Endurteil
1 HK O 1505/21
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG hat nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn er die Klage auch gegen die Komplementär-GmbH richtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG hat nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn er die Klage auch gegen die Komplementär-GmbH richtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die von der Klägerseite erhobene Feststellungsklage erweist sich im vorliegenden Fall mangels Feststellungsinteresses der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr genannten, auf der Gesellschafterversammlung am 03.02.2021 gefassten Beschlüsse statthafterweise mit der von ihr erhobenen Feststellungsklage angegriffen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen die für das Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Grundsätze über die Geltendmachung von Beschlussmängeln im Personengesellschaftsrecht nicht anwendbar, sodass der Streit im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auszutragen ist, wobei Beschlüsse der Gesellschafter regelmäßig Rechtsverhältnisse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2013 - 8 U 21/12 Rz. 44 m.w.N. - juris). Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist auch nicht verfristet. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Die demgegenüber mögliche Berufung darauf, die Geltendmachung eines Beschlussmangels sei nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt oder infolge materieller Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag nicht (mehr) möglich, stellen Fragen der Begründetheit des Anspruchs dar und sind im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98 Rz. 4 - juris). Entgegen der von der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall allerdings das für die Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Zwar hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschafterbeschluss stellt nämlich selbst ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgend Erklärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (vgl. BGH Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09 Rz. 24 m.w.N. - Juris). Nach Auffassung des Gerichts entfällt das grundsätzlich anzunehmende Feststellungsinteresse auf Klägerseite im vorliegenden Fall allerdings aufgrund der Tatsache, dass die Klägerseite die von ihr erhobene Feststellungsklage lediglich gegen die beiden Kommanditisten erhoben hat und die Komplementär-GmbH in das streitgegenständliche Verfahren nicht mit einbezogen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend hat sich die Klägerseite - zwischen den Parteien unstrittig - nicht gegen die KG, sondern gegen deren Gesellschafter gewandt. Die Gesellschafter haben im vorliegenden Fall mit dem Gesellschaftsvertrag der KG nicht das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem analog §§ 246, 249 AktG einschließlich der Vereinbarung der Passivlegitimation der Gesellschaft übernommen. Die Klägerseite hat allerdings unberücksichtigt gelassen, dass zwischen den die Wirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses behauptenden Gesellschaftern keine notwendige Streitgenossenschaft besteht und sich die Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils nicht auf Dritte, insbesondere auf an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Gesellschafter erstreckt. Die Klägerin hätte also, um eine ihr Feststellungsinteresse tragende endgültige Klärung der strittigen Rechtsfrage der Beschlusswirksamkeit herbeizuführen, ihre Klage gegen alle Mitgesellschafter richten müssen, die ihre Rechtsposition gefährden, indem sie der Unwirksamkeit des Beschlusses entgegentreten oder sich trotz Aufforderung insoweit nicht eindeutig artikulieren (BGH, Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94 Rn. 8, Juris; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., 2021, § 109 Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann die fehlende Einbeziehung der Komplementär-GmbH in die Klage nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese „alleine zum Zwecke der Geschäftsführung“ besteht (vgl. Schriftsatz vom 14.02.2022, dort Seite 2). Gerade die Tatsache, dass der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung obliegt und sie damit auch in deren Rahmen zur Umsetzung der gefassten, ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Beschlüsse verpflichtet ist, spricht dafür, das allgemeine Feststellungsinteresse der Klägerseite nur dann zu bejahen, wenn auch die Komplementär-GmbH mit verklagt wird. Aus demselben Grund kann die Notwendigkeit, die Komplementär-GmbH mit zu verklagen, auch nicht mit Berufung auf ihre fehlende Stimmberechtigung und damit fehlende Mitwirkung an der Beschlussfassung infrage gestellt werden. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang berechtigterweise auch darauf hinweist, dass auch der Inhalt der gefassten Beschlüsse und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung der KG und damit mögliche Haftungsrisiken bis hin zur Haftung der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ergeben, dafür sprechen, die Wirksamkeit der genannten Beschlüsse auch im Verhältnis zur Komplementär-GmbH einer Überprüfung zu unterziehen. Die Klage gegen die Komplementär-GmbH ist im vorliegenden Falle auch deswegen notwendig gewesen, weil aufgrund der insoweit mit der KG gleichlautenden Gesellschafterverhältnisse mit einer mit dem Beklagten und der KG gleichgerichteten Haltung zur Wirksamkeit der von der Beklagten infrage gestellten Gesellschaftsbeschlüsse zu erwarten war. Soweit sich die Klägerseite auf Urteile des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94 Tz. 6ff - juris) und des OLG Jena (Urteil vom 10.08.2016 - 2 U 500/14, Tz. 60ff - juris) beruft, nach denen sich die Feststellungsklage gegen die „bestreitenden Gesellschafter“ zu richten habe und die Komplementär-GmbH zu diesem Gesellschafterkreis nicht zählt, lässt sich den genannten Urteilen eine zulässige Beschränkung der Beklagten auf die Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen. Auch die von der jeweiligen vorgenannten Rechtsprechung in Bezug genommenen Kommentarstellen tragen diese Ansicht nicht. Die entsprechenden Urteile und Kommentarstellen verhalten sich alleine bezüglich der Frage, inwieweit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafter einerseits oder die Gesellschaft andererseits zu richten sind. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO