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Beschluss

7 O 77/22

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach § 33 RVG setzt das Gericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren auf Antrag fest, wo er von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweicht. Das schließt eine Festsetzung von Amts wegen, insbesondere gemeinsam mit dem Streitwert nach § 63 GVG, nicht aus (sog. gestaffelte Streitwertfestsetzung).(Rn.11)
Tenor
Der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5.1.2024 gegen den Streitwertbeschluss des Gerichts vom 25.10.2023 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 33 RVG setzt das Gericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren auf Antrag fest, wo er von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweicht. Das schließt eine Festsetzung von Amts wegen, insbesondere gemeinsam mit dem Streitwert nach § 63 GVG, nicht aus (sog. gestaffelte Streitwertfestsetzung).(Rn.11) Der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5.1.2024 gegen den Streitwertbeschluss des Gerichts vom 25.10.2023 wird nicht abgeholfen. I. Der Kläger hat Klage erhoben auf Erstattung des Kaufpreises für einen PKW unter Abzug der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung. Den begehrten Betrag hat er bei Klageerhebung mit 17.516,60 € beziffert. Vor der ersten mündlichen Verhandlung hat er die Klage umgestellt und stattdessen die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes von mindestens 4.125 € begehrt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 24. Oktober 2023 auf 17.516,60 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 4.125 €. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten mit der sofortigen Beschwerde. Sie meinen, der Streitwert sei einheitlich auf 17.516,60 € festzusetzen. Die Festsetzung eines nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen gestaffelten (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen sei rechtsfehlerhaft. II. Die gemäß § 32 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführer machen geltend, bei Zugrundelegung eines einheitlichen Gegenstandswertes von 17.516,60 € für Verfahrens- und Terminsgebühr stünden ihnen Gebühren zu, die diejenigen Gebühren, welche bei Ansatz eines Gegenstandswertes von 4.125 € für die Terminsgebühr anfielen, um mehr 200 € überstiegen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Streitwert des Verfahrens betrug zu Anfang des Verfahrens 17.516,60 €, nach Änderung des Antrags tatsächlich nur noch 4.125 €. Die Richtigkeit dieser Werte wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Da vor der Streitwertermäßigung nicht mündlich verhandelt worden war, sondern eine Verhandlung erstmals nach diesem Zeitpunkt erfolgte, ist für Berechnung der Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten lediglich ein Gegenstandswert von 4.125 € maßgeblich. Deshalb hat es den sog. Streitwert gestaffelt festgesetzt und diese Reduktion zum Ausdruck gebracht. Richtig ist, dass es für die Berechnung nur der Gerichtsgebühren auf die spätere Reduktion des Streitwertes nicht ankommt. Deshalb ist, soweit es allein um die Gerichtskosten geht, eine gestaffelte Festsetzung in der Tat überflüssig. Sie beschwert allerdings auch niemanden, da sie auf die in Rechnung zu stellenden Gerichtskosten keinen Einfluss hat. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten gilt Gleiches. Auch sie berechnet sich allein nach dem höheren Wert, die spätere Reduktion ist für diese Gebühr ohne Relevanz. Für die Terminsgebühr ist hingegen anerkannt, dass sich deren Gegenstandswert nach dem Wert höchsten Wert richtet, über den mündlich verhandelt worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich der Streitwert und damit auch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vor der erstmaligen mündlichen Verhandlung verringert, ist daher nur der geringere Wert für die Berechnung der Terminsgebühr maßgeblich. Zwar ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert, wenn er gerichtlich festgesetzt wird, auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Das gilt aber nur, wenn sich die Umstände, auf denen diese Festsetzung beruht, vor dem Zeitpunkt, auf den für die anwaltliche Gebührenberechnung abzustellen ist, nicht in streitwertrelevanter Weise geändert haben. Der Fall, dass eine solche Änderung wie vorliegend erfolgt, ist in § 33 Abs. 1 RVG geregelt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit danach auf Antrag durch Beschluss fest. Das ist hinsichtlich der Terminsgebühren der Fall. Setzte man, wie es den Antragstellern vorschwebt, den Streitwert von Amts wegen allein für die Gerichtsgebühren fest - also ohne Berücksichtigung der späteren Reduktion, da für die Gerichtsgebühren ohne Folge -, wäre der so festgesetzte Streitwert nur für die Abrechnung der anwaltlichen Verfahrensgebühr maßgeblich. Für die Abrechnung der Terminsgebühr wäre hingegen kein maßgeblicher Wert festgesetzt. Folge wäre, dass das Gericht den Gegenstandswert insoweit auf Antrag festzusetzen hätte. