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Urteil

2 KLs 6052 Js 7693/24

LG Kaiserslautern 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Betrieb sogenannter Fun-Games-Spielgeräte ist unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels nach § 284 StGB.(Rn.110) 2. Ob ein Gegenstand (hier Küchenmesser) als sonstiger Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG), anzusehen ist, richtet sich nach der vom Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellenden Bestimmung durch den Täter.(Rn.72) Zugleich muss sich der vom Tatgericht festzustellende subjektive Tatbestand auf ein "Mitsichführen" beziehen.(Rn.76)
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels. 2. Er wir deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.644,33 Euro wird angeordnet. Auf diesen Betrag sind die beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von 927,50 Euro anzurechnen, deren Einziehung angeordnet wird. 5. Die Einziehung der nachfolgend aufgelisteten Gegenstände wird angeordnet: i. 1 Spielautomat Magic Games II (Austrian Gaming Industries    Seriennr. xxxxx) nebst Schlüssel ii. 1 Spielautomat „Fungame“ mit Schlüssel iii. Smartphone Samsung S 24 Ultra Angewendete Vorschriften: §§ 284 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Nr. 1, 286, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d, 74, 74b StGB; §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 iVm. Anlagen I – III BtMG; §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, 37 KCanG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betrieb sogenannter Fun-Games-Spielgeräte ist unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels nach § 284 StGB.(Rn.110) 2. Ob ein Gegenstand (hier Küchenmesser) als sonstiger Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG), anzusehen ist, richtet sich nach der vom Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellenden Bestimmung durch den Täter.(Rn.72) Zugleich muss sich der vom Tatgericht festzustellende subjektive Tatbestand auf ein "Mitsichführen" beziehen.(Rn.76) 1. Der Angeklagte ist schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels. 2. Er wir deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.644,33 Euro wird angeordnet. Auf diesen Betrag sind die beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von 927,50 Euro anzurechnen, deren Einziehung angeordnet wird. 5. Die Einziehung der nachfolgend aufgelisteten Gegenstände wird angeordnet: i. 1 Spielautomat Magic Games II (Austrian Gaming Industries Seriennr. xxxxx) nebst Schlüssel ii. 1 Spielautomat „Fungame“ mit Schlüssel iii. Smartphone Samsung S 24 Ultra Angewendete Vorschriften: §§ 284 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Nr. 1, 286, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d, 74, 74b StGB; §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 iVm. Anlagen I – III BtMG; §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, 37 KCanG. I. Dem Urteil liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 9. Juli 2024 in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 30. Juli 2024 zugrunde. Soweit dem Angeklagten dort gewerbsmäßig begangene strafbare Verstöße gegen das Markengesetz vorgeworfen wurden, hat die Kammer diese Tatvorwürfe gem. § 154 a Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Anklagepunkte in der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 2. September 2024 vorläufig beschränkt. II. Der Angeklagte Sch. wurde am 10. November 1985 in in Polen geboren. Seine Eltern sind deutscher Abstammung, er ist deutscher und polnische Staatsbürger. In Polen wuchs der Angeklagte bei seiner Familie gemeinsam mit seinen drei jüngeren Schwestern (heute 24, 32 und 38 Jahre alt) auf. Der Vater verstarb 2023. Er besuchte die Schule bis zur mittleren Reife und absolvierte eine dreijährige Lehre als Elektroinstallateur. Im Alter von 19 Jahren, Ende des Jahres 2004, übersiedelte der Angeklagte nach Deutschland, weil er Schwierigkeiten hatte in Polen eine Arbeit zu finden. Hier lebte er zunächst in Z., zeitweise in K., dann aber wieder in der Pfalz, nämlich in N., H. und schließlich - seit 2008 bis zuletzt - in L.. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen in der Pfalz in der Abfallbeseitigung, bis ins Jahr 2011/2012 bei der Fa. B., in deren S. er Niederlassung. Von 2013 bis 2018 war er dann als Staplerfahrer bei der Firma G. in L. tätig. Da er keinen neuen Vertrag erhielt, war der Angeklagte schließlich im Jahr 2019 arbeitslos gemeldet und bezog ALG I. Der gesondert Verfolgte und hiesige Dritteinziehungsbeteiligte S. B. sprach ihn schließlich an und motivierte ihn, sich mit einer Gaststätte (im Verlauf mit zweien) selbständig zu machen, obwohl er keine Erfahrung in der Gastronomie oder im Betrieb von Spielgeräten hatte. Die Bekanntschaft mit dem gesondert Verfolgten S. B. rührte daher, dass dieser in der Nähe seiner Wohnung eine Bar betrieb, in der er ihm ab und zu mit Elektroarbeiten aushalf. Der gesondert Verfolgte S. B. half dem Angeklagten dann mit den nötigen Anmeldungen und Schulungen und begleitete ihn zur Unterzeichnung der Mietverträge über die Räumlichkeiten bzw. mietete gemeinsam mit dem Angeklagten Räumlichkeiten an. Seit 2020 bis zu seiner Verhaftung im April 2024 betrieb der Angeklagte sodann das Café D. in L. und war in dessen Räumlichkeiten zu den Öffnungszeiten anzutreffen. Daneben war er zumindest formell Betreiber der Gaststätte L. in L. (zu beiden Betrieben im Einzelnen sogleich). Beide Gaststätten hatten einen Getränkeverkauf, die Erlöse stammten indes aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten, an denen der Angeklagte beteiligt war. Privat war der Angeklagte über zwölf Jahre mit seiner Ex-Lebensgefährtin liiert, wegen der er seinerzeit nach L. umzog. Diese Beziehung ging 2020 auseinander. Für die zwei Kinder dieser Frau, von denen das jüngste sechs Jahre alt ist, ist der Angeklagte eine Vaterfigur und sie besuchten ihn auch über das Ende der Beziehung bis zuletzt wöchentlich. Seit etwa zweieinhalb Jahren ist der Angeklagte mit der Zeugin M. D. liiert, die ebenfalls zwei Kinder hat, deren Vater nicht der Angeklagte ist. Der Angeklagte nahm die D., die ihre Wohnung verloren hatte, mit den Kindern bei sich auf. Mit dieser führte er in L. bis 2023 einen gemeinsamen Haushalt, dann zogen der Angeklagte und die in eine andere Wohnung in L.. Die vorige Wohnung behielt der Angeklagte bei. In der Untersuchungshaft hat sich der Angeklagte eingefunden. Er hat eine Arbeitszuweisung erhalten und führt Montagetätigkeiten aus. Körperlich gehe es ihm besser. Seit Haftantritt konsumiert er keine Drogen mehr, was ihm keine Probleme bereitet. Zuvor konsumierte der Angeklagte Amphetamin und Cannabis. Meist konsumierte er zwei Gramm Amphetamin am Morgen und vier bis fünf Joints am Abend bzw. in der Nacht. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor. Der Entzug in der Haft lief ohne körperliche Symptome ab, lediglich zum Schlafen hat er für zwei Wochen Schlaftabletten bekommen. Gesundheitlich ist der Angeklagte nicht eingeschränkt. Ein spontaner Lungenkollaps, den er im Jahr 2017 erlitt, wurde operativ behandelt und ist ausgeheilt. Weitere Beschwerden bestehen nicht. In psychiatrischer Behandlung befand und befindet er sich nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. III. 1. Tatkomplex Betäubungsmittel und Cannabisprodukte a. Handlungsabschnitt Beschaffung von Betäubungsmitteln und Cannabis im Ausland Zu einem in Einzelnen nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2024 und dem 4. April 2024 beschlossen der Angeklagte und eine durch die durchgeführten Ermittlungen nicht identifizierbare männliche Person namens „D. S.“ gemeinsam Haschisch, Cannabisblüten und erlaubnispflichtige Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin und Ecstasy-Tabletten, jeweils in größeren Mengen aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen, um diese dort gewinnbringend zu verkaufen bzw. teilweise selbst zu verbrauchen. Der Angeklagte und sein Begleiter begaben sich deshalb - diesem gemeinsam gefassten Plan folgend - von L. in die niederländische Stadt V., um dort jedenfalls die später bei dem Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel und das ebenfalls bei dem Angeklagten aufgefundene Cannabis bzw. Haschisch von mindestens einem unbekannt gebliebenen Lieferanten einzukaufen. Die Tatumstände des Verbringens über die Grenze und nach L. sind dabei im Einzelnen nicht näher aufzuklären gewesen, insbesondere wer von den beiden Handelnden die Grenze zu welchem Zeitpunkt genau mit welchem Stoff überschritt. Es entsprach jedoch dem Tatplan, dem gewünschten Ergebnis und dem dann auch erreichten Zustand, jedenfalls die später sichergestellte Menge an Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten ins Bundesgebiet zu verbringen, um sie dort gewinnbringend zu verkaufen bzw. in geringerem Umfang selbst zum Eigenverbrauch zur Verfügung zu haben. Dabei geht die Kammer jedenfalls von einer Fahrt und einem Grenzübertritt im bewussten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten und seines Begleiters aus. Der Tatplan und dessen Ausführung bezogen sich dabei von vornherein auf Einfuhrhandlungen im Umfang einer sog. nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln bzw. Cannabisprodukten, dies jeweils für sich betrachtet sowohl hinsichtlich der Verkaufs- wie auch der Eigenverbrauchsmengen. Der Angeklagte und sein Begleiter wussten dabei, jedenfalls laienhaft, um das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für den Umgang mit diesen Stoffen sowie davon, dass sie nicht Inhaber einer solchen waren oder die Voraussetzungen hierfür erfüllten. Hierüber setzten sie sich im Interesse ihres Tatplans jedoch bewusst hinweg und führten die Stoffe über die Grenze hinweg ins Bundesgebiet ein, um sie dort gewinnbringend zu verkaufen. Im Einzelnen handelte es sich mindestens um folgende Betäubungsmittel und Mengen, die der Angeklagte und der nicht identifizierte „D. S.