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III ZR 235/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Oktober 1987 III ZR 235/86 BGB §§ 167, 172 Rechtsscheinhaftung aus einseitigen, ohne wirksame Vollmacht abgegebenen Erklärungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nutzung der vom Klager ausgewahlten Eigentumswohnung vorgegeben waren und seine weitere Mitwirkung in dieser Hinsicht nicht mehr in Betracht kam. Ohne Belang ist ferner, ob und in welchem MaBe die im Prospekt erwahnten,j anbietenden Partner" miteinander personell verflochten waren. Offenbleiben kann schlieBlich, ob der Klager 一 von der M6glichkeit seines Rocktritts abgesehen 一 in die for ihn zu treffenden Vereinbarungen sofort und endgQltig einbezogen werden sollte. bb) Ausschlaggebend ist allein, daB Treuhandvertrag und Grundstockserwerb sowie Errichtung der Eigentumswohnung voneinander untrennbar abhangig sein sollten. Hier fehlt 一 wie Qbrigens allgemein bei den Projekten, die nach dem,, groBen K6lner Modell", also unter Zwischenschaltung eines Treuhanders abgewickelt werden sollen 一 nach den 凡ststellungen des Berufungsgerichts jeder Anhalt dafQr, daB die Beklagte bereit gewesen ware, Grundstockserwerb und Errichtung der Eigentumswohnung auch ohne AbschluB des Treuhandvertrages zu vermitteln. Umgekehrt hatte der Treuhandvertrag ohne GrupdstQckserwerb und Errichtung der Eigentumswohnung ebenfalls keinen Sinn gehabt. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten durfte das Berufungsgericht hieraus auf eine vonden Parteien o bereinstimmend gewollte rechtliche Verknopfung des 升eu handvertrages mit dem beabsichtigten Grundstockserwerb und nicht nur auf eine,刈irtschaftliche Einheit" sch lieBen. DemgemaB hat die Beklagte auch ihrerseits das Treuhandverhaltnis alsbald aufgel6st, als ihr Erwerb des Grundstocksanteils und Errichtung der Eigentumswohnung durch den Klager nicht mehr finanziell gesichert erschienen. cc) Entgegen einer im Schrifttum gelegentlich vertretenen Meinung (z■叫B. Locheiが印eble, Baubetreuungs・und Bautragerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 71, 5. 87 f.; Greuneグ14包gneち NJW 1983, 193, 196ff.) istdiese rechtlicheぬrknopfung auch nicht dadurch verhindert worden, daB der Klager vom Treuhandvertrag zurocktreten konnte. Selbst wenn die, Vergotung‘二 die er nach dem Vertrag fordiesen Fall entrichten sollte, so niedrig ware, daB sie als wirtschaftliches, seine Entscheidungsfrei-・ heit beeintrachtigendes Druckmittel nicht berocksichtigt zu we川en brauchte, k6nnte insoweit nichts anderes gelten als in den Fallen, in denen ein Gruridstockskaufvertrag ein Rocktrittsrecht vorsieht: Auch dann ist der Kaufvertrag beurkundungsbedorftig. Entscheidend ist hier, daB der Treuhandvertrag auch und gerade dann wirksam sein sollte, wenn die Beteiligten gemaB dem von ihnen beim ぬrtragsschluB in erster Linie verfolgten Zweck von dem Rocktrittsrecht kei-・ nen Gebrauch machen. Mit Recht stellt denn auch das Schrifttum o berwiegend nicht darauf ab, ob dem Bauherrn im 壬euhandvertrag ein Rocktrittsrecht eingeraumt worden ist; es halt einen derartigen Vertrag vielmehr ganz allgemein fUr beurkuridurigsbedorftig (z. B. Bクch, Betrieb 1979, 1589, 1590 f. und Festschrift Korbion, 1986, 1, 6 mit Nachw. in Fn. 25; Maseち NJW 1980, 961 , 963; Reithmann/BクchlManhaだ, Kauf vom Bautrager und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdz. 430 a. E.; uiル秋a, DWW 1980, 272 , 274). 