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Urteil

7 O 9/10

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen dem Kunden und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen kam durch ein telefonisches Beratungsgespräch ein Anlageberatungsvertrag zustande. • Der Anlageberater verletzte seine anleger- und objektbezogenen Aufklärungspflichten, indem er Risiken unzutreffend verharmloste und die Risikosteigerung gegenüber der bisherigen Einstufung verschleierte. • Bei festgestellter Aufklärungspflichtverletzung wird zugunsten des Anlegers vermutet, dass er bei richtiger Aufklärung die Anlage nicht getätigt hätte; der Berater muss dann das Gegenteil beweisen. • Dem Anleger steht Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises sowie ein Wiederanlageschaden zu; der Zinsausfall ist nach billigem Ermessen, hier mit 4 % p.a., zu schätzen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlageberatung: Verharmlosung von Risiken begründet Schadensersatzanspruch • Zwischen dem Kunden und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen kam durch ein telefonisches Beratungsgespräch ein Anlageberatungsvertrag zustande. • Der Anlageberater verletzte seine anleger- und objektbezogenen Aufklärungspflichten, indem er Risiken unzutreffend verharmloste und die Risikosteigerung gegenüber der bisherigen Einstufung verschleierte. • Bei festgestellter Aufklärungspflichtverletzung wird zugunsten des Anlegers vermutet, dass er bei richtiger Aufklärung die Anlage nicht getätigt hätte; der Berater muss dann das Gegenteil beweisen. • Dem Anleger steht Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises sowie ein Wiederanlageschaden zu; der Zinsausfall ist nach billigem Ermessen, hier mit 4 % p.a., zu schätzen. Der Kläger eröffnete bei der Beklagten ein Tagesgeldkonto und wollte Geld kurzfristig verfügbar anlegen. Nach Ablauf einer Zinsbindung beriet ein Anlageberater der Beklagten ihn telefonisch und empfahl den Kauf von Inhaber-Genussscheinen der Emittentin Xxx im Nominalumfang von 50.000 EUR. Der Kläger wurde in der Folge in Risikoklasse 4 eingeordnet und erteilte den Kaufauftrag; der Erwerb erfolgte zum Preis von 48.918,38 EUR. Die erwartete Ausschüttung blieb aus und der Kurs brach ein. Der Kläger rügte fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung über Provisionen und begehrte Rückabwicklung, Zinsen und Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte bestritt eine Falschberatung und verwies auf allgemeine Informationsunterlagen und die Einstufung des Klägers in höhere Risikoklassen. • Vertragsschluss: Im telefonischen Beratungsgespräch wurde konkludent ein Anlageberatungsvertrag geschlossen; Wertpapierdienstleistungen unterfallen seit 1.11.2007 dem WpHG und die Beklagte war als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugelassen (§ 2 WpHG). • Pflichten des Beraters: Eine anleger- und objektgerechte Beratung erfordert wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Aufklärung über wesentliche Risiken des konkreten Anlageobjekts; fehlende Kenntnisse sind dem Kunden offenzulegen (maßgebliche BGH-Rechtsprechung). • Pflichtverletzung: Der Berater verharmloste das Risiko durch Äußerungen wie ‚für ein halbes Jahr kann mit dem Kapital nichts passieren‘ und vermittelte, ein Wechsel von Risikoklasse 3 auf 4 bedeute keine Risikoerhöhung; damit wurde über die Möglichkeit erheblicher Kursverluste und das Bonitätsrisiko der ungerateten Emissionen nicht ausreichend aufgeklärt. • Kausalität und Beweislast: Bei festgestellter Aufklärungspflichtverletzung gilt zugunsten des Anlegers die Vermutung, dass er die Anlage bei richtiger Aufklärung nicht getätigt hätte; diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. • Schadensberechnung: Die Beklagte hat den Kaufpreis von 48.918,38 EUR zu erstatten; zusätzlich steht dem Kläger ein Wiederanlageschaden zu, der nach § 287 ZPO zu schätzen ist; das Gericht legt erstmals für die Schätzung einen Zinssatz von 4 % p.a. zugrunde. • Zinsen und Nebenforderungen: Es sind Verzugszinsen seit dem 03.03.2009 sowie höhere Prozesszinsen ab Zustellung der Klage zu gewähren; außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind in geltend gemessener Höhe erstattungsfähig. • Herausgabe Zug-um-Zug: Der Zahlungsanspruch besteht Zug um Zug gegen Herausgabe der erworbenen Genussscheine; die Beklagte haftet nach § 278 BGB für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat den Kläger auf Rückzahlung von 48.918,38 EUR nebst Verzugszinsen (4 % p.a. bis 09.02.2010, danach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.890,91 EUR zu verurteilen; die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe der 50.000 nominalen Genussscheine. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Anlageberater die für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken unzutreffend verharmloste und die Risikoerhöhung bei Umstufung nicht deutlich machte, sodass bei richtiger Aufklärung der Kläger nach Überzeugung des Gerichts den Erwerb nicht vorgenommen hätte. Ferner hat das Gericht den Wiederanlageschaden als Teil des Vermögensschadens berücksichtigt und den Zinsschaden nach billigem Ermessen mit 4 % p.a. angesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.