Urteil
3 NBs 6043 Js 20048/21
LG Kaiserslautern 3. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKAISE:2025:0131.3NBS6043JS20048.2.00
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Leitsätze
1. Werden von einer Tierschutzorganisation auf einem Schlachthof heimlich mit einer versteckten Kamera Videoaufnahmen angefertigt, sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Der Anwendungsbereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, Juris), die für den Fall eines ermittlungsbehördlichen Verfahrensverstoßes eine Abwägung zwischen dem Gewicht dieses Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung fordert, ist im Falle eines möglichen, von einem Informanten begangenen, Verstoßes gegen die DSGVO bereits nicht eröffnet.(Rn.71)
2. Eine höhere Schmerzintensität als 3 auf einer Skala von 0 bis 10 ist zur Bejahung der von § 17 Nr. 2 TierSchG vorausgesetzten "Erheblichkeit" nicht erforderlich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 159/86, NJW 1987, 1833, beck-online) im Wesentlichen zur Ausgrenzung von Bagatellfällen dient und alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden erfasst, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.(Rn.85)
3. Sofern an demselben Tier mehrere Misshandlungen zeitlich eng aufeinanderfolgen und demselben Zweck (z.B. Betäubung des Tieres oder Treiben des Tieres in eine Box) dienen, liegen die Voraussetzungen der höchstrichterlich anerkannten Figur der natürlichen Handlungseinheit vor. Denn die einzelnen Misshandlungen stellen eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dar, die in einem unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Betätigungsakte durch einen gemeinsamen Willen miteinander verbunden sind.(Rn.86)
4. Der bei der Schlachtung zur Nahrungsgewinnung grundsätzlich gegebene "vernünftige Grund" i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht allein mit der Begründung verneinen, bei der Schlachtung sei gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen worden. Systematik und Wortlaut des § 17 TierSchG sprechen dafür, mit Nr. 1 illegitime Gründe und mit Nr. 2 illegitime Mittel zu sanktionieren. Nicht überzeugend ist die Auffassung, im Rahmen des § 17 Nr. 1 TierSchG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen mit der Konsequenz, dass es an einem vernünftigen Grund fehlt, wenn zur Erreichung des angestrebten Zweckes ein milderes, weniger stark in Leben, Unversehrtheit und Wohlbefinden des Tieres eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Öffentlichen Recht als begrenzender Maßstab staatlichen Handelns entwickelt wurde, zu Lasten des Angeklagten angewandt, der sich – wie sonst nur Staatsorgane gegenüber dem Bürger – nun gegenüber dem das Tierwohl repräsentierenden Staat rechtfertigen muss. Das Erfordernis einer solchen Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgt auch nicht aus der dogmatischen Einordnung des „vernünftigen Grundes“ als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16N, VwZ 2019, 1617 Rn. 20). Hieraus folgt lediglich das Erfordernis einer Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen gegen das Interesse am Schutz des Tieres. Sofern die Nahrungsgewinnung der Hauptzweck der Tötung ist, liegt ein schutzwürdiges menschliches Interesse vor, das grundsätzlich das Interesse am Schutz des Tieres überwiegt.(Rn.92)
5. Eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 2 TierSchG wegen des Einsatzes eines Elektrotreibers gegen ein Tier kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, namentlich dann, wenn die Anzahl der Wiederholungen oder die Dauer des Einsatzes ein Ausmaß erreichen, das in keinem Zusammenhang mehr mit dem Treiben des Tieres steht, sondern offensichtlich zumindest überwiegend dazu dient, ihm Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Denn bei der Auslegung des nach allen Varianten der Norm (§ 17 Nr. 2 TierSchG) erforderlichen Merkmals der Erheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den – auch wiederholten und länger als eine Sekunde andauernden – Einsatz eines elektrischen Treibgeräts als Ordnungswidrigkeit sanktioniert hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV).(Rn.112)
Tenor
I) Auf die Berufung der Angeklagten, des Betroffenen und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kaiserslautern vom 18.07.2024 wie folgt geändert:
1) Der Angeklagte H Junior
a) ist schuldig
(i) 4 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG jeweils in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG; sowie
(ii) 11 rechtlich selbstständiger, vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV.
b) Aufgrund dessen
(i) wird er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; und
(ii) werden gegen ihn folgende Geldbußen festgesetzt:
- für Tat 1 (20.09.2021; Schwein Nr. 24): 120 €
- für Tat 2 (04.10.2021; Schwein Nr. 56): 180 €
- für Tat 3 (04.10.2021; Schwein Nr. 58): 100 €
- für Tat 4 (04.10.2021; Schwein Nr. 63): 90 €
- für Tat 5 (04.10.2021; Schwein Nr. 73): 140 €
- für Tat 6 (04.10.2021; Schwein Nr. 83): 90 €
- für Tat 7 (11.10.2021; Schwein Nr. 94): 200 €
- für Tat 8 (11.10.2021; Schwein Nr. 95): 90 €
- für Tat 9 (11.10.2021; Schwein Nr. 105): 80 €
- für Tat 10 (11.10.2021; Schwein Nr. 107): 100 €
- für Tat 11 (11.10.2021; Schwein Nr. 109): 50 €
c) Ihm wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, Tätigkeiten auszuführen, für die ein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist.
2) Der Angeklagte Z1
a) ist schuldig
(i) 8 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG, hiervon in 6 Fällen in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG; sowie
(ii) einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV.
b) Aufgrund dessen
(i) wird er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; und
(ii) wird gegen ihn eine Geldbuße von 200 € festgesetzt.
c) Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Taten 67, 68, 71, 72 und 79 der Anklage – wird er freigesprochen.
d) Ihm wird lebenslang verboten, Tätigkeiten auszuführen, für die ein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist.
3) Der Angeklagte M1
a) ist schuldig
(i) der Beihilfe zu tateinheitlichen Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG und § 17 Nr. 2 b) TierSchG in zwei Fällen sowie
(ii) einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV.
b) Aufgrund dessen
(i) wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt und
(ii) wird gegen ihn eine Geldbuße von 150 € festgesetzt.
c) Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Taten 66-68, 71, 73-75, 79 und 81 der Anklage – wird er freigesprochen.
4) Der Betroffene H Senior und die Nebenbeteiligte XXX Pferdemetzgerei werden freigesprochen.
II) Die weitergehenden Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen.
III) Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Angeklagten – ausgenommen den Betroffenen und die Nebenbeteiligte – zur Last, wobei die Gebühr um 80 % ermäßigt wird. Im selben Umfang (80 %) hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbeteiligten fallen der Staatskasse vollumfänglich zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ § 17 Nr. 2 a) und b) TierSchG; § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV; § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV; § 18 Abs. 4 TierSchG; §§ 27, 52-54, 70 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden von einer Tierschutzorganisation auf einem Schlachthof heimlich mit einer versteckten Kamera Videoaufnahmen angefertigt, sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Der Anwendungsbereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, Juris), die für den Fall eines ermittlungsbehördlichen Verfahrensverstoßes eine Abwägung zwischen dem Gewicht dieses Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung fordert, ist im Falle eines möglichen, von einem Informanten begangenen, Verstoßes gegen die DSGVO bereits nicht eröffnet.(Rn.71) 2. Eine höhere Schmerzintensität als 3 auf einer Skala von 0 bis 10 ist zur Bejahung der von § 17 Nr. 2 TierSchG vorausgesetzten "Erheblichkeit" nicht erforderlich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 159/86, NJW 1987, 1833, beck-online) im Wesentlichen zur Ausgrenzung von Bagatellfällen dient und alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden erfasst, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.(Rn.85) 3. Sofern an demselben Tier mehrere Misshandlungen zeitlich eng aufeinanderfolgen und demselben Zweck (z.B. Betäubung des Tieres oder Treiben des Tieres in eine Box) dienen, liegen die Voraussetzungen der höchstrichterlich anerkannten Figur der natürlichen Handlungseinheit vor. Denn die einzelnen Misshandlungen stellen eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dar, die in einem unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Betätigungsakte durch einen gemeinsamen Willen miteinander verbunden sind.(Rn.86) 4. Der bei der Schlachtung zur Nahrungsgewinnung grundsätzlich gegebene "vernünftige Grund" i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht allein mit der Begründung verneinen, bei der Schlachtung sei gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen worden. Systematik und Wortlaut des § 17 TierSchG sprechen dafür, mit Nr. 1 illegitime Gründe und mit Nr. 2 illegitime Mittel zu sanktionieren. Nicht überzeugend ist die Auffassung, im Rahmen des § 17 Nr. 1 TierSchG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen mit der Konsequenz, dass es an einem vernünftigen Grund fehlt, wenn zur Erreichung des angestrebten Zweckes ein milderes, weniger stark in Leben, Unversehrtheit und Wohlbefinden des Tieres eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Öffentlichen Recht als begrenzender Maßstab staatlichen Handelns entwickelt wurde, zu Lasten des Angeklagten angewandt, der sich – wie sonst nur Staatsorgane gegenüber dem Bürger – nun gegenüber dem das Tierwohl repräsentierenden Staat rechtfertigen muss. Das Erfordernis einer solchen Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgt auch nicht aus der dogmatischen Einordnung des „vernünftigen Grundes“ als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16N, VwZ 2019, 1617 Rn. 20). Hieraus folgt lediglich das Erfordernis einer Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen gegen das Interesse am Schutz des Tieres. Sofern die Nahrungsgewinnung der Hauptzweck der Tötung ist, liegt ein schutzwürdiges menschliches Interesse vor, das grundsätzlich das Interesse am Schutz des Tieres überwiegt.(Rn.92) 5. Eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 2 TierSchG wegen des Einsatzes eines Elektrotreibers gegen ein Tier kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, namentlich dann, wenn die Anzahl der Wiederholungen oder die Dauer des Einsatzes ein Ausmaß erreichen, das in keinem Zusammenhang mehr mit dem Treiben des Tieres steht, sondern offensichtlich zumindest überwiegend dazu dient, ihm Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Denn bei der Auslegung des nach allen Varianten der Norm (§ 17 Nr. 2 TierSchG) erforderlichen Merkmals der Erheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den – auch wiederholten und länger als eine Sekunde andauernden – Einsatz eines elektrischen Treibgeräts als Ordnungswidrigkeit sanktioniert hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV).(Rn.112) I) Auf die Berufung der Angeklagten, des Betroffenen und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kaiserslautern vom 18.07.2024 wie folgt geändert: 1) Der Angeklagte H Junior a) ist schuldig (i) 4 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG jeweils in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG; sowie (ii) 11 rechtlich selbstständiger, vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV. b) Aufgrund dessen (i) wird er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; und (ii) werden gegen ihn folgende Geldbußen festgesetzt: - für Tat 1 (20.09.2021; Schwein Nr. 24): 120 € - für Tat 2 (04.10.2021; Schwein Nr. 56): 180 € - für Tat 3 (04.10.2021; Schwein Nr. 58): 100 € - für Tat 4 (04.10.2021; Schwein Nr. 63): 90 € - für Tat 5 (04.10.2021; Schwein Nr. 73): 140 € - für Tat 6 (04.10.2021; Schwein Nr. 83): 90 € - für Tat 7 (11.10.2021; Schwein Nr. 94): 200 € - für Tat 8 (11.10.2021; Schwein Nr. 95): 90 € - für Tat 9 (11.10.2021; Schwein Nr. 105): 80 € - für Tat 10 (11.10.2021; Schwein Nr. 107): 100 € - für Tat 11 (11.10.2021; Schwein Nr. 109): 50 € c) Ihm wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, Tätigkeiten auszuführen, für die ein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist. 2) Der Angeklagte Z1 a) ist schuldig (i) 8 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG, hiervon in 6 Fällen in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG; sowie (ii) einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV. b) Aufgrund dessen (i) wird er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; und (ii) wird gegen ihn eine Geldbuße von 200 € festgesetzt. c) Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Taten 67, 68, 71, 72 und 79 der Anklage – wird er freigesprochen. d) Ihm wird lebenslang verboten, Tätigkeiten auszuführen, für die ein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist. 3) Der Angeklagte M1 a) ist schuldig (i) der Beihilfe zu tateinheitlichen Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG und § 17 Nr. 2 b) TierSchG in zwei Fällen sowie (ii) einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV. b) Aufgrund dessen (i) wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt und (ii) wird gegen ihn eine Geldbuße von 150 € festgesetzt. c) Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Taten 66-68, 71, 73-75, 79 und 81 der Anklage – wird er freigesprochen. 