Beschluss
7 O 185/15
LG ITZEHOE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ansprüchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis begründet die bloße Geltendmachung der Rückgewähr einer Grundschuld nicht den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO.
• § 24 ZPO gilt grundsätzlich nur für Klagen, mit denen die Freiheit von einer dinglichen Belastung materiell-rechtlich geltend gemacht wird, nicht für alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung.
• Zur Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach Widerruf oder Rücktritt und den sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten ist der allgemeine Gerichtsstand des Verpflichteten bzw. der Erfüllungsort maßgeblich; eine Ausdehnung des § 24 ZPO auf sämtliche schuldrechtlichen Rückgewähransprüche würde zu einer zersplitterten Entscheidungspraxis führen.
Entscheidungsgründe
Keine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Belegenheit bei Rückgewähransprüchen aus Widerruf • Bei Ansprüchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis begründet die bloße Geltendmachung der Rückgewähr einer Grundschuld nicht den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO. • § 24 ZPO gilt grundsätzlich nur für Klagen, mit denen die Freiheit von einer dinglichen Belastung materiell-rechtlich geltend gemacht wird, nicht für alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung. • Zur Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach Widerruf oder Rücktritt und den sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten ist der allgemeine Gerichtsstand des Verpflichteten bzw. der Erfüllungsort maßgeblich; eine Ausdehnung des § 24 ZPO auf sämtliche schuldrechtlichen Rückgewähransprüche würde zu einer zersplitterten Entscheidungspraxis führen. Die Kläger hatten mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und eine Grundschuld treuhänderisch bestellt. Nach Erklärung des Widerrufs machten die Kläger geltend, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam und das Darlehensverhältnis habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt. Sie begehrten insbesondere die Rückgewähr der Grundschuld in Form der Abgabe einer Löschungsbewilligung sowie die Rückzahlung geleisteter Raten und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte rügte örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Itzehoe und verwies auf das Landgericht Frankfurt am Main; sie machte geltend, § 24 ZPO begründe eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der liegenden Sache. Das Landgericht Itzehoe prüfte, ob die Anträge als Leistungsklagen oder unter den besonderen dinglichen Gerichtsstand fallen. • Das Landgericht Itzehoe erklärte sich örtlich unzuständig und verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt am Main. • Die Anträge der Kläger sind Leistungsklagen; maßgeblich sind der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten und der Erfüllungsort. Soweit die Kläger die Rückgewähr der Grundschuld als Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbewilligung verlangen, begründet dies nicht grundsätzlich den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO. • § 24 ZPO erfasst im Grundsatz nur Klagen, die die materielle Bestehensfrage der dinglichen Belastung betreffen und daher eine besondere sachliche Verbindung zum Ort der Sache aufweisen; nicht umfasst sind alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung, etwa aus Rückgewährschuldverhältnissen. • Der BGH hat die Reichsgerichtsrechtsprechung partiell offengelassen, aber klargestellt, dass entscheidend ist, ob der Streit die materiell-rechtliche Frage des Bestehens der dinglichen Belastung betrifft. Streitigkeiten, die überwiegend schuldrechtliche Rückabwicklungsfragen betreffen, sollen nicht dem dinglichen Gerichtsstand unterliegen. • Eine Ausdehnung des § 24 ZPO auf alle schuldrechtlichen Rückgewähransprüche würde zu einer Zersplitterung zusammenhängender Ansprüche auf verschiedene Gerichte führen und damit dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Das Landgericht Itzehoe ist örtlich unzuständig und verweist die Klage auf Antrag der Kläger an das Landgericht Frankfurt am Main. Die Kläger können ihre Rückgewähransprüche, darunter die Abgabe der Löschungsbewilligung und die Rückzahlung geleisteter Raten, beim zuständigen Gericht am Sitz der Beklagten oder an dem Erfüllungsort weiterverfolgen. Es besteht keine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Belegenheit der belasteten Sache für schuldrechtliche Rückgewähransprüche aus einem Widerrufs- bzw. Rückgewährschuldverhältnis. Damit bleiben die materiellen Ansprüche der Kläger ungeprüft, werden aber nicht am erstinstanzlich angerufenen Landgericht Itzehoe verhandelt, sondern am örtlich zuständigen Landgericht Frankfurt, wo die Kläger ihre substantiierten Anträge erneut geltend machen können.