2. Darauf, ob 一 wie das Berufungsgericht meint 一 schon die im Treuhandvertrag erteilte Vollmacht die Beurkundung des ganzen ぬrtrages erforderlich gemacht habe, und auf die hiergegen gerichteten Ausfohrungen der Revision der Beklagten kommt es danach ロicht mehr an. Der 升euhand-vertrag ist bereits aus den vorstehend dargelegten Gronden unwirksam. Diese Unwirksamkeit ergreift auch den Steuerberatungsvertrag(§139 BGB), so daB der Beklagten vertragMittBayNot 1988 Heft 1 liche AnsprQche, inbesondere auf Zahlung der, Treuhand-・ gebohr" von 3.192,29 DM nicht zustehen. Ihre Widerklage ist mithin wegen dieses Betrages zu Recht abgewiesen worden. 2. BGB§§167, 172 (Rechtsscheinhaftung aus einseitigen, ohne wiが藩arne Vollmacht abgegebenen Ei幻』run gen) a) §172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daB der Vertreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in U伶chrift ode「一bei notariell beurkundeter Vollmacht 一 in einer Ausfertigung vorlegt; Abschriften genogen regelmaBig nicht. b) Wer eine aus materiellen GrUnden unwirksame notarielle Vollmacht erteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschafts Gebrauch gemacht wird, kann dem im Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Gesch谷ftsgegner gegenUber aus GrUnden der Rechts・ scheinhaftung an die beurkundete Erklarung gebunden sein, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrocklich in die Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Geschaftsgegner zustehlt. BGH, Urteil vom 15.10.1987 一 III ZR 235/86 一 mitgeteilt von L7B吻dschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager entschloB sich im Jahre 1980 zum Kauf einer Eigentumswohnung I m Rahmen eines Ersterwerbermodells in einem aus sogenannten Nato-Wohnungen bestehenden Projekt in 0. Durch privatschriftlichen J, Betreuungs- und Geschaftsbesorgungsvertrag" vom 30. Dezember 1980 beauftragte er die BGA Betreuungsgesellschaft for Anlageverm6gen mbH (im folgenden: BGA), die Wohnung in seinem Namen zu erwerben und alle dazu notw叩digen Rechtshandlun・ gen vorzunehmen. Die von ihm zu zahlenden Gesamtkosten sind im ぬrtrag mit 155.061,一 DM angegeben. Der Klager erteilte der BGA zur Durchfohrung des Vorhabens eine am 24. Februar 1981 notariell beurkundete unwiderrufliche Vollmacht. Dabei wurde der Betreuungs-und Geschaftsbesorgungsvertrag,, dieser Vollmacht als Anlage beigefogt, verlesen und von dem Vollmachtgeber gebilligt'1 Am 22. Oktober 1981 beantragte die BGA zur Finanzierung des Erwerbs im Namen des Klagers bei der Beklagten ein Darlehen o ber 78.447,一 DM, das die Beklagte am 6. November 1981 zusagte. Am 2. April 1982 lieB der Geschaftsfohrer der BGA unter Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 24. Februar 1981 im Namen des Klagers ein ,,Pers6nliches Schuldanerkenntnis" notariell beurkunden. Darin Ubernahm der Klager nach Aufteilung der auf dem Objekt lastenden Gesamtgrundschuld for den auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Betrag von 146.447, DM gegenUber der Beklagten die pers6nliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. In der notariellen Niederschrift ist vermerkt, daB die Vollmacht vom 24.臼bruar 1981 inAusfertigung vorgelegen habe. Der Notar heftete der Ausfertigung seiner Urkunde, die er der Beklagten in H6he von 78.447,一 DM zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte, eine beglaubigte Abschrift (Fotokopie) der Vollmacht bei. Unterschrift oder Ausfertigung derVollmachten haben der Beklagten zu keiner たlt vorgelegen. Der Klageら der inzwischen als Eigentomer im Grundbuch eingetra・ gen ist, hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 2. April 1982 for unzulassig zu erklaren. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten fUhrte zur Abweisung der Klage. Aus den Grnden: Die Vol lstreckungsabwehrklage bleibt ohne Erfolg. Das,,叱rs6nliche Schuldanerkenntnis" ist wirksam. 1. Das Schuldanerkenntnis stellte ein an die Beklagte gerichtetes Angebot zum AbschluB eines Anerkennungsvertrar ges dar. Die Annahme des Angebots bedurfte nach§781 BGB nicht der Schriftform; die Beklagte konnte es durch schlロssiges Verhalten annehmen( §151 BGB). Das getan. Indem sie das vom Klager nach MaBgabe lehensbedingungen unstreitig geschuldete und gewonschte Anerkenntnis entgegennahm, hat sie Ihren Annahmew川en mit der gebotenen Eindeutigkeit bekundet. 2. Die notarielle Vollmacht, von der die BGA bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses im Namen des Klagers Gebrauch gemacht hat, war der Beklagten gegenober wirksam. a) Allerdings entbehrte der zwischen der BGA und dem Klager geschlossene Betreuungs- und Geschaftsbesorgungsvertrag der i n §313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form; er war deshalb gemaB §125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsurteil vom 8. November 1984 一 Ill ZR 132/83 一 WM 1985, 10 「= MittBayNot 1985, 18 = DNotZ 1985, 2941 ). b) Die Nichtigkeit des Betreuungsvertrages erfaBte auch die notariel I beurkundete Vollmacht ( §139 BGB). Es Ist anerkannt, daB mehrere rechtlich selbstandige Rechtsgeschafte nach dem Willender 由 rteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschaft im Sinne des§139 BGB verbunden werden k6nnen ( BGHZ 50, 8 , 13; Senatsurteil vom 8. November 1984 aaO S. 11). Das gilt nach der h6chstrichterlichen Rechtsprechung auch im ぬrhaltnis der Vollmachtserteilung zu dem zugrunde Uegenden Auftrag. DemgemaB kann im Einzelfall die besondere Verknopfung beider Rechtsgeschafte zur Nichtigkeit auch der Vollmacht fohren ( RGZ 81, 49 , 51; BGH Urteil vom 19. Dezember 1963 一 V ZR 121/62 一 WM 1964, 182 , 183; Senatsurteil vom 10. Januar 1985 一川 ZR 146/83 - WM 1985, 596, 597). Den dazu erforderlichen sogenannten Einheitlichkeitsw川en der ぬrtragspartner hat das Berufungs・ gericht rechtsfehlerfrei festgestellt Daraus folgt: §172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daB der 兆rtreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in Urschrift oder 一 bei notariell beurkundeter §47 BeurkG) vorlegt; Ab・ Vollmacht 一 in &ner Ausfertigung( schriften genogen regelmaBig nicht ( RGZ 88, 430 , 431; RG Jw 1934, 2394, 2395; BGHZ 76, 76 , 78; Steffen aaO Rdnr. 2; Staudinger/Dilcher aaO Rdnr. 4; Thiele aaO Rdnr. 8; Soergel/ ;日切an/B rox Schultze-v. Lasaulx BGB 11. Aufl.§172 Rdnr. 5 BGB 7. Aufl.§172 Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. §173 Rdnr. 3 b; ebenso for§174 BGB: BGH Urteil vom 4. Februar 1981 一 VIII ZR 313/79 一 NJW 1981, 1210 「= DNotZ 1981, 483]). Sie k6nnen i n unbeschrankter Zahl gefertigt werden, unterHegen nicht der Rockgabepflicht nach§I 75 BGB und besagen nichts o ber den ぬrbleib der Vollmachts・ urkunde und den Fortbestand der Vollmacht ( RGZ 56, 63 , 67; 88, 430, 431; Thiele aaO; vgl. ferner BGH Urtefl vom 4. Februar 1981 aaO). bb) Zu Recht hat danach das Berufungsgericht eine unmittelbare Anwendung der §§171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB abgelehnt. Nach seinen unangegriffenen 凡ststellungen ist die Vollmachtsurkunde der Beklagten zu keiner Zeit in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt worden; die Beklagte hat vielmehr lediglich eine (beglaubigte) Abschrift erhalten. d) Das schlieBt indessen nicht aus, die vom Klager erteilte Vollmacht der Beklagten gegenober in entsprechender Anwendung der§§171 bis 