4) Der Betroffene H Senior und die Nebenbeteiligte XXX Pferdemetzgerei werden freigesprochen. II) Die weitergehenden Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen. III) Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Angeklagten – ausgenommen den Betroffenen und die Nebenbeteiligte – zur Last, wobei die Gebühr um 80 % ermäßigt wird. Im selben Umfang (80 %) hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbeteiligten fallen der Staatskasse vollumfänglich zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ § 17 Nr. 2 a) und b) TierSchG; § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV; § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV; § 18 Abs. 4 TierSchG; §§ 27, 52-54, 70 StGB I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Kaiserslautern hat mit Urteil vom 18.07.2024 - den Angeklagten H Junior (im Folgenden: H Junior) wegen 65 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 TierSchG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und ihm lebenslang verboten, Schlachtungen und Tötungen von Tieren vorzunehmen; - den Angeklagten Z1 wegen 14 rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 TierSchG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und ihm lebenslang verboten, Schlachtungen und Tötungen von Tieren vorzunehmen; - den Angeklagten M1 wegen eines Vergehens nach § 17 TierSchG in Tatmehrheit mit Beihilfe zu Vergehen gemäß § 17 TierSchG in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; - gegen den Betroffenen H Senior (im Folgenden: H Senior) wegen zweier Ordnungswidrigkeiten gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße von 5.000 € festgesetzt und in diesem Zusammenhang auch gegen die (wörtlich) „XXX Pferdemetzgerei“ gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße von 5.000 € festgesetzt; sowie - den Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen auferlegt. Im Ergebnis war die Berufung des Betroffenen H Senior und der Nebenbeteiligten erfolgreich und erzielten die Angeklagten H Junior, Z1 und M1 mit ihren Berufungen jeweils Teilerfolge, während die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolglos blieb. Soweit in diesem Urteil Taten mit Nummern bezeichnet werden, wurde die Nummerierung aus der Anklage bzw. dem insofern mit dieser übereinstimmenden erstinstanzlichen Urteil übernommen. Soweit Tiere nummeriert werden, ist die Nummerierung der im Berufungsverfahren eingereichten Excel-Tabelle der Sachverständigen Dr. S entnommen (Sonderband „eingereichte Unterlagen Dr. S“). Ursprünglich angeklagt und so auch erstinstanzlich abgeurteilt waren insgesamt 83 Taten, von denen die Taten 1 bis 65 den Angeklagten H Junior, die Taten 66 bis 81 die Angeklagten Z1 und M1 – teils auch einzeln – und die Taten 82 und 83 den Betroffenen H Senior betrafen. Die den Angeklagten H Junior betreffenden 65 Taten lassen sich wiederum folgendermaßen untergliedern: Mit den Taten 1 bis 11 wurde ihm vorgeworfen, Schweine bei vollem Bewusstsein entblutet und sich damit gemäß § 17 TierSchG strafbar gemacht zu haben. Während dieser Strafbarkeitsvorwurf durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden konnte, waren in allen 11 Fällen Verstöße gegen den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV festzustellen und entsprechende Geldbußen zu verhängen. Mit den Taten 12 bis 38 wurde dem Angeklagten H Junior vorgeworfen, Schweinen bei der Elektrobetäubung durch einen fehlerhaften Zangenansatz Schmerzen zugefügt zu haben. Diesbezüglich wurde das Verfahren in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt, weshalb hierüber im Rahmen dieses Urteils nicht mehr zu entscheiden war. Mit den Taten 39 bis 65 wurde dem Angeklagten H Junior vorgeworfen, eine erkennbar nicht funktionsfähige Elektrozange bei vier Schweinen eingesetzt und diesen damit Schmerzen zugefügt zu haben, wobei er zwei dieser Schweine zusätzlich bei vollem Bewusstsein habe entbluten lassen. Der Vorwurf des mehrfachen Einsatzes einer funktionsunfähigen Elektrozange konnte durch die Beweisaufnahme bestätigt werden und führte zu einer Strafbarkeit des Angeklagten H Junior nach § 17 Nr. 2 TierSchG. Die Kammer hat hierbei die Taten 41 bis 51 sowie die Taten 52 bis 65 tateinheitlich beurteilt und mithin zu jeweils einer Tat zusammengefasst. Soweit dem Angeklagten Z1 hinsichtlich der Taten 66 bis 76 und 79 bis 81 ein strafbares Verhalten nach § 17 TierSchG vorgeworfen wurde, konnte dies nur hinsichtlich der Taten 69, 70, 73, 74, 75, 76, 80 und 81 bestätigt werden. Hinsichtlich der Tat 66 konnte lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV festgestellt werden, während hinsichtlich der Taten 67, 68, 71, 72, 79 ein Freispruch zu erfolgen hatte. Soweit dem Angeklagten M1 vorgeworfen wurde, den Angeklagten Z1 als Gehilfe oder Mittäter unterstützt zu haben, konnte dies nur hinsichtlich der Taten 70 und 80 bestätigt werden. Hinsichtlich der – von der Kammer indes tateinheitlich beurteilten – Taten 77 und 78 konnte nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV festgestellt werden. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Taten 66, 67, 68, 71, 73, 74, 75, 79, 81, war der Angeklagte M1 freizusprechen. Die Vorwürfe gegenüber dem Betroffenen H Senior haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt, weshalb er freizusprechen war. Dementsprechend konnte auch gegenüber der XXX Pferdemetzgerei (im Folgenden: Nebenbeteiligte) keine Geldbuße verhängt werden. II. Der Angeklagte H Junior ist angestellter Metzgermeister. Er ist 35 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind. Er verdient X €. Seine Ehefrau verdient X € netto. Er zahlt monatlich X € für das Darlehen des Hauses. Weitere Schulden bestehen nicht. Der Angeklagte Z1 ist gelernter Fleischer. Derzeit ist er als Küchenhelfer tätig und verdient X € netto. Seine Ehefrau ist Rentnerin und erhält eine Rente in Höhe von X €. Er ist 60 Jahre alt und hat 5 erwachsene Kinder. Er lebt im Eigenheim und zahlt für das Darlehen des Hauses monatlich X €. Für ein weiteres (Kfz-)Darlehen zahlt er monatlich X €. Der Angeklagte M1 ist 60 Jahre alt. Er ist ledig und lebt in einer eheähnlichen Beziehung. Er ist Metzger und seit 2018 bei der Nebenbeteiligten beschäftigt. Er verdient monatlich X € netto. Der Betroffene H Senior hat den Realschulabschluss erreicht und ist Fleischermeister. Er ist Geschäftsführer der Nebenbeteiligten. Er verdient X € netto und hat zudem Mieteinnahmen in Höhe von X €. Er ist 59 Jahre alt, verheiratet und hat zwei Kinder, darunter der Angeklagte H Junior. Er lebt im Eigenheim. Schulden bestehen nicht. Die Nebenbeteiligte ist ein im Jahr 1979 gegründetes Unternehmen mit Sitz in K., das den Betrieb von Verkaufsständen und Imbißstuben sowie den Handel mit Vieh und Fleisch aller Art zum Gegenstand hat und bis Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorfälle auch den Betrieb eines Schlachthofs zum Gegenstand hatte. Strafrechtlich sind die Angeklagten und der Betroffene bislang noch nicht in Erscheinung getreten. III. 1. Die Nebenbeteiligte betrieb einen Schlachthof in K. Geschäftsführer der Nebenbeteiligten ist der Betroffene H Senior. Er und der Angeklagte H Junior sind Inhaber eines Sachkundenachweises gem. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, der sie u.a. zur Betäubung und Entblutung von Schweinen, Rindern und Pferden berechtigt. Der Angeklagte H Junior schlachtete im Zeitraum 20.09.2021 bis 18.10.2021 insgesamt 141 Schweine in dem oben genannten Schlachthof. Hierbei wandte er das Elektrobetäubungsverfahren an, dessen im Folgenden beschriebene Eigenheiten ihm aufgrund seiner Sachkunde bekannt waren. Zum Einsatz kam das Elektrobetäubungsgerät Haas Modell TBG 200, das aus einem Transformator besteht, an welchen mittels Kabels eine Elektrozange angeschlossen ist. Die Zange weist an ihren Enden spitze Zacken und einen Dorn auf, um den bestmöglichen Kontakt zur Haut der Tiere und damit einen guten Stromfluss zu gewährleisten. Man unterscheidet zwischen einer reinen Kopfdurchströmung und einer Kopf-Herz-Durchströmung. Bei der Kopfdurchströmung werden die Zangenenden beiderseits am Ohrgrund angesetzt. Der Strom verursacht im Gehirn innerhalb von etwa zwei Zehntel Sekunden einen epileptischen Anfall, der einen Zustand der Empfindungslosigkeit auslöst. Zugleich werden tonische (versteifende) Muskelkontraktionen verursacht, was zu einem Umkippen des Schweines führt. Die tonische Phase hält nach Ende des Stromflusses noch ca. 10 Sekunden an, bevor Konvulsionen (klonische Phase) einsetzen. Diese klonischen Krämpfe werden durch die Fehlfunktion bestimmter Gehirnstrukturen verursacht und äußern sich in einem Wechsel von Beugen und Strecken der Gliedmaßen. Wird die Kopf-Durchströmung nicht korrekt durchgeführt – etwa weil die Zange zu weit hinten angesetzt wird – ist keine wirksame Betäubung gewährleistet. Es kann in diesem Fall zu einem Zustand der Elektroimmobilisation kommen, in welchem das Schwein noch bei Bewusstsein ist. Nach einem korrekten Zangeneinsatz von 4 Sekunden ist bei der Kopf-Durchströmung in der Regel ein Zustand reversibler Betäubung erreicht, der 30-60 Sekunden anhält. Um die Wirksamkeit der Elektrobetäubung zu verstärken, wird empfohlen, an die Kopf-Durchströmung eine Kopf-Herz-Durchströmung von ebenfalls 4 Sekunden anzuschließen. Wird hier eine Frequenz von 60 Hz gewählt und die Zange an den richtigen Stellen (einerseits Ohrgrund, andererseits zwischen den Vorderbeinen) angesetzt, führt dies zu einem Herzkammerflimmern und einem sofortigen und anhaltenden Abfall des Blutdrucks, womit das Wiedererlangen der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit verhindert werden kann. Wird die Kopf-Herz-Durchströmung mindestens 8 Sekunden lang korrekt durchgeführt, ist in der Regel damit zu rechnen, dass die Bewusstlosigkeit irreversibel ist und in den Tod übergeht. Die Kopf-Herz-Durchströmung ist daher auch als Tötungsmethode bei der Keulung von Tierbeständen im Rahmen behördlich angeordneter Seuchenschutzmaßnahmen anerkannt. Bei dem hier verwendeten Elektrobetäubungsgerät beträgt die Frequenz in den ersten zwei Sekunden des Einsatzes 400 Hz, fällt dann ab und verharrt ab der vierten Sekunde bei 60 Hz. Der Angeklagte H Junior hat in den 11 hier gegenständlichen Fällen sowohl eine Kopf-Durchströmung als auch eine Kopf-Herz-Durchströmung durchgeführt, wobei die Kopf-Durchströmung mindestens 4 und die Kopf-Herz-Durchströmung mindestens 8 Sekunden, meist sogar deutlich länger, andauerte. Anschließend schlang er ein Bein des Schweins an und zog es hoch, um den Entblutungsstich zu setzen. In Anlage 2 zu § 12 Abs. 6 TierSchlV ist vorgeschrieben, dass spätestens 20 Sekunden nach dem Ende der Elektrobetäubung mit der Entblutung begonnen werden muss, was der Angeklagte H Junior wusste. Nach korrekt ausgeführtem Entblutungsstich kommt es zu einem schwallartigen Entbluten. Dies wiederum führt in der Regel innerhalb von 14 bis 23 Sekunden dazu, dass das Gehirn – und damit auch das darin befindliche Schmerzzentrum – nicht mehr hinreichend mit sauerstoffgesättigtem Blut versorgt wird und abstirbt. Ausnahmsweise kann es vorkommen, dass aufgrund von körpereigenen Kompensationsmechanismen noch genügend sauerstoffgesättigtes Blut im Gehirn verbleibt, so dass auch noch nach bis zu 2 Minuten nach dem Entblutungsstich Hirnfunktionen feststellbar sind (vgl. v. Holleben, Fleischwirtschaft 09 vom 15.09.2008, S. 48). Unter anderem bei Blinzeln, Kopfanheben, seitlichem Aufziehen, koordinierten Bewegungen, Schnappatmungen und erst recht bei regelmäßiger Atmung sind Zweifel an der Wirksamkeit der Betäubung angebracht. Treten diese Symptome auf, sollte das Tier sicherheitshalber nachbetäubt werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ein Tier, welches derartige Symptome zeigt, tatsächlich erhebliche Schmerzen erleidet. 2. Der Angeklagte H Junior hat den Entblutungsstich bei den Taten 1 bis 11 nicht bereits innerhalb von 20, sondern erst 25 bis 40 Sekunden nach dem Ende der Betäubung durchgeführt, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die jeweilige Dauer der Überschreitung der zulässigen 20 Sekunden ist im Folgenden dargestellt. - Tat 1 (20.09.2021; Schwein Nr. 24): 12 Sekunden - Tat 2 (04.10.2021; Schwein Nr. 56): 18 Sekunden - Tat 3 (04.10.2021; Schwein Nr. 58): 10 Sekunden - Tat 4 (04.10.2021; Schwein Nr. 63): 9 Sekunden - Tat 5 (04.10.2021; Schwein Nr. 73): 14 Sekunden - Tat 6 (04.10.2021; Schwein Nr. 83): 9 Sekunden - Tat 7 (11.10.2021; Schwein Nr. 94): 20 Sekunden - Tat 8 (11.10.2021; Schwein Nr. 95): 9 Sekunden - Tat 9 (11.10.2021; Schwein Nr. 105): 8 Sekunden - Tat 10 (11.10.2021; Schwein Nr. 107): 10 Sekunden - Tat 11 (11.10.2021; Schwein Nr. 109): 5 Sekunden 3. Hinsichtlich Tat 39 der Anklage hat die Kammer folgendes festgestellt: Am 04.10.2021 hat der Angeklagte H Junior am selben Schwein fünfmal die Elektrobetäubungszange angesetzt, obwohl ein Defekt derselben nach dem ersten Einsatz sichtbar war. Bei den ersten vier dieser Einsätze floss kein betäubender Strom durch die Zange. Aufgrund der Beschaffenheit der Zange, die mit spitzen Zacken und einem Dorn versehen ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der stromlose Einsatz dem Schwein erhebliche Schmerzen zufügt. Das Schwein brachte sein Schmerzempfinden unverkennbar durch Schreie zum Ausdruck. Jedenfalls ab dem zweiten Einsatz hielt es der Angeklagte für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die beabsichtigte Elektrobetäubung nicht funktioniert und das Tier daher unnötige Schmerzen erleidet. Anstatt die Zange immer wieder am selben Tier auszuprobieren, hätte der Angeklagte die Zange z.B. an einem Dummie oder an einem toten Schwein überprüfen müssen. Indem er sie aber immer wieder am lebenden Schwein ansetzte, ließ er erkennen, dass er das Gefühl für das Leiden des Tieres verloren hatte, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. 