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Urteil

7 U 88/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0324.7U88.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 9/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. 4 II. 5 Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Die Beklagte ist der Klägerin aus Anlass des Vorfalles vom 01.07.2009 gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. 7 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine Amtspflichtverletzung durch die Beklagte fest. 8 Die Beklagte war gehalten, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenabwehr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar waren; dazu gehört auch die Kontrolle der Bäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04). Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern ist vom Alter und Zustand des Baumes und von seinem Standort abhängig. Eine starre Kontrollregelung (z. B. einmal pro Jahr im unbelaubten und einmal im belaubten Zustand) ist nicht angezeigt (Senat, Urteil vom 29.07.2010 – 7 U 31/10 - veröffentlicht u.a. bei juris), allerdings ist die Kontrolle jeweils sorgfältig durchzuführen. Schon hieran hat es jedoch im streitgegenständlichen Fall gefehlt. 9 Unstreitig ist die letzte Kontrolle vor dem Schadensereignis durch den Zeugen Q am 10.09.2008 durchgeführt worden. Wie die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, ist dies allerdings nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. N hat anhand der in der Gerichtsakte befindlichen Fotos festgestellt, dass die schadensverursachende Zierpflaume eine Braunfäule aufwies, die schon recht weit fortgeschritten war. Charakteristisch für die Braunfäule ist nämlich, dass sie in der Regel im Kernholz beginnt. Wie aber den kurz nach dem Schadensvorfall angefertigten Fotos zu entnehmen ist, die der Sachverständige vergrößert hat, war die Braunfäule hier schon bis in das außenliegende Splintholz vorgedrungen. Deswegen war die Braunfäule bei einer sorgfältigen Sichtkontrolle zu erkennen, so dass dies Veranlassung für den Baumkontrolleur hätte sein müssen, über die bloße Sichtkontrolle hinaus die Gefährdungslage abzuklären. Hierzu bestand, wie der Sachverständige gleichfalls überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, bei dem streitgegenständlichen Baum erst Recht Veranlassung, da die Zierpflaume in der Vergangenheit einer Aufastung unterzogen worden war. Durch das Aufasten entstehen Schnittstellen am Baum, durch die Pilze eindringen und das Entstehen der Braunfäule verursachen können. Hinzutritt des Weiteren der Umstand, dass der streitgegenständliche Baum mit Efeu bewachsen war, was gleichfalls erhöhte Sorgfalt bei der Sichtkontrolle erfordert hätte. 10 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 11 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. 12 Streitwert : 5.695,91 €