“ aus den Niederlanden ins Bundesgebiet brachten, um sie an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend zu veräußern: - Amphetaminprodukte in fester Form (Paste, Presssubstanz, Pulver) in verschiedenen Verarbeitungsformen mit Koffein in einem Rohnassgesamtgewicht von 1.884,53 g, entsprechend 1.187,98 g Trockengewicht mit einem Gesamt-Amphetaminbase-Gehalt von 58,24 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - Amphetaminbase (gelblich, flüssig) pH-Wert 10-11, Gesamtgewicht 160,27 g mit einem Amphetaminbase-Wirkstoffgehalt von 62,6 Prozent, entsprechend 90 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - Amphetaminbase (gelblich, flüssig) pH-Wert 11-12, Gesamtgewicht 928,25 g mit einem Amphetaminbase-Wirkstoffgehalt von 72,79 Prozent, entsprechend 608 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - MDMA-Produkte in Form sog. Ecstasy-Tabletten (Streckbestandteile Koffein und Saccharose), insgesamt 342 Stück in verschiedenen Designs mit einem MDMA-Base-Gehalt zwischen 25,05 und 36,75 Prozent, Gesamtgewicht 140,283 g mit einem Gesamt-Methylendioxymethamphetaminbase-Gehalt von 40,48 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - MDMA-Produkte in kristalliner bzw. kristalliner Pulverform im Gesamtgewicht von 30,63 g und einem MDMA-Basegehalt von 77,39 % bzw. 21,4 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - Haschisch in Form einer Presssubstanzplatte im Gesamtgewicht von 94,34 g mit einem Wirkstoffgehalt von 29,93 Prozent Delta-9-THC, entsprechend 25,5 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - Cannabisblüten im Gesamtgewicht von 71,63 g mit einem beim Rauchen verfügbaren Wirkstoffgehalt von 16,6 Prozent Delta-9-THC, entsprechend 10,7 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. - Weitere Cannabisblüten im Gesamtgewicht von 119,98 g mit einem beim Rauchen verfügbaren Wirkstoffgehalt von 16,82 Prozent Delta-9-THC, entsprechend 18,2 g, wobei eine Messunsicherheit auf Basis der 2-fachen Standardabweichung bereits in Abzug gebracht wurde. b. Fortsetzung der Aktivitäten im Inland Diese Stoffe wurden bei der Durchsuchung am 4. April 2024 in der Wohnung des Angeklagten in in L. und in der von ihm persönlich betriebenen Gaststätte Café D. in L. durch die Polizei aufgefunden, gemeinsam mit Verpackungs- und Kommissionierungsmaterialien (Plastikbeutel, Feinwaagen, Schneidbretter und Scheckkarten als Portionierungshilfen) sowie Begleitstoffen zur Herstellung von konsumfertigem Amphetaminsulfat aus Amphetaminbase wie Ethanol und Schwefelsäure. Der Großteil der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte wurde in der Küche in den Oberschränken und unter der Spüle gelagert, je nach Aggregatzustand in Kanistern und Flaschen oder in Beuteln und Dosen. Daneben befand sich ein Teil der Cannabisblüten im Wohnzimmer in einem Fernsehschrank sowie einem mitnahmebereiten Rucksack, in dem sich auch Verpackungstütchen befanden. Auf die nachfolgenden Abbildungen, die sich in der Akte befinden, wird wegen der Einzelheiten, auch bezüglich der Auffindesituation am 4. April 2024 gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen: - Lichtbilder der Ecstasy-Tabletten, insgesamt elf Detailaufnahmen mit verschiedenen Motiven (lila/Prada; beige/Nescafé; grau/Rolexkrone; türkis/Rolexkrone; lila/Doraemin; lachsfarben/Doraemon; lachsfarben/Schlägel und Eisen; pink/Bentley; blau/Misubishi, Fundstelle: Bl. 399 und 400 der Hauptakte, Band II - Lichtbild der Haschisch-Presssubstanzplatte, Fundstelle: Bl. 401 der Hauptakte Band II - Lichtbilder der Auffindesituation des Haschischs, des Ecstasy und der Amphetaminprodukte sowie von Cannabisblüten sowie Verpackungs-, Portionierungs- und Verarbeitungsmaterial in der Küche der Amtsstraße 11 in L.., Fundstelle: Bl. 23 - 39 Tatheft BtMG & CanG, Abbildungen 1 - 28 und 30 - 33 - Lichtbilder der Auffindesituation von Cannabisblüten, Amphetaminkonsummaterial (Brettchen, Rasierklinge und Scheckkarte) sowie von Verpackungsmaterial (Plastikklicktüten, Feinwaage), eines Rucksacks zum Transport und 625 Euro Bargeld in kleiner Stückelung im Wohnzimmer der A.straße .. in L.., Fundstelle: Bl. 41 - 47 Tatheft BtMG & CanG, Abbildungen 1 - 13. - Lichtbilder der Auffindesituation von Amphetaminprodukten sowie von Verpackungs- (Plastikbeutel, Feinwaage), Transport- (Rucksack, Bauchtasche) und Portionierungsmaterial (Brettchen, Scheckkarten) im Café D., in L.., Fundstelle: Bl. 103; 104 R - 114 R (jeweils Vorder- und Rückseite) Tatheft BtMG & CanG. Der Angeklagte, der im Tatzeitraum mit der D. und deren Kindern zusammenlebte und seit Herbst 2023 bereits eine neue gemeinsame und größere Wohnung in L.. bezogen hatte, nutzte seine vorherige Wohnung weiter und verwahrte dort - auch um einen zufälligen Zugriff der Kinder auszuschließen - die o.g. zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittel und Cannabisprodukte und organisierte von dort aus sein Verkaufsgeschäft. Hier stellte der Angeklagte zudem aus Amphetaminbase, Ethanol und Schwefelsäure selbst konsumbereites Amphetamin zum Verkauf an seine unbekannt gebliebenen Abnehmer her. Diese Wohnung lag zugleich in günstiger Entfernung zu der von ihm betriebenen Gaststätte Café D., in der der Angeklagte an Interessenten Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin verkaufte und weiter plante dies zu tun. Die Kammer geht davon aus, dass auch die zum Automatenspiel anwesenden Gäste zu den Abnehmern gehörten, die erst spät abends die Gaststätte aufsuchten und sich von dem Amphetaminkonsum eine Steigerung ihrer Leistungs- und Durchhaltefähigkeit erhofften. Dementsprechend verwahrte der Angeklagte im D., wie die gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbilder, zeigen unterhalb der Theke einen größeren (1499,99 g) Vorrat konsumbereites Amphetamin sowie - zugriffsbereit in einer Bauchtasche - Plastikbeutelchen zur Verpackung sowie Feinwaagen, Schneidbrettchen und Portionierungshilfen (vgl. erneut Lichtbilder der Auffindesituation von Amphetaminprodukten sowie von Verpackungs- [Plastikbeutel, Feinwaage], Transport- [Rucksack, Bauchtasche] und Portionierungsmaterial [Brettchen, Scheckkarten] im Café D., in L.., Fundstelle: Bl. 103; 104 R - 114 R [jeweils Vorder- und Rückseite] Tatheft BtMG & CanG). Außerdem verfügte der Angeklagte dort über einen gewissen Vorrat an Cannabisblüten (2 einzelne verpackte Blüten) und Amphetaminbase (in einer 250 ml Glasflasche). In der vorherigen Wohnung verwahrte der Angeklagte den größeren Teil seines Vorrats inklusive derjenigen Anteile, die für den Eigenkonsum bestimmt waren, wobei hierfür keine getrennten Aufbewahrungsorte gewählt wurden. Vielmehr nahm sich der Angeklagte nach Bedarf, was er für seinen Eigenkonsum benötigte (dazu sogleich unter d.). Dabei bewahrte er die Cannabisblüten bereits in kleinen Konsumeinheitsbeuteln sowohl in der Küche als auch im Wohnzimmer auf. Die Amphetaminbase und die zur Weiterverarbeitung benötigten Stoffe (Ethanol, Schwefelsäure) bewahrte er in Flaschen bzw. Kanistern in der Küche auf. Konsumfertige Produkte, insbesondere das Haschisch sowie die Ecstasy-Tabletten, verstaute er in der Küche, v.a. in einem Oberschrank, wobei er die Tabletten in Plastikdosen aufbewahrte, die ursprünglich veterinärmedizinische Medikamente für Haustiere enthielten. Mit dem tatsächlichen Verkauf der Betäubungsmittel und des Cannabis hatte der Angeklagte erst begonnen. Der weitaus überwiegende Teil der in den Niederlanden beschafften Stoffe befand sich noch bei dem Angeklagten in der Wohnung und konnte bei der Durchsuchung am 4. April 2024 sichergestellt werden. c. Zur Frage des bewaffneten Handeltreibens Soweit die Anklage dem Angeklagten vorwirft, mit dem in der Küche auf einem Oberschrank aufgefundenen Brotmesser einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, konnte die Kammer im Ergebnis die dafür erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Die Kammer konnte zunächst folgende Feststellungen zur Art des Messers und zur Auffindesituation dieses Brotmessers treffen: Es handelt sich um ein etwa 25 cm langes handelsübliches Brotmesser, das Teil eines Messerblocksets war. Die Klinge ist etwa vier Zentimeter breit und auf der Unterseite in einem Wellenschliff geschliffen. Die Klinge läuft vorne halbspitz zu und wendet sich in einem Halbkreisbogen hin zu Oberseite. Das Messer ist grau und teilweise schon erheblich abgegriffen. Der Fundort des Messers war die Oberseite des rechts neben der Dunstabzugshaube befindlichen Oberschrankes in der Küche der vorherigen Wohnung. Das Messer lag dabei weit überwiegend auf dem Schrank, ragte aber wenige Zentimeter mit dem Griff über den Rand hinaus. Auf dem Messer stand ein leerer Pappkarton von der Größe eines Postpakets. Von der Lagehöhe her benötigte der Angeklagte bei seiner Größe kein Hilfsmittel, um mit ausgestrecktem Arm nach dem Messer zu greifen. Wegen des Kartons war aber ein sofortiges Greifen des ganzen Messergriffs nicht unerheblich erschwert, so dass es für den Fall eines - fiktiv unterstellten - beabsichtigten Zugriffs erst unter dem Karton hervorgezogen hätte werden müssen. Zu den Einzelheiten der Auffindesituation wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die nachfolgenden Lichtbilder verwiesen: - Lichtbild des Oberschranks mit Inhalt und sichtbarem Teil des Messergriffs unter dem Karton sowie räumlichen Zusammenhang mit den BtM-Funden, bezeichnet als Abbildung 2, Fundstelle Bl. 23 Tatheft BtMG & CanG - Lichtbild des Oberschranks in näherer Aufnahme mit sichtbarem Messergriff sowie räumlichen Zusammenhang mit den BtM-Funden, bezeichnet als Abbildung 3, Fundstelle Bl. 24 Tatheft BtMG & CanG - Lichtbild des teilweise ausgeräumten Oberschranks in näherer Aufnahme des Messers in seiner Lageposition nach Entfernung des Kartons, daneben sichtbar weitere Küchemesser in nicht zugriffsfähiger Lage, bezeichnet als Abbildung 4, Fundstelle Bl. 24 Tatheft BtMG & CanG Trotz des räumlichen Zusammenhangs mit den o.g. BtM- und Cannabisfunden und der grundsätzlichen physischen Zugriffsmöglichkeit durch den Angeklagten sowie der ebenfalls zu bejahenden grundsätzlichen Eignung des Brotmessers zur Verletzung von Personen seiner Art nach hat die Kammer, was die für die subjektiven Tatbestandselemente erforderlichen Feststellungen angeht, aus den in der Beweiswürdigung zu schildernden Gründen nicht die tatrichterliche Überzeugung gewonnen, dass es durch den Angeklagten zur Verletzung Personen bestimmt war (sog. subjektive Zweckbestimmung, vgl. zu den Feststellungsanforderungen bei nicht gekorenen Waffen jüngst BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23, BeckRS 2023, 41042 Rn. 10 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99) und dass er das Messer bewusst mit sich führte, also zugriffsbereit zur Verfügung hatte. d. Zur Frage des Eigenkonsums, der Schuldfähigkeit und des Vorliegens eines Hanges (1) Der Angeklagte beschaffte sich nicht ausschließlich deshalb die o.g. Betäubungsmittel und Cannabisprodukte aus den Niederlanden, um diese gewinnbringend zu verkaufen, sondern auch, um damit seinen Eigenkonsum zu decken, ohne diese anderweitig einkaufen zu müssen. Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung, jedenfalls im Tatzeitraum zu 1 selbst Konsument sowohl von Amphetamin als auch von Cannabis. Das Amphetamin konsumierte er in den Morgenstunden bzw. bevor er seiner Arbeit in der Gaststätte nachging als „Upper“, sprich um seine Leistungsfähigkeit zu steigern, das Cannabis nach seiner Arbeit als sog. „Downer“, um also seine Nerven zu beruhigen und um Ruhe zu finden. Eine körperliche oder psychische Abhängigkeit hatte sich zum Zeitpunkt der Verhaftung hieraus noch nicht entwickelt, ebenso noch kein manifester schädlicher Gebrauch oder ein Hang im Sinne des § 64 StGB. Der Angeklagte konnte trotz des Konsums weiter seine Gaststätte betreiben und Pflichten nachkommen, die er im Rahmen seiner Partnerschaft mit der D. sowie gegenüber deren Kindern und den Kindern seiner vorherigen Partnerin übernommen hatte, etwa diese von der Kinderbetreuung abholen oder diese dorthin bringen. Der Eigenkonsum des Angeklagten belief sich auf 2 g Haschisch täglich, die er in Form von Joints rauchte, sowie 2 g Amphetamin täglich, die er über die Schleimhäute als Pulver konsumierte. Die Qualität bzw. der Wirkstoffgehalt entsprach den o.g. Fundstücken, d.h. 29,93 Prozent Delta-THC bei dem Haschisch. Der Amphetaminbasegehalt von konsumfertigem Amphetaminsulfat liegt bei 73 Prozent (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – 2 StR 559/21, NStZ-RR 2023, 317 m.w.N). Die Kammer berücksichtigt deshalb von der oben unter 1. a. aufgeführten Menge im Tatzeitraum eine Menge von 62 g Haschisch und konsumfertigen 62 g Amphetaminsulfats, entsprechend 18 g Delta-THC bzw. 45,26 g Amphetaminbase als Eigenkonsum. Entsprechend geringere Mengen standen dementsprechend für den Verkauf zur Verfügung. (2) Der Angeklagte hatte (und hat weiterhin) trotz dieses Eigenkonsums jedoch keine Suchterkrankung im Sinne der ICD-10 entwickelt. Er befand sich auch nicht dauerhaft oder zeitweise, ganz oder graduell in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung, einer anderen relevanten psychischen Erkrankung oder war von einer Intelligenzminderung betroffen. Vielmehr war er sich voll bewusst, dass er sowohl hinsichtlich der Einfuhr und des Verkaufs der Betäubungsmittel und des Cannabis als auch bezüglich des Glücksspiels gegen Verbotsgesetze handelte, führte dies alles aber in voll vorwerfbarer Weise im Sinne der §§ 20, 21 StGB aus. Der Angeklagte handelte auch trotz des regelmäßigen Konsums von Cannabis und Amphetamin nicht aus einem Hang im Sinne des § 64 StGB heraus. Der Angeklagte war weder von einer Substanzkonsumstörung von relevantem Ausmaß betroffen noch lagen eine langfristige Beeinträchtigung seiner Lebensführung oder Einschränkungen in bestimmten Lebensbereichen vor. e. Subjektive Tatseite Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Einfuhr und des (beabsichtigten) Verkaufs der Betäubungsmittel und des Cannabis wissentlich und willentlich. Er wusste, dass er hierzu ohne die erforderliche und ihm nicht erteilte Erlaubnis nach dem BtMG bzw. dem KCanG nicht berechtigt war, setzte sich aber seines eigenen geschäftlichen Vorteils Willen und zur Sicherung seines Eigenkonsums darüber hinweg. Er war sich nach seiner Laienvorstellung auch darüber im Klaren, dass er sich sowohl hinsichtlich des beabsichtigten Eigenkonsums als auch hinsichtlich der zum Verkauf vorgesehenen Mengen jeweils Größenordnungen verschafft hatte, die die sog. „nicht geringe Menge“ für jeden der Stoffe überstieg. Hinsichtlich des mitangeklagten Messers fehlte es ihm an dem Willen und auch dem Wissen darum, dieses im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittel- und Cannabisgeschäft verwenden zu können oder es – zur wehrhaften Absicherung – in Reichweite zu haben. 3. Tatkomplex Automaten-Glücksspiel a. Vorgeschichte Der Angeklagte wurde zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt Ende 2019 von dem gesondert Verfolgten und hier als Dritteinziehungsbeteiligtem beteiligten S. B. angesprochen. Für diesen hatte der Angeklagte, der ursprünglich Elektriker gelernt hatte, schon einige Male handwerkliche Hilfe geleistet. Der Angeklagte war zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos und auf der Suche nach einer neuen Beschäftigung bzw. einer Möglichkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der gesondert Verfolgte S. B. betrieb zu dieser Zeit sowie auch im Tatzeitraum ein Gewerbe als Aufsteller von Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO in L.., d.h. er stellte in mehreren Gaststätten und Spielhallen Geldgewinnspielgeräte (GGSG) auf, betrieb und wartete diese und vereinnahmte die Erlöse als Gegenstand seines Unternehmens. Das Glücksspielrecht erlaubte damals und auch weiterhin die Aufstellung zweier von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) bauartgeprüfter und softwarebezogen aktuell gehaltener GGSG in einer Gaststätte, wofür jeweils eine Aufstellgenehmigung bei der zuständigen Kommunalbehörde, hier der Stadt L., einzuholen war. Der gesondert Verfolgte S. B. hatte zugleich gute Kontakte, die es ihm erlaubten für geeignete Räumlichkeiten an Mietverträge zu kommen, die für den Betrieb von Gaststätten in der Innenstadt von L. geeignet waren und die von ihrer Lage her am Glücksspiel interessierte Kundschaft ansprechen würden. Der gesondert Verfolgte S. B. bot dem Angeklagten an, er könne ihm helfen eine Gaststätte zu eröffnen, in der er dann wiederum Glücksspielautomaten aufstellen würde. An deren Gewinn werde der Angeklagten dann großzügig beteiligt, ohne dass er viel Arbeit damit hätte. Der Angeklagte, der sich davon versprach, ein Auskommen erzielen zu können, ließ sich darauf ein und mietete dann in der Folge Räumlichkeiten in der Innenstadt von L. an, die bereits als Gaststätten im Sinne einer Schankwirtschaft/Bar eingerichtet waren. Es handelte sich zuerst um die Gaststätte D. und später – ab 2021 - das Café L. in L... Zugleich absolvierte der Angeklagte die notwendigen Schulungen und beantragte jeweils eine Gaststättenerlaubnis für das Café D. und die L., die ihm mit Bescheiden der Stadt L. vom 2. März 2020 und vom 19. November 2021 erteilt wurde. Dem gesondert Verfolgten S. B. wiederum wurden für beide Gaststätten mit Bescheiden vom 1. September 2020 Geeignetheitsbescheinigungen gem. § 33 c Abs. 3 GewO erteilt. Die allgemeine Aufstellerlaubnis für Geldgewinnspielgeräte erhielt er am 24. Januar 2019. Dies entsprach der sich entwickelnden Verabredung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S. B.. Der Angeklagte betrieb sodann ab 2020 in der Folge das Café D. in weitgehend eigener Regie. Die Gaststätte L. hingegen wurde zwar formal nach außen hin von ihm betrieben, tatsächlich hatte der Angeklagte hier jedoch keinen Schlüssel, war dort im Tagesbetrieb nicht anwesend und kümmerte sich auch sonst nicht um den Betrieb. Hier waren der gesondert Verfolgte S. B. bzw. von diesem direkt oder indirekt ausgesuchte Beschäftigte faktisch geschäftsleitend tätig, die der Angeklagte im Einzelnen nicht kannte und die ihn nicht kannten. Diese Zuständigkeitsverteilung war zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten B. so vereinbart. Dennoch war der Angeklagte für seine Mitwirkung nach außen hin an dem gemeinsamen Arrangement in beiden Gaststätten an den Erlösen der dort jeweils aufgestellten legalen GGSG (jeweils 2 pro Gaststätte) beteiligt, wobei insoweit ausgemacht war, dass der Angeklagte 50 Prozent der Einnahmen erhielt, nachdem der gesondert Verfolgte S. B. zuvor seine Kosten - etwa 20 Prozent der Erlöse - abgezogen hatte. Letztlich akzeptierte der Angeklagte dabei die Abrechnungen des gesondert Verfolgten B. oder seiner Beauftragten, die allein den vollen Zugriff auf die Geräte nehmen konnten. Durch die Einnahmen aus dem Glücksspiel verschaffte sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer, die es ihm erlaubte, die Unkosten des Café D., insbesondere die Miete sowie seinen privaten Lebensstandard sowie denjenigen der D. und deren Kinder weitgehend zu bestreiten. Daneben fielen die Einnahmen aus der Gastronomie im engeren Sinn nicht wesentlich ins Gewicht. Dabei kam den Einnahmen aus dem Fun-Game-Automaten im D. ein wesentlicher Anteil zu, im Tatzeitraum Januar 2023 bis April 2024 mindestens im Umfang von 9.644,33 Euro. b. Gemeinschaftliche Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels Der Angeklagte wusste weiter, spätestens seit dem 25. Januar 2023 und sodann fortlaufend bis zu seiner Verhaftung am 4 April 2024, dass der gesondert Verfolgte B. in den Gaststätten L. und Café D. sog. Fun-Game-Automaten aufstellte und regelmäßig gegen neue austauschte, die zwar vordergründig durch einen Aufkleber „Keine Gewinnmöglichkeit“ als reine Vergnügungsgeräte deklariert waren, die aber nach der konkreten Art ihrer Verwendung zum Glücksspiel gegen Geld geeignet und bestimmt waren und dem einschlägigen Kundenkreis auch als solche bekannt waren. An diesen Geräten, die in Spielerkreisen bekannte und populäre Walzenspiele wie „Book of Ra“ und „Sizzling Hot“ sowie zahlreiche Abwandlungen (insgesamt über 150 Spiele) bereitstellten, konnten Spieler gegen Geldeinwurf (möglich bis hin zu 500-Euro-Scheinen) spielen, wobei der Einsatz bei einem Nichtgewinn verloren war. Ein direkter Gewinn am Gerät selbst in Form einer Geldauszahlung war dabei schon mangels entsprechender technischer Vorrichtungen nicht möglich. Stattdessen wurde um Punkte, z.T. auch um Freispiele gespielt, wiederum mit dem Ziel weitere Punkte zu bekommen. Die Punkte konnten dann – wie den Spielern bekannt war – beim Personal in der Gaststätte gegen Geld ausgezahlt werden, so dass de facto eine Gewinnmöglichkeit bestand, sog. „Hand-Pay-Out“. Der Ausgang des jeweiligen Spiels hing bei den beiden im L. und im Café D. aufgestellten Automaten nicht vom Geschick oder der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein vom über einen entsprechenden Generator ermittelten Zufall ab, wobei derjenige, der Zugang zu den Bedienungsmenüs hatte, die Gewinnwahrscheinlichkeit in den Geräteeinstellungen anhand einer Quote festlegen konnte. Das Spiel selbst bot dabei während seines wenige Sekunde andauernden Ablaufs keinen wirklichen Unterhaltungswert, insbesondere nicht, wenn die ausgegebene Anordnung von Symbolen nicht vom Spieler mit einer Gewinnerwartung verknüpft wäre. Die äußerliche Deklaration als Vergnügungsgerät und die Anmeldung zur pauschalen Vergnügungssteuer dienten allein der Tarnung bei einer etwaigen behördlichen Kontrolle. Die hier sog. Fun-Game-Geräte hatten - wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B.wussten - keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundeanstalt (PTB) und wären mangels einer Vielzahl der vom Glücksspielrecht, § 13 SpielVO, geforderten technischen Vorrichtungen zum Spielerschutz auch nicht in der Lage gewesen eine Konformitätsbescheinigung oder die erforderliche behördliche Genehmigung nach § 5 Landesglücksspielgesetz iVm. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 bzw. § 33 c Abs. 1 S. 1 und 2 GewO zu erhalten. Im Übrigen war die zulässige Höchstanzahl von Glücksspielgeräten in den beiden Gaststätten ohnehin schon durch die beiden jeweils sich dort befindenden genehmigten Geldgewinnspielgeräte ausgeschöpft, § 3 SpielVO. Anders als zulassungsfähige, „legale“ Geldgewinnspielgeräte hatten der im L. aufgestellte Automat „Magic Games II“ und der im D. aufgestellte Automat „Supergame Fun-Game“ u.a. keine Deckelung der Einsatz- und Verlustmöglichkeit, keine Höchstspieldauer und keine automatischen Spielpausen nach einem bestimmten Zeitintervall. Dadurch konnten – entgegen § 33 e Abs. 1 GewO – innerhalb kürzester Zeit erhebliche, jedenfalls hohe dreistellige Bargeldmengen eingesetzt und verspielt werden, gelockt durch die trügerische Hoffnung auf ebenso schnelle und große Gewinne. Der Angeklagte ist neben dem gesondert Verfolgten S. B. als Aufsteller dieser Geräte und damit als (Mit-)Veranstalter des damit verbundenen Glückspiels anzusehen. Die jeweiligen Tatbeiträge sind aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des abgestimmten Vorgehens einander zurechenbar. Das ergibt sich im Ausgangspunkt aus seiner Stellung als Inhaber der beiden Gaststätten, die sich ergibt aus der auf ihn lautenden Gaststättenerlaubnis und der Stellung als Mieter der Räumlichkeiten. Insofern unterschied er sich in formeller Hinsicht, nicht zuletzt auch durch sein Auftreten gegenüber der Ordnungsbehörde, nicht von dem gesondert Verfolgten S. B., der für die beiden Fungame-Geräte ebensowenig - unter Angabe zutreffender Informationen - eine Aufstellgenehmigung beantragt hatte. Insofern befand sich in den beiden Gaststätten des Angeklagten jeweils ein verbotenes Glückspielgerät, zu dem der Besucherkreis der jeweiligen Gaststätte allgemeinen Zugang hatte, so wie es der Angeklagte wusste, voraussah und billigte. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. B. waren sich einig, was in den beiden unter dem Namen des Angeklagten betriebenen Gaststätten in puncto Fun-Game-Automaten passiert. Es handelte es sich um einen gemeinsamen Plan, an dessen Ausführung beide Personen ein jeweils eigenes - im Kern monetäres - Interesse hatten. Diesem Interesse wurde umso mehr gedient, je länger und reibungsloser der Gaststätten- und Spielbetrieb lief. Für die Koordination zwischen den beiden waren, nachdem die Abläufe einmal klar waren, keine großen Absprachen erforderlich. Insofern kümmerten sich der gesondert Verfolgte S. B. oder seine Beauftragten um die Aufstellung, Wartung und Leerung der Fun-Game-Automaten und der legalen Glückspielgeräte und rechneten – soweit dies vereinbart war – mit dem Angeklagten dessen Gewinnanteil ab, der wiederum als erster Ansprechpartner für Behörden im Zusammenhang mit den Gaststätten diente. Das monetäre Interesse des Angeklagten bestand dabei darin, für seinen Beitrag zum Ganzen neben den Erlösen aus den legalen Geldglücksspielgeräten im D. und der L. auch einen hälftigen Anteil der Gewinne aus dem Fun-Game-Automaten im D. abzüglich der 20%igen Unkostenpauschale des gesondert Verfolgten S. B. beanspruchen zu können, ohne hierfür einen Aufwand treiben zu müssen. Im Tatzeitraum belief sich sein Anteil dabei auf mindestens 9.644,33 Euro. Der Angeklagte war mit seinem Wissen und Einverständnis über einen Aufkleber auf den jeweiligen Automaten mit Handynummer als Ansprechpartner, z.B. für Spieler, genannt, wobei diese Aufkleber nicht von ihm selbst erstellt uns angebracht wurden. Bei telefonischen Anfragen verwies der Angeklagte, wie zuvor abgemacht, an den gesondert Verfolgten S. B. weiter sofern etwaige Probleme nicht gleich vor Ort gelöst werden konnten. Bei dem Fun-Game-Automat im D. war der Angeklagte im Besitz eines Automatenschlüssels, mit dem er das Spielstandmenu auf Null zurücksetzen konnte. Er nahm dort auch eigenhändig Gewinnauszahlungen im Hand-Pay-Out vor, wofür Bargeld bereitgehalten wurde. Wenn dies nicht ausgereichte, konnte er weiteres Bargeld anfordern. Im L. war der Angeklagte zwar weniger nah dran an dem täglichen Spielbetrieb, sondern nahm eher die Rolle eines Stroh-Gaststättenbetreibers wahr. Spätestens seit seiner Anwesenheit bei einer Kontrolle des Ordnungsamts im L. am 25. Januar 2023, in der er selbst vor Ort war, war dem Angeklagten, der insoweit ohne ausdrückliche Erläuterung unschwer 1 und 1 zusammenzählen konnte, klar, dass im L. ebenso wie im D. ein nicht konformes Spielgerät betrieben wird. Dies deckte er im Interesse daran, weiter an den Gewinnen aus dem L. beteiligt zu werden in der Folge wissentlich und willentlich und gewährleistete so den Zugang der Kundschaft zu dem Gerät „Magic Games“. IV. 1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie - hinsichtlich der Personalien - ergänzend auf den Angaben, die er selbst gegenüber Behörden gemacht hat, so z.B. den Angaben der Gaststättenerlaubnis bei der Stadt L. Diese waren als Urkundsbeweis im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Weiter wurden die Angaben der D.-H., die sie als der Beweisaufnahme machte, mit einbezogen, die die Angaben des Angeklagten für die Zeit ihres Zusammenlebens mit ihm bestätigten. Die Feststellungen zu den - nicht vorhandenen - Vorstrafen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Den Angaben des Angeklagten konnte die Kammer folgen, denn sie erfolgten detailreich und nachvollziehbar. Der Angeklagte schilderte seine Familien- und Berufsbiographie sowie seine Lebensumstände im und unmittelbar vor dem Tatzeitraum eigenständig und ohne Beschönigungstendenzen. Soweit der Angeklagte selbst von einer Vorstrafe berichtete, war diese nicht zu berücksichtigen, weil insoweit § 51 Abs. 1 BZRG eingreift. 2. Feststellungen zur Einfuhr und zum Handel mit Betäubungsmitteln und Cannabis a. Die Feststellungen zur Sache im Tatkomplex „Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln“ beruhen zum einen auf der geständigen und mit den übrigen Beweismitteln im Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der gem. § 254 StPO verlesenen geständigen Einlassung des Angeklagten in seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter bei der von ihm angestrengten Haftprüfung. Der Angeklagte gab an, das bei ihm aufgefundene Betäubungsmittel und Cannabis stamme aus den Niederlanden, genauer aus Venlo. Er habe es dort gemeinsam mit dem D. S. gekauft, um es hier – so wie die Anklage es darstelle – gewinnbringend zu verkaufen. Während er in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger erklären ließ, selbst nicht die Grenze überschritten zu haben, sondern in Siegen auf seinen Begleiter gewartet zu haben, hält die Kammer dies für eine nicht mit greifbaren Details unterlegte Schutzbehauptung angesichts dessen, dass mit dem Eröffnungsbeschluss auch darauf hingewiesen wurde, dass eine Verurteilung auch wegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betracht kommt. Die Kammer stützt sich deshalb zusätzlich zur ansonsten glaubhaften Einlassung auf die frühere unprovozierte und persönliche Aussage des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter im Rahmen der Haftprüfungsanhörung am 23.05.2024 (Bl. 246 ff. des TH BtMG & CanG), die im Wege der Verlesung nach § 254 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurde. Letztlich war aber ohnehin ein gemeinsames, geplantes Vorgehen des Angeklagten und der weiteren unidentifiziert gebliebenen Person Gegenstand der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Weiter gab der Angeklagte zu, die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel und das Cannabis habe er – soweit er es nicht in dem angegebenen Umfang selbst konsumierte – weiterverkaufen wollen. Damit habe er auch schon begonnen. Er habe auch aus den Rohbestandteilen konsumfertiges Amphetamin selbst hergestellt und verpackt, auch dies zum Weiterverkauf. Zur Frage des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das aufgefundene Brotmesser verwahrte sich der Angeklagte dagegen, dieses im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft in seine Überlegungen mit einbezogen zu haben. Er habe das Messer auch