4. Nahezu identisch wie bei Tat 39 verhielt sich der Angeklagte H Junior auch eine Woche später, am 11.10.2021, bei Tat 40 der Anklage: Wiederum setzte er die Elektrozange fünfmal bei demselben Schwein an, wobei sie erst beim fünften Mal funktionierte. Es gelten die Ausführungen zu Tat 39 entsprechend. 5. Obwohl es zu den bei Tat 40 der Anklage beschriebenen Fehleinsätzen der Elektrozange gekommen war, setzte der Angeklagte dieselbe Zange am selben Tag (11.10.2021) bei einem weiteren Schwein ein (Taten 41-51 der Anklage), und zwar zwölfmal, teilweise mit Nachgreifen. Hierdurch entstanden an der Ansatzstelle der Zange sichtbare Wunden. Dem Angeklagten H Junior musste bewusst gewesen sein, dass die Zange nicht funktioniert und das Tier erhebliche Schmerzen erleidet. Das Schwein reagierte mit lauten Schreien. Es ist aus Sicht eines mitfühlend denkenden Menschen kaum nachvollziehbar, warum der Angeklagte die Zange dennoch am lebenden Schwein weitergetestet hat, zumal in dieser Häufigkeit. 6. Wiederum am selben Tag (11.10.2021) malträtierte der Angeklagte H Junior ein weiteres Schwein mit der defekten Elektrozange (Taten 52-65 der Anklage), diesmal sogar 14 Mal, wobei sich an den Ansatzstellen der Zange blutende Wunden bildeten. Das Tier erlitt erhebliche Schmerzen, was der Angeklagte wusste und billigend in Kauf nahm. Hierdurch brachte der Angeklagte eine besonders rohe, das Leiden des Tieres missachtende, Gesinnung zum Ausdruck. Diese wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Angeklagte offenbar bis zuletzt – was verschiedene Überprüfungsmaßnahmen zeigen – die Hoffnung hatte, das Schwein mit der Zange betäuben zu können. Denn aufgrund der zahlreichen vorangegangenen Fehlversuche hätte er zwingend die Zange zunächst an einem Dummie oder einem toten Schwein testen müssen, bevor er sie wieder am lebenden Schwein zum Einsatz bringt. 7. Der Angeklagte Z1 war als Fleischer bei der Nebenbeteiligten beschäftigt, wurde aber inzwischen – infolge der verfahrensgegenständlichen Vorfälle – entlassen. Er ist ebenfalls Inhaber eines Sachkundenachweises gem. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, der ihn u.a. zur Betäubung und Entblutung von Rindern und Pferden berechtigt. Der Angeklagte Z1 schlachtete im Zeitraum 22.09.2021 bis 20.10.2021 18 Rinder und 8 Pferde in dem oben genannten Schlachthof. Hierbei wandte er jeweils die Bolzenschussbetäubung an. Dabei wird dem Tier der Bolzenschussapparat an eine bestimmte Stelle auf der Stirn aufgesetzt und der Schussbolzen mit Hilfe einer Treibladung mit hoher Geschwindigkeit und Kraft durch den Schädel des Tieres in dessen Gehirn getrieben. Hierdurch wird eine Gehirnerschütterung sowie eine starke Hirnschädigung erzeugt, was im Idealfall eine anhaltende und tiefe Betäubung mit einem Ausfall von Wahrnehmung und Empfindung bewirkt. Ziel der Bolzenschussbetäubung ist es, mit dem ersten Schuss eine bis zum Tod durch Blutentzug anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit zu erreichen. Die Entblutung ist aufgrund von Eigenheiten des Kreislaufsystems beim Pferd einfacher vorzunehmen als beim Rind. Beim Rind ist die Öffnung beider Halsgefäße (Hauptarterien) erforderlich, um einen schwallartigen Blutaustritt in großer Menge und damit ein Versterben durch Blutentzug vor Wiedererlangung des Bewusstseins zu gewährleisten. All dies wusste der Angeklagte Z1. 8. Der Angeklagte M1 ist als Metzger bei der Nebenbeteiligten beschäftigt. Er ist nicht Inhaber des oben genannten Sachkundenachweises gem. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Er stand dem Angeklagten Z1 im Tatzeitraum zur Seite und nahm unterstützende Tätigkeiten wie etwa das Herbeitreiben der Tiere vor. 9. Am 22.09.2021 hat der Angeklagte Z1 bewusst einen Elektrotreiber insgesamt 26 Mal innerhalb einer Minute an Hinterhand und Rücken des Rindes Nr. 1 angesetzt, um es in die Schlachtbox zu treiben (Tat 66 der Anklage). 10. Hinsichtlich Tat 69 der Anklage (06.10.2021) hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Z1 nach der Bolzenschussbetäubung den Entblutungsschnitt bei dem Rind Nr. 7 fortgesetzt hat, obwohl das Rind bei Beginn des Entblutungsschnitts eine deutliche Abwehrreaktion gezeigt hat. Obwohl das Tier in der Folge weitere deutliche Lebenszeichen in Form von Kopfschütteln und Atmen von sich gegeben hat, setzte der Angeklagte Z1 sodann den Rückenmarkzerstörer ein, was wiederum eine heftige Schmerzreaktion des Rindes hervorrief. Er hat damit dem Rind wiederholt erhebliche Schmerzen zugefügt und hierdurch eine rohe, gefühllose Gesinnung zum Ausdruck gebracht. All dies hielt er auch für möglich und nahm es billigend in Kauf. 11. Wiederum am 06.10.2021 hat der Angeklagte Z1 nach der Bolzenschussbetäubung des Rindes Nr. 11 den Entblutungsschnitt gesetzt, obwohl sich das Rind unmittelbar zuvor aufgebäumt und auch noch während des Entblutungsschnitts deutliche Abwehrreaktionen gezeigt hatte (Tat 70 der Anklage). Hierdurch brachte er zum Ausdruck, das Gefühl für das Leiden des Tieres verloren zu haben, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Das Rind erlitt durch den Entblutungsschnitt erhebliche Schmerzen, was sich bereits an seiner unmittelbaren Abwehrreaktion zeigte. Diese Schmerzen waren auch länger anhaltend, was es nachfolgend durch Kopf- und Körperbewegungen zum Ausdruck brachte, als der Angeklagte Z1 und später auch der Angeklagte M1 weitere Schlachtarbeiten an ihm ausführten. All dies hielt der Angeklagte Z1 zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Der Angeklagte M1 förderte die Tat des Angeklagten Z1 durch das Vornehmen weiterer Schlachtarbeiten an dem offensichtlich gänzlich unzureichend betäubten Rind. Hierbei setzte er letztlich sogar den Rückenmarkzerstörer ein, was eine weitere heftige Reaktion des Rindes hervorrief. Auch der Angeklagte M1 handelte bei dieser Tat mit einer gefühllosen Gesinnung hinsichtlich der dem Rind zugefügten – länger anhaltenden – Schmerzen, welche er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. 12. Am 13.10.2021 hat der Angeklagte Z1 einen offensichtlich unzureichenden – nämlich nicht beide Hauptblutgefäße öffnenden – Entblutungsschnitt bei dem Rind Nr. 15 ausgeführt (Tat 73 der Anklage). Hierdurch entblutete das Tier nicht schnell genug, erlangte wieder das Bewusstsein und erlitt länger anhaltende erhebliche Schmerzen. Der Angeklagte Z1 hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass das Rind infolge seines unzureichenden Entblutungsschnitts das Bewusstsein wiedererlangen und erhebliche Schmerzen erleiden würde. Indem er dennoch so verfuhr, brachte er eine gefühllose Gesinnung hinsichtlich des Leides des Tieres zum Ausdruck. 13. Auch bei Tat 74 der Anklage (13.10.2021; Rind Nr. 16) hat der Angeklagte Z1 einen offensichtlich unzureichenden – nämlich nicht beide Hauptblutgefäße öffnenden – Entblutungsschnitt ausgeführt und dabei mit roher Gesinnung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sich das Versterben des Rindes verzögern, es aus der Bewusstlosigkeit erwachen und erhebliche, länger anhaltende Schmerzen erleiden würde. Eben letzteres ist auch eingetreten. 14. Am 20.10.2021 hat der Angeklagte Z1 den Rückenmarkzerstörer bei dem noch empfindungsfähigen Rind Nr. 17 eingesetzt und diesem hierdurch erhebliche Schmerzen zugefügt (Tat 75 der Anklage). Dies hielt er zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Indem er dennoch so verfuhr, brachte er eine gefühllose Gesinnung hinsichtlich des Leides des Tieres zum Ausdruck. Das Rind verstarb alsbald nach dem Einsatz des Rückenmarkzerstörers. 15. Am 20.10.2021 hat der Angeklagte Z1 bei Rind Nr. 18 einen offensichtlich unzureichenden – nämlich nicht beide Hauptblutgefäße öffnenden – Entblutungsschnitt gesetzt und dabei für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sich der Todeskampf des Rindes hierdurch verzögern und es erhebliche, lang anhaltende Schmerzen erleiden würde, was auch so geschah (Tat 76 der Anklage). Indem er dennoch so verfuhr, brachte er eine gefühllose Gesinnung hinsichtlich des Leides des Tieres zum Ausdruck. 16. Am 06.10.2021 hat der Angeklagte M1 den Rindern Nr. 8 und 9 absichtlich mehrere Stromstöße – viermal im Bereich der Kruppe und Flanke, achtmal im Gesicht und siebenmal im Rückenbereich – unmittelbar hintereinander verabreicht, um sie zu trennen und sodann eines davon in die Betäubungsbox zu treiben (Taten 77 und 78 der Anklage). 17. Am 06.10.2021 hat der Angeklagte Z1 von einer umgestülpten Plastikbox aus über eine Metallabsperrung hinweg mit weit ausgestrecktem Arm einen Bolzenschuss auf den Kopf eines Pferdes (Nr. 6) gesetzt, obwohl das Bolzenschussgerät nicht aufsaß und sich auch in einem deutlich zu flachen Schusswinkel zum Schädel befand (Tat 80 der Anklage). Mit dem evident unsachgemäßen Einsatz des Bolzenschussgerätes musste er es für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Betäubung misslingt und das Pferd länger anhaltende erhebliche Schmerzen erleidet, was dann so auch eingetreten ist. Das Pferd strampelte sichtlich aversiv und schmerzerfüllt über einen Zeitraum von ca. zwei Minuten hinweg, bevor es – infolge des vom Angeklagten Z1 immerhin ordnungsgemäß ausgeführten Entblutungsstichs – an Blutentzug verstarb. Indem er dem erwartbaren Leiden des Pferdes gleichgültig gegenübergetreten ist, zeigte der Angeklagte Z1 eine rohe Gesinnung. Der Angeklagte M1 hat dem Angeklagten Z1 Hilfe zu dessen Tat geleistet, indem er das Pferd mit einem Strick an das Metalltor herangezogen hat, über welches hinweg sodann die unsachgemäße Betäubung erfolgte. Auch wenn er keinen Sachkundenachweis hatte, musste er es aufgrund seiner Erfahrung für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass diese Art der Betäubung höchst risikobehaftet ist und das letztlich eingetretene Leiden des Pferdes herbeiführt. Die Entscheidung, das Pferd – zumal auf diese Art und Weise – zu betäuben, war nicht zwingend. Denkbare Alternativen hätten darin bestanden, weitere Hilfspersonen hinzuzuziehen oder das Pferd zu einem anderen Zeitpunkt zu betäuben, wenn es ruhiger gewesen wäre. 18. Am 20.10.2021 hat der Angeklagte Z1 bei Pferd Nr. 8 einen Rückenmarkzerstörer eingesetzt (Tat 81), obwohl er – unter anderem aufgrund einer Reflexprüfung am Auge – erkannte, dass das Pferd noch bei Bewusstsein war. Er fügte dem Pferd damit – was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, erhebliche Schmerzen zu. Indem er dennoch so verfuhr, brachte er eine gefühllose Gesinnung hinsichtlich des Leides des Tieres zum Ausdruck. Das Pferd verstarb alsbald nach dem Einsatz des Rückenmarkzerstörers. IV. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den Bundeszentralregisterauszügen vom 02.12.2024. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen das Gericht zu folgen vermochte, den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S, Dr. R1 und Dr. R2, den Aussagen der Zeugen H., F., Sch. und H. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten, Fachartikeln und sonstigen Dokumenten. a) Sofern sich die Angeklagten überhaupt zur Sache eingelassen haben, geschah dies im Wesentlichen dahingehend, dass sie etwaige Versäumnisse bedauerten, dahinter jedoch keine rohe Gesinnung gestanden habe. b) Im Zentrum der Beweisaufnahme stand die Inaugenscheinnahme zahlreicher Videosequenzen, die heimlich von einer nicht näher bekannten Tierschutzorganisation auf dem Schlachthof der Nebenbeteiligten angefertigt und über die RA R. dem Zeugen H. übergeben wurden, der sie wiederum bearbeitet und an die Presse weitergegeben hat. Die Videoaufnahmen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO verwertbar. Sie unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Dass Videoaufnahmen der Tatbegehung, die möglicherweise unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO oder sonstiger Normen erlangt worden sind, grundsätzlich verwertbar sind, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 18.08.2021, Az. 5 StR 217/21 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 5 StR 175/20, beide Juris). Denn rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar. Allein von dem Informanten begangene Straftaten müssen bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, Rn. 58, Juris). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Seitens der Ermittlungsbehörden ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Videoaufnahmen kein rechtswidriges Verhalten erkennbar, sondern allenfalls seitens der unbekannten Privatperson, welche die versteckten Kameras auf dem Schlachthof installiert hat. Der Anwendungsbereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 03.05.2018, Az. 3 StR 390/17, Juris), die für den Fall eines ermittlungsbehördlichen Verfahrensverstoßes eine Abwägung zwischen dem Gewicht dieses Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung fordert, ist daher bereits nicht eröffnet. Doch selbst wenn eine solche Abwägung geboten wäre, führte diese nicht zu einer Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen. Denn das staatliche Interesse an der Aufklärung von Vergehen nach § 17 TierSchG und damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeiten nach §§ 130, 30 OWiG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV und § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 TierSchlV wiegt schwerer als das Recht der Angeklagten, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie sie an ihrem Arbeitsplatz gefilmt werden. Am Arbeitsplatz müssen die Angeklagten ohnehin damit rechnen, beobachtet zu werden, zumal der Schlachthof auch für Fremde – etwa Eigentümer der zu schlachtenden Tiere – zugänglich war. Der Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung ist nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, Rn. 57, Juris). Hingegen wird dem staatlichen Aufklärungsinteresse hinsichtlich der hier in Frage stehenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besonderes Gewicht dadurch verliehen, dass der Tierschutz gemäß Art. 20a GG eine Staatszielbestimmung darstellt. c) Was die Taten 1 bis 11 anbelangt, so konnte die Überschreitung der zulässigen Zeit zwischen Betäubungsende und Entblutungsbeginn durch die Inaugenscheinnahme der betreffenden Videosequenzen sekundengenau nachgewiesen werden. Anstelle der zulässigen 20 Sekunden ließ der Angeklagte H Junior 25 bis 40 Sekunden verstreichen. Seine Einlassung, ihm sei die Überschreitung der 20 Sekunden nicht klar gewesen und er sei vom Gefühl her der Auffassung gewesen, die Zeit eingehalten zu haben, ist unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Als Inhaber des Sachkundenachweises gem. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wusste er um die Höchstdauer von 20 Sekunden. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, diese einzuhalten. Dies zeigt das in Augenschein genommene Video „MVI_5815.avi“, welches von der Sachverständigen Dr. S als Download zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Link in E-Mail vom 02.12.2024, Bl. 2 des Sonderbands „eingereichte Unterlagen Fr. Dr. S“). Dieses Video zeigt eine vom Angeklagten H Junior durchgeführte Schweineschlachtung unter Aufsicht des Veterinäramts. Die Dauer zwischen Betäubung und Entblutung beträgt dort neun Sekunden. Zwar hatte der Angeklagte H Junior dort Unterstützung durch den Angeklagten Z1. Er kann sich aber nicht mit der Behauptung exkulpieren, bei den verfahrensgegenständlichen Taten alleine gewesen zu sein. Zum einen ist – da bei der Kontrolle des Veterinäramts die Vorgabe von 20 Sekunden um mehr als die Hälfte unterboten wurde – davon auszugehen, dass der Angeklagte H Junior alleine jedenfalls die 20 Sekunden hätte einhalten können, wenn er sich entsprechend beeilt hätte. Zum anderen hätte er – um sicher zu gehen – eine Hilfsperson hinzuziehen können. Ausweislich der Aussage des Zeugen F. im Hauptverhandlungstermin vom 24.01.2025 war bei den Schweineschlachtungen „immer jemand dabei, der mit anpacken konnte“. Die Aussage ist glaubhaft, denn sie stimmt überein mit den in Augenschein genommenen Videos, bei denen man aus der „TOR“-Perspektive gesehen hat, dass im Bereich der Brühmaschine, welcher unmittelbar an den Tötungsbereich angrenzt, immer mindestens ein weiterer Mitarbeiter zugegen war. Dass der Angeklagte H Junior nichtsdestoweniger in jedem einzelnen Fall die Vorgabe von 20 Sekunden überschritt, zeigt, dass es ihm schlicht egal war, diese Vorgabe einzuhalten, solange keine Kontrolle des Veterinäramts stattfand. d) Hinsichtlich der Würdigung der in Augenschein genommenen Videosequenzen zu den Taten 39 bis 65 der Anklage (BOX MOVI0183, BOX MOVI0184, TOR MOVI0185, BOX MOVI0188, BOX MOVI0189, BOX MOVI0190) gilt das Folgende: Entgegen den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. R2 ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei den Schreien der Schweine nicht etwa um gewöhnliche Lautäußerungen handelte, wie sie die akkustische Kulisse jedes Schweinestalles ausmachen. Dass es sich vielmehr um spezifische Schmerzäußerungen handelte, zeigt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit dem jeweiligen Einsatz der Zange. Die Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 legten ferner überzeugend dar, dass es sich bei den Schmerzen, die allein durch den Zangenansatz – ohne Strom – beim Schwein verursacht werden, durchaus um erhebliche Schmerzen handelt, die auf einer Skala von 0 bis 10 bei 3-5, teils auch darüber liegen. e) Hinsichtlich der Würdigung der Videosequenzen zu den Taten 69 und 70 der Anklage (BOX MOVI0495, TOR MOVI0512, TOR MOVI0513) gilt das Folgende: Entgegen der Einschätzung des Privatsachverständigen Dr. R2 ist die Kammer überzeugt, dass die Reaktionen des Rindes auf den Einsatz des Rückenmarkzerstörers nicht lediglich als unbewusste neuronale Reaktion, sondern durchaus als Ausdruck von Schmerzempfinden zu werten sind. Die Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 haben insofern überzeugend dargelegt, dass die Bewegungen des jeweiligen Rindes (Kopfheben / Aufbäumen und kurzzeitiges Verharren) nicht durch das Treffen von Nervenarealen erklärt, sondern nur als bewusste Schmerzreaktion gedeutet werden kann. f) Hinsichtlich Tat 73 der Anklage (13.10.2021, Rind Nr. 15) folgt die Kammer bei ihrer Interpretation des maßgeblichen Videomaterials (BOX MOVI0502, TOR MOVI0503) der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. S und Dr. R1, wonach die zu beobachtenden Bewegungen des Rindes dessen Empfinden erheblicher Schmerzen belegt. Die gegenteilige Auffassung des Privatsachverständigen Dr. R2, wonach die Bewegungen als epileptiforme Ausprägung eines Myoklonus zu werten seien, hat die Kammer hingegen nicht überzeugt. Aufgrund der konkreten Umstände, die auf den einschlägigen Videosequenzen zu beobachten waren, geht die Kammer davon aus, dass das Rind erhebliche Schmerzen empfunden hat. Das Schmerzempfinden des Tieres war nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass das Schmerzzentrum im Gehirn zwischenzeitlich zerstört worden wäre, sei es durch den Bolzenschuss, sei es durch Hypoxie infolge des Blutverlusts. In diesem Fall hätte es nämlich auch das auf ihm lastende Tor nicht mehr spüren können. Dass es dieses noch spüren konnte, zeigen seine Abwehrreaktionen gerade mit den Körperstellen, die mit dem Tor in Kontakt waren. Zwar erfolgte die Reaktion erst 10 Sekunden, nachdem das Tor das Rind zum ersten Mal berührte; dann jedoch war die Bewegung etwas länger und auch scheinbar gegen das Tor gerichtet, was dafür spricht, dass das Rind jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wieder das Bewusstsein erlangt hatte. Dies zeigen auch die im folgenden sichtbaren Reaktionen bei Minute 9:14 und vor allem ab Minute 9:26 des betreffenden Videos (BOX MOVI0502). Hier schwenkt das Tier seinen Kopf nach oben, woraufhin erst Blut aus dem Hals läuft, das vorher offenbar – aufgrund des unzureichenden Entblutungsschnitts des Angeklagten Z1 – nicht ablaufen konnte. Dies wiederum veranlasste den Angeklagten M1, der dies beobachtet hat, einen erneuten Entblutungsschnitt zu tätigen, was dann erst zu dem gewünschten Erfolg führte. Dem Angeklagten Z1 konnte die Mangelhaftigkeit seines Entblutungsschnittes nicht verborgen geblieben sein. Er verfügte über einen Sachkundenachweis und jahrzehntelange praktische Erfahrung. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Angeklagte Z1 es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass das Rind infolge seines unzureichenden Entblutungsschnitts das Bewusstsein wiedererlangen und erhebliche Schmerzen erleiden würde. g) Dass auch bei Tat 74 der Anklage (13.10.2021; Rind Nr. 16) ein Schmerzempfinden des Rindes infolge eines offensichtlich unzureichenden Entblutungsschnitts gegeben war, ist auf dem betreffenden Video (BOX MOVI0506 bei 9:07) noch deutlicher zu erkennen als bei Tat 73, denn hier reagiert das Rind sofort auf das herunterkommende Tor. Auch zuvor waren schon mehrere Bewegungen zu beobachten, die auf ein wiedererlangtes Bewusstsein hindeuten (z.B. Kopfheben, Atmung). Dementsprechend waren sich in diesem Fall alle Gutachter – einschließlich des Privatsachverständigen Dr. R2 – einig, dass die Betäubung unzureichend war. Entgegen der Auffassung des Privatsachverständigen Dr. R2 und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 geht die Kammer davon aus, dass das Rind auch tatsächlich erhebliche Schmerzen erlitten hat, da es, wenn es sich schon zu Abwehrreaktionen gegen das auf ihm lastende Tor veranlasst sah, erst recht die Folgen des Bolzenschusses und des Entblutungsschnittes spüren musste. h) Auch bei Tat 75 (20.10.2021, Rind Nr. 17) waren sich alle Gutachter einschließlich des Privatsachverständigen Dr. R2 einig, dass die Betäubung des Rindes unzureichend war, was sich allein schon an dessen regelmäßiger Atmung zeigte. Dies konnte auch dem Angeklagten Z1 nicht verborgen geblieben sein, der sich zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarem Kontakt mit dem Rind befand. Das Rind hatte bereits seinen Hals angehoben, während der Angeklagte Z1 den Entblutungsschnitt durchführte. Die regelmäßige Atmung war für den Angeklagten Z1 optisch erkennbar durch regelmäßigen Austritt von Dunstwolken aus der Nase sowie durch entsprechende Bewegungen des Körpers des Rindes. Die Kammer ist – übereinstimmend mit den Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 – auch überzeugt, dass das Rind gerade durch den Einsatz des Rückenmarkzerstörers besonders starke Schmerzen erlitt, denn es erfolgte eine deutliche Abwehrreaktion (Video BOX MOVI0497 bei 06:47), für welche auch der Privatsachverständige Dr. R2 keine anderweitige plausible Erklärung liefern konnte. i) Dass der Angeklagte Z1 auch bei Tat 76 der Anklage (20.10.2021; Rind Nr. 18) einen deutlich zu kleinen Entblutungsschnitt vorgenommen und damit allenfalls eine der beiden Hauptblutgefäße geöffnet hat, ist im Video TOR MOVI0446 bei 4:07 erkennbar. Die sensorische Wahrnehmungsfähigkeit des Rindes wird durch dessen deutliche Reaktion auf das auf ihm lastende Tor belegt. Die Kammer ist daher aus den oben zu Tat 74 (unter g) genannten Gründen überzeugt, dass die durch Bolzenschuss und Entblutungsschnitt verursachten Verletzungen erhebliche Schmerzen bei dem Rind hervorriefen. j) Soweit sich der Angeklagte M1 hinsichtlich der Taten 77 und 78 der Anklage (06.10.2021; Rinder 8 und 9) dahin eingelassen hat, die Elektrofunktion des Treibers sei nicht aktiviert gewesen, ist diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. So hat der Sachverständige Dr. R1 darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Einsatzes des Treibers ruckartige Reaktionen der Tiere sichtbar sind, die in dieser Art nicht ohne Elektroschock erklärbar wären. Dass diese Reaktionen im weiteren Verlauf der in kurzer Frequenz erfolgenden Einsätze nachlassen, ist ohne weiteres durch einen Gewöhnungseffekt erklärbar. k) Bei Tat 80 der Anklage (06.10.2021, Pferd Nr. 6) ist die Kammer – entgegen der Auffassung des Privatsachverständigen Dr. R2 – davon überzeugt, dass der ordnungsgemäß ausgeführte Entblutungsstich nicht dazu führte, dass das Pferd keine Schmerzen empfand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer unter Umständen schmerzdämpfenden Adrenalinausschüttung. Die äußeren Anzeichen, wie sie auf den in Augenschein genommenen Videos (BOX MOVI0491, TOR MOVI0492) erkennbar waren, sprechen für ein erhebliches Schmerzempfinden des Pferdes nach dem misslungenen Bolzenschuss und während des Entblutens. Die Sachverständige Dr. S hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass das Pferd sofort mit dem Strampeln anfing, die tonische Phase mithin fehlte. Auch sah sie es als Zeichen fortbestehenden Bewusstseins und Schmerzempfindens an, dass sich die Nüstern des Pferdes gleichzeitig mit einer Bewegung des Brustkorbs weiteten. Der Sachverständige Dr. R1 pflichtete der Sachverständigen Dr. S bei und sah deutliche Anzeichen des Schmerzempfindens über weite Strecken des Todeskampfes des Tieres gegeben. Die Kammer folgt insofern den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S und Dr. R1. Soweit die Angeklagten Z1 und M1 ihr unsachgemäßes Vorgehen bei der Betäubung mit der Behauptung rechtfertigen wollten, das Pferd habe sie zuvor getreten, konnte ein derartiges Verhalten des Pferdes auch nach erneuter – vollständiger – Inaugenscheinnahme der betreffenden Videos nicht verifiziert werden. Vielmehr stellte sich das Pferd – worauf auch der Sachverständige Dr. R1 hinwies – als entspannt und umgänglich dar. Nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S hätte man das Pferd ordnungsgemäß betäuben können, wenn man von vorne an es herangetreten wäre. Doch selbst das Zutreffen der Einlassung der Angeklagten unterstellt, führt dies nicht zu einer Rechtfertigung ihres unsachgemäßen Vorgehens bei der Betäubung. Wenn von dem Pferd in diesem Moment tatsächlich aufgrund gesteigerter Nervosität eine Gefahr für die Angeklagten ausgegangen sein sollte, hätten sie das Pferd wieder in den Stall führen und zu einem späteren Zeitpunkt – gegebenenfalls mit personeller Unterstützung – erneut herbeiholen können. Die Betäubung zu diesem Zeitpunkt und auf diese Art und Weise war keineswegs zwingend. l) Hinsichtlich Tat 81 der Anklage (20.10.2021; Pferd Nr. 8) ergab die Inaugenscheinnahme der betreffenden Videosequenzen (BOX MOVI0491, TORMOVI0420) zur Überzeugung der Kammer, dass das Pferd durchaus erhebliche Schmerzen erlitt und der Angeklagte Z1 dies erkennen konnte. Die Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 führten dies überzeugend auf den Umstand zurück, dass das Pferd ohne die für eine gelungene Betäubung typische Abfolge von Tonie und Klonie nach dem Bolzenschuss sofort anfing, zu zappeln. Jedenfalls nach dem Auslösen des Kornealreflexes musste sich auch dem Angeklagten Z1 aufdrängen, dass das Pferd noch bei Bewusstsein war. V. Die Angeklagten sind nach alledem der austenorierten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten schuldig. 