Beschluss
4 StR 218/17
BGH, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Bestimmung der nicht geringen Menge bei MDMA ist der Grenzwert von 30 g Base zugrunde zu legen.
• Wenn das Gericht bei der Feststellung der Wirkstoffmenge von einem zu niedrigen Grenzwert ausgeht, kann dies den Schuldumfang und damit die Strafzumessung fehlerhaft beeinflussen.
• Die Versagung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann sachgerecht sein, wenn beim ausreisepflichtigen, als Kurier tätigen Angeklagten Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Grenzmenge für MDMA 30 g; Fehlerhafte Strafzumessung bei falschem Grenzwert • Zur Bestimmung der nicht geringen Menge bei MDMA ist der Grenzwert von 30 g Base zugrunde zu legen. • Wenn das Gericht bei der Feststellung der Wirkstoffmenge von einem zu niedrigen Grenzwert ausgeht, kann dies den Schuldumfang und damit die Strafzumessung fehlerhaft beeinflussen. • Die Versagung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann sachgerecht sein, wenn beim ausreisepflichtigen, als Kurier tätigen Angeklagten Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kaiserslautern wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Festgestellt wurden insgesamt 9.997 Tabletten mit 801,62 g MDMA sowie 994,7 g einer kristallinen Substanz mit 698,28 g MDMA, zusammen 1.499,9 g MDMA-Base. Der Angeklagte wollte die Betäubungsmittel gegen einen Kurierlohn nach B. transportieren; dort sollten Dritte die Stoffe verkaufen. Das Landgericht setzte zur Bestimmung der nicht geringen Menge irrtümlich den Grenzwert für Amphetamin von 10 g an und wertete die Wirkstoffmenge als rund 149-fache Überschreitung der Grenze. Die Staatsanwaltschaft hatte Bezüge zu gewinnbringendem Weiterverkauf festgestellt und auf eine hohe Schuld abgestellt. • Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil das Landgericht den Grenzwert zur nicht geringen Menge für MDMA fehlerhaft bestimmt hat; maßgeblich ist für MDMA eine Grenzmenge von 30 g Base (§ 29a BtMG relevant in der Bewertung). • Die Strafkammer durfte die besonders hohe Wirkstoffmenge nicht mit dem niedrigeren Amphetamingrenzwert verrechnen; dadurch ist ein zu großer Schuldumfang angenommen worden, was die Strafzumessung beeinflussen kann. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurück, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Bestimmung des Schuldumfangs eine mildere Strafe zu erkennen gewesen wäre. • Die weitergehende Revision des Angeklagten war unbegründet; insoweit bleibt das Urteil grundsätzlich bestehen. • Die Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde vom BGH nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erachtet. Zwar sah das Landgericht keinen Hang zur Gefährlichkeit, die Gesamtfeststellungen lieferten aber keinen tragfähigen Hinweis auf hangbedingte Gefährlichkeit. Zudem ist bei einem ausreisepflichtigen, als Kurier tätigen Beschuldigten mit Lebensmittelpunkt im Ausland eine negative Ermessensentscheidung über § 64 StGB vertretbar. • Rechtliche Orientierung geben die Entscheidungen des BGH, wonach für MDMA grundsätzlich 30 g Base die Grenze zur nicht geringen Menge ist; abweichende Hinweise einzelner Senate ändern daran nichts. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Grundlage der Aufhebung ist der Rechtsfehler bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von MDMA; das Landgericht hatte fälschlich einen niedrigeren Grenzwert zugrunde gelegt und dadurch den Schuldumfang und die Strafzumessung beeinflusst. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass insoweit das Urteil Bestand hat. Die Entscheidung, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, wies keine durchgreifenden Rechtsfehler auf, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausreisepflicht und der Rolle des Angeklagten als durchreisender Drogenkurier.