Beschluss
9 W 53/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juni 2025, Az. 4 T 105/25, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juni 2025, Az. 4 T 105/25, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, beauftragte die Obergerichtsvollzieherin, dem Schuldner nach § 802f ZPO eine Vermögensauskunft abzunehmen. Die Obergerichtsvollzieherin druckte den als elektronisches Dokument übermittelten Antrag (insgesamt 10 Seiten) aus, um diesen dem Schuldner mit der schriftlichen Ladung zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft zuzustellen. In der Kostenrechnung vom 9. September 2024 setzte die Obergerichtsvollzieherin für die angefertigten Kopien eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG in Höhe von insgesamt 5 Euro (0,50 Euro pro Seite) an. Gegen diesen Kostenansatz hat die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 24. März 2025 bei dem Amtsgericht Erinnerung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass in Ermangelung eines Kostentatbestands die Kostenpauschale nicht angesetzt werden dürfe. Die Gläubigerin sei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gehalten gewesen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Vielmehr fertige die Gerichtsvollzieherin diese Kopien von Amts wegen. Die Gläubigerin habe die Übersendung von Mehrfertigungen nicht unterlassen, dies sei im elektronischen Rechtsverkehr schlichtweg unmöglich. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 10. April 2025 zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Dagegen hat die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 28. April 2025 Beschwerde eingelegt. Bei der elektronischen Auftragserteilung bestehe keine Möglichkeit, eine Antragsabschrift beizufügen. Aus der Regelung in § 136 Abs. 1 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner u.a. eine Abschrift des Vollstreckungsantrags beizufügen habe, könne kein Antrag der Gläubigerin auf Fertigung einer Antragsabschrift hergeleitet werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 könne nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Dokumentenpauschale zu erheben sei. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2025 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Sowohl der Kostentatbestand Nr. 700 Nr. 1 Buchst. a) KV GvKostG als auch Nr. 700 Nr. 1 Buchs. b) KV GvKostG seien erfüllt. Ein Antrag der Gläubigerin im Sinne von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. a) KV GvKostG sei konkludent dem im Vollstreckungsauftrag geäußerten Begehren zur Abnahme einer Vermögensauskunft zu entnehmen. Denn ohne eine Fertigung der Kopie des Vollstreckungsauftrags wäre eine ordnungsgemäße Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich. Ein Unterlassen des Auftraggebers im Sinne von Nr. 700 Nr. 1 Buchs. b) KV GvKostG setze nicht voraus, dass dieser gegen eine Pflicht zur Einreichung verstoßen habe. Ausreichend sei, dass die für die in Papierform zu bewirkende Zustellung erforderlichen Kopien objektiv fehlen. Aus § 133 ZPO ergäben sich keine zwingenden Schlüsse für das Kostenrecht. Dem Gläubiger, der einen elektronischen Vollstreckungsauftrag erteile, bleibe es unbenommen, zur Vermeidung des Kostenanfalls auf Gerichtsvollzieherseite eigene Kopien an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 30. Juni 2025. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach die Gerichtsvollzieherin die Mehrfertigungen von Amts wegen gefertigt habe, wofür eine Dokumentenpauschale nicht anfalle. II. Über die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin entscheidet der Senat in voller Besetzung, da § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nur für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Erinnerung, nicht aber für die weitere Beschwerde eine von § 122 Abs. 1 GVG abweichende Einzelrichterzuständigkeit regelt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. September 2018 - 1 Ws 104/18, juris Rn. 4). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Obergerichtsvollzieherin zu Recht eine Dokumentenpauschale angesetzt hat. 1. Nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG sind für Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden (Buchst. a) oder die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl an Mehrfertigungen beizufügen (Buchst. b), Auslagen in Höhe von 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten anzusetzen. a) Der Senat lässt offen, ob sich, wie das Landgericht angenommen hat, der Ansatz der Dokumentenpauschale (auch) aus Nr. 700 Nr. 1 Buchst. a) KV GvKostG ergibt. b) Jedenfalls ist der Auslagentatbestand nach Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG erfüllt (OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2025 - 25 W 69/25, juris Rn. 15 ff.; Müller in jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl. 2025, § 193 ZPO Rn. 19; wohl auch Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 13; a.A. LG Bonn, Beschluss vom 4. September 2025 - 43 T 48/24, juris Rn. 17 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 193 Rn. 15; Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 28; Riedel in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2025, § 