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II ZR 15/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Februar 1995 II ZR 15/94 HGB §§ 161, 119; AktG 1965 § 246 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Beschlussmängeln bei KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 22. HGB§§125, 170; BGB§419 (F勿d柳erung dお Geschftsbetriebs einer KG) 1. Der AbschluB eines Vertrages, durch den sich eine Kornmanditgeseilschaft verpflichtet, das von ihr betriebene, ihr gesamtes Verm6gen darstellende Unternehmen' zu ve慮uBern, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter. 2. Der Verrn6gensUbernehmer, der als Gegenleistung Aufwendungen zur Entlastung des U bernommenen Verrn6gens von da面t verbundenen Schulden erbringt, hat insoweit ein Vorwegbefriedigungsrecht (Best註tigung von BGHZ 66, 217 , 225『= MittBayNot 1976, 127 =DNotZ 1977, 241). BGH, Urteil vom 9. 1. 1995 一 II ZR 24/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 23. . HGB§§161, 119; AktG 1965§246 (Ausschl以frist fr die Gel伽dmachung von Beschlumdn肥in 加i KG) Die Bestimrnung im Gesellschaftsvertrag einer Kom血anditgesellschaft, daB BeschluBm註ngel binnen einer zweiw6chi-gen,, AusschluBfrist" geltend zu rnachen sin山 greift unzu-1註ssig in das unverzichtbare Re山t des Gesellschafters ein, rechtswidrige BeschlUsse der Gesellschafterversarnrnlung gerichtlich angreifen zu 姉nnen. An Stelle der zu kurzen gilt eine angemessene Frist, die jeden興s die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des§246 AktG nicht unterschreiten darf. BGH, Urteil vom 13. 2. 1995 一 II ZR 15/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbお加nd: Die Kommanditeinlagen der Druck- und Verlagshaus B. GmbH& Co. KG, die zu eineraus mehreren G島ellschaften zusammengesetzten Unternehmensgruppe gehdrte, hielten die Beklagte in H6he von 12.000, DM und ihr im Oktober 1992 verstorbener Vater B. in Hohe von 228.000, DM. Komplementarin ohne Einlage und Stimmrecht war die B. Verwaltungs GmbH, deren Stammkapital von ihrem Geschaftsfhrer B. (10吻),von einer weiteren B.-Gesellschaft, an der B. und die Beklagte beteiligt waren (70%), und im ubrigen (20吻)von der Verwaltungs GmbH selbst gehalten wurde. Ende des Jahres 1991 entschloB sich Herr B., die Beteiligungsverhltnisse in der B. KG und deren Komplementarin zu a ndern, um den Ehemann der Beklagten auf Dauer von einer T飢igkeit in der KG fernzuhalten. Herr B. wollte deswegen den Kla即r in H6he von jeweils 22% an der KG und der Verwaltungs GmbH beteiligen, so daB die Beklagte auch kunftig Mehrheitsentscheidungen nicht treffen konnte. In der Gesellschafterversammlung der B. KG vom 13. 12. 1991 wurde gegen die Stimme der Beklagten u. a. beschlossen, d叩 der Klager eine Hafteinlage von 68.000, DMU bernehmen und B. von seinem Anteil einen 毛ilbetrag von 3.400, DM an die Beklagte 加ertragen sollt鳥 so d加 an dem erhohten Kommanditkapital der Klager mit 22%, B mit 73% unddie Beklagte mit wie bisher 5% beteiligt sein sollte. Die Bekl昭te erhob wenige 血ge spater Klage gegen B. und die B. KG mit dem Antrag, die Beschl山se,, fr ungUltig zu erklaren". In der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 wurden die notariellen Vertrage zum Vollzug der BeschlUsse vom 13. 12. 1991 gegen die Stimme der Beklagten 即nehmigt. Die Beklagte erweiterte ihr Feststellungsbegehren dahingehend, daB auch die U bertragung von Geschaftsanteilen an der VerwaltungsGmbH auf den Klager unwirksam sei. Erst im Dezember 1992 hat sie auch die BeschlUsse vom 26. 