Urteil
9 O 523/23
LG Gießen 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2024:0403.9O523.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf bis 7.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis 7.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Der allein vom Kläger vorgetragene und aus dem Vortrag ersichtliche Verstoß der Beklagten gegen Art 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO liegt nicht vor. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der … vorhandenen Daten, das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art 6 DS-GVO Rn. 159 ff.; dagegen LG München I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang gibt. Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind. Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Bergt, in: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021, 1 BvR 2853/19 = NJW 2021, 1005, 1007 Rn. 19). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.03.2022, 13 U 206/20 = GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen, Urt. v. 10.11.2022, 6 O 111/22 = GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen, Urt. v. 03.11.2022, 5 O 195/22 = GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.03.2022, 13 U 206/20 = GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Bergt, in: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermag der formelhafte nicht individuelle Vortrag, das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht schlüssig auszufüllen. Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der 10 Seiten langen Auskunft der … mit 29 Einträgen, davon diversen über Einträge in das Schuldnerverzeichnis, ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität, auf Grund der Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa auf Grund der anderen negativen Eintragungen eingestellt, ist darüber hinaus so offensichtlich falsch, dass es sich nur um eine intentionale Falschbehauptung handeln kann. Die Bonität des Klägers ist deshalb und zu Recht schlecht, weil er in der Vergangenheit seine Verbindlichkeiten nicht bedient hat. Die Meldung der Beklagten war im konkreten Fall sicher nicht geeignet, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern. Aus den soeben dargestellten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch folgt aus den nämlichen auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 3 281, 327 ff. BGB. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein Schaden in Rede stehen. Deshalb besteht auch kein entsprechender Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO. Aus denselben Gründen scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. Aus demselben Grund scheitert ein Zinsanspruch des Klägers aus § 291 BGB. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels Verletzungshandlung auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1. DSGVO zu. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Eintritt künftiger Schäden – mangels Anspruchsgrundlage und mangels Vorliegen eines Schadens – ausgeschlossen ist. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderungen. Darüber hinaus gilt, dass die Höhe nicht schlüssig dargetan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO. Dabei war der Klageantrag zu 1. mit 5.000 €, der Klageantrag Ziffer 2 mit 1.500 € und der Klageantrag Ziffer 3 mit 800 € zu bewerten. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, Unterlassung, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die DSGVO. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie und der Kläger schlossen am 25.5.2016 einen Telekommunikationsvertrag. Darin willigte der Kläger in die Mitteilung von Daten durch die Beklagte an die „…“ ein. Daraufhin teilte die Beklagte ihr den Abschluss des Vertrags mit. Am 28.7.2021 teilte die Beklagte ihr erneut den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages mit. Am 23.8.2023 erteilte die … dem Kläger auf Basis von Art. 15 DSGVO Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft (Bl. 388 ff. d. A.) enthielt unter anderem Mitteilungen über die Eröffnung eines Geschäftskontos, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos sowie Bonitätsanfragen von Banken und Finanzdienstleistern, sowie Mitteilungen über Zahlungsstockungen bei einer Forderung von mehr als 17.000 €. Darüber hinaus enthielt die Auskunft die beiden vorstehend genannten Mitteilungen der Beklagten. Der Kläger beauftragte seine späteren Prozessbevollmächtigten. Sie forderten die Beklagte mit Schreiben vom 4.9.2023 zu Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes i.H.v. 5.000 € bis zum 11.9.2023, zur Unterlassung und zur Auskunft auf. Hierauf reagierte sie mit Schreiben vom 12.10.2023. Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten ihm für ihre Tätigkeit 579,17 € in Rechnung. Der Kläger behauptet, er mache sich, aufgrund der Meldung der Positivdaten durch die Beklagte an die …, erhebliche Sorgen in Bezug auf seine Bonität. Er ist der Ansicht, die Mitteilung sei nicht durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger beantragt mit seiner am 11.12.2023 zugestellten Klage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 € nebst Zinsen seit dem 12.12.2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich …, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mitteilung sei durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung jeweils nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.