Endurteil
32 O 85/24
LG Hof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsantrag, der die Beklagte verpflichten will, alle künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus einer „unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu ersetzen, ist zu unbestimmt, da Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung offenbleiben würden. Eine solche Formulierung verschiebt die Prüfung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzulässig auf das Vollstreckungsverfahren und erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Feststellungsinteresse setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden voraus. Wird jedoch die streitgegenständliche Datenverarbeitung bereits durch die Löschung entsprechender Einträge beendet, fehlt es an der Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich vor allem der Betrugsprävention und der verantwortlichen Kreditvergabe, erforderlich, ohne dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen. (Rn. 28 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsantrag, der die Beklagte verpflichten will, alle künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus einer „unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu ersetzen, ist zu unbestimmt, da Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung offenbleiben würden. Eine solche Formulierung verschiebt die Prüfung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzulässig auf das Vollstreckungsverfahren und erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Feststellungsinteresse setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden voraus. Wird jedoch die streitgegenständliche Datenverarbeitung bereits durch die Löschung entsprechender Einträge beendet, fehlt es an der Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich vor allem der Betrugsprävention und der verantwortlichen Kreditvergabe, erforderlich, ohne dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen. (Rn. 28 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1, 2 und 4 zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit Das Landgericht Hof ist örtlich und sachlich zuständig, gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. 2. Klageantrag Ziffer 2. Der Klageantrag Ziffer 2. ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand und Umfang der beantragten Unterlassung sind klar bestimmt. Die Beklagte kann sich hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. erschöpfend verteidigen und dem Vollstreckungsgericht sind keine unbestimmten Rechtsbegriffe zur Auslegung überlassen (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 25; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23, m.w.N.; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 25). 3. Klageantrag Ziffer 3. Der Klageantrag Ziffer 3. ist zu unbestimmt und erfüllt nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung würden hier offenbleiben. Die Formulierung „unbefugte Verwendung personenbezogener Daten“ bleibt vage und verlagert die Prüfung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzulässigerweise ins Vollstreckungsverfahren (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 26; LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024, Az. 10 O 100/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 26). Daneben ist kein rechtliches Interesse an der Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass künftige Schäden eintreten können. Hier wurden die streitgegenständlichen Einträge bereits durch die betroffene Wirtschaftsauskunftsdatei gelöscht. Weiterer Schadenseintritt ist daher höchst unwahrscheinlich. Es fehlt am Vortrag des Klägers, der weder vorträgt, welche materiellen Schäden ihm konkret aus dem behaupteten Datenverstoß entstehen könnten, noch warum er einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 27; LG Köln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 27). II. Begründetheit Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Klageantrag Ziffer 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu. a) Die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO sind nicht erfüllt. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. aa) Vorliegend fehlt es an einem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben könnte. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. aaa) Die Übermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Telekommunikationsvertrages dient der Wahrung berechtigter Interessen. Von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wird grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ist, erfasst. Die Meldung von Daten an die betroffene Wirtschaftsauskunftsdatei kann der Verhinderung von Betrugsstraftaten dienen, ebenso auch der verantwortlichen Kreditvergabe, und sie vermag auch zum Schutz von Opfern von Identitätsdiebstahl vor missbräuchlichen Bestellungen mittels deren Daten beizutragen (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 44). Die Betrugsprävention ist in Erwägungsgrund 47, S. 6 der DSGVO ausdrücklich als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Zu der Frage der verantwortlichen Kreditvergabe besagt EG 26 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich, dass zu einer verantwortlichen Kreditvergabe auch die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien gehört (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 44). bbb) Die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte war auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist dabei am Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu betrachten. Es ist zu prüfen, ob derselbe Zweck mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden könnte (LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24 Rn. 17; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 45). Das legitime Interesse des Mobilfunkanbieters kann hier nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die weniger stark in die Rechte des Klägers eingreifen. Hierbei ist zu sehen, dass das Mobilfunkgeschäft ein Massengeschäft ist. Hierbei ist eine einzelfallbezogene Prüfung und Meldung in der Praxis nicht durchführbar und würde zu einer kosten- und zeitintensiven Bindung von Personalressourcen führen. ccc) Die betroffenen Interessen des Klägers überwiegen auch nicht die berechtigten Interessen der Beklagten. Es ist insoweit eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Hierbei setzt sich das Interesse an der Datenverarbeitung durch. Als Gegeninteressen kommen grundsätzlich die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in Frage und somit auch das Grundrecht auf Datenschutz. Die Gegeninteressen des Klägers waren hier allerdings nur untergeordnet betroffen. Es wurde lediglich gemeldet, dass der Kläger bei der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Die Daten wirken sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die Einmeldung von Daten ist ein gebräuchlicher und erwartbarer Vorgang. Dies zeigen auch die zahlreichen Meldungen in der Schufa-Auskunft des Klägers (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 54). Weiter ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger behaupteten negativen Auswirkungen für den Kläger im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sind. Es erschließt sich nicht, warum Positivdaten über einzelne Vertragsschlüsse ohne nachfolgende Negativeintragungen nachteilige Auswirkungen haben sollten. Es zeigt potentiellen Vertragspartnern vielmehr, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten auch durch den Betroffenen bedient werden (so auch LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23, LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 56). bb) Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen kausalen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 konnte sich das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger einen kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schaden erlitten hat. Die Schufa-Bonitäts-Auskunft des Klägers (vgl. Anlage K 3) weist … Einträge auf. Darunter sind ebenso zahlreiche Kredite. Der Kläger schilderte im Rahmen der Anhörung im Termin am 18.10.2024, dass er in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt habe, einen Autokredit zu bekommen. Auch habe er die gegenständliche Schufa-Auskunft bei der Commerzbank und der Targobank hinsichtlich einer Baufinanzierung vorgelegt. Hierbei sei es so gewesen, dass er keinen Kredit bekommen habe. Er wisse diesbezüglich nicht, warum er keinen Kredit bekommen habe. Nach der Auffassung des Gerichts wurde durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Versagung des. Kredites durch die angefragten Banken tatsächlich auf die gemeldeten Daten der Beklagten zurückzuführen ist. Bei der vorliegenden erheblichen Anzahl von Einträgen in der Schufa-Bonitäts-Auskunft des Klägers kann nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Kredite aufgrund der bestehenden sonstigen Einträge versagt wurde. b) Aus den soeben dargestellten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Telekommunikationsvertrag. c) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein Schaden in Rede stehen. Deshalb bestehtauch kein entsprechender Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO (vgl. auch LG Gießen, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 69). 2. Klageantrag Ziffer 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO oder aus §§ 823, 1004 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ergibt (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 72) Der Unterlassungsanspruch scheitert schon an der fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten. Streitgegenständlich begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen Positivdaten des Klägers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. Die Stattgabe eines solchen Antrages würde zu einem allgemeinen Verbot der Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien führen, Dies erweist sich aber als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen kann (vgl. LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; so auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 74). 3. Klageantrag Ziffer 4. Mangels einer begründeten Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zahlung von Verzugszinsen. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 6.500,00 € beruht auf aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 ist gem. § 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen. Für die Anträge Ziffer 2 und 3 zieht das Gericht die Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.2022, Az. 5 U 2141/21, heran, wo zur Kompensation des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (unberechtigter Negativeintrag) und ansonsten ähnlicher Begründung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend erachtet wurde, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den auf wiederholte Verletzungen abzielenden Unterlassungsantrag, Ziffer 2 der Klage, mit 1.000,00 Euro zu bemessen, den Feststellungsantrag, Ziffer 3 der Klage, mit 500,00 Euro (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 86). Der Antrag Ziffer 4 ist nicht streitwertrelevant (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO).