Urteil
2 O 20/02
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2004:0326.2O20.02.0A
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Mitgesellschafter der M. Immobilien Verwaltungs GmbH & Co., Fennstraße 2 GdbR mit Sitz in R.(im weiteren: GbR). Die Gesellschaft erwarb am 1. Dezember 1993 das Grundstück F.straße 2 in B. (vgl. den notariellen Kaufvertrag auf Bl. 46 ff. d. A.). Der Kläger trat der als geschlossenem Immobilienfonds gestalteten Gesellschaft am 28. Dezember 1993 bei und bevollmächtigte - ebenso wie die restlichen Gesellschafter - den Mitgesellschafter Jürgen M., das zur Finanzierung des Grundstückskaufs erforderliche Darlehen aufzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich waren, um dieses Darlehen dinglich abzusichern. Von dieser Vollmacht mitumfasst war die Befugnis, den Kläger wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen in Höhe seiner prozentualen Beteiligung von 4,166 % an der Gesellschaft persönlich zu verpflichten und der persönlichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (vgl. die vorgelegte Vollmacht auf Bl. 181 f. d. A.). 2 Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 bestellte der Mitgesellschafter Jürgen M. zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank AG, eine Grundschuld auf das erworbene Grundstück in Höhe von 3.250.000,-- DM. Zugleich gab der Mitgesellschafter Jürgen M. für alle Gesellschafter eine Unterwerfungserklärung in dinglicher und persönlicher Hinsicht ab. Danach unterwarfen sich die Gesellschafter wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte. Zusätzlich übernahmen die Gesellschafter die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen und unterwarfen sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen (vgl. die vorgelegte notarielle Urkunde vom 11. April 1994 auf Bl. 29 ff. d. A.). 3 Mit Datum vom 17. Juni/8. Juli 1994 schloss die GbR, vertreten durch den Mitgesellschafter Jürgen M., mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Kreditsumme von 3.250.000,-- DM. In der einbezogenen Anlage S zum Kreditvertrag wurde als Sicherheit für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche u. a. eine Briefgrundschuld in Höhe von 3.250.000,-- DM gemäß der Grundschuldbestellung vom 11. April 1994 einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und die Übernahme der anteiligen persönlichen Haftung durch die einzelnen Gesellschafter einschließlich der Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Gesellschafter vereinbart (Bl. 145 d. A.). 4 Mit Schreiben vom 28. September 1999 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen Zahlungsverzugs das Vertragsverhältnis mit der GbR fristlos. Die Forderung aus dem Darlehensvertrag belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.296.645,57 DM. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks F.straße 2 verringerte sich die Restschuld auf 835.075,22 DM nebst Zinsen. Der Forderungsanteil des Klägers betrug 34.789,23 DM nebst Zinsen, dessen Ausgleichung die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2001 erfolglos von dem Kläger begehrte. Daraufhin leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ein. 5 Der Kläger trägt vor: 6 Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. April 1994 sei unzulässig, da der Mitgesellschafter Jürgen M. nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Die erteilte Vollmacht sei schon deshalb nichtig gewesen, da sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Ferner sei in der Unterwerfung in sein gesamtes Vermögen ein Verstoß gegen § 3 AGBG zu sehen. Zudem lasse sich dem Vollstreckungstitel nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, welcher Zahlbetrag geschuldet sei. Weiterhin sei er bei Abschluss des Darlehensvertrages auch deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht die vertretungsberechtigte R + J GmbH gehandelt habe, sondern der Mitgesellschafter Jürgen M., was sich die Beklagte aufgrund der Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen auch entgegenhalten lassen müsse. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Walter E. vom 11. April 1994, UR-Nr. 485/94, gegen ihn für unzulässig zu erklären. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an sie 17.787,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. November 2001 zu zahlen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Hilfswiderklage abzuweisen. 14 Die Beklagte macht geltend: 15 Das angerufene Landgericht Kaiserslautern sei örtlich nicht zuständig. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Herrn Jürgen M. erteilten Vollmacht könne sie sich jedenfalls auf den Vertrauensschutz durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde berufen. Dieser Vertrauensschutz greife sowohl für die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages als auch der Unterwerfungserklärungen. Schließlich könne sich der Kläger auch deshalb nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärungen stützen, da dies im Widerspruch zu der in Anlage S zum Darlehensvertrag vereinbarten Einräumung gerade dieser Sicherheit stehe und der Einwand des Klägers somit treuwidrig sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 I. Die Klage ist zulässig. 18 1. Das Landgericht Kaiserslautern ist örtlich zuständig, da der Kläger als Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, vgl. §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO. 19 Die von der Beklagten angeführte Zuständigkeitsregelung gemäß § 800 Abs. 3 ZPO, nach der für die in § 797 Abs. 5 ZPO be stimmten Klagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich das belegene Grundstück befindet, kommt hier nicht zum Tragen. Die Vollstreckungsgegenklage hat nicht den dinglichen Anspruch zum Gegenstand, der sich bereits vor Klageerhebung durch die erfolgreich abgeschlossene Zwangsvollstreckung in das Grundstück erledigt hatte. Für die nunmehr verbleibende persönliche Haftung verbleibt es daher bei der Regelung des § 797 Abs. 5 ZPO. 20 2. Die erhobene Klage ist als zulässige Verbindung einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO auszulegen. 21 Der Kläger hat nicht nur eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, da er zum einen Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch geltend macht mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Darüber hinaus stellt der Kläger die Wirksamkeit des formellen Titels in Abrede. Mit den Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels lässt sich eine Klage aus § 767 ZPO aber nicht begründen. Sie können allerdings zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGHZ 124, 164, 170). Dabei ist es zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGHZ 118, 229, 236), wovon hier nach Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung auszugehen ist. 22 II. Die Klage ist nicht begründet. 23 Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 11. April 1994 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Darlehensvertrages vom 17. Juni/8. Juli 1994 verpflichtet ist, sich wegen eines Betrages von 17.787,45 EUR nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen. 24 1. Die von dem Mitgesellschafter Jürgen M. abgegebene Vollstreckungsunterwerfungserklärung ist aufgrund nichtiger Vollmacht allerdings unwirksam. 25 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG. Eine ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; NJW 2004, 59, 60; NJW 2004, 154, 157). Diese Grundsätze sind hier ebenfalls anzuwenden. 26 Ob durch die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Mitgesellschafter Jürgen M. und dessen Tätigkeit im Rahmen des Erwerbs und der wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie Fennstraße 2 konkludent ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger geschlossen wurde, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn lediglich auf die Vollmacht abgestellt wird, liegt ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG vor mit der Folge der Nichtigkeit der Vollmacht. 27 Für die Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG) nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen. Dabei kommt die Wirkung des Rechtsberatungsgesetzes nicht erst bei zweiseitigen Rechtsgeschäften wie einem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Tragen. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fern halten (BVerfG NJW 2002, 1190). Daher stellt bereits die rechtliche Befugnis des Rechtsberaters, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit auszuführen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschließen, einen Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG dar. 28 Die dem Mitgesellschafter Jürgen M. erteilte Bevollmächtigung betraf Aufgaben im rechtlichen Bereich von erheblichem Gewicht. So wurde die Befugnis eingeräumt, Darlehens- und Kreditverträge zur Finanzierung des Kaufpreises und der Sanierung des Objekts abzuschließen, die entsprechenden Schuldanerkenntnisse hierüber abzugeben, sich wegen der ergebenden Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu unterwerfen, das erworbene Grundeigentum mit Grundpfandrechten aller Art zu belasten und entsprechende Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sowie Miet- und Pachtverträge abzuschließen, deren Konditionen zu vereinbaren wie auch Miet- und Pachtverhältnisse zu kündigen und den Miet- bzw. Pachtzins abzutreten und zu verpfänden. Die Vollmacht betraf somit alle zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge und rechtserheblichen Erklärungen und beschränkte sich nicht auf einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Der Mitgesellschafter Jürgen M. war vornehmlich dazu befugt, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete fremde Rechte zu verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluss oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zu gestalten. Bei sachgerechter Verwendung dieser Bevollmächtigung wären erhebliche Rechtskenntnisse erforderlich. Nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten jedoch nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde. Dies war bei dem Mitgesellschafter Jürgen M. nicht der Fall. 29 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht zwar auf eine einseitige Willenserklärung des Mitgesellschafters Jürgen M. mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen untersteht (vgl. BGH WM 2003, 914, 915). Das bedeutet, dass die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG i. V. m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des Rechtsberaters für den Vollmachtgeber vorgenommen wird. Insbesondere die einschneidenden rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten die Anwendung des § 134 BGB (BGH NJW 2004, 839, 840). 30 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die unwirksame Prozessvollmacht nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in unmittelbarer oder analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB ihr gegenüber als gültig zu behandeln. 31 Die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB finden keine Anwendung auf eine erteilte prozessuale Voll macht. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die ei ne Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Die Kammer vermag insoweit auch keine widerstreiten de Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage erkennen. So weit sich die Beklagte auf die Entscheidungen des BGH vom 15. Oktober 1987, III ZR 235/86 (NJW 1988, 697) und vom 30. Oktober 1986, III ZR 262/85 (WM 1987, 307 f.) bezieht, hat sich der BGH in der zuletzt genannten Entscheidung im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses konkret dazu geäußert, dass die Vorschriften der §§ 170 - 173 BGB grundsätzlich nicht auf rein prozessuale Willenserklärungen anwendbar sind. In dem Urteil vom 15. Oktober 1987 ist der BGH von dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht abgerückt. Die Ausführungen zur (entsprechenden) Anwendung der §§ 171 - 173 BGB beziehen sich auf ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, also auf eine materiell-rechtliche Verpflichtung und gerade nicht auf prozessuale Willenserklärungen. 32 d) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die von dem Mitgesellschafter Jürgen M. als vollmachtloser Vertreter abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungen gemäß § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt hätte, liegen nicht vor. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH NJW 2004, 59, 61). Hierzu ist allerdings nichts vorgetragen. 33 2. Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. 34 a) Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Darlehensvertrages war als Sicherheit für den gewährten Kredit u. a. eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und die Übernahme der anteiligen persönlichen Haftung durch die einzelnen Gesellschafter einschließlich ihre Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu erklären. Aufgrund dieser darlehensvertraglichen Vereinbarungen wurde der Kläger verpflichtet, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines seiner Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Teils der Darlehensforderung abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. 35 aa) Zwar sieht die Regelung in II. § 6 des Gesellschaftsvertrages vor, dass die R + J GmbH zur Vertretung und Geschäftsführung der GbR allein berechtigt und verpflichtet war. Diese Regelung hinderte die Gesellschafter indes nicht, eine weitere Vertretungsregelung durch Bevollmächtigung des Mitgesellschafters Jürgen M. zu treffen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind jederzeit möglich und bedürfen der Zustimmung grundsätzlich aller Gesellschafter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 714, Randnr. 3; § 705, Randnr. 15 f.; BGB-RGRK, v. Gamm, 12. Aufl., § 705, Randnr. 14). Da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sämtliche Gesellschafter eine Vollmacht wie in der vorgelegten Form (Bl. 181 f. d. A.) gegenüber dem Mitgesellschafter Jürgen M. erteilt haben, ist darin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu sehen(§§ 133, 157 BGB) mit der Folge der wirksamen Bevollmächtigung des Mitgesellschafters Jürgen M. zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.06./08.07.1994. 36 bb) Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Mitgesellschafter Jürgen M. aufgrund einer gemäß § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG nichtigen Vollmacht gehandelt hat. Gegenüber der Beklagten ist die erteilte Vollmacht nach § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln. 37 aaa) Die §§ 171 - 173 BGB und die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln las sen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht er teilt (BGHZ 102, 60, 64; NJW 2002, 2325). Dies gilt, so weit gesetzgeberische Wertungen - wie etwa im Minderjährigenrecht - nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist. Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (BGH NJW 2003, 2091; NJW-RR 2003, 1203). Im Hinblick darauf sind die §§ 171 - 173 BGB und die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch in den Fällen der Nichtigkeit einer Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG anwendbar (BGH NJW 2004, 154, 158). 38 Da der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. April 1994 sowie die Vollmachten der Gesellschafter in notariell beglaubigter Form vorlagen, sind die nach § 172 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzungen gegeben. 39 bbb) Ferner kann sich die Beklagte auf den durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigungen gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre 1994 keinen Anlass gehabt hat, die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen. 40 Einem gutgläubigen Dritten kann weder die Nichterteilung oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder die Einschränkung der Vollmacht entgegengehalten werden. §§ 172, 173 BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht nicht besteht, gelten über ih ren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von An fang an nicht wirksam erteilt ist (BGH WM 2000, 1247, 1250). Vorliegend konnten alle Beteiligten den Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen. Aus den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Juni/Juli 1994 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß der Vollmacht gegen § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG gesprochen hätte. Zudem gehen nicht ein mal alle Umstände, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus der vorgelegten Vollmacht her vor. Der Urkunde ist etwa nichts darüber zu entnehmen, dass der Mitgesellschafter Jürgen M. über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände, sondern allein auf das Kennen oder Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst an (vgl. BGH WM 2001, 2113, 2115; WM 2002, 1273, 1275). 41 ccc) Auch die besondere Fallgestaltung lässt den Einwand des treuwidrigen Verhaltens des Klägers nicht entfallen. Ins besondere ist hierbei nicht maßgeblich, dass der Kläger die Darlehensvertragsurkunde nicht persönlich unterzeichnet hat. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten durch persönliches Auf treten oder durch bewusstes Einschalten eines Bevollmächtigten einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Hier wie dort durfte die Beklagte von der Berechtigung zum rechtsgeschäftlichen Handeln ausgehen. 42 b) Der Kläger ist aufgrund seines von der GbR angenommenen privatschriftlichen Antrags vom 28. Dezember 1993 Gesellschafter geworden. Mit diesem Beitritt zur GbR hat der Kläger die Haftung für die Darlehensschuld mitübernommen. Sowohl die Gesellschaft als auch die Mitgesellschafter haften für die mit Vertrag vom 17. Juni/8. Juli 1994 zu Lasten der Gesellschaft begründeten Darlehensschuld gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) persönlich mit ihrem Privat vermögen (vgl. BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341; 150, 1, 3). 43 3. Weiterhin hält die formularmäßige Vereinbarung der abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen der Inhaltskontrolle von AGB stand. Derartige Klauseln sind weder überraschend (§ 3 AGBG a.F./§ 305 c BGB n.F.) noch als inhaltlich unangemessen (§§ 9 ff. AGBG a.F./§§ 307 ff. BGB n.F.) zu werten. 44 a) Die Klauseln sind - wie hier - regelmäßig mit fettgedruckten Überschriften versehen, so dass sie dem aufmerksamen Leser auffallen müssen. Zudem hatte der beurkundende Notar über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung dieser Klausel zu belehren (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG). Hierin bestand für die Gesellschafter eine weitere Gelegenheit, sich der Tragweite der Vereinbarung bewußt zu werden. Danach kann von einer für den Kläger überraschenden Klausel nicht ausgegangen werden. 45 b) Der Kläger wird durch die Vereinbarung auch nicht ent gegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zum einen gestattet die ZPO die Zwangsvollstreckung aus Urteilen (§ 704 Abs. 1 ZPO) und aus vollstreck baren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gleichermaßen. Sie stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter die Zwangsvollstreckung der nach gerichtlicher Prüfung des Anspruchs ergangener gerichtlicher Entscheidung grundsätzlich gleich. Den Schutz des Schuldners gewährleistet die ZPO bei den vollstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notarieller Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Belehrungspflichten sowie durch die gegenüber Urteilen erweiterten Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners (vgl. § 797 Abs. 4 ZPO) in ausgewogener Weise. Darüber hinaus benachteiligt die Unterwerfungsklausel den Kläger nicht unbillig; ihre Verwendung ist durch schutzwürdige Interessen der Be klagten gerechtfertigt. Die Grundschulden und die Verpflichtungserklärungen der Gesellschafter dienen der Sicherung gemeinschaftlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 17.06./08.07.1994. Für eigene Verbindlichkeiten haftet ein Schuldner nach dem Gesetz grundsätzlich ohnehin mit seinem gesamten Vermögen, wobei die Haftung vorliegend begrenzt ist. Durch die Bezugnahme auf den Grundschuldbetrag ist eine Verbindung zwischen Grundschuld und Schuldversprechen dergestalt geschaffen, dass die Beklagte als Gläubigerin den für die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal verlangen und vollstrecken darf. Wenn die Bank aus der Grund schuld Zahlung und Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen nicht mehr vorgehen, selbst wenn ihr weite re Forderungen gegen den Schuldner zustehen (BGH NJW 1991, 286, 287). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Be klagten durch die zu ihrer Sicherheit errichteten notariellen Urkunde der (zusätzliche) Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Klägers ermöglicht wird. Der mit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung verfolge Zweck, einen zügigen Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen zu gewährleisten, wird überdies durch das Interesse der Beklagten gerecht fertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko des Vermögensverfalls des Klägers zu erreichen. Typischerweise ergeben sich - wie auch hier - Störungen im Vertragsverhältnis durch die Vermögensverschlechterung beim Schuldner, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderung veranlasst. Der Schutz des Schuldners wird in ausreichendem Maße durch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe mit ih ren vielfältigen Möglichkeiten einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und durch die Schadensersatzpflicht der Bank bei mißbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungstitels gesichert (BGHZ 99, 274, 282; NJW-RR 1990, 246; WM 2003, 64, 65 f.). Ob bei verbundenen Immobiliardarlehensverträgen eine andere Bewertung vorzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da sich nach dem klägerischen Vorbringen keine wirtschaftliche Einheit von Kredit- und Immobilienerwerbsvertrag ergibt. 46 4. Die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung lässt sich auch nicht aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung von § 10 VerbrKrG a.F./§ 496 BGB n.F. herleiten. 47 a) § 10 Abs. 1 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. verbietet Vereinbarungen, durch die der Verbraucher für den Fall der Forderungsabtretung auf seine Rechte nach §§ 404, 406 BGB gegen über dem Neugläubiger verzichtet. Nach § 10 Abs. 2 S. 1, 2 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 2 S. 1, 2 BGB n.F. wird der Verbraucher vor Nachteilen geschützt, die mit der Begründung abstrakter Zahlungsverpflichtungen in Form von Wechseln und Schecks verbunden sind. 48 Selbst wenn der Gesellschaft, deren Mitgesellschafter der Kläger ist, Verbrauchereigenschaft zukommt und die generelle Anwendbarkeit von § 10 VerbrKrG a.F. bejaht wird (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.), verbleibt aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift gleichwohl kein Raum für deren unmittelbare Anwendung. 49 b) Auch eine analoge Anwendung scheidet entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Habersack, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 10 VerbrKrG, Rd. 8, 11 a.E.; Vollkommer, NJW 2004, 818 m.w.N. auch zur Gegenansicht) aus. 50 aa) Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 10 VerbrKrG a.F. wurde im Zuge der Umsetzung der EG- Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22.12.1986 geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Er lass eines Verbraucherkreditgesetzes hat sich der deutsche Gesetzgeber auch mit der Frage der Ausdehnung der Regelung des (späteren) § 10 VerbrKrG auf notarielle Schuldanerkenntnisse befasst. So wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf lediglich betont, dass die unzulässige Vereinbarung zur Eingehung von Wechsel- und Scheckverpflichtungen für sämtliche Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag, zu denen auch Ansprüche aus abstrakten Schuldanerkenntnissen gehören, gilt (BT-Drucksache 11/5462, S. 25). In der Gesetzentwurfbegründung findet sich hingegen keinerlei Hinweis darauf, dass notarielle Vereinbarungen über abstrakte Schuldanerkenntnisse selbst unzulässig sein sollen. Ein derartiger Vorschlag wurde zwar im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages unterbreitet, mehrheitlich jedoch ins besondere mit Rücksicht auf Realkredite abgelehnt (BT-Drucksache 11/8274, S. 22). Der Gesetzgeber hat somit den in § 10 VerbrKrG a.F. formulierten Schutz des Verbrauchers bewusst auf notarielle Schuldanerkenntnisse nicht ausdehnen wollen. Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung der Norm zwingend zu beachten und steht einer analogen Anwendung des § 10 VerbrKrG a.F. entgegen. 