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Beschluss

6053 Js 15219/12 Wi - 7 KLs

Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2013:1121.6053JS15219.12WI7.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Am 15.12.2008 wurde gegen den Angeklagten Anklage erhoben wegen gewerbsmäßigen Betruges in 40 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des Handels ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Durch Beschluss des Vorsitzenden vom 10.06.2010 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt G. als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Mit Beschluss der Kammer vom 28.09.2011 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. 2 Durch Beschluss der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken vom 01.06.2012 wurde Rechtsanwältin J. zur amtlichen Vertreterin des Rechtsanwalts G. und durch Beschluss vom 12.06.2012 zur Abwicklerin der Kanzlei des nunmehr ehemaligen Rechtsanwalts G. bestellt. 3 Der Angeklagte verstarb am 24.06.2012. II. 4 1. Es besteht ein Verfahrenshindernis gemäß § 206a StPO, welches durch förmlichen Einstellungsbeschluss festzustellen ist (BGH, Beschluss vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97, Rn. 20, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.07.2012 - 1 StR 293/12, Rn. 5, zitiert nach juris; Beschluss vom 23.08.2012 - 4 StR 252/12, Rn. 1, zitiert nach juris). Der Angeklagte verstarb am 24.06.2012. Der Tod des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis dar, welches eine Sachentscheidung ausschließt (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 206a, Rn. 8). 5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO. 6 Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Es liegen weder die Voraussetzungen einer zwingenden Ausnahme nach Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, noch einer ermessensgebundenen Ausnahme nach Abs. 3 S. 2 oder nach Abs. 4 der Vorschrift vor. Insbesondere die Ausnahme des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wonach bei einem Verfahrenshindernis davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, ist nicht gegeben. Zwar besteht ein Verfahrenshindernis gemäß § 206a StPO, die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO liegen jedoch nicht vor. 7 a) Eine dahingehende Abweichung vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO könnte sich vorliegend allein auf fortbestehenden Verdachtserwägungen gründen, da sich mangels Schuldspruchreife des Verfahrens eine - wenn auch nur - mit der Auslagenentscheidung verbundene Schuldfeststellung verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 29, zitiert nach juris). Gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann bei einer Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung von einer Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn ein Tatverdacht fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 16 m.w.N.). Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheitert die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht von vornherein daran, dass es sich um eine Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung handelt (BVerfG, Beschluss vom 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89, Rn. 27, zitiert nach juris). Zwar muss vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips, der Verfassungsrang innehabenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 13, zitiert nach juris) Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und des Grundgedankens des § 467 StPO eine Überbürdung der Auslagen auf einen verstorbenen Angeklagten bzw. dessen Erben die Ausnahme bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97, Rn. 26, m.w.N., zitiert nach juris; Heger, GA 2009, 45 (53 f.)). Eine dennoch erfolgende Auslagenüberbürdung hat stets unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung zu erfolgen (Heger, GA 2009, 45 (53 ff., 63)). Wird ein Strafverfahren - wie hier - beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331)). Allerdings schließt bei Entscheidungen ohne Strafcharakter, wie vorliegend bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen, die Unschuldsvermutung eine Feststellung und Bewertung des verbleibenden Tatverdachts als Grundlage der Auslagenentscheidung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)). 8 b) Die ratio legis des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, als eng begrenzter Ausnahmevorschrift, erlaubt nur bei offensichtlich vorliegender Unbilligkeit von einer Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse abzusehen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)). 