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Urteil

9 S 25/23

LG Itzehoe 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0301.9S25.23.00
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Leitsätze
1. Ob eine Autorisierung vorliegt, kann offengelassen werden, wenn die Parteien um die Berechtigung der Buchung eines Aufwendungsersatzanspruchs streiten und im Falle fehlender Autorisierung zwar kein Aufwendungsersatzanspruch, aber ein Schadenersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gemäß § 675v Abs. 3 BGB in gleicher Höhe bestünde und dieser dem Berichtigungsanspruch des Zahlers nach § 675v Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der dolo-agit-Einrede entgegengehalten werden kann (entgegen OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22).(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) 2. Zur Zurechenbarkeit einer Autorisierung bei Handeln unter fremdem Namen mit Wissen und Wollen des Zahlungsdienstnutzers.(Rn.24) 3. Zur Annahme einer Autorisierung nach § 675j BGB bei täuschungsbedingtem Irrtum.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 4.8.2023 in der Hauptsache wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Autorisierung vorliegt, kann offengelassen werden, wenn die Parteien um die Berechtigung der Buchung eines Aufwendungsersatzanspruchs streiten und im Falle fehlender Autorisierung zwar kein Aufwendungsersatzanspruch, aber ein Schadenersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gemäß § 675v Abs. 3 BGB in gleicher Höhe bestünde und dieser dem Berichtigungsanspruch des Zahlers nach § 675v Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der dolo-agit-Einrede entgegengehalten werden kann (entgegen OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22).(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) 2. Zur Zurechenbarkeit einer Autorisierung bei Handeln unter fremdem Namen mit Wissen und Wollen des Zahlungsdienstnutzers.(Rn.24) 3. Zur Annahme einer Autorisierung nach § 675j BGB bei täuschungsbedingtem Irrtum.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 4.8.2023 in der Hauptsache wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche hinsichtlich zweier täuschungsbedingt erfolgter Zahlungsanweisungen. Der Kläger eröffnete 2018 bei der ..., einer Direktbank, ein Girokonto mit der IBAN ... samt Tagesgeldkonto samt Bankkarte in Form einer Visa-Debitkarte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Anlagen B1 (Eröffnungsantrag), B2.1 und B2.2. (AGB) verwiesen. Am 17.7.2022 gab es einen Stromausfall in der Wohnung des Klägers. Der Kläger informierte seinen Vermieter und dieser bestellte in Absprache mit dem Kläger aufgrund der Informationen unter der Seite www....de über die Rufnummer ... einen Elektrikernotdienst. Gegen 20:20 Uhr meldete sich ein Herr telefonisch beim Kläger und kündigte sein kurzfristiges Kommen an. Die Zeugin S, Ehefrau des Klägers, war zuhause und ließ die beiden erschienenen Männer in die Wohnung. Nachdem ein Auftrag für Elektrikerarbeiten vor Ort mangels Preisvereinbarung nicht zustande gekommen war, verlangten die erschienenen Handwerker Zahlung einer Anreisepauschale in Höhe von 49,00 € mit dem Argument, diese sei vereinbart worden. Die Zeugin S, wollte diese Summe bar bezahlen. Die beiden Männer baten um Kartenzahlung. Für solche Zahlungen hatten sie ein Tablet samt Kartenlesegerät dabei. Die Karte der Zeugin S, funktionierte nicht. Die Zeugin S, rief den Kläger an. Dieser bat sie, seine Karte zu benutzen und teilte ihr die PIN mit. Die Zeugin S, verwendete die Karte des Klägers und seine PIN zur Zahlung. Einer der beiden Herren gab den Betrag 49,00 € auf seinem Tablet ein. Der Bildschirm des zugehörigen Kartenlesegeräts blieb schwarz. Nach dem Vortrag des Klägers wurde der Zeugin jedoch ein zweites Kartenlesegerät gezeigt, welches nicht per Kabel mit dem ersten oder dem Tablet verbunden war und einen Betrag von 49 € anzeigte. Nachdem sich die Zeugin dadurch über die Richtigkeit des Betrags vergewissert hatte, steckte sie die Karte in das erste (mit schwarzer Anzeige gebliebene) Kartenlesegerät ein und gab die PIN ein. Ihr wurde mitgeteilt, dass die PIN falsch gewesen sei. Sie wurde gebeten, die PIN erneut einzugeben. Dem kam sie nach. Diesmal wurde ihr mitgeteilt, dass es geklappt habe. Das der Zeugin vorgehaltene Gerät war manipuliert gewesen. Tatsächlich hatte sie zwei Zahlungen an unbekannte Dritte in Höhe von 2.500,00 € und 1.500,00 € freigegeben. Am nächsten Morgen stellte der Kläger fest, dass auf seinem Konto bei der Beklagten diese zwei Buchungen getätigt worden waren. Er stellte taggleich Strafantrag bei der Polizei und forderte die Beklagte auf, die Buchungen nicht auszuführen, da diese auf einer Straftat beruhten. Die Beklagte teilte mit, dass der Buchungsvorgang nicht gestoppt werden könne. Der Kläger hat mit der Klage Wiedergutschrift der Sollbuchungen über 2.500 € und 1.500 € und Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugin S, (jetzt: S, Ehefrau des Klägers) stattgegeben. Die Zahlungen seien nicht autorisiert. Der Kläger habe daher einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiedergutschrift gemäß § 675 u S. 2 BGB. Dem könne die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB entgegenhalten. Die Weitergabe der Karte und PIN vom Kläger an seine Ehefrau sei ein Pflichtverstoß, aber vorliegend nicht kausal, da sie das konkret eingetretene Risiko nicht erhöht habe. Der Kläger wäre dieser Täuschung ebenso erlegen. Die Zeugin habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, insbesondere, weil sie die Richtigkeit des Betrages überprüft habe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint weiterhin, die Zahlungen seien autorisiert, falls nicht, liege jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Sie beantragt. das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 04. August 2023, Az. 64 C 36/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die form- und fristgemäße eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg. Der Beklagten stand zum Zeitpunkt der Vornahme der Sollbuchungen über 2.500 € und 1.500 € am 19.7.2022 auf dem Konto des Klägers ein Anspruch gegen den Kläger in dieser Höhe zu. Dieser Anspruch resultiert entweder aus einem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB, wenn man die Freigaben der beiden Buchungen als Autorisierung ansieht (1.) oder als Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 675w Abs. 3 BGB (2.). Eine Entscheidung auf alternativer Grundlage, ein gebuchter Anspruch bestehe in dieser Höhe entweder als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB oder als Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 675w Abs. 3 BGB, ist zulässig. Zwar hat das Oberlandesgericht Dresden es für unzulässig erachtet, die Frage der Autorisierung mit der Begründung offenzulassen, ein etwaiger Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB sei jedenfalls durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadenersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen (§ 389 BGB) oder die Beklagte könne dem Anspruch des Klägers wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (im Wege der dolo-agit-Einrede) einen entsprechenden Schadenersatzanspruch entgegenhalten. Denn zum einen komme ein Schadenersatzanspruch der Beklagten aus § 675v BGB nur im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs in Betracht, zum anderen habe der Bundesgerichtshof jedenfalls einem Anscheinsbeweis auf der alternativen Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 675l BGB verstoßen, eine Absage erteilt (BGH, Urt. v. 21.01.2016 - XI ZR 91/14, Rn. 70 ff.). Denn dabei würde es sich um zwei nicht nur unterschiedliche, sondern häufig sogar gegenläufige Erfahrungssätze handeln (OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22 -, Rn. 41). Dem ist nicht zu folgen. Dass eine Fallgestaltung die andere ausschließt, ist Wesensmerkmal einer Entscheidung auf alternativer Grundlage. Wäre dies nicht der Fall, stünde eine Variante fest, die andere käme lediglich im Wege einer weiteren - dann nicht tragenden - Begründung hinzu. Da sich bei einer Entscheidung auf alternativer Grundlage beide Varianten denklogisch ausschließen, ist es auch unproblematisch, dass in der jeweiligen Variante - für sich genommen - jeweils ein Erfahrungssatz angewendet wird, der unterschiedlich oder gegenläufig mit einem in der anderen Variante angewendeten Erfahrungssatz ist. Widersprüchlich wäre es nur, wenn beide kumulativ angewendet würden. Abstrakt formuliert, genügt die Schlussfolgerung: „Es gelte A oder B. Wenn A gilt, gilt auch C. Wenn B gilt, gilt auch D =) Es gelten C oder D.