1. Sofern der Angeklagte H Junior bei den Taten 1 bis 11 zwischen Betäubungsende und Entblutungsbeginn mehr als 20 Sekunden verstreichen ließ, hat er den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV erfüllt. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 6 Satz 1 TierSchlV in dem nach Anlage 2 Spalte 2 zu § 12 Abs. 6 TierSchlV festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt. Anlage 2 Spalte 2 zu § 12 Abs. 6 TierSchlV bestimmt, dass die Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt bei der Entblutung im Hängen nach der Elektrobetäubung warmblütiger Tiere 20 Sekunden betragen darf. 2. Indem der Angeklagte H Junior bei den in Anklage und erstinstanzlichem Urteil mit 39 bis 65 bezifferten Taten jeweils mehrfach eine mit Zacken und einem Dorn versehene Elektrobetäubungszange bei vier verschiedenen Schweinen angesetzt hat, obwohl ein Defekt derselben nach dem ersten Einsatz sichtbar war, hat er sich hinsichtlich jedes Schweins eines Vergehens nach § 17 Nr. 2 a) TierSchG in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG schuldig gemacht. Er fügte den Schweinen aus Rohheit (§ 17 Nr. 2 a TierSchG) erhebliche Schmerzen zu, indem er die stromlose Elektrozange wiederholt (§ 17 Nr. 2 b TierSchG) in deren Haut drückte. Eine höhere Schmerzintensität als der durch die Sachverständigen Dr. S und Dr. R1 angegebene Wert von 3-5 auf einer Skala von 0 bis 10 ist zur Bejahung der von § 17 Nr. 2 a) und b) TierSchG vorausgesetzten „Erheblichkeit“ nicht erforderlich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1987, 1833, beck-online) im Wesentlichen zur Ausgrenzung von Bagatellfällen dient und alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden erfasst, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist dem Angeklagten H Junior der erste Zangeneinsatz nicht vorwerfbar, da er noch nicht um die Funktionsunfähigkeit der Elektrozange wusste. Jedoch muss er bei den weiteren, in kurzen Abständen nachfolgenden, Einsätzen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die beabsichtigte Elektrobetäubung nicht funktioniert und das Tier daher unnötige Schmerzen erleidet. Anstatt die Zange immer wieder am selben Tier auszuprobieren, hätte der Angeklagte die Zange z.B. an einem Dummie oder an einem toten Schwein überprüfen müssen. Indem er sie aber immer wieder am lebenden Schwein ansetzte, ließ er erkennen, dass er das Gefühl für das Leiden des Tieres verloren hatte, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. 3. Soweit die Anklage und das erstinstanzliche Urteil bei den dort so bezeichneten Taten 41 bis 51 und 52 bis 65 jeden Zangenansatz als einzelne Tat ansahen, konnte die Kammer dem nicht folgen. Es liegen jeweils die Voraussetzungen der höchstrichterlich (BGH NStZ 2020, 345, 346 m.w.N.) anerkannten Figur der natürlichen Handlungseinheit vor. Die einzelnen Zangeneinsätze an demselben Schwein stellen eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dar, die in einem unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Betätigungsakte durch einen gemeinsamen Willen – nämlich zur Betäubung des jeweiligen Schweins – miteinander verbunden sind. 4. Indem der Angeklagte Z1 bei Tat 66 bewusst einen Elektrotreiber insgesamt 26 Mal innerhalb einer Minute an Hinterhand und Rücken des Rindes Nr. 1 angesetzt hat, um es in die Schlachtbox zu treiben, hat er eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV begangen. Er hat entgegen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV ein elektrisches Treibgerät angewendet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV ist zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 die Anwendung elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlachthöfen bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Nach Anhang III Nr. 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Verwendung von Elektroschockgeräten so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Geräte dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern […] eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Die Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert. Diese Vorgaben hat der Angeklagte Z1 missachtet, indem er den Elektrotreiber insgesamt 26 Mal innerhalb einer Minute an Hinterhand und Rücken des Rindes angesetzt hat. 5. Der Angeklagte Z1 hat sich in acht Fällen wegen eines Vergehens gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG strafbar gemacht, indem er Rindern und Pferden aus Rohheit erhebliche Schmerzen zufügte, sei es durch die Vornahme von Schlachtarbeiten trotz offensichtlich unzureichender Betäubung (Taten 69, 70, 75, 81), sei es durch einen mangelhaften Bolzenschuss (Tat 80) oder einen mangelhaften Entblutungsschnitt (Taten 73, 74 und 76) mit der Folge fortdauernden oder wiedererlangten Schmerzempfindens vor Todeseintritt. Abgesehen von den Taten 75 und 81, bei denen der Einsatz des Rückenmarkzerstörers zwar erhebliche Schmerzen verursachte, aber zum raschen Versterben führte, hat der Angeklagte Z1 bei den übrigen sechs Taten (69, 70, 73, 74, 76 und 80) tateinheitlich auch den Tatbestand des § 17 Nr. 2 b) TierSchG verwirklicht, da die Schmerzen, die er den Tieren zufügte, über einen längeren Zeitraum anhielten. Eine Rechtfertigung des Angeklagten Z1 für sein Verhalten bei Tat 80 – etwa aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) – scheidet aus den oben (unter IV.2.k) genannten Gründen aus. 6. Der Angeklagte M1 hat sich in zwei Fällen der Beihilfe zu tateinheitlichen Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG und § 17 Nr. 2 b) TierSchG schuldig gemacht. Bei Tat 70 geschah dies, indem er die Tat des Angeklagten Z1 dadurch förderte, dass er weitere Schlachtarbeiten an dem offensichtlich gänzlich unzureichend betäubten Rind vornahm und letztlich sogar den Rückenmarkzerstörer einsetzte. Bei Tat 80 war er an dem auch für ihn erkennbar unsachgemäßen Betäubungsvorgang dergestalt beteiligt, dass er das Pferd mit einem Strick an das Metalltor herangezogen hat. Eine Rechtfertigung des Angeklagten M1 für sein Verhalten bei Tat 80 – etwa aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) – scheidet aus den oben (unter IV.2.k) genannten Gründen aus. 7. Indem der Angeklagte M1 bei den in Anklage und erstinstanzlichem Urteil mit 77 und 78 bezeichneten Taten den beiden Rindern mehrere Stromstöße – viermal im Bereich der Kruppe und Flanke, achtmal im Gesicht und siebenmal im Rückenbereich – unmittelbar hintereinander verabreicht hat, erfüllte er den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV. Wegen des näheren Norminhalts einschließlich des Verweises auf Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird auf die obigen Ausführungen (unter 4.) Bezug genommen. Abweichend von der Anklage und dem erstinstanzlichen Urteil hat die Kammer die dort mit 77 und 78 nummerierten Taten des Angeklagten M1 nicht als zwei separate Taten, sondern als eine einheitliche Tat beurteilt. Die Tateinheit ergibt sich aus der höchstrichterlich (BGH NStZ 2020, 345, 346 mwN) anerkannten Figur der natürlichen Handlungseinheit, denn die einzelnen Stromstöße stellen eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dar, die in einem unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Betätigungsakte durch einen gemeinsamen Willen – nämlich die beiden Rinder zu trennen und nur eines davon in die Betäubungsbox zu treiben – miteinander verbunden sind. 8. Soweit die Angeklagten auch wegen Vergehen nach § 17 Nr. 1 TierSchG angeklagt und erstinstanzlich verurteilt wurden, konnte die Kammer dem nicht folgen. Der bei der Schlachtung zur Nahrungsgewinnung grundsätzlich gegebene „vernünftige Grund“ i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht allein mit der Begründung verneinen, bei der Schlachtung sei gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen worden. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG deutlich gemacht, dass er einen Verstoß gegen das Verbot des Schlachtens unbetäubter Tiere nach § 4a TierSchG nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktionieren will. Sind mit dem Verstoß erhebliche Schmerzen oder Leiden verbunden, hat der Gesetzgeber mit § 17 Nr. 2 TierSchG einen speziellen Straftatbestand vorgesehen. Systematik und Wortlaut des § 17 TierSchG sprechen mithin dafür, mit Nr. 1 illegitime Gründe und mit Nr. 2 illegitime Mittel zu sanktionieren. Mit dem Wortlaut des § 17 Nr. 1 TierSchG ist es schwerlich vereinbar, als Voraussetzung des „vernünftigen Grundes“ ein legitimes Mittel zu statuieren. Im Strafrecht dürfen nur diejenigen denkbaren Auslegungen genutzt werden, die sich mit dem Wortsinn im Rahmen der üblichen Sprachverwendung vereinbaren lassen (allgM, Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 1 Rn. 37 m.w.N.; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 17 Rn. 52, beck-online). Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG NJW 1974, 1340; OLG Hamm NStZ 1985, 275) das Tatbestandsmerkmal der „Rohheit“ i.S.d. § 17 Nr. 2 a) TierSchG neben dem Bestehen eines „vernünftigen Grundes“ i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG anerkannt, was voraussetzt, dass durchaus ein vernünftiger Grund vorliegen kann, obwohl gegen Vorschriften über das „Wie“ der Tötung verstoßen wird. Nicht überzeugend ist demgegenüber die insbesondere in der Literatur vertretene Auffassung (Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 1 Rn. 33 f.; ihm folgend: BeckOK StGB/Schrott, 63. Ed. 1.11.2024, TierSchG § 17 Rn. 66, beck-online), im Rahmen des § 17 Nr. 1 TierSchG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen mit der Konsequenz, „dass es an einem vernünftigen Grund fehlt, wenn zur Erreichung des angestrebten Zweckes ein milderes, weniger stark in Leben, Unversehrtheit und Wohlbefinden des Tieres eingreifendes Mittel zur Verfügung steht“. Hierdurch wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Öffentlichen Recht als begrenzender Maßstab staatlichen Handelns entwickelt wurde, zu Lasten des Angeklagten angewandt, der sich – wie sonst nur Staatsorgane gegenüber dem Bürger – nun gegenüber dem das Tierwohl repräsentierenden Staat rechtfertigen muss. Das Erfordernis einer solchen Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgt auch nicht aus der dogmatischen Einordnung des „vernünftigen Grundes“ als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerwG NVwZ 2019, 1617 Rn. 20). Hieraus folgt lediglich das Erfordernis einer Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen gegen das Interesse am Schutz des Tieres (BVerwG NVwZ 2019, 1617; ebenso VG Stuttgart Urt. v. 29.9.2021, 15 K 4096/19). Sofern die Nahrungsgewinnung der Hauptzweck (für dessen Maßgeblichkeit vgl. auch KG NStZ 2010, 175 f.: Tötung zweier Kaninchen als künstlerische Veranstaltung) der Tötung ist, liegt ein schutzwürdiges menschliches Interesse vor, das grundsätzlich das Interesse am Schutz des Tieres überwiegt. Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, die ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigen. VI. Darüber hinausgehende Vorwürfe haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. 