2. 1992 gerichtlich angegriffen. Diese Klage ist 一 soweit sie sich gegen die B. KG richtet 一 inzwischen rechtsk血ftig abgewiesen worden. Der Klager hat im August 1992 von der Beklagten, nachdem diese das notarielle Angebot ihres Vaters aufU bertragung eines 毛ils seines Kommanditanteils nicht binnen der ihr einger如mten Frist angenommen hatte, verlangt, sie solle gegen加er dem Handelsregister erkl訂en, d叩 er, der Klageち als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten sei. Die Beklagte kam diesem Wunsch nicht nach, sondern vertrat, als ihr Vater im Oktober 1992 gestorben war, die Ansicht, nunmehr die alleinige Kommanditistin der B. KG zu sein. Der Klager erwirkte daraufhin am 23. 11. 1992 eine einstweilige Verfgung gegen die Beklagte, mit der ihr aufgegeben wurd島 die genannte Erklarung gegen加er dem Handelsregister abzug山en. Demgem加 wurde er als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister eingetragen. Die einstweilige Verfgung hat das Berufungsgericht spter wegen 民hlens des 恥rfgungsgrundes au地ehoben. Mit der vorliegenden, innerhalb der ihm gesetzten Frist erhobenen Hauptsachekl昭e erstrebt der Klager die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der fr seine Eintragung in das Handelsregister erforderlichen Erkl訂ung. Vor dem Landgericht und dem 'Oberlandesgericht hatte der Klager keinen Erfolg. Seine Revision fhrte zur Verurteilung der Beklagten. Aus den Gr女ndeル Der Klager verlangt von der Beklagten mit Recht die Abgabe der fr seine Eintragung als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister erforderlichen Erklarung. Der Beklagten ist es verwehrt, die etwaige Unwirksamkeit der BeschlUsse der Gesellschafterversammlung der KG vom 26. 2. 1992 noch geltend zu machen. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daB das Berufungsgericht die gesellschaftsvertragliche Best如mung ,, GesellschafterbeschlUsse 姉nnen nur innerhalb einer AusschluBfrist von zwei Wochen angefochten werden" nicht dahin verstanden hat, es habe damit vorgeschrieben werden sollen, daB die Unwirksamkeit von BeschlUssen der Gesellschafterversammlung wie im Kapitalgesellschaftsrecht durch 即gen die Gesellschaft zu richtende Anfech-tungsklage geltend zu machen sei. Eine solche von den sonst im Personengesellschaftsrecht geltenden Regeln. nach uenen uer さtreit uDer uie WirKsamKeit von ueseuscnarterbeschltissen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen ist (vgl. BGHZ 81, 263 , 264 f.「= DNotZ 1982, 1641 ;BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 91, 132 , 133「= DNotZ 1984, 630 J; 助ilermann/Stodoikowi女, H6chstrichterliche Rechtspre-chung zum Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 91; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 365 f.), abwei-chende Bestimmung kann allerdings wirksam a叩h fur eine Kommanditgesellschaft getroffen werden (vgl. Sen. WM 1966, 1036; \YI\'I 1990, 675 f.). Wie den genannten Senatsurteilen zu entnehmen ist, gibt es insofern keine generell gUltigen 功sungen, es hangt vielmehr von der Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall ab, ob die Gesell-schafter Beschlussらder 恥rsammlung, mit denen sie nicht einverstanden sind, im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden, fristgebundenen Anfechtungskl昭e angreifen mUssen. Diese Grunds飢ze hat das Berufungsgericht beachtet. Da nach dem 