Beschluss
4 T 105/25
LG Itzehoe 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 10.04.2025, Az. 27 M 162/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 10.04.2025, Az. 27 M 162/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin W. mit elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag, dem Schuldner gem. § 802 f ZPO eine Vermögensauskunft abzunehmen. Die Obergerichtsvollzieherin kopierte den elektronisch eingereichten Antrag (insgesamt 10 Seiten), um diesen dem Schuldner mit der schriftlichen Ladung zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft zuzustellen. In der Kostenrechnung vom 09.09.2024 setzte die Obergerichtsvollzieherin für die angefertigten Kopien eine Dokumentenpauschale gem. KV Nr. 700 GvKostG in Höhe von insgesamt 5,00 € (0,50 € pro Seite) an. Gegen diesen Kostenansatz hat die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 24.03.2025 bei dem Amtsgericht Itzehoe Erinnerung eingelegt. Es sei kein Kostentatbestand verwirklicht, der den Ansatz der Dokumentenpauschale nach KV Nr. 700 GvKostG rechtfertige. Aufgrund der inzwischen zwingenden elektronischen Einreichung von Vollstreckungsaufträgen sei die Beifügung von Kopien des Vollstreckungsauftrages zur Übersendung an den Schuldner nicht mehr vorgesehen. Etwaige Ausdrucke des Gerichtsvollziehers würden deshalb von Amts wegen gefertigt und seien nicht erstattungsfähig. Mit Schreiben vom 04.04.2025 hat die Obergerichtsvollzieherin Stellung genommen und den Kostenansatz verteidigt. Das Amtsgericht Itzehoe hat die Erinnerung mit Beschluss vom 10.04.2025 zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Nachdem die Bezirksrevisorin bereits mit Schreiben vom 14.04.2025 erneut zu der Sache Stellung genommen hatte, hat sie mit Schreiben vom 28.04.2025 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 24.06.2025 auf die Kammer übertragen. II. Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Obergerichtsvollzieherin hat in der Kostenrechnung vom 09.09.2024 zu Recht eine Dokumentenpauschale gem. KV Nr. 700 GvKostG in Höhe von insgesamt 5,00 € angesetzt. Es ist sowohl der Kostentatbestand des KV Nr. 700 Nr. 1 a) GvKostG, als auch der Kostentatbestand des KV Nr. 700 Nr. 1 b) GvKostG erfüllt. Auch wenn die Gläubigerin ihren Vollstreckungsauftrag als juristische Person des öffentlichen Rechts - wie nach §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO vorgeschrieben - elektronisch eingereicht hat, erforderte die Zustellung der Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft an den Schuldner, der als Privatperson nicht über eine elektronische Zustellmöglichkeit verfügt, die Anfertigung einer schriftlichen Ladung mitsamt einer Kopie des Vollstreckungsauftrags. 1. Die Kosten für die zu diesem Zweck gefertigte Kopie des Vollstreckungsauftrags können vom Gerichtsvollzieher als Dokumentenpauschale gem. KV Nr. 700 Nr. 1 a) GvKostG angesetzt werden. Nach Auffassung der Kammer hat die Obergerichtsvollzieherin die Kopien gem. KV Nr. 700 Nr. 1 a) GvKostG im Auftrag der Gläubigerin gefertigt (ebenfalls zu Vermögensauskunft: LG Münster Beschl. v. 18.2.2025 – 5 T 30/25, BeckRS 2025, 2442 Rn. 18 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschl. v. 6.2.2024 – I-10 W 100/23, BeckRS 2024, 1874 Rn. 8; a.A. OLG Hamm Beschl. v. 4.4.2025 – I-25 W 69/25, BeckRS 2025, 6488 Rn. 13 f.). Bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine – nach § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgeschriebene – Zustellung auf Betreiben der Parteien. Der Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers ein (BGH Beschl. v. 30.11.2017 – I ZB 5/17, BeckRS 2017, 144679 Rn. 6). Auch die Fertigung der für die Zustellung erforderlichen Kopien erfolgt in diesem Fall auf Antrag des Gläubigers. Hierzu zählen auch die der Ladung beigefügten Abschriften, wie etwa eine Kopie des Vollstreckungsauftrags. Der Antrag des Gläubigers muss insoweit nicht ausdrücklich erfolgen. Er ist konkludent dem im Vollstreckungsauftrag geäußerten Begehren zur Abnahme einer Vermögensauskunft zu entnehmen. Denn ohne die Fertigung der Kopie des Vollstreckungsauftrags wäre eine ordnungsgemäße Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (so auch LG Münster Beschl. v. 18.2.2025 – 5 T 30/25, BeckRS 2025, 2442 Rn. 18 ff). 2. Die Kosten für die angefertigte Kopie des Vollstreckungsauftrags können vom Gerichtsvollzieher auch gem. KV Nr. 700 Nr. 1 b) GvKostG angesetzt werden. Wie bereits dargelegt, ändert die elektronische Erteilung des Vollstreckungsauftrags nichts daran, dass die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft einschließlich der beizufügenden Kopien an den Schuldner als Privatperson in Papierform erfolgen musste. Nach KV Nr. 700 Nr. 1 b) GvKostG kann eine Dokumentenpauschale für Kopien angesetzt werden, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Unterlassen des Auftraggebers setzt dabei nicht voraus, dass dieser gegen eine Pflicht zur Einreichung verstoßen hat. Ausreichend ist, dass die für die in Papierform zu bewirkende Zustellung erforderlichen Kopien objektiv fehlen. Dabei bezieht sich der Begriff der Erforderlichkeit darauf, ob diese zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung benötigt werden (OLG Hamm Beschl. v. 4.4.2025 – I-25 W 69/25, BeckRS 2025, 6488 Rn. 16; OLG Düsseldorf Beschl. v. 6.2.2024 – I-10 W 100/23, BeckRS 2024, 1874 Rn. 18). Das war hier in Bezug auf die Kopie des Vollstreckungsauftrags der Fall. Aus dem Verweis der Bezirksrevisorin auf § 133 ZPO folgt nichts anderes. Soweit bei elektronischen Übersendungen konsequenterweise die Beifügung von Abschriften nicht vorgesehen ist, ergeben sich daraus keine zwingenden Schlüsse für das Kostenrecht. Die Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten erscheint auch im Ergebnis sachgerecht. An dem Erfordernis der Zustellung einer Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft in Papierform an den Schuldner hat sich im Zusammenhang mit der Einführung der Pflicht zur elektronischen Einreichung aus § 130d ZPO nichts geändert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl eine Änderung der kostenrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts beabsichtigt war - mit der Folge, dass die Gerichtsvollzieher die zwingend anfallenden und vom Auftraggeber veranlassten Kopierkosten selbst zu tragen hätten. Dem Gläubiger, der einen elektronischen Vollstreckungsauftrag erteilt, bleibt es derweil unbenommen, zur Vermeidung des Kostenanfalls auf Gerichtsvollzieherseite eigene Kopien an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. 3. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, die durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht noch nicht geklärt worden ist und eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen betrifft, lässt die Kammer die weitere Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m § 66 Abs. 4 GKG zu. Zuvor wurde die Sache vom Einzelrichter gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.