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Urteil

7 O 292/10

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Formularvertrag erhobene Bearbeitungsgebühr für einen Ratenkredit kann als AGB-Klausel der Inhaltskontrolle unterliegen und wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein. • Fehlt eine wirksame Kündigung des Teilzahlungsdarlehens nach § 498 Abs. 1 BGB, besteht kein Schadensersatzanspruch des Kreditgebers wegen Verzuges. • Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens sind nicht ohne Weiteres als ersatzfähiger Verzugsschaden anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren und Folge für Kündigung und Verzug • Eine im Formularvertrag erhobene Bearbeitungsgebühr für einen Ratenkredit kann als AGB-Klausel der Inhaltskontrolle unterliegen und wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein. • Fehlt eine wirksame Kündigung des Teilzahlungsdarlehens nach § 498 Abs. 1 BGB, besteht kein Schadensersatzanspruch des Kreditgebers wegen Verzuges. • Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens sind nicht ohne Weiteres als ersatzfähiger Verzugsschaden anzusehen. Die Klägerin (Kreditgeberin) schloss mit dem Beklagten am 14.01.2009 einen Ratenkreditvertrag über 11.000 € Nettodarlehen; im Vertrag war eine Bearbeitungsgebühr von 489,22 € (4 %) vereinbart. Der Beklagte zahlte mehrere Raten nicht fristgerecht. Die Klägerin forderte rückständige Raten und kündigte das Darlehen am 14.06.2010; sie beauftragte ein Inkassounternehmen, das Forderungen geltend machte. Die Klägerin machte außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 837,52 € als Schadensersatz wegen Verzuges geltend. Das Gericht hatte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühr und die Ersatzfähigkeit der Inkassokosten. Die Klägerin nahm Teile der Klage zurück; ein Teil-Versäumnisurteil betraf eine Restforderung. Die Klägerin blieb mit dem Anspruch auf außergerichtliche Gebühren erfolglos. • Die weitergehende Klage ist unbegründet; Ersatzansprüche wegen Verzuges kommen nicht zuerkennt. • Kündigungsvoraussetzung nach § 498 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil der Beklagte nicht mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in einer Höhe von jeweils mindestens 5 % des Nennbetrags im Verzug war. • Der Beklagte war insbesondere nicht in Höhe der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr und der hierfür berechneten Zinsen im Verzug, weil die Bearbeitungsgebühr zu Unrecht einbehalten wurde. • Die Bearbeitungsgebühr ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB einzuordnen und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Die Bearbeitungsgebühr stellt keine zulässige Zinsabrede dar, sondern eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung; solche Entgeltklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, wenn sie Tätigkeiten betreffen, zu denen der Anbieter gesetzlich oder vertraglich ohnehin verpflichtet ist oder die überwiegend in seinem eigenen Interesse liegen. • Sodann ist die Erhebung der Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam; damit fehlt die Grundlage für die behauptete Kündigungsfolge und die darauf gestützten Verzugsschäden. • Unabhängig hiervon bestehen erhebliche Zweifel, ob die geltend gemachten Verwaltungskosten und die Einschaltung des Inkassounternehmens als ersatzfähiger Schaden im Verzug zu qualifizieren sind. • Aufgrund der fehlenden wirksamen Kündigung und der Unwirksamkeit der Gebühr war der Beklagte nicht im Verzug hinsichtlich des Kündigungssaldos. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin kann die geltend gemachten außergerichtlichen Inkassokosten nicht aus Verzug ersetzt verlangen, weil die Kündigungsvoraussetzungen des § 498 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind und die im Vertrag erhobene Bearbeitungsgebühr nach § 307 BGB unwirksam ist. Damit war der Beklagte nicht in dem von der Klägerin behaupteten Umfang in Verzug, sodass ein Ersatzanspruch entfällt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.