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Beschluss

12 U 1853/20

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2022 weist der Senat in Ergänzung seiner Ausführungen in dem Beschluss vom 03.02.2022 darauf hin, dass die Berufung auch bezüglich des Berufungsantrages zu 2. (insbesondere hinsichtlich des Antrages zu 2.3, an den Beklagten für die Monate Januar bis März 2017 eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 3.300 € zu zahlen) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Entgegen der in dem Schriftsatz vom 21.03.2022 geäußerten Auffassung des Beklagten, kommt bezüglich der Widerklage insgesamt, insbesondere aber des vom Beklagten begehrten Betrages von 3.300,00 € auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) nicht in Betracht. Ersatz von Aufwendungen kann der Geschäftsführer ("ohne Auftrag") nur dann von dem Geschäftsherren verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entsprach (§ 683 BGB). Maßgeblich ist hierbei in erster Linie der wirkliche ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille des Geschäftsherren (OLG Koblenz - 5 U 1714/92, Urteil vom 04.11.1993). Ansonsten entscheidet der mutmaßliche Wille. Als mutmaßlicher Wille des Geschäftsherren wird derjenige Wille angesehen, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (BGH V ZR 102/15, Urteil vom 11.03.2016, juris). Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlich der dem Interesse des Geschäftsherren entsprechende Wille anzunehmen (BGH in NJW 2016, 2407; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 683 Randnummer 5). Aus den Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 03.02.2022 geht hervor, dass ein Tätigwerden des Beklagten für die Eigentümergemeinschaft nicht dem Willen des Miteigentümers …[C] entsprach. Nach den insoweit von dem Beklagten erkennbar nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Senats, erfolgte eine Bestellung des Beklagten allenfalls als Interessenvertreter des …[A], keinesfalls aber als eigenständig handlungsberechtigter Hausverwalter für die gesamte Eigentümergemeinschaft. Folgerichtig wurde eine Aufwandsentschädigung auch allein durch …[A] geschuldet und gezahlt. Gerade der Umstand der Zahlung allein durch …[A] wäre nicht erklärlich, wenn die Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten auch dem mutmaßlichen oder geäußerten Willen des …[C] entsprochen hätte. Dieses Ergebnis ist auch zwanglos mit den Ausführungen des …[C] in dem Schreiben vom 07.10.2013 in Einklang zu bringen. Gemäß den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dessen Urteil vom 23.11.2020 geht auch aus diesem Schreiben hervor, dass …[C] mit der Geschäftsführung durch den Beklagten keinesfalls einverstanden war ("…[A] lebt in dem Glauben, er sei Anwalt, Steuerberater, Generalbevollmächtigter und alleiniger Hausverwalter des Anwesens im …[Z]. Das stimmt nicht."). Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden weiteren Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 10 ff. des Urteils vom 23.11.2020). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Eine Geschäftsführung durch den Beklagten erfolgte somit aber allenfalls für …[A]. Ob die Tätigkeit des Beklagten auch Herrn …[C] bzw. später dem Kläger zu Gute kam und dessen objektiviertem Interesse entsprach, bedurfte keiner Klärung, da sie - was dem Beklagten auch hinreichend verdeutlicht worden war - jedenfalls weder deren wirklichem noch mutmaßlichem Willen entsprach, so dass ein Aufwendungsersatz nach § 683 BGB schon aus diesem ausscheidet. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Kläger und/oder die Eigentümergemeinschaft kommt damit nicht Betracht. Das gleichfalls mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsbegehren scheitert aus den gleichen sowie den im Hinweisbeschluss vom 03.02.2022 noch weitergehender dargelegten Gründen. Der Beklagte ist nicht Verwalter der genannten Liegenschaft, so dass er auch keinen Anspruch gegen den Kläger haben kann, eine entsprechende Behauptung zu unterlassen. 2. Der Beklagte mag sich bis zum 11.04.2022 dahingehend erklären, ob er nunmehr die gesamte Berufung zurücknimmt. Andernfalls ist beabsichtigt, über den noch anhängigen Berufungsantrag im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz bis zum 20.03.2022 auf bis zu 16.000 € festzusetzen, ab dem 21.03.2022 auf bis zu 7.000 €.