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung kürzt diese Prozedur ab, indem sie den Wert - insoweit in der Tat nur für die Berechnung der Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten von Bedeutung – bereits gemeinsam mit der eigentlichen Streitwertfestsetzung festsetzt. Damit wird in der Tat von Amts wegen bereits eine Festsetzung vorgenommen, die nach dem Wortlaut von § 33 Abs.1 RVG erst auf Antrag erfolgen müsste. Vielfach wird in der Rechtsprechung in der Tat davon ausgegangen, dass eine Festsetzung des Streitwerts und eines abweichenden Wertes des Gegenstands einzelner anwaltlicher Tätigkeiten auch bei gestaffeltem Gebührenanfall nicht in demselben Beschluss durch Staffelung nach Zeitabschnitten zu erfolgen habe, sondern die Festsetzung des abweichenden Wertes für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten erst auf Antrag durch gesonderten Beschluss zu erfolgen hätte, welcher dann ggf. gestaffelt erfolgen könne (OLG Dresden Beschl. v. 19.7.2022 - 12 W 367/22 Tz 4, JurBüro 2022, 474). Nach § 33 Abs. 1 RVG sei für eine solche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ein Antrag erforderlich, sie erfolge nie von Amts wegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2022 – I-12 W 5/22 –, Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 W 4619/21 –, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018 – 26 W 62/17 –, Rn. 9). Dem ist vorwiegend die Prozessökonomie entgegenzuhatten. Die Konstellation, dass von den Prozessbevollmächtigten in einem gerichtlichen Verfahren Gebühren für ihre Tätigkeit abzurechnen sind, deren Wert sich nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet, kommt in der Praxis häufig vor. Zu denken ist nicht nur an die Terminsgebühr und/oder Einigungsgebühr nach vorheriger Ermäßigung des Streitwerts, sondern ebenso an Verfahren, die gerichtsgebührenfrei sind oder für die eine Festgebühr vorgesehen ist, was in vielen Beschwerdeverfahren der Fall ist. In allen diesen Fällen wäre es gerade bei komplexen Verfahren nicht prozessökonomisch, mit Abschluss des Verfahrens lediglich den Streitwert für die Berechnung der Gerichtskosten festzusetzen - bei Verfahren mit Festgebühren mithin gar keinen Streitwert - und den späteren Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG abzuwarten, bevor der Wert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt würde. Umgekehrt ist nicht erkennbar, wer davor geschützt werden müsste, dass der für die Berechnung der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliche Wert auch ohne Antrag festgesetzt wird, soweit er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet (§ 33 Abs. 1 RVG). Ein schützenswertes Interesse irgendeines Prozessbeteiligten an der Vermeidung einer solchen Festsetzung von Amts wegen besteht nicht. Deshalb ist sie in der Praxis verbreitet, sei es in Form der gestaffelten Streitwertfestsetzung wie vorliegend, sei es in der Form, dass bei entsprechenden Beschwerden sogar mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dieses wegen der Festgebühr für die Gerichtskosten nur für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten relevant sei, ein entsprechender Wert bereits mit Bescheidung in der Sache von Amts wegen festgesetzt wird. Ein Verständnis des § 33 Abs. 1 RVG dahin, eine Festsetzung des dort genannten Wertes dürfe ausschließlich auf Antrag erfolgen, nicht auch vom Amts wegen gemeinsam mit der Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren, überzeugt von daher nicht. § 33 Abs. 1 RVG schließt vielmehr, prozessökonomisch verstanden, nicht aus, dass ein Gericht einen abweichenden Wert anwaltlicher Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bereits von Amts wegen (mit-)entscheidet (im Erg. ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 12 U 1853/20).