“ ohne weiteres den Grundsätzen formaler Logik. Von daher kann man z.B. aus „A (Autorisierung) oder B (keine Autorisierung)“ formal gänzlich widerspruchsfrei auf „C (Aufwendungsersatzanspruch) oder D (Schadenersatzanspruch)“ schließen, solange nur im konkreten Fall feststeht, dass im Falle einer Autorisierung (A) auch ein Aufwendungsersatzanspruch anzunehmen wäre (C) und dass im Falle einer fehlenden Autorisierung nach den insoweit konkret aufzuklärenden Umständen auch sicher ein Schadensersatz nach § 675v S. 2 BGB in gleicher Höhe anzunehmen wäre (D). Dabei können innerhalb der Prüfungen jeder der beiden Varianten ganz unproblematisch Anscheinsbeweise angewendet werden, die von den jeweils vorausgesetzten Tatsachen aus schlussfolgern. Dass sich beide Ansprüche ausschließen, also nur entweder ein Aufwendungsersatzanspruch oder ein Schadensersatzanspruch gegeben sein kann, schließt das nicht aus, weil sich eine solche Entscheidung nicht dazu verhält, ob ein Aufwendungsersatzanspruch oder ein Schadensersatzanspruch besteht, sondern nur feststellt, dass jedenfalls einer von beiden bestehen muss. Reicht das zur Entscheidung des Verfahrens aus, sind genauere Feststellungen nicht erheblich. 1. Im Grundsatz wird im Recht der Zahlungsdienste unterschieden zwischen autorisierten und nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Ist der Zahlungsvorgang autorisiert, hat der Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB, den er durch eine Belastungsbuchung auf dem Konto realisiert. Zwar hat der Kläger die Zahlungen vorliegend nicht selbst freigegeben. Er hat aber der Zeugin S, (heute S,) erlaubt, mit seiner Karte unter Verwendung seiner PIN Zahlungen freizugeben und die Verwendung der Karte geschah mit seinem Wissen und Wollen. Die Autorisierung einer Zahlung setzt eine Identifikation voraus. Dabei sind personalisierte Sicherheitsmerkmale zu verwenden. Diese hat der Zahlungsdienstnutzer, vorliegend der Kläger, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, § 675l Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei ist die Verwendung personalisierter Sicherheitsmerkmale generell nur durch den Nutzer persönlich zulässig. Eine Überlassung an Dritte, damit diese mit Wissen und Wollen des Zahlungsdienstnutzers unter dessen Namen Zahlungen autorisieren, ist im Zahlungsdiensterecht nicht zulässig. Soll ein Dritter beispielsweise Verfügungsbefugnis über ein Konto erhalten, werden diesem eigene personalisierte Sicherheitsmerkmale zugeteilt. Deshalb kann aus dem (offenen) Auftreten als Stellvertreter kein schutzwürdiges Vertrauen des Zahlungsdienstleisters in eine Vertretungsmacht entstehen, weshalb die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht im Zahlungsdiensterecht nicht anwendbar sind (BGH Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14 -, BGHZ 208, 331-357). Anderes gilt indes bei einem Handeln unter fremdem Namen. Nutzt ein Dritter mit Wissen und Wollen des Zahlungsdienstnutzers dessen personalisierte Sicherheitsmerkmale, um Zahlungen im Namen des Zahlungsdienstnutzers zu autorisieren - vom Zahlungsdienstleister unerkannt und auch nicht erkennbar - so ist diese Zustimmung dem Zahlungsdienstnutzer zuzurechnen. Die Autorisierung ist nach ganz herrschender, wenn nicht inzwischen einhelliger Ansicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese kann bei Bestehen einer Vollmacht bereits deswegen dem Vertretenen zugerechnet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht bestand vorliegend jedenfalls für eine Zahlung in Höhe von 49 €, denn diese sollte die Zeugin S, (heute S,) mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen des Klägers freigeben. Es kann dahinstehen, ob die Vollmacht für die Zeugin auf eine Zahlung in dieser Höhe beschränkt war oder im Außenverhältnis unbeschränkt. Denn auch, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis auf einen bestimmten Betrag beschränkt gewesen sein sollte, hat der Kläger dadurch, dass er der Zeugin S, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale zu dem Zwecke überließ, mit seinem Wissen und Wollen unter seinem Namen - vom Zahlungsdienstleister unerkannt und für ihn auch nicht erkennbar - eine Zahlung zu autorisieren, eine Situation geschaffen, die klassischen Rechtsscheinvollmachten vergleichbar ist. Eine von der Zeugin S, erklärte Autorisierung ist dem Kläger dann zuzurechnen. Die Zeugin S, hat auch solche Autorisierungen der beiden Zahlungen über 2.500 € und 1.500 € erklärt. Die Autorisierung ist empfangsbedürftige Willenserklärung, die aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers auszulegen ist. Vorliegend war zwar das Gerät, auch welchem die Zeugin S, die Zahlungen freigab, manipuliert und zeigte den tatsächlich freigegeben Betrag nicht an. Das ändert aber nichts daran, dass offenbar entsprechende Zahlungen eingegeben worden waren und diese Zahlungen Gegenstand der Freigabe waren, die die Zeugin S, durch Verwendung der Karte und der PIN des Klägers im Wege der 2-Faktor-Authentifizierunge autorisierte. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers, der Beklagten, stellten sich beide Freigaben als Autorisierung der Zahlungen dieser Beträge dar. Zwar befand sich die Zeugin S, zum Zeitpunkt der Zahlungen im Irrtum darüber, wozu genau sie mit dieser Freigabe im Namen des Klägers eine Zustimmung erklärte. Denn auf einem anderen Display wurde ein Betrag von 49 € angezeigt und sie darüber getäuscht, dass dies der Inhalt der von ihr erklärten Freigabe sei, obwohl aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers bei der ersten Zahlung ein Betrag von 2.500 € freigegeben wurde. Damit handelte sie jedenfalls mit Erklärungsbewusstsein - denn ihr war klar, dass sie eine Zahlung freigab. Es liegt aber ein Mangel im sog. Geschäftswillen vor. Als Geschäftswille wird die Übereinstimmung des Gewollten mit dem Geäußerten bezeichnet. Ist man zu diesem Merkmal gelangt, weiß der Erklärende, dass sein Verhalten vom Empfänger als Wille zur Herbeiführung einer Rechtsfolge gedeutet werden wird. Er hat daher auch eine Vorstellung des genauen Inhalts, den seine Erklärung aus Sicht des Empfängers haben wird. Im Normalfall wird sich die Vorstellung des Erklärenden, wie seine Erklärung vom Empfänger zu verstehen ist (Geschäftswille), damit decken, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Empfängers die Erklärung zu verstehen hat (äußerer Tatbestand). Weicht die Vorstellung des Erklärenden, was genau rechtlicher Inhalt seiner Erklärung sei, davon ab, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Empfängers die Erklärung verstehen muss, liegt ein Mangel im Geschäftswillen vor. Dann ist die Willenserklärung gleichwohl wirksam. Der (richtige) Geschäftswille ist nicht konstitutives Merkmal einer Willenserklärung. Die Rechtsfolgen werden innerhalb der Rechtsgeschäftslehre über die Inhaltsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB gelöst. Der Erklärende kann die Willenserklärung vernichten, haftet aber im Grundsatz dem Empfänger auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 Abs. 1 BGB). Im Zahlungsdiensterecht kommt indes eine Irrtumsanfechtung der Zustimmung/Autorisierung nach § 119 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2018 - 13 U 5/17 -, Rn. 37; Jungmann in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 675j Rn. 21; Herresthal in MüKoHGB, Teil 1. B. Überweisungsverkehr Rn. 127). Der Gegenansicht (Zahrte, BKR 2016, 315, 316 und LG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 30 O 330/14 -, Rn. 18) ist nicht zu folgen. Das würde den europarechtlichen Vorgaben gemäß Art 80 Abs. 1 PSD-II-Richtlinie widersprechen, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass der Kunde einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister abgesehen von den dort ausdrücklich geregelten Fällen nicht mehr widerrufen kann. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in der Mitteilung des Klägers an die Beklagte am Morgen des Folgetages, dass die Freigaben auf einen Betrug beruhten, eine Anfechtungserklärung zu sehen wäre. Bei der zweiten Freigabe befand sich die Zeugin S, in einem doppelten Irrtum, zum einen darüber, dass die erste Zahlung nicht ausgeführt worden sei, zum anderen über den konkreten Betrag, denn sie gab eine Zahlung über 1.500 € frei, glaubte aber, die Erklärung beinhalte wiederum nur eine Freigabe über 49 €. Der erste Irrtum ist Motivirrtum und als solcher unbeachtlich, der zweite Irrtum ein Inhaltsirrtum, der indes im Zahlungsdiensterecht nicht zur Anfechtung berechtigt. Ob eine Anfechtung wegen Täuschung gemäß § 123 BGB im Zahlungsdiensterecht ebenfalls ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, weil die vorliegend vorgenommene Täuschung durch Dritte der Beklagten nicht bekannt war und sie diese auch nicht kennen musste, § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach alledem hat die Zeugin S, gegenüber der Beklagten wirksam Zustimmungen zur Zahlung von 2.500 € und 1.500 € unter dem Namen des Klägers erklärt. Diese Autorisierungen auch mindestens kraft Rechtsscheinvollmacht dem Kläger zuzurechnen, da die Zeugin S, bei diesen Zahlungen seine Karte und PIN mit seinem Wissen und Wollen verwendete. Die Beklagte hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB in Höhe von insgesamt 4.000 €. Die Sollbuchung in dieser Höhe auf dem Konto des Klägers erweist sich als zutreffend. Der mit der Klage geltend gemachte Korrekturanspruch besteht nicht. 2. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man die Freigaben, welche die Zeugin S, erklärt hat, als nicht autorisiert ansieht. Es kommt durchaus in Betracht, die Zustimmungen, die die Zeugin S, erklärt hat, nicht als wirksame Autorisierungen anzusehen. Das ist etwa der Fall, wenn man der hier vertretenen Zurechnung der Erklärung jedenfalls kraft Rechtsscheins nicht folgt und eine tatsächlich erteilte Vertretungsmacht nur in Höhe von 49 € annimmt - dann wäre eine Autorisierung nur bis zur Höhe von einmalig 49 € dem Kläger zurechenbar, im Übrigen läge ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor. Oder wenn man für die wirksame Autorisierung fordert, dass der Erklärende die korrekte Vorstellung davon hat, was er erklärt oder jedenfalls eine richtige Anzeige des tatsächlich freigegebenen Zahlungsvorgangs fordert, so dass ein Inhaltsirrtum praktisch nur vorläge, wenn der Zahlungsdienstnutzer die tatsächlich angezeigten Daten nicht kontrolliert hat. Vorliegend sind die Daten des tatsächlich freigegebenen Zahlungsvorgangs der Zeugin S, nicht angezeigt worden, es gab allerdings mit einer Anzeige auf einem ganz anderen Gerät erhebliche Verdachtsmomente. Lässt man dies nicht für eine Autorisierung ausreichen, hätte die Zeugin S, wegen ihres Irrtums gar keine Autorisierung erklärt, die dem Kläger zugerechnet werden könnte. Die Beklagte hätte dann keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 675c Abs. 1, § 670 BGB, vielmehr wäre ein Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages gemäß § 675u S. 2 BGB entstanden. Die Beklagte hätte allerdings einen Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB. Danach ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Schaden durch grob fahrlässige Verletzung von Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder von vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments entstanden ist. Der Kläger hat bereits dadurch, dass er der Zeugin S, erlaubte, seine Karte und PIN zu verwenden und ihr die PIN mitteilte, gegen seine Pflicht aus § 675l Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, wonach der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet ist, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Wie ausgeführt, war es unzulässig, die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Klägers einem Dritten, auch der Ehefrau zu überlassen, damit diese unter dem Namen des Klägers mit seinem Wissen und Wollen eine Zahlung autorisiere. Dieser Verstoß geschah auch mindestens grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich. War dem Kläger positiv bekannt, dass eine solche Überlassung von personalisierten Sicherheitsmerkmalen unzulässig ist, handelt es sich um einen vorsätzlichen Verstoß. War ihm dies unbekannt, handelte er grob fahrlässig. Gemäß Ziff. 8.2. S. 2 der Bedingungen der Beklagten für die Visa-Debitkarte hat der Karteninhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Er darf sie damit Dritten nicht mitteilen, auch nicht Dritten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Solche Regelungen sind im Umgang mit Debitkarten allgemein üblich und zu erwarten. Sollte der Kläger diese Regelung nicht zur Kenntnis genommen haben, handelte er grob fahrlässig. Denn die Regelung war eindeutig, erwartbar und der Kläger, wie sich etwa an der Strafanzeige Anlage K3 zeigt, auch subjektiv ohne weiteres in der Lage, eine solche Regelung zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen. Der Kläger ist daher der Beklagten gemäß § 675w Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der der Beklagten infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist. Nach § 675w Abs. 4 BGB wäre ein solcher Schadensersatzanspruch zwar wiederum ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt. Darauf kommt es vorliegend nicht an, denn es liegt eine starke Kundenauthentifizierung vor. Diese verlangt den Einsatz von mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen der Kategorie Wissen, Besitz und Inhärenz. Vorliegend verlangte die Zahlung die Nutzung der Karte (Besitzelement) und der Geheimzahl (Wissenselement), so dass eine starke Authentifizierung gefordert war. Der Beklagten ist auch ein Schaden in Höhe von 4.000 € entstanden. Denn sie hat im Vertrauen auf die vermeintlich wirksamen Autorisierungen zwei Zahlungen in Höhe von 2.500 € und 1.500 € an Dritte geleistet, kann diese nicht zurückerlangen und hat - wenn und soweit man nicht von wirksamen Autorisierungen ausgeht - auch keinen korrespondierenden Aufwendungsersatzanspruch. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die Weitergabe der Karte und der PIN an die Zeugin S, sich nicht ausgewirkt habe, insbesondere das Risiko einer Täuschung nicht erhöht habe, weil er dieser Täuschung ebenso erlegen wäre. Das ändert im Ausgangspunkt nichts daran, dass es nicht zulässig war, personalisierte Sicherheitsmerkmale einem Dritten zugänglich zu machen, auch nicht im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses und/oder zu dem Zweck, den Dritten gewollt eine Erklärung unter fremdem Namen abgeben zu lassen. Am Verstoß gegen Ziff. 8.2. S. 2 der Bedingungen der Beklagten für die Visa-Debitkarte ändert dies nichts. Der Kläger wendet der Sache nach ein, hätte er diesen Verstoß nicht begangen, also nicht seiner Ehefrau die Zahlung mittels seiner Karte und PIN überlassen, sondern die verlangte vermeintliche Zahlung einer Anfahrtspauschale selbst unter Verwendung seiner Karte und PIN - insoweit also ohne Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten - vorgenommen, wäre derselbe Schaden entstanden, weil er ebenso der Täuschung erlegen wäre. Das ist ein Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der dahin geht, bei rechtmäßigem Verhalten des Pflichtverletzenden wäre derselbe Schaden entstanden. Die Beweislast dafür trägt stets derjenige, der die Pflicht verletzt hat. Vorliegend kann indes keineswegs als selbstverständlich oder auch nur überwiegend wahrscheinlich zugrunde gelegt werden, dass ein anderer, konkret der Kläger, diesen Täuschungen ebenso erlegen wäre. Denn es gab diverse Ungereimtheiten. So ist denkbar, dass ein anderer, konkret der Kläger, auf die zunächst angebotene Barzahlung bestanden hätte, jedenfalls als ihm ein Gerät zur Eingabe vorgehalten wurde und der Betrag auf einem anderen angezeigt wurde. Ob man angesichts solcher Ungereimtheiten Verdacht schöpft und wie man dann reagiert, ob man darauf besteht, in anderer Weise zu zahlen oder sich ggf. überreden lässt, hängt von persönlichen Einzelheiten ab. Deshalb kann in Fällen, in denen eine Person trotz Ungereimtheiten einer Täuschung erliegt, allein daraus nicht geschlussfolgert werden, ob eine andere Person in derselben Situation dieser Täuschung auch erlegen wäre oder nicht. Ein solcher Schluss ist vorliegend auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Der Beklagten steht danach, wenn bzw. soweit eine dem Kläger zuzurechnende Autorisierung der Zahlungen durch die Zeugin S, nicht angenommen wird, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu. Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten (§ 254 BGB) steht nicht im Raume. Der Schadensersatzanspruch umfasst daher den gesamten von der Beklagten im Vertrauen auf die (dann vermeintliche) Autorisierung durch den Kläger geleisteten Betrag von insgesamt 4.000 €, soweit sie infolge der dann fehlenden Autorisierung keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB erlangt hat. Der Beklagten steht damit jedenfalls ein Gegenanspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 4.000 € zu, entweder vollständig als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB (wenn man die Autorisierung als wirksam erachten), oder in Höhe von 49 € als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB und in Höhe von 3.951 € als Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB (wenn man die Autorisierung in Höhe der tatsächlich gewollten 49 € als wirksam ansieht) oder in Höhe von 4.000 € als Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB (wenn man die Autorisierung als unwirksam ansieht). Diesen Anspruch kann die Beklagte im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB dem Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages gemäß § 675u S. 2 BGB entgegenhalten. Im Ergebnis besteht ein fälliger, einredefreier Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages gemäß § 675u S. 2 BGB nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Eine Divergenzzulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO war nicht veranlasst. Zwar