173 BGB oder unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Rechtsscheinhaftung for wirksam zu erachten. aa) Die§§171 bis 173 BGB sind Anwendungsfalle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daB derjenige, der (d urch besonderen Kundgebungsakt) einem gutglaubigen Dritten gegenQber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im ぬrhaltnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist (Canaris, Die ぬrtrauenshaftung im deutschen Privatc) Die Bindung des Klagers an das Schuldanerkenntnis laBt recht S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl§171 Rdnr. 1). sich allerdings nicht aus einer unmittelbaren Anwendung Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der§§171 bis der§§171 bis 173 BGB herleiten. 173 BGB nicht erfollt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschaftsgegner gegenUber aus Gronden aa) Die in diesen Vorschriften begrondete Haftung des ぬr・ der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, tretenen knQpft an den durch die Vollmachtsurkunde erzeugsofern dem Rockgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzten Rechtsschein an. Dieser ersetzt for den Gutglaubigen geberische Wertungen nicht entgegenstehen. die Bevollmachtigung des Vertreters, wenn diese unwirksam Danach vermag zwar die Vorlegung einer (beglaubigten) oder erloschen ist. Der den ぬrtretenen bindende RechtsAbschrift der dem ぬrtreter ausgehandigten Vollmachts-schein einer wirksamen Bevollmachtigung entsteht mit der urkunde for sich genommen die Haftung des ぬrtretenen Vorlegung der Urkunde. Nur wenn diese dem Dritten prasentiert wird, ist sein ぬrtrauen in den Bestand der ぬrtretungs・ auch nicht in entsprechender Anwendung des§172 Abs. 1 BGB oder nach allgemeinen Rechtsscheingrundsatzen ausmacht, wie sie sich aus der Urkunde ergibt, geschUtzt. Anzul6sen, weil die in der genannten Bestimmung zum Ausknopfungspunkt for die Entstehung des ぬrtrauenstatbedruck kommende gesetzgeberische Wertung dies verbietet. standes ist also die Vorlegung der Vollmachtsurkunde (S旭fWohl aber kann eine Haftung aus wissentlich veranlaBtem 危n in BGB-RGRK 12. Aufl.§172 Rdnr. 1; Staudinger/Dilcher Rechtssch&n zu bejahen sein, wenn das ぬrtrauen des DritBGB 12. Aufl.§172 Rdnr. 3; Thiele in MonchKomm 2. Aufl. ten auf den Bestand der Vollmacht an einen anderen Um§172 Rdnr. 10). stand als an die Erteilung einer Abschrift der Vollmacht anDie Urkunde ist dem Dritten im Sinne des §172 Abs. 1 BGB knopft und nach MaBgabe der gesetzlichen Vorschriften und vorgelegt, wenn sie seiner sinnlichen Wahrnehmung unmitallgemeiner Rechtsgrundsatze schutzwordig erscheint. telbar zug台nglich gemacht wird ( BGHZ 76, 76 , 78 「= DNotZ bb) Ein solcher Fall ist hier gegeben. 1980, 352] m. w. Nachw.). Das ist grundsatzlich nur der Fall, wenn der ぬrtreter dem Dritten die Urkunde zeigt (S旭ffen Der Klager hat nicht etwa nur 一 wie im Falle der Duldungsvollmacht 一 das Handeln eines ぬrtreters ohne ぬrtretungs・ aaO). Zumindest muB der Dritte in the Lage versetzt werden, sich unmittelbar Kenntnis von der Urkunde zu verschaffen, macht geduldet, sondern ausdrocklich eine (notarielle) Vollmag er dann auch von einer tatsachlichen Einsichtnahme macht erteilt, deren Nichtigkeit nach§139 BGB fUr AuBenabsehen (BGH aaO). Eine bloBe Bezugnahme oder Verweistehende nicht erkennbar war. Er hat damit wissentlich die sung auf eine VolImachtsurkunde, die beim AbschluB des Ursache fQr einen Rechtsschein gesetzt, dessen besondeRechtsgeschafts nicht vorgelegt werden kann, steht der Vorrem Gewicht eine gesteigerte SchutzbedUrftigkeit der