、Gesellschaftsvertrag,, Einwendungen gegen Inhalt und Niederschrift (scil. des Versammlungsproto-kolls). . . gegen加er der Gesellschaft und den めrigen Gesellschaftern geltend zu machen sind", ist die Auslegung des Berufungsgerichts, d叩die 氏sellschafter den Streit um MittBayNot 1995 Heft 2 157 die Wirksamkeit eines Beschlusses der Geselischafterversammlung untereinander und nicht 血t der Kommanditgesellschaft auszutragen haben, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, sondern moglich und von dem Klager hinzunehmen. 2.Folgerichtig und ohne revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, d叩 die Unwirksamkeit des Beschlusses, wie im 民rsonengesellschaftsrecht 加lich, im Wege der gegen die ll brigen Gesellschafter gerichteten 民ststellungsklage zu verfolgen ist, der Gesellschaftsvertrag hierfr aber eine H6chstfrist bestimmt. Dabei kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 13. 12. 1982 heranzuziehen ist oder ob, wie die Revision meint, stattdessen die neue 秒ssung vom 16. 1. 1992 gilt. In beiden 恥ilen ist namlich die der Beklagten einger如mte 一 mit der unstreitigen BeschluBfassung durch die Gesell-schafter beginnende 一 Frist abgelaufen. a) Wird mit dem Klager angenommen, d郎 am 16. 1. 1992 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wirksam _beschlossen worden ist, dann stand der Beklagten ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfgung, um sich darber schlUssig zu werden, ob S ie die Beschlusse der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 hinnehmen oder gegen sie gerichtlich vorgehen wollte. Die Klageerhebung im Dezem-ber 1992 war deswegen versp凱et. b) Geht man dagegen wie das Berufu肥sgericht von dem Gesellschaftsvertrag vom 13. 12. 1982 aus, ist das Ergebnis nicht anders. aa) Die dort fr die Erhebung der Klage bestimmte Frist von zwei Wochen ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls mit 助cht ausgesprochen hat, zu ぬrz. Zwar haben die Gesellschafter der B. KG nach der fr die Entscheidung des Senats zugrundezulegenden,加slegung des Gesellscha丘5vertrages durch das Berufungsgericht nicht die Erhebung einer Anfechtungsklage vorgeschrieben und auch nicht bestimmt, d郎 diese nur innerhalb einer bestimm把n Anfechtungsfrist erhoben werden kann. Die Festsetzung einer ausdrUcklich so benannten,, AusschluBfrist" fr die gegen die il brigen Gesellschafter zu erhebende Feststel-lungsklage kann aber nicht an anderen Kriterien gemessen werden als sie nach der Rechtsprechung des Senats fr die Anfechtungsfrist im GmbH-Recht gelten ( BGHZ 104, 66 , 71 f.【= MittB習Not 1988, 188= DNotZ 1989, 21 ], weil auch eine solche Ausschl叩frist, wenn sie zu knapp be-messen ist, dazu fhrt, d叩 das unverzichtbare und unentziehbare Recht eines Gesellschafters, rechtswidrige Be-schlUsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich angreifen zu k加nen,'unzu臣ssig verkilrzt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat die in§246 AktG be-stimmte Monatsfrist im GmbH-Recht nicht nur Leitbildcharakter insofern, als nur bei Vorliegen besonderer Umst如de der anfechtende Gesellschafter mit der Klageerhebung langer als einen Monat z1Warten darf (vgl. zuletzt ZIP WM 1992, 2017 =・ 1992, 1622 m. zustimmender Anm. v. Roth LM Nr. 16 zu§34 GmbHG; kritisch Fたck EWiR 1992, 1205), sie enthalt zugleich die Mindesterfordernisse, die zu Lasten des betroffenen Gesellschafters nicht unter【= MittBayNot schritten werden dUrfen ( BGHZ 104, 66 , 72 1988, 188= DNotZ 1989, 21 ]). Diesen zur sachgerechten Mねhrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlichen 安itraum verkUrzt die in dem Gesellschaftsvertrag der B. KG festgelegte zweiw6chige Frist in unzulassiger Weise. bb) Dieser Umstand hat indessen nicht zur Folge, d叩 gar keine Frist gilt und mit dem Berufungsgericht allenfalls zu fr昭en w訂e, ob die Beteiligten individuell eine Verl加gerung der AusschluBfrist bis zum Ablauf des Monats Juni 1992 vereinbart haben. Denn mit dieser Betrachtungsweise 1邪t das Oberlandesgericht, wie die Revision im E稽ebnis , llig den in dem Gesellschaftsvertrag , zutreffend rUgt 喝 deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Gesellschafter auBer acht, d叩 binnen eineril berschaubaren Frist in ihrer aller Interesse feststehen soll, ob BeschlUsse der Gesellschafterversammlung fr sie verbindlich und der kilnftigen Zusammenarbeit zur 目 reichung des gemeinsam erstrebten Zwecks zugrundezulegensind. Diesem Willen ist deswegen dadurch Rechnu昭 zu tragen, d叩 an Stelle der zu knapp bemessenen, unzulあsig in das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters eingreifenden AusschluBfrist eine angemessene Frist gilt (zum GmbH-Recht: BGHZ 104, 66 , 73 「= MittB習Not 1988, 188= DNotZ 1989, 21 ]). Der vorliegende Fall n6tigt' nicht zu einer generellen Entscheidung, welche 安itspanne unter Berucksichtigung der wechselseitigen Interessen der Gesellschaftermehrheit, die moglichst bald Klarheit herbeige比hrt wissen will, und des Uberstimmten Gesellschafters, der nicht vorschnell zur Erhebung einer das 恥rh証tnis unter den Gesellschaftern m6glicherweise schwer belastenden Klage gezwungen sein will, als angemessen anzusehen ist. Denn hier hat die Beklagte 一 selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellen wollte, d叩 der Mehrheits郎sellschafter sich auf eine individuelle Verlangerung der Klagefrist bis Ende Juni 1992 eingelassen hat 一 eine auch in ihrem Interesse groBzUgig bemessene AusschluBfrist weit il berschritten. Gerade dann. die ihr einge血umte Bedenkzeit aussch6pfen wollte, war sie im Interesse der von der Gesellschaftermehrheit angestrebten Klarheit gehalten, jedenfalls unverzuglich nach Verstreichen dieser verl加gerten Frist die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten, statt bis Anfang Dezember 1992 zuzuwarten. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, es sei im Hinblick auf die bereits anhangige, die BeschlUsse der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1991 betreffende Klage klar gewesen, d叩 die Beklagte auch die Entscheidungen der Versammlung vom 26. 2. 1992 nicht hinnehme, kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden, d叩 es einer gerichtlichen Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Beschlusse nicht bedurft habe. Denn sonst verl6re die ausdrUckliche gesellschaftsvertragliche Regelung, d郎 BeschluBmangel binnen einer AusschluBfrist geltend gemacht werden milssen, jede Bedeutung. Zu Unrecht hat die Beklagte insofern die Auffassung ver-treten, mit der fristgebundenen Klage habe sie allenfalls den ersten BeschluB vom 13. 12. 