51 bb) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung maßgeblicher Vorschriften des Europarechts. Art. 10 der EG-Richtlinie 87/102/EWG vom 22.12.1986 sieht einzig die Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten vor, einen ausreichenden Verbraucherschutz zu garantieren für den Fall, dass Zahlungen und Sicherheitsleistungen in Form von Wechseln und Schecks im Zusammenhang mit Kreditverträgen generell in den jeweiligen Ländern gestattet werden. Art. 9 der Richtlinie postuliert ein Verbot der Schlechterstellung des Verbrauchers bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers. Diese Vorschriften blieben durch die nachfolgenden Änderungsrichtlinien 90/88/EWG vom 22.02.1990 und 97/7/EG vom 20.05.1997 unverändert. Soweit Art. 9 der Richtlinie mit § 10 Abs. 1 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. inhaltsgleich ist, geht die Regelung in § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 2 BGB n.F. be reits deutlich über das in Art. 10 der Richtlinie Geforderte hinaus, indem sie Wechsel- und Scheckbegebungsverträge als solche für unzulässig erklärt. Bestand zu einem derartigen Verbot schon keine Verpflichtung, so waren die Mitgliedsstaaten um so weniger verpflichtet, den Schutz der Verbraucher auch auf vereinbarte notarielle Schuldanerkenntnisse auszudehnen, mögen diese auch im Zuge des Abschlusses eines Darlehensvertrages erklärt worden sein. 52 cc) Darüber hinaus sieht die Kammer in der Vereinbarung einer prozessualen Unterwerfungserklärung keine mit den in § 10 VerbrKrG a.F./§ 496 BGB n.F. genannten Fällen vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung der Vorschrift er fordern würde. 53 Der mit der Vereinbarung einer prozessualen Unterwerfungserklärung verbundene Abschluss eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. § 780 BGB entzieht dem Kläger weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber einem etwaigen neuen Gläubiger Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis, so dass ein Schutzbedürfnis, wie in § 10 Abs. 1 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 1 BGB n.F. vorausgesetzt, fehlt. 54 Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F./§ 496 Abs. 2 BGB n.F. sind die mit der Hingabe von Schecks und Wechseln verbundenen Gefahren für den Verbraucher. Dabei geht es zum einen um die Möglichkeit, dass der Verbraucher vom Kreditgeber oder einem anderen Inhaber des Wechsels oder des Schecks im Urkundenprozess in Anspruch genommen wird und in diesem Verfahren die Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht erheben kann (vgl. § 598 ZPO). Ferner wirkt sich wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen dem Scheck- und Wechselbegebungsvertrag und dem Grundgeschäft sowie wegen der Verkehrsfähigkeit der Inhaberpapiere nachteilig aus, dass diese Einwendungen bei Weitergabe der Papiere gegenüber den nachfolgenden Inhabern gemäß Art. 17 WechselG und Art. 22 ScheckG gänzlich ausgeschlossen sind. Dadurch wäre der Verbraucher der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt (vgl. BT-Drucksache 11/5462, S. 24 f.). Ein derartiger Einwendungsausschluss zum Nachteil des Verbrauchers ist bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis auch nach einer Forderungsabtretung hingegen nicht gegeben. Zudem wird dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers durch die umfassende Belehrung des beurkundenden Notars über Inhalt und Folgen seiner Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) genüge getan. Der notariellen Belehrung kommt nicht nur in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Bedeutung zu. Ihr hoher Stellenwert spiegelt sich in zahlreichen Privilegierungen so wohl im Verfahrensrecht (vgl. etwa § 1031 Abs. 5 ZPO) als auch im materiellen Recht namentlich im Verbraucherkredit recht wider. So unterliegt ein notariell beurkundeter Darlehensvertrag weder den strengen Formvorschriften beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§§ 3 Abs. 2 Nr. 3; 4 VerbrKrG a.F./§§ 491 Abs. 3 Nr. 1, 492 BGB n.F.) noch be steht in diesem Fall zugunsten des Verbrauchers ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nach § 7 VerbrKrG a.F./§ 495 BGB n.F.. Die Einschränkung der Rechte des Verbrauchers knüpft an die berechtigte Vorstellung an, dass der Verbraucher spätestens durch die Einschaltung eines Notars eine hin reichende Aufklärung über Inhalt und Folgen der abzugebenden Willenserklärung erhält. Schließt der Verbraucher gleich wohl das der notariellen Belehrung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ab, ist dies als Folge eigenverantwortlichen Handelns des Verbrauchers zu sehen. Unabhängig davon verbleiben dem Verbraucher seine Rechte im Vollstreckungsverfahren, sobald der Gläubiger - wie hier - die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. 55 5. Schließlich lassen sich aus der notariellen Urkunde vom 11. April 1994 sowohl der Grundschuldbetrag als auch die Höhe der Zinsen entnehmen (vgl. S. 4 der Urkunde), sodass der Vollstreckungstitel entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt ist. 56 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Sonstiger Langtext 57 Beschluss 58 Der Gebührenstreitwert wird auf 17.787,45 EUR festgesetzt.