weicht diese Entscheidung in einem hier tragenden Punkt von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden ab, welches es explizit für unzulässig erachtet, die Frage der Autorisierung mit der Begründung offenzulassen, im Falle der fehlender Autorisierung könne der Zahlungsdienstleister einem etwaigen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB einen Schadenersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 BGB m Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten (OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22 -, Rn. 41). Allerdings ist eine Revision wegen Divergenz nicht bereits dann zuzulassen, wenn die Entscheidung von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Der konkrete Rechtssatz muss für die vorliegende und die Vergleichsentscheidung auch tragend sein. Ob eine Alternativbegründung, wie vorliegend, zulässig ist, ist zwar für diese Entscheidung tragend, die offen lasst, ob eine Autorisierung vorliegt und sich damit begnügt, festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.000 €, entsprechend den vorgenommenen Sollbuchungen, entweder in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB oder in Form eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 675u S. 2 BGB zusteht und damit jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift der gebuchten Beträge. Der Rechtssatz ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aber nicht tragend. Denn jenes hatte dort - ausgehend von der Annahme, eine Alternativbegründung sei unzulässig - die Frage einer Autorisierung geprüft, diese verneint und sodann einen Schadensersatzanspruch nach § 675u S. 2 BGB bejaht. Damit erweist sich der fragliche Rechtssatz zwar als relevant für die Vorgehensweise, nicht aber für das Ergebnis des Oberlandesgerichts Dresden. Steht fest, dass im Falle fehlender Autorisierung tatsächlich ein Schadensersatzanspruch nach § 675u S. 2 BGB in gleicher Höhe wie der ansonsten bestehende Aufwendungsersatzanspruch besteht, ist für das Ergebnis nicht tragend, ob die Autorisierung geprüft, verneint und das Ergebnis allein darauf gestützt wird, ein Gegenanspruch bestehe als Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe, oder ob die Autorisierung offengelassen wird und dasselbe Ergebnis darauf gestützt wird, dass der Gegenanspruch in gleicher Höhe entweder als Aufwendungsersatzanspruch oder als Schadensersatzanspruch bestehe. Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage zuzulassen. Der vom Oberlandesgericht Dresden aufgestellte Rechtssatz beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.01.2016 - XI ZR 91/14, Rn. 70 ff. jedenfalls einem Anscheinsbeweis auf der alternativen Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 675l BGB verstoßen, eine Absage erteilt habe. Tatsächlich befasst sich der Bundesgerichtshof dort nicht mit der Zulässigkeit einer Urteilsbegründung auf alternativer Grundlage, sondern innerhalb der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 675v S. 2 BGB mit der Frage, wann hier ein Anscheinsbeweis anzunehmen bzw. nicht anzunehmen ist. Er führt aus, dass bei missbräuchlicher Verwendung von PIN und TAN im Online-Banking allein aus der Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und der Prüfung der Authentifizierung im Sinne von § 675w Satz 3 Nr. 4 BGB kein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers folge. Die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs, ein Anscheinsbeweis auf alternativer Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 675l BGB verstoßen, komme deswegen nicht in Betracht (a.a.O. Rn. 70, Hervorhebung hier), befasst sich mit Fragen des Anscheinsbeweises, nicht mit der Zulässigkeit einer Entscheidungsbegründung auf alternativer Grundlage im Allgemeinen. Dementsprechend nimmt auch etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 3 U 3/23, wie hier eine Alternativbegründung vor. Es lässt offen, ob eine Autorisierung vorliege, denn selbst wenn dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 675u S. 2 BGB auf Wiederherstellung des Kontostands zustehe, stünde diesem Anspruch der dauerhafte Einwand dolo agit qui petit quod statim redditurus est entgegen, da die Beklagte nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a), b) BGB einen Gegenanspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger mindestens in Höhe von dessen Erstattungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB habe (a.a.O. Rn. 51).