9 Diesem Ausnahmecharakter kann man bereits auf Tatbestandsebene Rechnung tragen und einen "ins Auge springenden Tatverdacht", der von solcher Stärke ist, dass die Prognose, der Angeschuldigte wäre überführt worden, auf der Hand liegt, ihr mithin ein außerordentlich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt, verlangen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)). Ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO wäre demnach nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO Rechnung zu tragen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)). Denn ein solcher liegt bereits bei einfacher Wahrscheinlichkeit der Beweisfähigkeit des Tatvorwurfs vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die spätere Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 203, Rn. 2). Ein Tatverdacht wäre dann nicht mehr offensichtlich, wenn er erst nach aufwändiger Erfassung und Prüfung eines komplexen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Sachverhalts bewertet werden könnte (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)). 10 Vorzugswürdig erscheint es jedoch, den Ausnahmecharakter erst auf Ermessensebene zu berücksichtigen. Damit wird den verfassungsrechtlich zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Norm Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 29, zitiert nach juris), wonach in Fällen fehlender Schuldspruchreife, in denen sich die Frage nach der Verurteilung des Betroffenen nicht stellen darf, eine Restriktion auf Tatbestandsebene nicht angelegt ist. 11 Auf Tatbestandsebene genügt dann, bei Feststellung des Verfahrenshindernisses, ein zumindest hinreichender Tatverdacht (einen erheblichen Tatverdacht verlangend: BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331); KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), wenn keine Umstände erkennbar sind, die bei - gedachter - Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - 1 Ws 218/10, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 12, zitiert nach juris). Ob es darüber hinaus einer begonnenen oder bereits weitgehend durchgeführten Hauptverhandlung bedarf (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331) sieht die Ermessensentscheidung bei fortbestehendem Tatverdacht "nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung" eröffnet), kann vorliegend dahinstehen. Eine solche dürfte jedoch entbehrlich sein (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), da die Feststellung des Tatverdachts in der Regel unabhängig von einer Hauptverhandlung erfolgt. 12 Weiter müssen besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeschuldigten als unbillig erscheinen lassen, und im Rahmen der Ermessenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 -1 Ws 218/10, Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 13, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 18; Gieg in KK-StPO, 6. A., § 467, Rn. 10b; Niesler in BeckOK-StPO, Stand 28.01.2013, § 467, Rn. 12; a.A. wohl OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 8, zitiert nach juris, welches allein auf die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts abstellt; ebenso wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02, Rn. 2, zitiert nach juris). Ermessensrelevant für ein solches Unbilligkeitsurteil "gegen" den Angeklagten kann nur ein Verhalten des Angeklagten - z. B. ein die festgestellten Verdachtsmomente bestätigendes Geständnis - sein. Handelt es sich sogar um ein vorwerfbares, prozessuales Fehlverhalten (dies fordernd: Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 18; Gieg in KK-StPO, 6. A., § 467, Rn. 10b, m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506, m.w.N.), dürfte die Ermessensensentscheidung intendiert sein. Vorwerfbarkeit in diesem Sinne wird teilweise schon dann angenommen, wenn das Verfahrenshindernis nicht dem Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft, sondern dem des Angeklagten zuzuordnen ist (so für den Fall der Selbsttötung bei fortbestehendem dringendem Tatverdacht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 248/02, Rn. 11, zitiert nach juris). Jedenfalls kann eine solche vorliegen, wenn der Betroffene durch Flucht ins Ausland eine gerichtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verhindert (so BVerfG, Beschluss vom 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89, Rn. 26, zitiert nach juris, das derartige Billigkeitserwägungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, nicht jedoch im Rahmen des § 467 Abs. 2 StPO für zulässig erachtet). Schließlich können es die im Einzelfall vorliegenden Umstände gebieten, die Freistellung auf einen Teil der Auslagen zu beschränken (Gieg in KK-StPO, 6. A., § 467, Rn. 9). Eine entsprechende Aufteilung der notwendigen Auslagen eines Betroffenen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich das billigkeitsrelevante Verhalten eines Betroffenen nur auf einen Teil des Verfahrens bezieht oder auswirkt (teilweise Verjährung, Teilgeständnis). 