1. Soweit dem Angeklagten H Junior hinsichtlich der Taten 1 bis 11 vorgeworfen wurde, die Straftatbestände des § 17 TierSchG verwirklicht zu haben, ließ sich dies nicht feststellen, was sich aus dem Folgenden ergibt. a) Hinsichtlich Tat 1 der Anklage (20.09.2021; Schwein Nr. 24) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0193) Folgendes: Das Schwein hob während des Entblutens scheinbar kurz den Kopf an, was aber auch durch eine mechanisch herbeigeführte Drehung bei dem unmittelbar zuvor stattgefundenen Hochziehen des Schweins ausgelöst worden sein kann. Im Übrigen waren lediglich zwei Schnappatmungen zu beobachten, die keinen sicheren Hinweis auf Schmerzempfinden liefern. b) Hinsichtlich Tat 2 der Anklage (04.10.2021; Schwein Nr. 56) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0182-0184; TOR MOVI0185) Folgendes: Das Schwein zeigte 14 Schnappatmungen. Zwar können Schnappatmungen in dieser Anzahl auf eine unwirksame Betäubung hindeuten. Es kann sich aber auch um epileptiforme Spasmen handeln, die auch im hirntoten und damit schmerzunempfindlichen Zustand möglich sind. Letzteres muss hier zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, denn er hatte das Schwein zuvor einer 12-sekündigen Kopf-Herz-Durchströmung unterzogen. c) Hinsichtlich Tat 3 der Anklage (04.10.2021; Schwein Nr. 58) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0184, TOR MOVI0185) Folgendes: Das im Gutachten der Sachverständigen Dr. S beschrieben „seitliche Hochziehen“ des Schweins konnte bei der Inaugenscheinnahme des betreffenden Videos nicht zur Überzeugung der Kammer verifiziert werden. Nachdem der Angeklagte die Kopf-Herz-Durchströmung 14 Sekunden lang ausgeführt hatte, gelten für die Beurteilung etwaiger Bewegungen während der Entblutung die obigen Ausführungen zu Tat 2 entsprechend. d) Hinsichtlich Tat 4 der Anklage (04.10.2021; Schwein Nr. 63) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0185) Folgendes: Die hier zu beobachtende wackelnde Bewegung des Schweins konnte ohne Weiteres auch von der – aus der Videoperspektive nicht sichtbaren – anderen Seite der Entblutestrecke aus verursacht worden sein. Im Übrigen fand hier eine 17 Sekunden andauernde Kopf-Herz-Durchströmung statt, was bei der Beurteilung dieser Bewegungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muss; auf die obigen Ausführungen zu Tat 2 wird insofern Bezug genommen. e) Hinsichtlich Tat 5 der Anklage (04.10.2021; Schwein Nr. 73) war in dem in Augenschein genommenen Video (BOX MOVI0189) nur eine einzige Schnappatmung erkennbar, die kein hinreichend klares Anzeichen für Schmerzempfinden darstellt. f) Hinsichtlich Tat 6 der Anklage (04.10.2021; Schwein Nr. 83) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0194, TOR MOVI0195, TOR MOVI0196) Folgendes: Zwar waren sehr deutliche Bewegungen des Tierkörpers zu sehen; ein „Aufbäumen“ wie im Gutachten der Sachverständigen Dr. S beschrieben aber nicht. Eine epileptiforme Ursache, wie von dem Privatsachverständigen Dr. R2 genannt, ist nicht gänzlich auszuschließen. Selbst wenn man zulasten des Angeklagten H Junior unterstellen wollte, die Bewegungen des Tieres seien Ausdruck erheblicher Schmerzen oder Leiden gewesen, ergibt sich hieraus noch nicht die Strafbarkeit. Für eine nicht ordnungsgemäße Betäubung bestehen keine Anhaltspunkte. Näher in Betracht kommt allenfalls der Vorwurf, das Tier nicht lange genug überwacht zu haben, um es im Falle nachlassender Betäubungswirkung sofort nachbetäuben zu können. Damit liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht in einem aktiven Tun, sondern einem Unterlassen. Zwar können die Tatbestände des § 17 Nr. 2 TierSchG auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine Garantenstellung ließe sich etwa aus § 12 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 TierSchlV herleiten. Jedoch ist die in § 13 Abs. 1 S. 1 StGB geforderte Modalitätenäquivalenz (vgl. hierzu MüKoStGB/Pfohl, 4. Aufl. 2022, TierSchG § 17 Rn. 80, beck-online) nicht gegeben, denn der Unrechtsgehalt der Tat ist mit einem aktiven Tun nicht vergleichbar. Der Angeklagte hat eine ordnungsgemäße Kopf-Durchströmung und anschließend – wenn auch erst beim zweiten Ansatz – eine 10-sekündigen Kopf-Herz-Durchströmung durchgeführt. Anschließend hat er einen effektiven Entblutungsstich gesetzt und durfte aufgrund des schwallartigen Entblutens davon ausgehen, dass jedenfalls 14 bis 23 Sekunden später der Hirntod des Schweins eintreten würde. Der Angeklagte ist nach dem Entblutungsbeginn noch 28 Sekunden bei dem Tier verblieben und hat sich erst dann entfernt. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Tier noch keine Lebenszeichen zu beobachten, welche erst 5 weitere Sekunden später begannen. Für den Angeklagten bestand keine Veranlassung, hiermit zu rechnen, weshalb ihm auch der Vorsatz fehlte. g) Hinsichtlich Tat 7 der Anklage (11.10.2021; Schwein Nr. 94) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0187) Folgendes: Das Schwein zeigte eine Reaktion, als der Angeklagte H Junior das Messer zum Entblutungsstich ansetzte. Anstatt das Schwein nun mit dem Bolzenschussapparat nachzubetäuben, entschied er sich, weiterzuschneiden, was dann auch sogleich zum schwallartigen Entbluten führte. Weitere Schmerzreaktionen des Schweins waren nicht mit hinreichender Klarheit zu erkennen. Auch ist ungewiss, ob ein Bolzenschuss – selbst dessen Gelingen beim ersten Versuch unterstellt – tatsächlich schneller zu einer Empfindungslosigkeit geführt hätte als das schwallartige Entbluten nach erneutem Schnitt. Jedenfalls war diese Frage war nach Überzeugung der Kammer aus der damaligen Perspektive des Angeklagten nicht klar zu beurteilen, weshalb ihm zumindest der Vorsatz fehlte, dem Tier erhebliche Schmerzen zuzufügen. h) Hinsichtlich Tat 8 der Anklage (11.10.2021; Schwein Nr. 95) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials (BOX MOVI0187, TOR MOVI0188) Folgendes: Hier zeigte das Schwein etwa 16 Sekunden nach dem Entblutungsstich eine ruckartige Bewegung und begann etwa eine halbe Minute nach dem Entblutungsstich mit Schnappatmungen. Obschon die ruckartige Bewegung eher untypisch für einen klonischen Krampf war, ist ein solcher nicht gänzlich auszuschließen. Insbesondere erfolgte die Bewegung nicht als Reaktion auf einen Reiz und kann daher per se nicht als Zeichen für Schmerzempfinden gedeutet werden. Da nach gewöhnlichem Lauf der Dinge 14 bis 23 Sekunden nach dem Entblutungsstich vom Hirntod auszugehen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den späteren Schnappatmungen um epileptiforme Erscheinungen handelte. i) Entsprechendes gilt für Tat 9 der Anklage (11.10.2021; Schwein Nr. 105), wo auch Bewegungen des Schweins zu beobachten waren, bei denen nicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie bewusst erfolgten oder es sich um klonische Krämpfe handelte (BOX MOVI0198, TOR MOVI0199). Letzteres ist zugunsten des Angeklagten zu unterstellen. j) Hinsichtlich Tat 10 der Anklage (11.10.2021; Schwein Nr. 107) zeigte das Schwein in dem in Augenschein genommenen Video (TOR MOVI0200) bei Minute 1:11 eine Schnappatmung mit Krampf und ab Minute 1:28 Zappelbewegungen, die sich über eine Minute hinstrecken. Die Kammer hält es zwar für möglich, dass diese Beobachtung auf ein wiedererlangtes Bewusstsein und Schmerzempfinden hindeutet. Dagegen spricht indes die Tatsache, dass bei einem Schwein in der Regel 14 bis 23 Sekunden nach Beginn des ordnungsgemäßen Entblutens der Hirntod infolge von Blut- und Sauerstoffmangel im Gehirn eintritt. Im Video ist ab Minute 0:47 der schwallartige Blutaustritt zu sehen. Anzeichen, die gegen einen ordnungsgemäßen Entblutungsstich sprechen, bestehen nicht. Demzufolge müsste 14-23 Sekunden später, also spätestens bei Minute 1:10, der Hirntod eingetreten sein mit der Folge, dass alle späteren Regungen nicht auf Schmerzempfinden hindeuten, sondern als eine Abfolge klonischer Krämpfe zu interpretieren sind. Gegen ein – zumal erhebliches – Schmerzempfinden des Schweins spricht auch, dass die Kopf-Herz-Durchströmung zuvor 12 Sekunden lang durchgeführt worden war. Kompensationsmechanismen des Organismus im Volumenmangelschock können zwar in Ausnahmefällen dazu führen, dass das Gehirn noch zwei Minuten nach Ende der Blutzufuhr mit sauerstoffangereichertem Blut versorgt ist und mithin ein Schmerzempfinden möglich ist (vgl. v. Holleben, Fleischwirtschaft 09 vom 15.09.2008, S. 48). Hinreichend sichere Anzeichen hierfür liegen aber nicht vor, weshalb diese Ausnahmeerscheinung nicht zulasten des Angeklagten unterstellt werden kann. k) Hinsichtlich Tat 11 der Anklage (11.10.2021; Schwein Nr. 109) ergab die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videomaterials Folgendes: Hier waren insgesamt sieben Schnappatmungen erkennbar, was Zweifel an der Wirksamkeit der Betäubung begründen kann. Bis auf die erste dieser Schnappatmungen erfolgten jedoch alle zu einer Zeit, in der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge der Hirntod bereits eingetreten sein müsste. Im Video TOR MOVI0200 ist ab Minute 4:52 ein schwallartiges Entbluten erkennbar. 14-23 Sekunden später, d.h. hier bei Minute 5:06 bis 5:15, müsste demnach der Hirntod eingetreten sein, wobei zugunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt auszugehen ist, mithin von Minute 5:06. Sechs der sieben Schnappatmungen erfolgten erst ab Minute 5:14. Das hin und wieder zu beobachtende Zappeln des Beines des hängenden Schweins ist ebenso wenig als Schmerzreaktion, sondern als klonischer Krampf zu werten. Zwar ist theoretisch denkbar, dass aufgrund von Kompensationsmechanismen die Hirnaktivitäten und damit auch das Schmerzempfinden des Schweins länger als üblich anhielten. Nachweisen lässt sich dies jedoch nicht, weshalb es auch nicht zulasten des Angeklagten unterstellt werden darf. 2. Nach alledem hat sich der Angeklagte H Junior hinsichtlich der Fälle 1 bis 11 keines Vergehens nach § 17 Nr. 2 TierSchG schuldig gemacht. Ebenso wenig ist der Tatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG erfüllt, denn die Tötung erfolgte nicht ohne „vernünftigen Grund“. Als solcher ist die Tötung von Nutztieren zur Fleischgewinnung anerkannt. Diesen Zweck verfolgte auch der Angeklagte H Junior bei der Schlachtung. Dieser vernünftige Grund entfällt auch dann nicht, wenn man der Meinung folgt, welche eine Schlachtung nur dann für „vernünftig“ hält, wenn sie einer Abwägung mit dem Tierwohl im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält mit der Folge, dass bei einer Tiertötung unter Verstoß gegen § 17 Nr. 2 TierSchG stets auch § 17 Nr. 1 TierSchG verwirklicht ist (hierzu s.o. V.8). Denn dem Angeklagten H Junior konnte hinsichtlich der Taten 1 bis 11 gerade keine strafrechtlich relevante Verletzung des Tierwohls nachgewiesen werden. 3. Nichtsdestoweniger war hinsichtlich der Taten 1 bis 11 kein Freispruch auszuurteilen. Ist nämlich hinsichtlich einer Tat im prozessualen Sinne zwar keine Straftat, jedoch eine Ordnungswidrigkeit erwiesen, so ergeht hinsichtlich der Straftat kein Freispruch, da die Tat nur rechtlich abweichend von der Anklage bzw. dem erstinstanzlichen Urteil gewürdigt wird (KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 82 Rn. 7, beck-online). Eben dies ist hier der Fall. 4. Soweit dem Angeklagten H Junior hinsichtlich der Taten 39 und 40 über die festgestellte Strafbarkeit wegen des mehrfachen Einsatzes einer funktionsunfähigen Zange hinaus vorgeworfen wurde, er habe die Tiere bei vollem Bewusstsein entbluten lassen, ließ sich dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht verifizieren. Die Bewegungen des jeweiligen Schweins, die nach der Betäubung noch erkennbar waren, können nach Überzeugung der Kammer als klonische Krämpfe qualifiziert werden. Dies entspricht hinsichtlich Tat 39 der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R1 und hinsichtlich Tat 40 der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. R1 und Dr. S. 5. Soweit dem Angeklagten Z1 hinsichtlich Tat 66 der Anklage (22.09.2021; Rind Nr. 1) vorgeworfen wurde, den Straftatbestand des § 17 Nr. 2 TierSchG verwirklicht zu haben, konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. a) Dies betrifft zum einen die Anwendung des Bolzenschussgerätes. Die Reaktionen des – in der Betäubungsbox stehenden – Rindes sind auf dem Video nicht sichtbar und lassen daher keine Rückschlüsse auf Schmerzen zu. Derartige Reaktionen des Rindes sind indes im weiteren Verlauf erkennbar (etwa im Video BOX MOVI0506 bei Minute 3:36). Auch waren zuvor (ab Minute 0:53) insgesamt 11 regelmäßige Atemzüge des Rindes zu sehen, was auch auf eine unzureichende Betäubung hindeutet. Aufgrund der unzureichenden Betäubung und des damit einhergehenden Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV hatte der Angeklagte Z1 eine Garantenstellung aus Ingerenz inne, weshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens einer Nachbetäubung gemäß § 17 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB zu prüfen war. Die Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, denn die von § 13 Abs. 1 StGB geforderte Modalitätenäquivalenz ist nicht gegeben. Das Unterlassen des Angeklagten Z1 entspricht hier nicht der Verwirklichung eines Tatbestandes des § 17 Nr. 2 TierSchG durch ein Tun. Der Unrechtsgehalt wäre dann vergleichbar gewesen, wenn der Angeklagte Z1 das Leiden des Tieres wahrgenommen hätte. In diesem Fall wäre er genauso zu bestrafen gewesen, wie wenn er dem Rind die Schmerzen eigenhändig zugefügt hätte. Hier jedoch verließ der Angeklagte Z1 bereits bei Minute 1:01 die Örtlichkeit. Zwar warf er beim Weggehen noch einen kurzen Blick auf das Rind, jedoch gerade zwischen dessen 2. und 3. Atemzug, so dass man nicht zu seinen Lasten unterstellen kann, er habe ein Lebenszeichen des Rindes wahrgenommen. Zuvor stand er die ganze Zeit mit dem Rücken zum Rind. Deutlichere Lebenszeichen des Rindes wie Lautäußerungen oder Abwehrreaktionen auf das Tor erfolgten erst, nachdem der Angeklagte Z1 die Örtlichkeit verlassen hatte. Nach alledem kann man dem Angeklagten Z1 auch keinen Vorsatz unterstellen, zumal das Rind während des Entblutungsschnitts keine Abwehrreaktion zeigte. b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten Z1 nach § 17 Nr. 2 TierSchG im Rahmen dieser Tat ergibt sich auch nicht daraus, dass er den Elektrotreiber 26 Mal innerhalb einer Minute gegen das Rind eingesetzt hat. Bei der Auslegung des nach allen Varianten der Norm erforderlichen Merkmals der Erheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den – auch wiederholten und länger als eine Sekunde andauernden – Einsatz eines elektrischen Treibgeräts als Ordnungswidrigkeit sanktioniert hat. Als Straftat i.S.d. § 17 Nr. 2 TierSchG könnte der Einsatz eines solchen Geräts daher allenfalls dann gelten, wenn die Anzahl der Wiederholungen oder die Dauer des Einsatzes ein Ausmaß erreichen, das in keinem Zusammenhang mehr mit dem Treiben des Tieres steht, sondern offensichtlich nur oder zumindest überwiegend dazu dient, ihm Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Dies ist hier nicht zu beobachten, denn der Angeklagte Z1 ist bei seinem wiederholten Einsatz des elektrischen Treibgeräts ersichtlich bemüht, das Rind in die Betäubungsbox zu treiben. c) Ein Freispruch konnte hinsichtlich der Tat 66 dennoch aus den oben (unter 3.) genannten Gründen nicht erfolgen, da der Angeklagte Z1 mit derselben Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV begangen hat (s.o. III.9). 