nicht selbst dort abgelegt, wo es gefunden worden sei. Dies habe die D. getan, die das Messer aus der Reichweite der Kinder legen wollte. Das sei schon einige Zeit her gewesen, seitdem habe es wohl dort gelegen, ohne dass ihm dies besonders im Bewusstsein gewesen sei. b. Die Kammer hat das in sich widerspruchsfreie Teil-Geständnis geprüft und keine Anhaltspunkte für eine falsche Selbstbelastung des Angeklagten finden können. So ließ sich der Angeklagte schon im Rahmen des Haftprüfungstermins bezüglich der festgestellten Taten geständig ein und gab von sich aus preis, die Stoffe mit einem weiteren Mittäter aus den Niederlanden eingeführt zu haben, ohne dass er durch das bis dahin vorliegende Ermittlungsergebnis diesbezüglich schwer belastet gewesen wäre. Auch stützt die weitere Beweisaufnahme die geständige Einlassung des Angeklagten, insbesondere das Ergebnis der Durchsuchung am 4. April 2024, deren Inhalt durch die Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten, durch die Inaugenscheinnahme der hierbei angefertigten Lichtbilder sowie Verlesung von Urkunden bzw. deren Einführung im Selbstleseverfahren eingeführt wurde (dazu sogleich). Auf die bereits im Rahmen der Feststellungen verwiesenen Lichtbilder, die als Augenscheinsobjekte Gegenstand der Beweisaufnahme waren wird Bezug genommen. Die festgestellten Umstände ergeben sich aus den folgenden Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden: - Behördengutachten Chemie vom 1. Juli 2024 zu den Inhaltsstoffen der aufgefundenen Substanzen - Behördengutachen Biologie, Gutachter Dr. B. - Durchsuchungsprotokolle, Sicherstellungsverzeichnisse, Asservatenverzeichnisse sowie Wiege- und Testberichte vom 4. April 2024 c. Zur Frage der subjektiven Zweckbestimmung des Brotmessers Soweit der Angeklagte dem Tatvorwurf der Anklage widersprach, nämlich in dem Punkt, ob er das besagte Brotmesser im Rahmen des § 30 a BtMG zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, konnte die Kammer auf der Grundlage der Beweisaufnahme im Übrigen nicht mit hinreichender Überzeugung die Feststellung treffen, dass dies der Fall war. Eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist zwar nicht erforderlich (grundlegend BGH, Urteil vom 5. Dezember 1950 – 3 StR 27/50, NJW 1951, 83). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr zulässt (BGH aaO.; OLG Celle, Urteil vom 23. März 1976 – 1 Ss 1/76, NJW 1976, 2030, 2031). Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, für die keine konkreten Anknüpfungspunkte bestehen und die sich nur auf die Annahme einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit beschränken (BeckOK StPO/Eschelbach, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 261 Rn. 45). Vor diesem Hintergrund muss bei einem subjektiv geprägten Tatbestandsmerkmal wie hier dem der subjektiven Zweckbestimmung des Alltagsgegenstands Brotmesser als „sonstiger Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ nicht allein aus einer objektiven Verletzungseignung und einem theoretisch möglichen physischen Zugriff der auch nur naheliegende Schluss gezogen werden, der Angeklagte habe den Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2, 2, Alt. BtMG zur Verletzung von Personen „bestimmt“ (entsprechende Erfahrungssätze hat der BGH auch bei Handeltreiben im größeren Umfang bereits verworfen, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 443/09, NStZ-RR 2010, 051). Hier schließt der Auffindeort eine entsprechende Bestimmung durch den Angeklagten zwar nicht aus, zumal die Betäubungsmittel sich tatsächlich in unmittelbarer Nähe befanden, so dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls nachvollziehbar ist. Die Lichtbilder zur Auffindesituation, auf die oben bereits gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde, wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Zusätzlich wurde die Zeugin KHKin R. als Objektverantwortliche bei der Durchsuchung hierzu vernommen sowie der Vermerk des Zeugen KHK W., Bl. 516 HA III, gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen, aus dem sich ergab, dass das Messer im Stehen ohne Hilfsmittel greifbar war. Korrelation und Kausalität sind aber auch hier nicht dasselbe und ihre Unterscheidung erst nach Abschluss der Beweisaufnahme möglich. Gerade für sog. nicht gekorene Waffen (gekorene Waffen sind z.B. Schlagstöcke, Messer o.ä. iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2b Waffengesetzes, z.B. Butterfly, vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 StR 2016, BeckRS 2016, 9503 Rn. 7) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erheblichen Strafschärfung durch § 30a BtMG – verlangt, einzelfallbezogene und tatsachenfundierte Feststellungen zu treffen, um die Bestimmung des Alltagsgegenstands zur Verletzung von Personen über seine bloße (objektive) Geeignetheit hierzu zu belegen (vgl. Weber/Kornprobst/Maier/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG § 30a Rn. 123 mit zahlreichen Einzelnachweisen; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 30a Rn. 93). Das gilt auch bei ungewöhnlichen Gegenständen wie einer Machete mit einer Klinge von 40 cm (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 − 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164). Hier stellte sich die Situation für die Kammer wie folgt dar: Eine Zweckbestimmung hat der Angeklagte nicht eingeräumt. Es war nach Inaugenscheinnahme des physischen Messers in der Hauptverhandlung sowie der Lichtbilder vom Auffindeort, auf die schon verwiesen wurde, nicht auszuschließen, dass sich das Brotmesser - ebenso wie andere potenziell gefährliche, aber nicht von der Anklage umfasste Alltagsgegenstände in der Wohnung (Schraubenzieher auf dem Kochfeld, andere Messer in einer ausgebauten Schublade usw.) - als Alltags-Küchengegenstand aus anderen Gründen an der Auffindestelle in der Küche befand, ohne dass es der Angeklagte in einen Zusammenhang mit seinen BtM- und Cannabisverkaufsgeschäften brachte. Das Messer befand sich auch nicht dergestalt im Zugriffsbereich des Angeklagten, dass von einem „griffbereiten Mitsichführen“ im einem untechnischen Wortsinn gesprochen werden kann, der eine subjektive Zweckbestimmung nahelegen würde. Das wäre z.B. sicher anzunehmen, wenn er es am Körper oder gar außerhalb der Wohnung griffbereit bei sich gehabt hätte. Hier wurde jedoch ein Alltagsküchengegenstand in der Küche des Angeklagten gefunden und zwar an einer Stelle, die noch schlechter zugänglich war, als wenn das Messer - sozialüblich - in einem Messerblock auf der Anrichte gestanden hätte, wo es dennoch nicht weit entfernt von den Betäubungsmitteln gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände ist nicht auszuschließen, dass sich das Messer - so wie die nicht zugreifbar liegenden kleineren Küchenmesser noch weiter hinten auf dem Oberschrank - dort befand, weil es von der Zeugin D.-H., wie diese in ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung bekundete, schon einige Zeit vor der Durchsuchung dort hingelegt wurde, um es dem Zugriff der vormals in der Wohnung lebenden Kinder der Zeugin zu entziehen. Dies erschien der Kammer jedenfalls möglich, wenn auch die Aussage der Zeugin nicht frei von gewissen Widersprüchen und Entlastungstendenzen war. Eine tragende Feststellung scheitert indes schon dann, wenn vernünftige Zweifel an der Bestimmung iSd. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestehen, die – wie hier – nicht bloß denktheroretisch sind. Die Kammer in ihrer Gesamtheit konnte in der vorgefundenen Lage keinen zuverlässig anzunehmenden Zugewinn für den Angeklagten in puncto seines Bewusstseins von Sicherheit und Überlegenheit durch das Brotmesser ausmachen. Insofern wäre z.B. auch dann anderes anzunehmen gewesen, hätte der Angeklagte besagtes Messer etwa in dem Rucksack im Wohnzimmer vorgehalten. Die Küche des Angeklagten war ohnehin unaufgeräumt, chaotisch und im Umzug begriffen, so dass aus einem speziellen Ablageort keine verlässlichen Schlüsse bis hin zu einer tatrichterlichen Überzeugung zu ziehen waren. Für eine erst sukzessive, im Zeitpunkt der Verbringung der Betäubungsmittel in die Wohnung sich entwickelt habende Zweckbestimmung durch den Angeklagten ohne Veränderung des Ablageorts des Messers hat die Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Wohnung in der Amtsstraße befand sich allgemein in einem unaufgeräumten, teilweise umzugsbedingt beräumten Zustand. Insbesondere in der Küche, aber auch auf dem Balkon befanden sich zugleich Werkzeuge und potenziell gefährliche Dinge aller Art. Gekorene Waffen oder Schusswaffen, wie sie ansonsten im Drogenhandel immer wieder bei Beteiligten aufgefunden werden, waren bei dem Angeklagten nicht zu finden. Zum Überblick über den Zustand der relevanten Wohn-Räumlichkeiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die folgenden Lichtbilder, die Gegenstand der Inaugenscheinnahme waren, verwiesen: - Lichtbild des Eingangsbereichs, bezeichnet als Bild 4, Fundstelle: Bl. 15 Tatheft BtMG & CanG - Lichtbilder des Wohnzimmers, bezeichnet als Bild 5 und 6, Fundstelle: Bl. 16 Tatheft BtMG & CanG - Lichtbilder der Küche, bezeichnet als Bild, 9, 10 und 11, Fundstelle Bl. 18 f. Tatheft BtMG & CanG - Lichtbilder des Balkons, bezeichnet als Bild 12 und 13, Fundstelle: Bl. 19 f. Tatheft BtMG & CanG Im Übrigen konnte die Kammer, letztlich aus denselben tatsächlichen Gründen, nicht die Überzeugung gewinnen, dem Angeklagten sei die Zugriffmöglichkeit auf das Messer während des Tatzeitraums bewusst gewesen oder er habe den Vorsatz gehabt, das Messer mit sich zu führen (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal Weber/Kornprobst/Maier/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG § 30a Rn. 128). 