gutlegung nicht gleich (S把ffen aaO Rdnr. 5; Thiele aaO Rdnr. 8). glaubigen Beklagten entspricht. MlttBayNot 1988 Heft 1 ware der Klager an das von der BGA in seinem Namen erteilte Schuldanerkenntnis auch dann nach §172 Abs. 1 BGB gebunden gewesen, wenn der Notar in der ぬrtragsu rku nd e Iedighch auf die i hm vorliegende Vollmacht Bezug genommen und der ぬrtreter der Beklagten von einer tatsachlichen Einsichtnahme abgesehen hatte ( BGHZ 76, 76 ft.). Dem Umstand, daB der beurkundende Notar die Vollmacht nicht selbst aufgenommen hat, ware dabei keine Bedeutung zugekommen. Es gibt aber keinen Grund, der im Beurkundungstermin n i c h t vertretenen gutglaubigen Beklagten diesen Schutz zu versagen, nachdem der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrocklich in die Urkunde aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugeleitet hat. Der fur die Rechtsscheinhaftung maBgebende Anknupfungspunkt ist in diesem Fall die beurkundete Erklarung des Notars, daB ihm die Vollmacht bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin liegt die Beurkundung,, sonstigerTatsachen und Vorgange" im Sinne des§36 BeurkG, die letztlich auf der unwirksamen Vollmachtserteilung beruht und auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte. Allerdings bleibt in diesen Fallen die allgemeine Rechtsscheinhaftung insofern hinter der Regelung der§§171, 172 BGB zurock, als der Geschaftsgegner nicht vor ぬrand eru n・ gen im Bestand oder Inhalt der Vollmacht geschotzt wird, die erst nach dem for die Entstehung des Rechtsscheins maBgebenden Zeitpunkt, namlich zwischen dem Beurkundungstermin und dem Zugang der beurkundeten Erklarungen beim Geschaftsgegneち eintreten. Dieser tragt in dem genannten Zeitraum insbesondere das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht. cc)Nach diesen Grundsatzen ist der Klager an das von der BGA in seinem Namen erteilte Schuldanerkenntnis gebunden. Die Frage nach der Gutglaubigkeit der Beklagten Ist dabei in Anlehnung an die Regelung in§173 BGB zu beurteilen. (WI厄 ausgeルhrt). lassen. Aufgrund des Vorbehaltsu rtei Is wurde die Arre5thypothek Uber 200.000 DM spater in eine Zwangssicherungshypothek umgewandelt. Das Hausgrundstock in L. wurde auf Antrag einer vorrangigen Grundpfandg laubigerin, der Kreissparkasse I 』 zwangsversteigert. Wahrend des Zwangsversteigerungsverfahrens kaufte die Beklagte durch notariellen ぬrtrag vom 26. April 1984 dieses Grundstock zum Preis von 600.000 DM.§2 Nr. 2 des Kaufvertrages bestimmt Ober die なhlung des Kaufpreises: ,,a) Ein 肥ilbetrag von DM 22.000 ist zur なhlung fallig, sobald die Einstellungsbewilligung der Kreissparkasse for das Zwangsversteigerungsverfahren unter Auflage dem Notar erteilt ist und diesem bei vertragsgemaBer なhlung die Durchfohrung des ぬrtrages gesichert erscheint, was das Gericht nicht zu profen hat..,、 b) In Anrechnung auf den Kaufpreis o bernimmt der 陸ufer weiter die folgenden im Grundbuch . . . in Abteilung Ill eingetragenen Belastungen (fr die Kreissparkasse L): und zwar mit den diesen Belastungen zugrunde liegenden ぬrpflichtungen per ぬluta 1. Juni 1984 陸ufer steht bereits mit der Kreissparkasse in Verhandlung o ber die o bernahme, jedoch unter gleichzeitiger Anpassung der Zinskonditionen. Kaufer verpflichtet sich, mit Wirkung von diesem 主ge den ぬrkaufer von jeder Inanspruchnahme aus den zugrunde liegenden ぬrp川chtungen freizustellen. Sollte der K含ufer bis zum 20. Mai 1984 o ber die o bernahme der vorge・ nannten Belastungen mit der Kreissparkasse Einigung nicht erzielt haben, so ist auch dieser Betrag gemaB nachstehend c) zur