13 c) Vorliegend scheidet die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, mit der Folge der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen, aus. 14 Bei der Prüfung der genannten Voraussetzungen ist nach Aktenlage von einem hinreichendem Tatverdacht, der durch den Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 28.09.2011 bejaht wurde (§ 203 StPO), auch aktuell bei Feststellung des Verfahrenshindernisses auszugehen. Aufgrund unrichtiger Angaben soll es dem Angeklagten S. gemeinsam mit dem Mitangeklagten H. gelungen sein, Anleger für die vermeintliche Geldanlagemöglichkeit "Extrazinsdepot" zu überzeugen, bei welcher für verschiedene Anlagezeiträume Zinszahlungen von fünf (ein Jahr) bis acht (fünf Jahre) Prozent p.a. vereinbart wurden. Der Angeklagte S. soll nie vorgehabt haben, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen - "Beitrittsformular zum Extrazinsdepot" - geschuldeten Zinszahlungen, die durch weitere Geldanlagen ("Mittelverwendung am Kapitalmarkt" und "Investition in Unternehmensbeteiligungen, Darlehen, Investmentfonds, Optionen") erwirtschaftet und durch Sicherheiten abgesichert sein sollten, zu erbringen. Vielmehr sollen die Anlegergelder oftmals zeitnah durch die Angeklagten entnommen worden sein. Die Einlassung der Angeklagten vom 18.04.2007 (Bl. 24 d.A.), es habe sich bei den vereinnahmten Anlegergeldern um "Mezzanine-Kapital" gehandelt, erscheint hingegen als bloße Schutzbehauptung. Auf eine etwaige Einstufung des vertragsgegenständlichen Anlegergeldes als "Mezzanine-Kapital" kommt es für die vorzunehmende Verdachtsbewertung nicht an. Auch ist es unerheblich, ob das Anlegergeld tatsächlich in Geldanlagen investiert worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anleger über eine tatsächlich nicht existierende bzw. nicht tragfähige Geldanlagemöglichkeit getäuscht worden sein sollen und, wie von den Angeklagten von vornherein geplant, das Anlegergeld für private oder sonstige Zwecke der Angeklagten verwendet werden sollte. Schließlich ist es unerheblich, ob - nach Einlassung der Angeklagten vom 18.04.2007 (Bl. 24 d.A.) - die Anlegergelder zum Aufbau der Firma verbraucht worden sind, da eine derartige Vorgehensweise von vornherein nicht in Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen ("Beitrittsformular zum Extrazinsdepot") zu bringen wäre. Jedenfalls ergibt sich eine wie auch immer geartete Berechtigung der Angeklagten zu derartigen Verfügungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden. 15 Es fehlen jedoch besondere Umstände, welche die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeschuldigten als unbillig erscheinen lassen. Der Angeklagte verstarb nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Darin liegt weder ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten noch ein sonstiges Verhalten, welches ein Unbilligkeitsurteil "gegen ihn" im Rahmen der Kostenentscheidung begründen könnte. 16 3. Die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers ist vorliegend nicht erforderlich. Hierbei kann dahinstehen, ob es zulässig ist, einem verstorbenen Angeklagten nach dessen Tod einen (neuen) notwendigen Verteidiger gemäß § 140 StPO beizuordnen, denn die Befugnis des beigeordneten Verteidigers zur Einlegung eines Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wirkt über den Tod des Angeklagten hinaus (KG, Beschluss vom 14.11.2007 - 1 AR 447/05, Rn. 5, m.w.N., zitiert nach juris). Die Pflichtverteidigerbestellung endet - erst - mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss, im Falle des Todes des Angeklagten mit der Rechtskraft der das Verfahren förmlich abschließenden Einstellungsentscheidung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 248/02, LS 1 und Rn. 5 ff., zitiert nach juris; für den Fall der Wahlverteidigung eine Fortwirkung der Verteidigervollmacht über den Tod hinaus bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 Ws 132/02, Rn. 9, zitiert nach juris; verneinend: OLG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2003 - 2 Ws 217/03, Rn. 5 ff., zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 05.11.2002 - 2 Ws 672/02, Rn. 5 ff., zitiert nach juris). Vorliegend ist der mit Beschluss vom 10.06.2010 beigeordnete Pflichtverteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt tätig. Ein gemäß § 53 BRAO amtlich oder vom Verteidiger selbst bestellter Vertreter darf die Verteidigung anstelle des Beigeordneten führen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 142, Rn. 17, m.w.N.). Dies gilt auch für die - vorliegend - gemäß § 55 BRAO amtlich bestellte Abwicklerin, der es nach § 55 Abs. 2 S. 1 und 2 BRAO - mit den Befugnissen des früheren Anwalts, §§ 55 Abs. 5, Abs. 2 S. 3 BRAO - obliegt, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und die laufenden Geschäfte fortzuführen.