3. Zum Eigenkonsum, zur Schuldfähigkeit und zur Frage eines Hangs nach § 64 StGB Die Angaben des Angeklagten zu seinem Eigenkonsumverhalten und dessen körperlichen und psychologischen Folgen werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten toxikologischen Befund der Universitätsmedizin Mainz vom 17. Mai 2024. Die Untersuchung der dem Angeklagten am 4. April 2024, 12:22 Uhr, also am Durchsuchungstag, entnommenen Blutprobe ergab ein negatives Ergebnis bezüglich Kokain, Opiaten, Methadon, Benzodiazepinen, Pregabalin und Trizyklischen Antidepressiva. Es konnten 6,6 ng/mL THC, 1,0 ng/mL des THC Stoffwechselproduktes Hydroxy-THC und 79 ng/mL THC-Carbonsäure im Probenmaterial nachgewiesen werden. Hiernach ist eine Aufnahme von THC-haltigen Cannabisprodukten belegt. Die festgestellten Cannabinoidkonzentrationen weisen auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin, deren Einfluss im Blutentnahmezeitpunkt noch andauerte. Weiter konnte ein Amphetamin-Wert von ca. 1300 ng/mL, also ein Wert oberhalb des kalibrierten Bereichs, festgestellt werden. Es handelte sich um eine sehr hohe Amphetaminkonzentration, die eine ganz erhebliche Beeinflussung bis hin zu toxischen Effekten zum Blutentnahmezeitpunkt verursacht haben dürfte. Dass der Angeklagte mit der Blutprobe einverstanden war, ergibt sich aus seiner im Selbstleseverfahren eingeführten Einwilligungserklärung vom 4. April 2024. Das Konsumverhalten wurde zudem durch den von der Kammer beauftragten Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie, Prof. Dr. R. in einer auf den Akteninhalt und die Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützten gutachterlichen Stellungnahme beurteilt und auf die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB sowie des § 64 StGB hin untersucht. Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung auf Befragen des Sachverständigen ergänzende Angaben, die den schriftlichen Befund auf Aktenlage jedoch bekräftigten. Prof. Dr. R. stellte fest, dass tatsächliche Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz des Substanzkonsums nicht anzunehmen seien, ebenso wenig ließen sich die tatsächlichen Grundlagen für die Bejahung der Definition eines Hangs in § 64 StGB feststellen. Dieser Befund war für die Kammer nachvollziehbar und stand mit dem Eindruck von dem Angeklagten, den übrigen Beweismitteln sowie der Aussage der Zeugin KHKin R., die den Angeklagten am Durchsuchungstag ansprach und belehrte, im Einklang. Der Angeklagte sei orientiert gewesen und habe verstanden, was sie ihm mitteilte. Er sei auch kooperativ gewesen. Dass der Angeklagte eine Zeit lang mit einigen Rechnungen im Rückstand war, wie sich auf einem Konvolut von Papieren ergab, die bei der Durchsuchung in der vorherigen Wohnung gefunden wurden und dass im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, stellt das Ergebnis der Begutachtung, dem sich die Kammer anschließt, nicht in Frage. Auch der Sachverständige hatte diese Umstände bereits mitberücksichtigt. Im Übrigen waren die finanziellen Rückstände, die zeitweise aufgelaufen waren (Strom, Internet, Minijobzentrale) am Durchsuchungstag wieder ausgeglichen. 4. Feststellungen zum Tatkomplex Automaten-Glücksspiel Die Feststellungen zum Tatkomplex „Glücksspiel“ beruhen zunächst ebenfalls auf der sukzessiv abgegebenen geständigen Einlassung des Angeklagten, so weit diese reicht. Die geständige Einlassung bezog sich auf das im Detail in den Feststellungen geschilderte Veranstalten eines Glücksspiels, soweit der Automat im Café D. betroffen war. Hier wollte sich der Angeklagte zwar zunächst nicht äußern (vgl. die schriftliche Verteidigererklärung vom ersten Verhandlungstag, Anl. 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Als im Laufe der Beweisaufnahme ebenso zahlreiche Lichtbilder und Videoaufnahmen aus dem Café D. bzw. von den gesicherten Handydaten wie auch der Fun-Game-Automat selbst in Aktion in Augenschein genommen wurden, räumte der Angeklagte immer konkreter ein, dass er die Funktionsweise und die fehlende Erlaubnisfähigkeit des Fun-Game-Automaten kannte, und dass er im D. selbst die Hand-Pay-Outs unter Zuhilfenahme des im D. gefundenen Automatenschlüssels vornahm. Er gab dabei auch Hinweise oder korrigierte bei Bedienungsdetails den vorführenden Staatsanwalt S. in der Hauptverhandlung am 28. August 2024, bei der der Automat „Supergame Fun-Game“ aus dem D. in Augenschein genommen wurde. Der Angeklagte räumte anlässlich der Inaugenscheinnahme der auf dem Handy des Angeklagten gesicherten Fotos von den Spiel- bzw. Ein- und Auszahlungsständen und der Vernehmung der Zeugin KOKin St. zur Kontenauswertung des Commerzbankkontos des Angeklagten ein, an dem Gewinn zur Hälfte (abzüglich des Kostenanteils des gesondert Verfolgten B.) beteiligt zu werden. Die Größenordnung von 9.644,33 Euro wurde von ihm nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des L. gab er an, dort neben der formellen Inhaberschaft und dem Mietvertrag nicht involviert gewesen zu sein. Über seinen Verteidiger ließ er deutlich machen, er habe von dem „Magic-Games“-Automaten nicht gewusst. Diesbezüglich wird der Angeklagte aber durch die übrigen Beweismittel zur Überzeugung der Kammer überführt, einen mittäterschaftlichen Beitrag geleistet zu haben, jedenfalls insoweit als er die Einrichtungen für das unerlaubte Glückspiel im L. (mit) bereitstellte. Die Feststellungen zur Rolle des gesondert Verfolgten B. und seinem die Tatanteile des Angeklagten ergänzenden Beitrag zum Gesamtgeschehen beruhen im Wesentlichen auch auf der Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend auf den amtlichen Urkunden (Gaststättenerlaubnisse, Aufstellergenehmigung nach § 33 c GewO, Vergnügungssteuererklärung), die im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 238 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden. Eine Vernehmung des gesondert verfolgten B. wurde zwar versucht, nachdem dessen Verteidiger Rechtsanwalt K. jedoch schriftlich mitteilte, der Zeuge werde sich vollumfänglich auf § 55 StPO zu berufen, nicht wiederholt. Als Dritteinziehungsbeteiligter war er zwar beteiligt, das persönliche Erscheinen war durch die Kammer jedoch nicht angeordnet. Das ihm grundsätzlich zustehende Anwesenheitsrecht nahm er auch nicht eigeninitiativ wahr. Die Kammer hat das letztendlich abgegebene Teilgeständnis des Angeklagten in diesem Tatkomplex überprüft und hält es – so weit es reicht – für zutreffend und belastbar. Dafür spricht zum einen das sukzessive, durch Details und ein eigeninitiatives Interesse an tatsächlicher Richtigkeit geprägtes Zustandekommen der diesbezüglichen Einlassung, die bei der Inaugenscheinnahme oder Erörterung anderer Beweismittel fortlaufend detaillierter wurde und die Schlüsse der Ermittler schließlich – jedenfalls das D. betreffend – bestätigte. Dass der Angeklagte im D., aber auch im L., jedenfalls gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten S. B. jeweils, wie oben festgestellt, einen illegalen Fun-Game-Spielautomat betrieb, ergab sich daneben aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der beiden Gaststätten, wie sie sich am Durchsuchungstag darstellten, sowie aus der Zeugenaussage des Ermittlungsführers der Ermittlungsgruppe T. des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, KHK L. sowie den gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Vermerken der Zeugin Sch.. Weiter wurden Lichtbilder vom Smartphone des Angeklagten und der Videoüberwachung des Café D. in Augenschein genommen. Auf die folgenden Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. - Lichtbildmappe zur Gewinnauswertung des „Supergame-Fun-Game“-Automaten, aus der sich durch Addierung der dort fotografisch gesicherten Tagesüberschüsse auch der Gewinn und zugleich Einziehungsbetrag in Höhe von 9.644,33 Euro (= Gesamtgewinn 24,110,83 Euro abzügl. 20 % geteilt durch 2) ergibt; Auf Bild 56 sieht man den Angeklagten selbst vor dem Fun-Games-Automaten im D.; Fundstelle: Bl. 55-71 des Sonderbandes VI. - Lichtbilder aus dem Cellebrite-Auswertungsbericht (entsprechend Bl. 35, 37 und 42 des Sonderbandes VI, bezeichnet als Bild 9, 17 und 33, als vergrößerbare und in Farbe verfügbare Datei auf dem Datenträger verfügbar, eingeheftet auf Bl. 54 a SB 6). - Lichtbilder der Kameraüberwachung des Café D., Fundstelle Bl. 301 – 306 der Hauptakte, Band II. Die Rolle des Angeklagten ergibt sich weiter aus den folgenden Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden: - Erlaubnis der Stadt L. nach § 33c Abs. 1 GewO für den gesondert Verfolgten S. B. - Bestätigung der Stadt L. für die Geeignetheit des Aufstellorts für das Café D. und das L., gerichtet an S. B. - Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt L. bezüglich des Angeklagten als Betreiber der Gaststätten D. und L. vom Stand 25. Juni 2024 Aus den bei der Stadt L. erhobenen Anträgen und Bescheiden ergibt sich, dass der Angeklagte der Betreiber der Gaststätten Café D. und L. war, weil er im Gewerberegister als solcher eingetragen und Inhaber der Gaststättenerlaubnis war. Aus der Genehmigung nach § 33c GewO ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte B. als Aufsteller von Glückspielgeräten tätig war und aus den gesonderten Bescheiden ergibt sich, dass er je zwei Geräte im Café D. und im L. aufstellen durfte. Die Mietverträge zeigen, dass der Angeklagte auch zivilrechtlich über die Räumlichkeiten der beiden Gaststätten verfügte, in einem Fall war der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B. Mieter im Tatzeitraum vom 25. Januar 2023 bis zum 4. April 2024 und davor. Aus dem verlesenen Erhebungsbogen zu Gaststättenkontrollen vom 25. Januar 2023, 10.20 – 10.25 Uhr ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle des L. durch das Ordnungsamt stattgefunden hat, wobei der Angeklagte als Erlaubnisinhaber und der gesondert Verfolgte S. B. als Automatenaufsteller aufgeführt ist. Dabei wurden zwei Geldspielgeräte mit Zulassungszeichen im Hauptraum und ein illegales Geldgewinnspielgerät im Hauptraum festgestellt. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte eingeräumt, dass er bei Kontrollen dieser Art auch im L. vor Ort war, woraus die Kammer seine Kenntnis von den illegalen Fun-Game-Automaten schließt, zumal er über deren Erscheinungsbild und Funktionsweise aus dem D. bestens informiert war, so dass er auch ohne explizite Rücksprache oder Unterrichtung erkennen konnte, dass unter seinem Namen im L. ebensolches Glücksspiel betrieben wurde wie im Café D. 5. Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Dem vom Verteidiger des Angeklagten mit dem Plädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag musste die Kammer nicht mehr nachgehen, denn sie konnte die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten auch bezüglich des illegalen Automatenglücksspiels im L. treffen und dabei als wahr unterstellen, dass dem Angeklagten nicht mitgeteilt wurde, dass im L. ein nicht erlaubter Automat Magic Games II ohne PTB-Zulassung aufgestellt war, dass er nur sporadisch im L. anwesend war und dass er an den Einnahmen aus dem Gerät Magic Games II nicht beteiligt war, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO. Der Angeklagte konnte aus seinen sporadischen Anwesenheiten im L. und aus seinen eigenen Kenntnissen über den Betrieb im D. und die Zusammenarbeit mit dem S. B. dort auch unschwer rückschließen, dass im L. dasselbe Geschäft mit Fun-Games stattfand, zumal er bei seinen sporadischen Anwesenheiten das Gerät MagicGames II dort körperlich sehen konnte (gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wird verwiesen auf die Lichtbilder Bl. 28 – 35 der Fallakte 2 L.). Dennoch stand er als formeller Betreiber der Gaststätte zur Verfügung und unterstützte das Geschäft hierdurch im Einvernehmen mit dem gesondert Verfolgten Baki, weil er hierfür zumindest an den Einnahmen der legalen Spielgeräte dort beteiligt wurde. Soweit als Beweistatsache genannt wird, der Angeklagte habe von einem Automat Magic Games II ohne PTB-Zulassung keine Kenntnis gehabt, handelt es sich nicht um eine mit den benannten Beweismitteln erforschbare Beweistatsache und damit auch nicht um einen Beweisantrag, dem die Kammer nachgehen musste. Die Kammer ist aufgrund der o.g. angeführten Beweise indes überzeugt, dass der Angeklagte die dargestellten Kenntnisse hatte. Auch aus Aufklärungsgesichtspunkten, § 244 Abs. 2 StPO, war eine Ausdehnung der Beweiserhebung auf die genannten Beweismittel nicht geboten. Eine Vernehmung des gesondert Verfolgten S. B. hat die Kammer selbst angestrebt, dem Zeugen steht indes wegen der andauernden Ermittlungen im Verfahren 6052 Js 8344/23 der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, auf das er sich ausdrücklich beruft, so dass dessen Zeugenvernehmung einem unerreichbaren Beweismittel gleichkommt. V. Die Taten des Angeklagten sind rechtlich zu würdigen als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 iVm. Anlagen I – III BtMG; §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, 37 KCanG, 52 StGB in Tateinheit mit unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, §§ 284 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Nr. 1, 286, 25 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Betäubungsmittel die festgestellten Wirkstoffgehalte hatten. Er beschaffte sich auch willentliche nicht geringe Mengen der jeweiligen Substanzen, sowohl was den Eigenverbrauch betrifft als auch was den Anteil betrifft, der zum Verkauf bestimmt war. Auf die tatsächliche, exakte Kenntnis des Wirkstoffgehaltes kommt es nicht an. Die nicht geringe Wirkstoffmenge liegt für Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase (BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – 2 StR 559/21, NStZ-RR 2023, 317; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29a Rn. 57), für MDMA bei 30 g (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283, bestätigt durch Beschluss vom 14. Mai 2024 – 1 StR 154/24, BeckRS 2024, 14681) und für Cannabis (auch nach Inkrafttreten des KCanG) bei 7,5 g (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24, NStZ 2024, 249 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff., NStZ-RR 2024, 216; vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2024 – 5 Ws 19/24, BeckRS 2024, 7664). Der Eigenkonsumanteil betrug wie oben festgestellt nach Wirkstoffgehalt 18 g Delta-THC bzw. 45,26 g Amphetaminbase. Damit wird die nicht geringe Menge des Delta-THC um mehr als das Doppelte, die der Amphetaminbase um deutlich mehr als das Vierfache überschritten. Zum Handel vorgesehen waren damit immer noch 713,98 g Amphetaminbase. Also das mehr als 71-fache der nicht geringen Menge, 61,88 g MDMA-Wirkstoff, also das Doppelte er nicht geringen Menge und 36,4 g Delta-THC, also knapp das Fünffache (genau das 4,853-fache) der nicht geringen Menge. Angesichts dessen ist zwischen den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sowie dem § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG Idealkonkurrenz anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13,NStZ 2013, 662, 663; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24,NStZ-RR 2024, 313, 314), denn der Eigenverbrauchsanteil übersteigt für sich betrachtet sowohl hinsichtlich des Amphetamins als auch des Cannabis die nicht geringe Menge. Hinsichtlich der Betäubungsmittel und des Cannabis‘ handelte der Angeklagte iSd. § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich mit der als „D. S.“ benannten Person, wobei die Kooperation sich vorwiegend auf die Einfuhr aus den Niederlanden beschränkte. Für das Vorliegen eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 a BtMG konnte die Kammer die dafür erforderlichen Feststellungen – wie dargestellt – nicht treffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter III. und IV. wird verwiesen. Der Beitrag des Angeklagten zum Tatkomplex „illegales Glücksspiel mit Fun-Game-Automaten“ ergibt – jedenfalls unter Zurechnung der Tatbeiträge des gesondert Verfolgten S. B. (§ 25 Abs. 2 StGB) - eine einheitliche Tat des Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels iSv. § 284 StGB. Das Bereitstellen der beiden Fun-Game-Automaten mit den o.g. Eigenschaften in den Gaststätten D. und L. ist als Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis anzusehen. Im Einzelnen: Bei den Fun-Game-Automaten handelt es sich ihrer konkreten Anwendung und Bestimmung nach um ein Glückspiel iSv. § 3 GlüStV 2021, es wird nämlich im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn hängt technisch ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Als Entgelt ist der Münz- oder Scheineinwurf anzusehen, der berechtigt die nur Sekunden andauernden und beliebig schnell und oft wiederholbaren Walzenspiele zu starten, was die Chance eröffnet, Punkte zu erspielen, die zu einer Geldauszahlung im Wege des Hand-Pay-Out berechtigen. Werden keine Punkte gewonnen, ist der Einsatz verloren (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 − 1 StR 519/16, NStZ 2018, 335, 336 mwN). Der Einsatz war mangels technischer Begrenzungen und unter Berücksichtigung des nur Sekunden andauernden Spielablaufs auch nach der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung erheblich und jedenfalls unter Ausnutzung des Spieltriebs jenseits von 2 bis 10 Euro (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Bär, 3. Aufl. 2024, StGB § 284 Rn. 16), denn Einsätze und damit Verluste waren jedenfalls im hohen dreistelligen Umfang pro Stunde möglich, Beträge zwischen 2 und 10 Euro konnten innerhalb von Sekunden verspielt werden. Als Vergleich und Maßstab der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung bieten sich dabei die vom Glücksspielrecht erlaubten und genehmigungsfähigen Geldgewinnspielautomaten an. Durch die Vermeidung von technischen Sicherheitsmechanismen, steigt der mögliche Einsatz und der mögliche Verlust um ein Vielfaches gegenüber einem vom Spielablauf vordergründig vergleichbaren legalen Gerät gängiger Herstellerfirmen. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere dadurch, dass auf den Fun-Game-Automaten Kopien derselben Spiele (Book of Ra, Sizzling Hot) bereitgestellt werden wie auf den PTB-geprüften Geräten. Ob ein Spiel Punkte bringt, wird durch einen eingebauten Zufallsgenerator bestimmt, auf die Geschicklichkeit des Spielers kommt es nicht an, den äußerlich angebrachten Knöpfen kommt, wie die Inaugenscheinnahme zeigte, keine steuernde Wirkung zu (vgl. zur Abgrenzung Laustetter JR 2012, 507, dessen Kriterien auch nach dem neuen GlüStV noch Gültigkeit haben). Das Glücksspiel wird auch öffentlich betrieben, denn die beiden verfahrensgegenständlichen Gaststätten standen dem allgemeinen, nicht beschränkten Gaststättenpublikum zum Zutritt offen. Für eine Begrenzung des Zugriffs auf das Gerät ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal sie in beiden Gaststätten im Hauptraum ohne bauliche Abschirmung aufgestellt waren. Für die Geräte bestand keine behördliche Erlaubnis. Mangels PTB-Konformitätsprüfung und der Nichteinhaltung der vom Glücksspielstaatsvertrag und der SpielVO geforderten spielerschützenden technischen Vorrichtungen wäre eine behördliche Erlaubnis für die Geräte auch nicht zu erhalten gewesen, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Das Fehlen einer Erlaubnis genügt schon, selbst wenn Erlaubnisfähigkeit möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 4 StR 305/17, NStZ-RR 2018, 214). Der Angeklagte ist auch – jedenfalls gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten S. B. – als Veranstalter anzusehen, § 25 Abs. 2 StGB. Veranstalter ist, wer tatherrschaftlich-verantwortlich die maßgebenden äußeren Rahmenbedingungen für die Abhaltung unerlaubten Glücksspiels schafft, wodurch dem Publikum Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet werden (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02, NStZ 2003, 372, 373; BayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 5 StRR 170/92, NJW 1993, 2820, 2821; Graf/Jäger/Wittig/Bär, 3. Aufl. 2024, StGB § 284 Rn. 26). Dem Angeklagten als Gaststättenbetreiber und Mieter der Räumlichkeiten der beiden Gaststätten kam eine entsprechende Tatherrschaft bereits aus diesen Umständen zu, faktisch handelte er zudem im Einvernehmen mit dem gesondert Verfolgten B. Durch die Beteiligung am Gewinn beider Gaststätten aus dem Glücksspiel kommt dem Angeklagten auch ein maßgebliches Tatinteresse zu, so dass seine Qualifizierung als Gehilfe iSv. § 27 StGB ausscheidet, auch wenn dem gesondert Verfolgte S. B. bei der Organisation der Spielgeräte selbst ein Übergewicht zugekommen ist. Die für den Vorsatz erforderlichen Wissens- und Willenselemente lagen bei dem Angeklagten vor, der insbesondere im Café D. die alltägliche Abwicklung des unerlaubten Automatenspiels bewerkstelligte und auch wusste und billigte, dass gleiches im L. ebenfalls passierte. Der Angeklagte handelte auch entsprechend den Merkmalen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig, denn er allein erzielte aus seiner Gewinnbeteiligung am Fun-Game-Automaten im Café D. über mindestens ein Jahr regelmäßige Einkünfte von einigem Umfang, nämlich in Höhe von insgesamt mindestens 9.644,33 Euro. Die ihm an sich zurechenbaren Gewinnanteile des gesondert Verfolgten S. B. kommen insoweit noch hinzu und bestätigen die Gewerbsmäßigkeit des Handelns. Er handelte bezüglich beider Tatkomplexe auch rechtswidrig und schuldhaft. Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB lagen nicht vor bzw. konnten – soweit Ansätze hierzu aus der Akte erkennbar waren – nicht bestätigt werden. VI. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für das zukünftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt. Im Rahmen der Strafzumessung ist dabei zunächst aufgrund einer Gesamtbetrachtung der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen und sodann aufgrund einer Gesamtwürdigung die schuldangemessene Strafe im engeren Sinn zu finden. Für die Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, ist der für den Tatkomplex 1 (Einführen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis in nicht geringer Menge) wegen § 52 StGB auf den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG abzustellen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen für die mittäterschaftliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist dem § 284 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB zu entnehmen, denn das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend erfüllt, so dass der Strafrahmen hierfür Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ist. Hinreichende Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG bzw. für Nichtannahme des Regelbeispiels § 284 Abs. 3 Nr. 1 StGB lagen nicht vor, denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solch erheblichen Maße ab, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 – 3 StR 412/14, Rn. 18; Urteil vom 08.10.2014 – 1 StR 350/14, m.w.N. und zitiert nach juris). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Tatkomplexes Betäubungsmittel weitgehend geständig war, dass er auf die sichergestellten Gegenstände verzichtet hat, dass er mit dem Verkauf erst begonnen hatte und seine Festnahme verhinderte, dass er den Großteil der Substanzen verkaufen und in den Verkehr bringen konnte, sowie dass er nicht vorbestraft ist. Dennoch spricht die Menge der eingeführten und zum Verkauf bereitgehaltenen Betäubungsmitteln gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG. So wurde schon die nicht geringe Menge im Bereich des Cannabis und des MDMAs erheblich überschritten. Insbesondere bei der Amphetaminbase beträgt die Überschreitung der nicht geringen Menge den Faktor 71. Im Tatkomplex Glückspiel ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich zumindest teilweise geständig gezeigt hat, die Tat dauerte jedoch über einen längeren Zeitraum an, war in die Berufstätigkeit des Angeklagten als Gastwirt systemisch integriert und trug erheblich zum Einkommen des Angeklagten bei, so dass gerade ein Regelfall der Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, wobei auch die Umstände, die für die Strafrahmenwahl maßgeblich waren, noch einmal zu berücksichtigen sind. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei den Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er sich weitgehend geständig eingelassen und hier insbesondere über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Angaben zu Mittätern sowohl bei den BtM-Geschäften als auch im Bereich des Glücksspiels gemacht. Weiter ist auch zu sehen, dass es sich bei dem Cannabis um eine weiche Droge handelt und dass der Angeklagte zur Tatzeit, auch wenn seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt war, Marihuana und Amphetamin selbst konsumiert hat. Zu seinen Gunsten zu sehen ist, dass die BtM-Taten erst kurz vor der Entdeckung begangen wurden und dass ein Großteil der verbotenen Substanzen sichergestellt werden konnte, bevor es in den Verkehr gelangte. Bei dem Tatkomplex Glücksspiel wirkt es sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass die Taten ohne großen Aufwand zu begehen waren und dass ein Entdeckungsrisiko aufgrund der geringen Kontroll- und Sanktionsdichte kaum bestand. Die Einziehung eines Betrages von insgesamt 9.644,33 Euro war zugunsten des Angeklagten in die Abwägung mit einzustellen. Im Übrigen war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass Planung und Initiative im Bereich des Glücksspielkomplexes nur untergeordnet vom Angeklagten ausging. Die Verbüßung von Untersuchungshaft führt grundsätzlich zur Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe und nicht zu einer Strafmilderung. Dass der Angeklagte besondere Nachteile und ungewöhnliche, über die übliche deutlich hinausgehende Beschwernis einer Untersuchungshaft erlitten hat, die eine Berücksichtigung der Untersuchungshaft ausnahmsweise rechtfertigen würden, konnte nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – 5 StR 80/15, Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9, zit. jeweils nach juris). Im Gegenteil kam der Angeklagte in der Untersuchungshaft gut zurecht und wusste sich einzugliedern und schon bald eine Arbeit zu übernehmen. Zu seinen Lasten war allerdings beim Tatkomplex 1 die erhebliche Menge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen, trotzdem schon der Grundstrafrahmen eine nicht geringe Menge einpreist. Bei dem zum Verkauf vorgesehenen Amphetamin war die nicht geringe Menge um das 71- fache überschritten, beim MDMA um das Doppelte und bei dem Cannabis um das 4,853-fache. Hinzu kommt die selbständige Überschreitung beim Eigenverbrauch um das Doppelte beim Cannabis und um das Vierfache beim Amphetamin. Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit hat die Kammer daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: - Tatkomplex 1 (Betäubungsmittel und Cannabis): 3 Jahre 4 Monate - Tatkomplex 2 (Glücksspiel): 7 Monate Unter nochmaliger Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gem. § 54 Abs.1 und Abs. 2 StGB aus den Einzelfreiheitsstrafen unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 7 Monaten gebildet worden. VII. Die Einziehung des Wertes des Tatertrags war gemäß §§ 73, 73c Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Höhe des Einziehungswertes bestimmt sich aus dem Wert des im Rahmen der Taten erlangten Geldes in Höhe von 9.644,33 Euro, wie unter Ziff. III und IV. festgestellt und berechnet. Der bei dem Angeklagten aufgefundene und sichergestellte Bargeldbetrag von 927,50 Euro unterlag ebenfalls der Einziehung nach § 73 StGB, ist aber auf die Wertersatzeinziehung anzurechnen, weil es von der Kammer als Teil desjenigen Geldes angesehen wird, das mit der Einziehung abgeschöpft werden soll, weil es aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln bzw. Cannabis stammt, soweit es nicht in Höhe von 302,50 direkt den Spielautomaten entnommen wurde, § 286 StGB. Einzuziehen ist als Tatmittel das im Tenor aufgeführte Smartphone Samsung Galaxy S 24 nebst Sim-Karte, § 74 StGB. Das im Eigentum des Angeklagten stehende Smartphone diente der Kommunikation über die Tageseinkünfte aus dem Spielgerätegeschäft und damit auch der Abrechnung der Erlöse aus dem unerlaubten Glücksspiel. Die im Tenor aufgeführten Fun-Game-Automaten unterliegen, da das Eigentum des Angeklagten nicht bestand, sondern vom Eigentum des gesondert verfolgten S. B. auszugehen ist, nach §§ 74 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 3, 74 a Nr. 1 StGB der Einziehung als Tatmittel, denn sie dienten der vorsätzlichen Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels, wozu der gesondert Verfolgte B. wenigstens leichtfertig beigetragen hat, denn er hat die nach den Feststellungen die konkreten Automaten besorgt und aufgestellt sowie die maßgeblichen Einstellungen vorgenommen oder durch Beauftrage vornehmen lassen. VIII. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen, da nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Bei dem Angeklagten bestand und besteht kein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Hierfür reicht ein gelegentlicher oder auch – wie hier – häufiger Betäubungsmittelkonsum allein nicht aus. Vielmehr muss der Täter eine eingewurzelte, intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zunehmen, aufweisen bzw. die Rauschmittel in einem Umfang konsumieren, durch welchen Gesundheit sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. In den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere seinem Arbeitsleben zeigen sich aber keine Auswirkungen des Drogenkonsums auf Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Der Konsum fand nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten also nicht in einem Umfang statt, der zu Einschränkungen im Alltag geführt hat. Vielmehr war der Angeklagte noch in der Lage kontrolliert mit Betäubungsmitteln umzugehen. Schon aufgrund dieser Gesamtumstände hat die Kammer eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwar nicht aufgrund eigenen Dafürhaltens für ausgeschlossen gehalten, konnte aber nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 246a Abs. 1 StPO, und der Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. R. in der Hauptverhandlung nach eigner Würdigung nach kritischer Beurteilung der sachverständige Einschätzungen sicher feststellen, dass die Voraussetzungen eines Hanges bei dem Angeklagten nicht vorliegen. IX. Die Kostenentscheidung folgt, weil der Angeklagte verurteilt wurde, aus § 465 Abs. 1 StPO.