なhlung fallig. In diesem 臼 werden die Rechte Abteilung Ill lfd. Nr. 13 bis 15 nicht II 白bernommen c) Der nach Abzug von a) und b) verbleibende Restkaufpreis ist zur なhlung fallig, sobald der Notar den Beteiligten anzeigt, daB aa) die mU diesem Vertrage beantragte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Kaufers auf Eigentumserwerb im Grundbuch eingetragen ist, bb) der Notar den Beteiligten anzeigt, daB die Freistellung des 陀ufobjekts von allen Belastungen in Abteilung II und III, die der Vormerkung im Range vorgehen und gleichstehen und nicht vom Kaufer ubernommen werden, bei vertragsgemaBer なhlung gesichert ist, jedoch nicht vor dem 1. Juni 1984 ..了‘ §3 Nr. 2 des Kaufvertrages lautet: ,,Dagegen wird der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprochen Dritter o bertragen, soweit nicht Lasten oder ぬrpflichtungen in diesem ぬrtrage o bernommen werden Es sind nach dem derzeitigen Grundbuchstand demgemaB die folgenden Rechte zur Abl6sung zu bringen: Abteilung II lfd. Nr. 5 Die Zwangsversteigerung ist angeordnet,,,'' 3. BGB§§434, 439 焔nntnis 加S 焔uたrs von 由rAnordnung Zwangsvers加igerung 加5 Grundst0cks) 由 r Zur Rechtsm首 ngelhaftung des Verk自ufers eines zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten GrundstUcks, wenn dem K谷 ufer bei VertragsabschluB die Anordnung der Zwangsversteigerung bekannt ist. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 21.5.1987 一 Ix ZR 77/86 一 Aus Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ubererl6s aus der Zwangsversteigerung eines Grundstocks, das dem Schuldner M. des Klagers geh6rte. M. wurde durch ein rechtskraftig gewordenes Vorbehaltsurteil des いndgerichts I. vom 13. April 1984 verurteilt, dem Klager 387.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Mai 1983 zu zahlen. Zur Sicherung sei ries Anspruchs hatte der Klager zuvor einen Arrestbefehl gegen M. erwirkt und aufgrund dieses Titels u. a. eine Sicherungshypothek von 200.000 DM auf dem Hausgrundstock des Schuldners in L. eintragen MittBayNot 1988 Heft 1 Der Beklagten gelang es nicht, die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erwirken. Das Grundstロck wurde am 4. Mai 1984 zwangsversteigert und der Beklagten am 22. Mai 1984 zugeschlagen Im AnschluB an die ぬrkondung des Zuschlagsbeschlusses erklarte M. zu Protokoll des ぬrsteigerungsgerichts: ,,Meine eventuellen Ansproche an das Meistgebot in dem ぬrsteigerungstermin am 4. Mai 1984 trete ich hiermit an (die Beklagte). . . ab." Der KI台geち der nunmehr mit einem Ubererlos aus der Zwangsversteigerung rechnete, lieB am 23. Mai 1984 unter Hinweis auf seine titulierte Forderung vorlaufige Zahlungsverbote zustellen und danach die Anspruche des M. gegen das Amtsgericht L .一 Vollstreckungsge・ richt und Hinterlegungsstelle 一, und die Beklagte auf Auszahlung des Ubererl6ses aus der Zwangsversteigerung pf台nden und sich zur Einziehung u berweisen. Im ぬrteilungstermin am 25.- Juli 1984 stellte das ぬrsteigerungsgericht einen Ubererlbs von 64.773,83 DM fest. Dieser wurde im Teilungsplan aufgrund der Abtretung vom 22. Mai 1984 der Beklagten zugeteilt. Der Klager erhob ぬgegen Widerspruch mit der Folge, daB der obererl6s hinterlegt wurde Mit der Klage begehrte der Klager die Feststellung, daB sein Widerspruch gegen den 肥ilungsplan begrundet sei, hilfsweise die ぬrurteilung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Auszahlung des Ubererlうses zu dulden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.10.1987 Aktenzeichen: III ZR 235/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 29-31 Normen in Titel: BGB §§ 167, 172