1991 angreifen milssen, wahrend der weitere BeschluB der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 ohne jede eigenstandige Bedeutung gegenilber jener Entscheidung gewesen sei. Damit 1邪t sie nicht nur den Sinn der gesellschaftsvertraglichen Regelung auBer acht, die 一 wie oben ausgefhrt 一 sicherstellen will, daB binnen kurzer Frist Klarheitll ber die Verbindlichkeit gefaBter Beschlilsse der Gesellschafter besteht, sondern verkennt auch, d叩 in der auf Wunsch des Mehrheitsgesellschafters B. beschlossenen Genehmigung der zwischenzeitlich geschlossenen notariellen Vertrage zumindest auch die Wiederholung des Grundsatzbeschlusses liegt, den Klager in die Gesellschaft aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 belegt im MittB留Not 1995 Heft 2 l 山 sind, daB alle an diesem 肋.g gefaBten BeschlUsse 一 auch die unter TOP I genannten, die Genehmigung der not-hriellen Vertr台ge betreffenden 一 innerhalb bestimmter, m6glicherweise individuell verl如gerter Frist gerichtlich angegriffen werden muBten, sollten sie nicht fr alle Gesellschafter verbindlich werden. 3 . Da nach alledem die Beklagte mit Ablauf der angemessenen Klagefrist das Recht verloren hat, etwaige formelle oder materielle M加gel des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 geltend zu machen, ist der die Aufnahme des Klagers in die B. KG be加ffende Genehmigungsbeschl叩 bestandsk血ftig geworden, und der Klager kann von ihr die Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister verlangen. .功 schG§§1, 2; GmbHG§§53, 60, 69 伍 eine Fortsetzung einer nach dem LschG aufgelおten GmbH duルh 及がhrung von neuem Gesellschaftsvermdgen) 1. Eine GmbH e aufgel6st ist, weil ein Antrag auf Er6ff,山 nung des Konkursverfahrens mangels kostendeckender Msse rechtsk慮ftig abgewiesen worden Ist ( Abs. 1 §1 功schG), kann durckCesellschafterbes山 lun auch dann ni山t mehr als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden, wenn ihr neues Gesellschaftsverm6gen zugefhrt wird (Best就igung von B町ObLGZ 1993, 341 [= DNotZ 1994, 190 一 mit Grhnden 一; =Mitt取yNot 1994, 162 一 nur Leits批ze abgedruckt 一)・ 2. Die Satzung einer GmbH kann grunds註tzlich auch dann noch ge豆 ndert werden, wenn sich 山e Geselisch姐 in Liquidation befindet 加sbesondere sind Anderu肥en ; zul註ssig e dem Liquidationszweck dienen. ,山 B習ObLG, BeschluB vom 12. 1. 1995 一 3 Z BR 314/94 一 mitgeteilt von Johann Demha加ち斑chter am B習ObLG 2. Mit Beschlu vom 5. 10. 1994 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Geschaftswert der Eintragung des Eigentumers fr das GrundstUck auf 1 197 720 DM und fr die darauf errichteten Gebaude auf 3 914 304 DM, zusammen somit auf 5 112 024 DM, festgesetzt. Bei der Berechnung des GrundstUckswerts wurde der Bodenrichtwert (90 DM/qm gem邪 GrundstUcksrichtwertverzeichnis Stand 1. 1. 1993) unter Absetzung eines Risikoabschlags von 25'o zugrunde gelegt; die Geb如dewerte wurden anhand des vorgelegten 脆rsicherungsscheins (Brandversicherungsurkunde) ermittelt. G昭en den amtsgerichtlichen BeschluB hat die Beteiligte zu 2 Erinnerung ei昭elegt. Sie verweist darauf, d叩 die Beteiligte zu 1 der Stadt in den notariellen Kaufvertr叱en vom 1. 2. 1985 und 18. 11. 1985 ein Wiederkaufsrecht eingeraumt habe. Der Wiederkaufspreis sei mit 236 114,57 DM festgelegt worden. Dieser Betr昭 sei auch dem Geschaftswert fr die Eigentumsumschreibung zugrundezulegen, da das durch eine Auflassungsvormerkung abgesicherte Wiederkaufsrecht der Stadt ein wert血ndernder Umstand von besonderer Bedeutung sei. Der Erinnerung haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den amtsgerichtlichen BeschluB ・ 叱kgewiesen und die weitere zur Beschwerde zugelassen. Zur Begr血dung fhrte es aus, daB die Heranziehung der Bodenrichtwerte als vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des Grundstticksverkehrswerts tauglich sei. Umstande, die einen h6heren Abschl昭 als 25吻 von den 斑chtwerten verlangten, seien nicht da堪etan. Der Wiederkaufpreis, der durch marktfremde Erw昭ungen zustande gekommen sein k6nne, entsびeche nicht dem Verkehrswert des GrundstUcks, wie sich schon daraus e肥ebe, daB das GrundstUck mit Grundpfandrechten in H6he von insgesamt 2 768 000 DM nachrangig zur Wiederkaufsrechtsvormerkung belastet sei. 3. In ihrer weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen BeschluB weist die Beteiligte zu 2 auch darauf hin, daB der Wiederkaufpreis ohne weiteres dem Verkehrswert entsprechen 肋nne, da das GrundstUck zwischenzeitlich 一 u. a. mit einer Kfz-Reparaturwerkstatt 一 bebaut und dan血 seine Nutzung eingeschrankt worden sei. Aus den Grnden: Kostenrecht 25. K 昭tO§18 Abs.3,§19 Abs. 2 (Berncksichtigu昭 eines rechts bei 五勿nittlung dお Gesch効swerts) .団 durch eine Auflassungsvormerkung gesichertes n Wiederkaufs民山t ist kostenrechtlich eine Verbindli山- keit, die auf dem zu be馴肥 rtenden Grundsthck lastet, und wird bei Ermittlung des Gesch就tswerts nicht abgezogen. 2. Nach Vornahme eines Abschiags von 25% ist der Bodenrichtwert nach §193 Abs. 3 BauGB im Regelfall als der Wert des Bodenanteils eines bebauten GrundstUcks anzusehen, der mindestens erreicht wird (Best如- gung von BayObLGZ 1972, 297 [ = MittayNot 1972, 311= DNotZ 1973, 567 ]) BayObLG, BeschluB vom 9. 2. 1995 一 3 Z BR 342/94 = B習Ob」刃z 1995 Nr. 13 mitgeteilt von Johann Demhar犯ろ斑chter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligte zu 1, die Kommanditistin der Beteiligten zピ 2 (KG) ist, brachte mit notariellem Vertrag vom 10. 2. 1994 das in ihreni Alleineigentum stehende Grundst如k . . . in die KG ein. Der Eigentumswechsel wurde am 11. 5. 1994 im Grundbuch eingetragen. MittB習Not 1995 Heft 2 Die weitere Beschwerde ist zulassig( Abs. 3 Satz 1,§14 §31 Abs. 3 und 4 KostO), sachlich jedoch nicht begrUndet. 1. Der Wert der Eintragung des Eigentumers richtet sich nach den Vorschriften der §§18 ff. KostO (Korintenbe稽/ L雌勿e/Ben即以Reimann, KostO, 12. Aufl.,§60 Rdnr. 19). Nach §19 Abs. 2 Satz 1 KostO sind bei der Bewertung von Grundbesitz alle ausreichenden Anhaltspunkte fr einen den Einheitswert 加ersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert 一 als dem gemeinen Wert i. S. von§19 Abs. 1 Satz 1 KostO 一 m6glichst nahezukommen. Bei bebauten Grundstticken kann der Wert des Bodenanteils (Bodenwert) und der Wert der Gebaude gesondert ermittelt werden. Als Anhaltspunkt fr den 一 hier allein streitigen 一 Bodenwert kann der Bodenrichtwert nach§193 Abs. 3 BauGB herangezogen werden. Nach Vornahme eines Abschlags von 25 Wo-ist der Richtwert im Regelfall als der V厄rt des Bodenanteils anzusehen, der mindestens erreicht w加( BayObLGZ 1972, 297 【= MittBayNot 1972, 311 = DNotZ 1973, 567 J;1976, 89【= MittBayNot 1976, 85 = DNotZ 1977, 4341 ). Diese Grunds飢ze zur Ermittlung des Bodenwerts haben Amtsgericht und Landgericht beachtet und den Bodenwert nach dem Grundst配ksrichtwertverzeichnis Stand 1. 1. 1993 zutreffend auf 1 197 720 DM 助tgesetzt. Der 一 im Jahr 1985 vereinbarte 一 Wiederkaufpreis von 236 114,57 DM Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.02.1995 Aktenzeichen: II ZR 15/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 91 MittBayNot 1995, 157-159 NJW 1995, 1218-1219 Normen in Titel: HGB §§ 161, 119; AktG 1965 § 246