Beschluss
2 Ws 60/2010
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verfahrenshindernis kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn bei Feststellung des Verfahrenshindernisses zumindest ein hinreichender Tatverdacht besteht.
• Die Unschuldsvermutung steht dem Feststellen und Bewerten eines verbleibenden Tatverdachts in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung nicht entgegen, sofern deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um eine Schuldfeststellung handelt.
• Für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt es auf die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses vorhandene Verdachtslage an; nicht erforderlich ist die Gewissheit, dass bei Wegdenken des Hindernisses eine Verurteilung sicher eingetreten wäre.
Entscheidungsgründe
Absehen von Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung bei hinreichendem Tatverdacht • Bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verfahrenshindernis kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn bei Feststellung des Verfahrenshindernisses zumindest ein hinreichender Tatverdacht besteht. • Die Unschuldsvermutung steht dem Feststellen und Bewerten eines verbleibenden Tatverdachts in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung nicht entgegen, sofern deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um eine Schuldfeststellung handelt. • Für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt es auf die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses vorhandene Verdachtslage an; nicht erforderlich ist die Gewissheit, dass bei Wegdenken des Hindernisses eine Verurteilung sicher eingetreten wäre. Der Angeklagte war vor dem Amtsgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er legte Berufung ein; die Hauptverhandlung vor dem Landgericht war anberaumt. Der Angeklagte beging vor der Berufungsverhandlung Suizid; das Landgericht stellte das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses ein. In der Kostenentscheidung legte das Landgericht die notwendigen Auslagen des Verfahrens nicht dem Angeklagten zur Last. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers mit der Einwendung, bei Durchführung der Berufung hätte sich der Tatvorwurf voraussichtlich nicht bestätigt und § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO sei nicht anzuwenden. Das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Auslagenentscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und statthaft gemäß § 464 Abs. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO. • Auslegungs- und Anwendungsgrundsatz: § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erlaubt abweichend von § 467 Abs. 1 StPO, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zur Verurteilung führt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Für die Vorschrift genügt, dass bei Feststellung des Verfahrenshindernisses zumindest ein hinreichender Tatverdacht besteht und keine erkennbaren Umstände vorliegen, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen. • Gegenmeinungen zurückgewiesen: Die restriktive Auffassung, wonach nur bei Gewissheit einer Verurteilung abgesehen werden dürfte, wird verworfen, weil sie den Anwendungsbereich der Norm unzulässig einschränkt und der Unschuldsvermutung nicht entgegensteht. • Bewertung der Verdachtslage: Das Landgericht hat auf Grundlage eigener Angaben des Angeklagten sowie der Zeugenaussagen einen mindestens hinreichenden Tatverdacht für die relevante Tatlage festgestellt. • Ermessensausübung: Bei dieser Feststellung hat das Landgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und deshalb die notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt. • Rechtsgrundlage Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, die notwendigen Auslagen nicht dem verstorbenen Angeklagten aufzuerlegen. Entscheidungsgrund ist, dass bei Feststellung des Verfahrenshindernisses noch ein mindestens hinreichender Tatverdacht bestand, so dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erfüllt sind. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor, weil die Kammer die Verdachtslage nur beschrieben und bewertet hat, ohne eine Schuldfeststellung vorzunehmen. Das Landgericht hat sein Ermessen bei der Abwägung der kostenrechtlichen Folgen fehlerfrei ausgeübt; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.