193 Rn. 86a.1; jeweils m.w.N.). Die Gläubigerin hat es unterlassen, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen ihres Vollstreckungsauftrags beizufügen. aa) Die Mehrfertigungen waren erforderlich, weil der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die Zustellung der Ladung des - nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden - Schuldners zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit der Übermittlung des Vollstreckungsauftrags in Papierform zu verbinden. Diese Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergibt sich nicht nur aus § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA, wobei es sich um eine für den Gläubiger nicht verbindliche Verwaltungsvorschrift handelt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG), ihm mit der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln. Der Schuldner hat nämlich ein berechtigtes Interesse, durch eine Abschrift des Auftrags Kenntnis von dessen Inhalt zu erlangen, um auf diese Weise seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 10). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ihre Grundlage in höherrangigem Recht und gilt daher auch nach Inkrafttreten von § 802f ZPO fort (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 802f Rn. 6; Rathmann in Hk-ZPO, 10. Aufl. 2023, § 802f Rn. 7; a.A. LG Bonn, Beschluss vom 4. September 2009 - 43 T 48/24, juris Rn. 16 [mit Übersicht über den Meinungsstand]; Fleck in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2025, § 802f Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 802f Rn. 28; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 802f Rn. 6; Nober in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 802f Rn. 32 [“ratsam, aber nicht zwingend“]). bb) Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, wonach es im Rahmen von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG nicht darauf ankommt, dass der Auftraggeber eine Pflicht zur Einreichung der Mehrfertigungen verletzt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2025 - 25 W 69/25, juris Rn. 16-18; LG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 5 T 30/25, juris Rn. 22; Müller in jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl. 2025, § 193 ZPO Rn. 19; Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 28.2). § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO spricht daher nicht gegen den Anfall der Dokumentenpauschale. Für den weitgehend identisch formulierten Tatbestand in Nr. 9000 KV GKG wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein schuldhaftes Unterlassen der Übermittlung der notwendigen Anzahl der Mehrfertigungen vorliegen müsse (Klahr in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.6.2025, Nr. 9000 KV GKG Rn. 10; ähnlich Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, Nr. 9000 KV GKG Rn. 14: „Beifügungspflicht“). Eine solche Einschränkung lässt sich aber nicht aus dem Wortlaut der Norm ableiten. Erforderlich sind die Mehrfertigungen, wenn sie zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens benötigt werden. cc) Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin war es der Gläubigerin nicht unmöglich, die erforderlichen Mehrfertigungen in Papierform einzureichen. Zwar war die Gläubigerin als juristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vollstreckungsauftrag als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 753 Abs. 4, § 130d Satz 1 ZPO). Das schließt aber nicht aus, dass die für die Zustellung an den Schuldner erforderlichen Mehrfertigungen in Papierform eingereicht werden (vgl. zur Möglichkeit der Einreichung eines Papieroriginals: RegE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BT-Drucks. 20/10943, S. 57). dd) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Anderes. (1) Zwar findet sich in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts die Aussage, dass insbesondere „Schreibauslagen für Abschriften, die von Amts wegen angefertigt werden“, zu den Gemeinkosten zählen, die durch die Gebühren abgegolten werden (BT-Drucks. 14/3432, S. 33). Daraus folgt aber nicht, dass im Streitfall keine Auslagen angesetzt werden können (a.A. LG Bonn, Beschluss vom 4. September 2025 - 43 T 48/24, juris Rn. 16; Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 28.2 f.). Die Frage danach, ob der Gerichtsvollzieher die Mehrfertigungen des Vollstreckungsauftrags „von Amts wegen“ angefertigt hat, stellt im Rahmen von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. a) KV GvKostG, nach dem es auf einen Antrag des Auftraggebers ankommt, ein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Bei der Auslegung von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG hilft dieses Kriterium im Streitfall hingegen nicht weiter (vgl. auch Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 28.2), weil der Gerichtsvollzieher einerseits stets hoheitliche Tätigkeit ausübt, andererseits aber zugleich „im Auftrag des Gläubigers“ (§ 753 Abs. 1 ZPO) oder „auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags“ (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) tätig wird und die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb erfolgt (BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17, juris Rn. 6). Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof für einen in Papierform eingereichten Antrag, dem die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Abschriften nicht beigefügt waren, unter Hinweis auf Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG ausgeführt hat, dass der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften auf Kosten des Gläubiger herzustellen habe (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 14). Zudem lässt sich die aus dem Jahr 2000 stammende Gesetzesbegründung nicht ohne Weiteres auf den heutigen Rechtszustand nach Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen. Schließlich ermöglicht die Gesetzesbegründung schon für sich betrachtet keine eindeutigen Rückschlüsse auf ihre Reichweite, weil danach sonstiger Aufwand nur „grundsätzlich“ zu den Gemeinkosten zu zählen sei, also Ausnahmen bestehen. (2) Auch aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz lässt sich nicht ableiten, dass im Rahmen von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG eine Einreichungspflicht verletzt werden müsse. Zwar wird dort im Zusammenhang mit § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgeführt, dass durch die Beseitigung der Verpflichtung, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften im Falle der elektronischen Übermittlung beizufügen, zugleich die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 GV GKG entfalle (BT-Drucks. 15/4067, S. 31). Daraus ergibt sich aber kein zwingender Rückschluss auf die Auslegung von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG. Es gibt keinen allgemein anerkannten Rechtssatz, wonach die Kostenbestimmungen des GKG und des GvKostG nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gleichlaufend ausgelegt werden müssten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 10 W 100/23, juris Rn. 21 f.; LG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 6 T 28/23, juris Rn. 12; Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 29). Dagegen spricht, dass die Gerichtsvollzieher in Schleswig-Holstein nach § 64a Abs. 1 SHBesG, § 1 Abs. 1 GVVergVO als zusätzliche Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen erhalten. Aus dieser Vergütung sind die für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen zu bestreiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO); im Übrigen dient sie „als Ansporn“ für die Vollstreckungstätigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 GVVergVO). Der Verzicht auf eine im Zusammenhang mit einem Medientransfer entstehende Dokumentenpauschale wirkt sich damit anders als im Gerichtskostenrecht nicht zu Lasten des allgemeinen Justizhaushalts aus, sondern zu Lasten der Gerichtsvollzieher. Um das zu rechtfertigen, bedarf es einer eindeutigen gerichtsvollzieherkostenrechtlichen Regelung. (3) Schließlich lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025) nichts ableiten. Zwar war in Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts der FDP-Fraktion, der letztlich in den das Gerichtsvollzieherkostenrecht betreffenden Art. 8 KostBRÄG 2025 mündete (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 20/14768, S. 48), eine Regelung enthalten, wonach „neben einer Zustellungsgebühr ... eine Dokumentenpauschale nicht erhoben“ wird, womit „bestehender Streit zum Anfall der Dokumentenpauschale, insbesondere in Fällen der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, beseitigt werden“ sollte (BT-Drucks. 20/14264, S. 22, 59). Dass diese Änderung letztlich keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat, spricht jedoch weder für noch gegen die Auffassung des Senats. Zum einen lässt sich aus dem insoweit zum 1. Juni 2025 in Kraft getretenen KostBRÄG 2025 für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG in der bis zum 30. Mai 2025 geltenden Fassung nichts gewinnen (LG Bonn, Beschluss vom 4. September 2025 - 43 T 48/24, juris Rn. 18). Zum anderen sind die Materialien auch uneinheitlich. Der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion spricht einerseits von einer Klarstellung (BT-Drucks. 20/14264, S. 59), geht also davon aus, dass die Dokumentenpauschale schon nach früherem, im Streitfall anwendbaren Recht nicht angefallen ist. Andererseits sollte die Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KV GvKostG auf 16 Euro erhöht werden, um die Abschaffung der Dokumentenpauschale zu kompensieren und den mit der Änderung des § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA entstehenden Aufwand abzugelten (BT-Drucks. 20/14264, S. 58). Das spricht für einen Anfall der Dokumentenpauschale. Der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags führt an, dass die „Systemumstellung, die einen Wegfall der Dokumentenpauschale bei gleichzeitiger Kompensation der damit verbundenen Mindereinnahmen durch eine weitere Anhebung der Zustellungsgebühren vorsieht, zurückgestellt werden“ soll (BT-Drucks. 20/14768, S. 48). Auch danach wäre bereits nach früherem Recht eine Dokumentenpauschale angefallen, woran sich durch die Neuregelung nichts geändert hätte. 2. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.