6. Hinsichtlich Tat 67 der Anklage (29.09.2021; Rind Nr. 4) war der Angeklagte Z1 freizusprechen. Er hat einen Bullen mit zwei Bolzenschüssen im Abstand von 9 Sekunden betäubt und einen Entblutungsschnitt gesetzt, der angesichts der über den Fußboden laufenden Blutmenge auch lege artis gewesen zu sein scheint. Die Kammer hat bei dieser Einschätzung durchaus berücksichtigt, dass – worauf der Sachverständige Dr. R1 hingewiesen hat – neben dem Blut auch Wasser aus einem Schlauch über den Boden gelaufen ist. Spezifische Schmerzreaktionen des Rindes sind nicht klar zu erkennen, weil das Rind die ganze Zeit über in der Box verbleibt und man von ihm nur die linken Extremitäten und einmal kurz den Kopf sieht. Entsprechend schwierig ist es, zulasten des Angeklagten konkrete und für diesen erkennbare Bewusstseinsanzeichen des Rindes wie etwa Aufrichtversuche (so im Gutachten der Sachverständigen Dr. S) zu unterstellen. Als Aufrichteversuch ließe sich ohnehin nur die Bewegung ab Minute 6:21 des betreffenden Videos (BOX MOVI0494) deuten. Danach sind aber keine derartigen Bewusstseinsanzeichen mehr in einer Deutlichkeit erkennbar, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Schmerzen des Tieres hindeuten. Dies gilt insbesondere auch für die Bewegung bei Minute 6:59 in dem vorbezeichneten Video, die gänzlich flach auf dem Boden stattfindet und nicht als Aufrichteversuch qualifiziert werden kann. Zwar ist die Betäubungswirkung in der Tat fraglich, jedoch nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen, die erforderlich wäre, um den Angeklagten Z1 nach § 17 Nr. 2 TierSchG zu verurteilen. 7. Auch hinsichtlich der Tat 68 der Anklage (29.09.2021; Rind Nr. 6) war der Angeklagte Z1 freizusprechen. Wiederum war ihm aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse aus der Videoperspektive kein strafbares Verhalten nachweisbar. Insbesondere kann aus dem zeitverzögerten Nachladen des Bolzenschussgerätes nicht mit der nötigen Sicherheit auf erhebliche Schmerzen des Rindes geschlossen werden. Zwar liegt der Einwand aus der Berufungsbegründung des Angeklagten Z1 (dort S. 3, Bl. 498 d.A.) fern, wonach die nicht sichtbaren Bolzenschüsse auch in die Luft oder an das Gitter gegangen sein könnten. Durchaus in Erwägung zu ziehen ist jedoch die von dem Privatsachverständigen Dr. R2 genannte Möglichkeit, dass sich der Angeklagte Z1 aufgrund von Lebenszeichen des Rindes, die aber nicht zugleich eine sichere Schmerzreaktion darstellen, zu einem sogenannten Sicherheitsschuss veranlasst sah. Von dem Rind sieht man in der betreffenden Videosequenz (BOX MOVI0503) nur zwei unter der Betäubungsbox hervorlugende Beine, die sich hin und wieder bewegen, insbesondere unmittelbar nach dem Öffnen der Kopftür, was also auch schlicht als Folgereaktion des Zusammensackens und nicht als Schmerzreaktion aufgefasst werden kann. Zuvor hatte der Angeklagte Z1 am Rind mit dem Messer geschnitten, ohne dass das Rind eine irgendwie geartete Reaktion gezeigt hätte. Eingedenk dessen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das Rind hier erhebliche Schmerzen i.S.d. § 17 Nr. 2 TierSchG erlitten hat. 8. Hinsichtlich Tat 71 der Anklage (06.10.2021, Rind Nr. 12) war der Angeklagte Z1 freizusprechen. Ein strafbares Verhalten des Angeklagten Z1 ist hier nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Die betreffenden Videoaufnahmen (BOX MOVI0515, TOR MOVI0516, TOR MOVI0518) zeigen die ihm vorgeworfenen Taten nicht, sondern lassen sie – am Kopfende der Betäubungsbox stattfindend – nur erahnen. Zwar schließt dies entsprechende Schlüsse aufgrund der Gesamtumstände nicht aus. Jedoch reichen die Gesamtumstände nicht hin, um davon auszugehen, das Tier habe – für den Angeklagten Z1 erkennbar – erhebliche Schmerzen oder Leiden erlitten. Hierauf hindeutende Abwehrreaktionen des Tieres sind weder nach den – unterstellten – Bolzenschüssen noch bei dem – unterstellten – Entblutungsschnitt erkennbar. Das Tier liegt aus Kameraperspektive weitgehend unsichtbar in der Betäubungsbox. Erkennbar ist lediglich eine einzelne Schwanzbewegung am hinteren Ende der Betäubungsbox, von welcher ungewiss ist, ob sie der Angeklagte Z1 überhaupt wahrgenommen hat. 9. Auch hinsichtlich Tat 72 der Anklage (13.10.2021; Rind Nr. 13) war der Angeklagte Z1 freizusprechen, denn ihm konnte kein Vergehen nach § 17 Nr. 2 TierSchG nachgewiesen werden. Zwar findet der 2. Bolzenschuss verzögert statt. Dies bietet jedoch keinen Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit, da keine klaren Anzeichen dafür vorliegen, ob das Tier schon bald nach dem 1. Bolzenschuss für den Angeklagten Z1 erkennbare Schmerzanzeichen geäußert hatte. Auch beim Entblutungsschnitt sind keine Lebens- oder Bewusstseinsanzeichen des Rindes erkennbar. Der Entblutungsschnitt selbst wird sehr großzügig durchgeführt. Die komplette vordere Hälfte des Halses wird durchtrennt. Dennoch beginnt das Rind etwa eine halbe Minute später mit Bewegungen. Diese erfolgen nicht durchgängig, sondern vereinzelt, unterbrochen durch Pausen, über einen Zeitraum von ca. 4 ½ Minuten hinweg. Die Bewegungen erfolgen indes nicht geordnet und sind auch nicht klar als Abwehrbewegungen – etwa gegen das auf ihm liegende Tor – einzuordnen. Es ist daher nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass es sich um unwillkürliche Bewegungen, verursacht durch das Reaktionspotential des autonomen Nervensystems, handelte. Dementsprechend deutete der Privatsachverständige Dr. R2 die Bewegungen, nachdem der Angeklagte Z1 sich dahin eingelassen hatte, er habe zuvor „das Rückenmark durchtrennt“. Es ist nicht auszuschließen, dass beim Versuch der Rückenmarksdurchtrennung Nervreizungen stattgefunden haben, die sodann die beobachteten Bewegungen ausgelöst haben. Gegen ein Schmerzempfinden des Tieres über einen derart langen Zeitraum nach dem Entblutungsschnitt hinweg spricht auch die außergewöhnlich großzügige Durchführung desselben, was für einen raschen Blutverlust und eine entsprechend rasche Hypoxie im Gehirn spricht. 10. Der Angeklagte Z1 war hinsichtlich Tat 79 der Anklage (29.09.2021, Pferd Nr. 5) freizusprechen. Trotz mehrfacher, gründlicher Inaugenscheinnahme der betreffenden Videos (BOX MOVI0490, BOX MOVI0491) in der Hauptverhandlung war hier kein strafbares Verhalten erkennbar. Bolzenschuss und Entblutungsstich waren nach übereinstimmender Einschätzung aller Sachverständigen einwandfrei und es gab danach keinerlei Lebenszeichen. 11. Hinsichtlich Tat 66 der Anklage (22.09.2021; Rind Nr. 1) war der Angeklagte M1 freizusprechen, denn er war am Einsatz des Elektrotreibers nicht beteiligt. Über diesen Einsatz hinaus fehlt es an einer Haupttat des Angeklagten Z1 (s.o. unter 5.), zu welcher der Angeklagte M1 hätte Beihilfe leisten können. 12. Auch hinsichtlich Tat 67 der Anklage (29.09.2021; Rind Nr. 4) scheidet eine Gehilfenstrafbarkeit des Angeklagten M1 mangels Haupttat aus. Der Angeklagte M1 hat mit Tat 67 auch keine Ordnungswidrigkeit begangen. Die vier Stromstöße, die er am Hinterteil des Rindes angesetzt hat, halten sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV und erfüllen keinen Ordnungswidrigkeitstatbestand. 13. Ebenso fehlt es bei Tat 68 der Anklage (29.09.2021; Rind Nr. 6) an einer Haupttat des Zeugen Z1, zu welcher der Angeklagte M1 hätte Beihilfe leisten können. 14. Gleiches gilt auch für Tat 71 der Anklage (06.10.2021, Rind Nr. 12). Auch eine eigenständige Strafbarkeit des Angeklagten M1 scheidet hier aus. Zwar setzt er den Rückenmarkzerstörer ein. Jedoch konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden, dass dem Rind hierdurch erhebliche Schmerzen i.S.d. § 17 Nr. 2 TierSchG zugefügt wurden. Insbesondere war nicht erkennbar, ob das Tier zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein war, aus eigener Kraft gestanden hat und erst nach Einsatz des Rückenmarkzerstörers zusammengebrochen ist. Durchaus denkbar ist, dass der Kopf des Tieres in der Kopföffnung der Betäubungsfalle eingeklemmt war und erst anschließend herausgerutscht ist. Dies ist sogar überwiegend wahrscheinlich, denn während der Angeklagte M1 den Rückenmarkzerstörer einsetzte, bediente der Angeklagte Z1 den von der Decke hängenden, gelben elektrischen Schalter für die Zugmechanik der Betäubungsfalle, woraufhin das Metallteil am Kopfende der Betäubungsfalle nach oben gezogen wurde. Dabei sackte das Tier zusammen. 15. Der Angeklagte M1 kann hinsichtlich der Tat 73 der Anklage (13.10.2021, Rind Nr. 15) nicht wegen Beihilfe bestraft werden. Beim Zutreiben ist ihm kein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat zu unterstellen, denn für ihn war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte Z1 einen unzureichenden Entblutungsschnitt setzen würde. Auch aus seinem späteren Verhalten lässt sich kein Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit ableiten. Zwar führte er – nachdem der Angeklagte Z1 schon längere Zeit nicht mehr zu sehen war – Schnitte im Halsbereich des erkennbar noch lebenden Tieres durch. Wie jedoch im Video TOR MOVI0503 klar ersichtlich ist, sind dies keine gewöhnlichen Schlachtarbeiten, sondern tritt der Angeklagte M1 – nachdem er Lebenszeichen des Tieres erkannt hat – gerade mit der Intention an das Tier heran, die Entblutung weiter zu fördern, um ein weiteres Leiden zu verhindern. Zwar wäre dies mit dem Bolzenschussapparat schneller zu erreichen gewesen, jedoch setzt dies voraus, dass man mit dessen Umgang geübt ist, was bei dem Angeklagten M1, der den Bolzenschussapparat gewöhnlich nicht bediente, nicht unterstellt werden kann. 16. Dem Angeklagten M1 ist bei Tat 74 der Anklage (13.10.2021; Rind Nr. 16) keine Beihilfe vorzuwerfen. Beim Zutreiben ist ihm kein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat zu unterstellen, denn für ihn war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte Z1 einen unzureichenden Entblutungsschnitt setzen würde. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, als der Angeklagte M1 das Rind nach dem 2. Bolzenschuss aus dem sich öffnenden Tor der Betäubungsbox zieht. Als der Angeklagte Z1 anfing, den unzureichenden Entblutungsschnitt zu setzen, hatte sich der Angeklagte M1 bereits umgedreht und keine Hilfe mehr geleistet. 17. Der Angeklagte M1 hat bei Tat 75 der Anklage (20.10.2021; Rind Nr. 17) keinen Straftatbestand verwirklicht, insbesondere hat er dem Angeklagten Z1 nicht zu dessen Tat Hilfe geleistet. Er hat hier lediglich beim Zutrieb geholfen und stand bei der Bolzenschussbetäubung daneben. Jedoch ist ihm kein Vorsatz bezüglich der Haupttat zu unterstellen, denn für ihn war zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass der Angeklagte Z1 den Rückenmarkzerstörer trotz offensichtlicher Bewusstseinszeichen des Tieres einsetzen würde. Während des Einsatzes des Rückenmarkzerstörers ist der Angeklagte M1 außer Sicht und leistet keine Hilfe. 18. Bei den Taten 77 und 78 der Anklage (06.10.2021; Rinder 8 und 9) ist kein Verhalten des Angeklagten M1 erkennbar, das über den Tatbestand der festgestellten Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV i.V.m. Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (s.o. III.16) hinausreicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines Vergehens nach § 17 Abs. 2 TierSchG nicht erfüllt. Bei der Auslegung des nach allen Varianten der Norm erforderlichen Merkmals der Erheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den – auch wiederholten und länger als eine Sekunde andauernden – Einsatz eines elektrischen Treibgeräts als Ordnungswidrigkeit sanktioniert hat. Als Straftat i.S.d. § 17 Abs. 2 TierSchG könnte der Einsatz eines solchen Geräts daher allenfalls dann gelten, wenn die Anzahl der Wiederholungen oder die Dauer des Einsatzes ein Ausmaß erreichen, das in keinem Zusammenhang mehr mit dem Treiben des Tieres steht, sondern offensichtlich nur oder zumindest überwiegend dazu dient, ihm Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Dies ist hier nicht zu beobachten, denn der Angeklagte M1 ist bei seinem wiederholten Einsatz des elektrischen Treibgeräts ersichtlich bemüht, die Rinder zu trennen bzw. in die Betäubungsbox zu treiben. 19. Die Gehilfenstrafbarkeit des Angeklagten M1 hinsichtlich Tat 79 der Anklage (29.09.2021, Pferd Nr. 5) scheitert am Fehlen einer Haupttat (s.o. unter 10.). 20. Eine derartige Haupttat ist zwar hinsichtlich Tat 81 (20.10.2021; Pferd Nr. 8) vorhanden. Dennoch kann der Angeklagte M1 nicht wegen Beihilfe verurteilt werden. Zwar hielt er das Pferd während des Bolzenschusses fest, doch ist die dem Angeklagten Z1 vorwerfbare Haupttat nicht der Bolzenschuss, sondern der spätere Einsatz des Rückenmarkzerstörers trotz dann deutlicher Lebenszeichen des Pferdes. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte M1 jedoch bereits mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und hat dem Angeklagten Z1 keine Hilfe mehr geleistet. Auch vorher war für den Angeklagten M1 nicht vorhersehbar, dass der Angeklagte Z1 in rechtswidriger Weise den Rückenmarkzerstörer verwenden würde, weshalb jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Haupttat zu verneinen ist. 21. Der Betroffenen H Senior war freizusprechen. Ihm wurde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten die Pflicht, zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob die von den Angeklagten H Junior, Z1 und M1 durchgeführten Schlachtungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, verletzt zu haben. Dieser Vorwurf hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es konnte dem Betroffenen H Senior in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden, den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfüllt zu haben. Nach dieser Norm handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Dem Betroffenen H Senior war nicht nachzuweisen, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Als Inhaber eines arbeitsteiligen Betriebes mit mehreren Betriebsstätten war er nicht verpflichtet, permanent vor Ort zu sein, sondern nur, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Deren Unterlassen kann nicht etwa dadurch nachgewiesen werden, dass er nur selten (vgl. etwa die Screenshots auf Bl. 1 des Anhangs 1 „Liste Personen“ zum Gutachten der Sachverständigen Dr. S, Sonderband „Gutachten des beamteten Tierarztes“, unter Verweis auf die Videos MOVI0391 und MOVI0392) auf den in Augenschein genommenen Videos zu sehen war. Denn die beiden installierten Kameras filmten nicht permanent und erfassten nur einen begrenzten Ausschnitt des Schlachthofs, was es durchaus als möglich erscheinen lässt, dass sich der Betroffene H Senior außerhalb des Kameraspektrums aufhielt. Außerdem ergibt sich übereinstimmend aus den Einlassungen des Betroffenen H Senior und des Angeklagten H Junior sowie aus den Aussagen der Zeugen F., Sch. und H., dass der Betroffene H Senior durchaus regelmäßig auf dem Schlachthof war, und zwar auch während der Schlachtungen. Soweit der Angeklagte Z1 in seiner Einlassung etwas anderes angegeben hatte, war hier eine Belastungstendenz gegenüber dem Betroffenen H Senior, der ihn zuvor aus dem Arbeitsverhältnis entlassen hatte, spürbar. Daher ist auch die weitere Angabe des Angeklagten Z1 wenig glaubhaft, wonach er den Betroffenen H Senior mehrfach auf einen Defekt des Bolzenschussgerätes hingewiesen haben will. Doch selbst letzteres als wahr unterstellt, ergäbe dies kein Fehlverhalten des Betroffenen H Senior, denn der Angeklagte Z1 hat den angeblich gemeldeten Defekt folgendermaßen beschrieben: „Manchmal hat er bloß ‚Puff‘ gemacht, aber der Bolzen ist nicht rausgeschossen.“ Dies würde einerseits bedeuten, dass allein durch den Einsatz des auf diese Weise defekten Bolzenschussgerätes keine tierschutzrechtlichen Belange berührt wären und könnte andererseits eine Erklärung dafür liefern, dass im fraglichen Zeitraum deutlich mehr Patronen verbraucht als Schüsse dokumentiert wurden. Auch würde hierdurch plausibel, dass sich die Zeugen Sch. und H., die im fraglichen Zeitraum die Fleischbeschauen durchführten, an keine Auffälligkeiten im Sinne vielfach durchlöcherter Rinderschädel erinnern konnten. Da das hauptsächlich im Einsatz befindliche Bolzenschussgerät Cash Magnum erst im Mai 2021 gewartet wurde (Bl. 97 d.A.), durfte der Betroffene H Senior nichtsdestoweniger von dessen Funktionstauglichkeit ausgehen. Da der Angeklagte Z1 zuvor bereits über 40 Jahre lang im Schlachtbetrieb gearbeitet hatte, ohne dass dem Betroffenen H Senior Beanstandungen zu Ohren gekommen wären, bestand für den Betroffenen keine Veranlassung, dessen Arbeitsweise näher zu überprüfen. Nachdem aufgrund der genannten Einlassungen und Zeugenaussagen die regelmäßige Anwesenheit des Betroffenen H Senior auf dem Schlachthof belegt ist, lässt sich ihm umgekehrt aber auch kein Vorwurf dergestalt machen, dass ihm dann ja die dort herrschenden Missstände aufgefallen sein müssen und er erst recht verpflichtet gewesen wäre, diese abzustellen. Abgesehen davon, dass eine solche Tat überhaupt nicht angeklagt war und es daher bereits aus Rechtsgründen unzulässig wäre, den Betroffenen deshalb zu verurteilen, dürfte sie ihm auch schwerlich nachweisbar sein. Denn zu seinen Gunsten muss die nicht auszuschließende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass er sich stets dann dort aufhielt, wenn keine Pflichten verletzt wurden. Dies muss auch nicht durch einen Zufall erklärt werden, sondern durch die plausible Überlegung, dass seine Mitarbeiter unter Aufsicht des Chefs wahrscheinlich eine größere Sorgfalt an den Tag legten als in dessen Abwesenheit. Dass die Mitarbeiter durchaus in der Lage waren, ordnungsgemäß zu arbeiten, zeigen die beanstandungslosen Kontrollen des Veterinäramtes. VII. Bei der Strafzumessung waren für die Kammer die nachfolgenden Aspekte maßgeblich: 1. Soweit der Angeklagte H Junior wegen vier rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG (Taten 39 bis 65 der Anklage) verurteilt wurde, sieht § 17 TierSchG als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang unbescholten war, das Verfahren nun schon mehrere Jahre andauert, der Geschäftsbetrieb relevant beeinträchtigt wurde, er Anfeindungen ausgesetzt war, er im Rahmen seiner Einlassung eingesehen hat, dass ihm am 4.10. und 11.10.2021 Fehler unterlaufen sind und sein Bedauern geäußert hat. Zulasten des Angeklagten war zu würdigen, dass er mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat und er in keinem einzigen Fall die Betäubungswirkung kontrollierte. Die Kammer hielt daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - Tat 39 der Anklage: Geldstrafe von 30 Tagessätzen - Tat 40 der Anklage: Geldstrafe von 40 Tagessätzen - Taten 41-51 der Anklage (Tateinheit): Freiheitsstrafe von 4 Monaten - Taten 52-65 der Anklage (Tateinheit): Freiheitsstrafe von 6 Monaten Nach erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere auch des Umstands, dass die Taten innerhalb kurzer bis kürzester Zeit hintereinander begangen wurden und sich die Zahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte steigerte, erkannte die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte H Junior schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, keine Straftaten mehr zu begehen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war auch nicht durch die Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StPO). Die positive Legalprognose erkennt die Kammer zwar im Allgemeinen, nicht jedoch im Besonderen, was die Tätigkeit des Tötens und Schlachtens von Tieren anbelangt. Diesbezüglich lässt die Gesamtwürdigung des Angeklagten und der Tat die Gefahr erkennen, daß er bei weiterer Ausübung dieser Tätigkeit erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Die Kammer sah sich daher veranlasst, ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen. Dieses war aber nicht lebenslänglich, sondern nur für 5 Jahre festzusetzen. Dabei hat die Kammer die Berufsfreiheit des Angeklagten und etwaige damit zusammenhängende wirtschaftliche Einbußen abgewogen gegen das gefährdete Tierwohl. In die Abwägung eingeflossen ist die Überlegung, dass sich die wirtschaftlichen Einbußen des Angeklagten im Rahmen halten, da er ohnehin derzeit einer – betriebsinternen – Tätigkeit nachgeht, für die kein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist. Durch die Beschränkung des Berufsverbots auf die konkreten in dieser Vorschrift genannten Tätigkeiten wird ihm insbesondere nicht gänzlich verboten, seinen erlernten Beruf des Metzgers auszuüben, da ihm etwa die Fleischverarbeitung noch erlaubt ist. Auf der anderen Seite erscheinen fünf Jahre Abstinenz von der Tätigkeit der Tiertötung aber auch erforderlich, damit der Angeklagte die nötige Sensibilität für das Tierleid wiedererlangt, die ihm – was die begangenen Straftaten zeigen – offenbar abhandengekommen ist. 2. Soweit der Angeklagte H Junior wegen 11 rechtlich selbstständiger Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 TierSchlV für schuldig befunden wurde (Taten 1-11), ergibt sich der Rahmen der möglichen Geldbuße aus § 18 Abs. 4 Hs. 2 TierSchG und umfasst 5 € bis 5.000 €. Wegen der Strafzumessungserwägungen kann auf die obigen Ausführungen (unter 1.) Bezug genommen werden. Zusätzlich war noch zugunsten des Angeklagten zu würdigen, dass die zulässigen 20 Sekunden zwischen Betäubungsende und Entblutungsbeginn meist nur moderat und maximal um weitere 20 Sekunden überschritten wurden. Die Kammer hielt daher die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10 € für jede über 20 hinausgehende Sekunde für angemessen, woraus sich die austenorierten Geldbeträge ergeben. 3. Soweit der Angeklagte Z1 wegen acht rechtlich selbstständiger Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 TierSchG (Taten 69, 70, 73, 74, 75, 76, 80, 81) verurteilt wurde, sieht § 17 TierSchG als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang unbescholten war, er seinen Arbeitsplatz aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verloren hat, das Verfahren nun schon mehrere Jahre andauert, er Anfeindungen und einer besonderen Prangerwirkung dadurch ausgesetzt war, dass er auf dem Internetportal des Zeugen H. mit vollem Namen genannt war. Zu seinen Lasten war zu würdigen, dass er teils mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichte und in zwei Fällen besonders rücksichtslos beim Einsatz des Rückenmarkzerstörers bei offensichtlich noch empfindungsfähigen Tieren vorging. Die Kammer hielt daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - Tat 69 der Anklage: Freiheitsstrafe von 9 Monaten - Tat 70 der Anklage: Freiheitsstrafe von 5 Monaten - Tat 73 der Anklage: Freiheitsstrafe von 5 Monaten - Tat 74 der Anklage: Freiheitsstrafe von 5 Monaten - Tat 75 der Anklage: Freiheitsstrafe von 8 Monaten - Tat 76 der Anklage: Freiheitsstrafe von 5 Monaten - Tat 80 der Anklage: Freiheitsstrafe von 8 Monaten - Tat 81 der Anklage: Freiheitsstrafe von 5 Monaten Nach erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere auch des Umstands, dass die Taten teils innerhalb kurzer Zeit hintereinander begangen wurden, erkannte die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten Z1 besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung rechtfertigen. So hat er nicht nur seine Tätigkeit, sondern auch den Beruf gewechselt und arbeitet jetzt als Küchenhilfe. Er hat damit selbst einen entscheidenden Schritt unternommen, um das Risiko zukünftiger, ähnlich gelagerter Straftaten zu minimieren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war auch nicht durch die Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StPO). Dennoch hielt es die Kammer für unerlässlich, dem Angeklagten Z1 ein lebenslanges Berufsverbot hinsichtlich der Tätigkeiten zu erteilen, für die ein Sachkundenachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich ist. Bei Abwägung der Berufsfreiheit und der wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten mit dem gefährdeten Tierwohl ist die Kammer zum Ergebnis gekommen, dass zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren zur Abwehr der von dem Angeklagten Z1 drohenden Gefahr nicht ausreicht und daher der Ausspruch eines lebenslangen Berufsverbots erforderlich ist. Durch die festgestellten Taten kam ein derartiges Ausmaß an Abstumpfung gegenüber dem Leid der Tiere zum Ausdruck, dass nicht erwartet werden kann, dass der Angeklagte Z1 im Laufe seines Lebens eine Resensibilisierung erfahren wird. 4. Soweit der Angeklagte Z1 einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV für schuldig befunden wurde (Tat 66) ergibt sich der Rahmen einer möglichen Geldbuße aus § 18 Abs. 4 Hs. 1 TierSchG und umfasst 5 € bis 25.000 €. Die Kammer hat einerseits die hohe Anzahl der Elektroschocks, andererseits aber auch den Umstand berücksichtigt, dass jeder einzelne Elektroschock nur geringfügige Schmerzen verursachte. Vor diesem Hintergrund erschien die Verhängung einer Geldbuße von 200 € angemessen. 5. Der Angeklagte M1 war wegen Beihilfe zu tateinheitlichen Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 a) TierSchG und § 17 Nr. 2 b) TierSchG in zwei Fällen (Taten 70 und 80) zu bestrafen. Als Ausgangspunkt der Strafrahmenbestimmung sieht § 17 TierSchG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Dieser Strafrahmen ist obligatorisch gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB zu mildern, woraus sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 2 Jahren und 3 Monaten ergibt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer sowie der Umstand zu würdigen, dass er noch nicht vorbestraft ist. Gegen ihn spricht jedoch sein besonders rücksichtsloses Verhalten durch Einsatz des Rückenmarkzerstörers am offensichtlich noch lebenden Rind (Tat 70 der Anklage). Die Kammer hielt daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - Tat 70 der Anklage: Geldstrafe von 60 Tagessätzen - Tat 80 der Anklage: Geldstrafe von 40 Tagessätzen Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erkannte die Kammer auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten. 6. Soweit der Angeklagte M1 einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV für schuldig befunden wurde (von der Kammer tateinheitlich beurteilte Taten 77 und 78 der Anklage), ergibt sich der Rahmen einer möglichen Geldbuße aus § 18 Abs. 4 Hs. 1 TierSchG und umfasst 5 € bis 25.000 €. Angesichts der eher niederschwelligen Tat mit verhältnismäßig geringem Unrechtsgehalt hielt die Kammer hier die Verhängung einer Geldbuße von 150 € für hinreichend, aber auch erforderlich. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 2 und Abs. 4, 467 StPO.