Beschluss
5 T 2/23
LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Energiepreispauschale ist auch rückwirkend unpfändbar.(Rn.7)
2. Der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten zur Erreichung verschiedener Einsatzorte ist unpfändbar.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2022, Az. 1 M 2543/16, aufgehoben.
2. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 wird der Beschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber überwiesenen Kilometerpauschale aufgehoben. Die Kilometerpauschale ist dem Beschwerdeführer als unpfändbar zu belassen.
3. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 wird der Beschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber überwiesenen Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € aufgehoben. Der vorgenannte Betrag ist dem Beschwerdeführer als unpfändbar zu belassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Energiepreispauschale ist auch rückwirkend unpfändbar.(Rn.7) 2. Der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten zur Erreichung verschiedener Einsatzorte ist unpfändbar.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2022, Az. 1 M 2543/16, aufgehoben. 2. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 wird der Beschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber überwiesenen Kilometerpauschale aufgehoben. Die Kilometerpauschale ist dem Beschwerdeführer als unpfändbar zu belassen. 3. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 wird der Beschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber überwiesenen Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € aufgehoben. Der vorgenannte Betrag ist dem Beschwerdeführer als unpfändbar zu belassen. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. I. Die Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 € betreffend ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die Energiepreispauschale in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrages unpfändbar ist, ist beizutreten. 1. Die Unpfändbarkeit folgt aus § 122 S. 2 EStG n.F.. Nachdem die vollstreckungsrechtliche Einordnung der in den §§ 112 ff. EStG geschaffenen Energiepreispauschale, insbesondere auch deren Pfändbarkeit, bei Inkrafttreten des Gesetzes am 23.05.2022 mangels gesetzlicher Regelung in Rechtsprechung und Literatur zunächst umstritten war, hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung dieser unsicheren Rechtslage den zum 21.12.2022 in Kraft getretenen § 122 S. 2 EStG (BGBl. 2022 I 2294) geschaffen. Gemäß § 122 S. 2 EStG n.F. ist die Energiepreispauschale in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar. 2. Der zeitliche Anwendungsbereich der vorgenannten Neuregelung ist eröffnet. Nach Auffassung der Kammer ist die Pfändungsschutzregelung des § 122 S. 2 EStG n.F. in dem laufenden Verfahren rückwirkend anwendbar (vgl. auch LG Hildesheim, Beschl. v. 30.12.2022 - 6 T 63/22). Das Beschwerdegericht hat die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, auch wenn diese gegebenenfalls erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in Kraft getreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2017 - VII ZB 17/14). Eine Übergangsregelung liegt nicht vor. Die hiesige Konstellation stellt sich als Fall der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung dar. Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Hierin liegt der Unterschied zur grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung, bei der eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 m.w.N.). Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei der Anwendung des § 122 S. 2 EStG n.F. um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Die Einkommensteuerschuld entsteht gem. § 36 EStG mit Ende des Kalenderjahres, sodass der Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ebenfalls das Kalenderjahr ist, § 25 EStG. Die Energiepreispauschale wurde für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022, welches die Neuregelung des § 122 S. 2 EStG enthält, wurde am 20.12.2022 verkündet, und ist am 21.12.2022 in Kraft getreten. Hierdurch hat die gesetzliche Neuregelung noch auf den Veranlagungszeitraum für das erst zum 31.12.2022 endende - und damit noch nicht abgeschlossene - Steuerjahr 2022 Auswirkungen entfaltet (vgl. Riefling, VIA 2023, 13; Ahrens, NZI 2023, 57). Auch im Falle einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung ist dem Vertrauensschutz hinsichtlich der Fortgeltung der bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen. Doch auch unter dem besagten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die unechte Rückwirkung des § 122 S. 2 EStG n.F. unbedenklich. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden (BT-Drs. 20/4729, 135). Hiernach entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 122 S. 2 EStG n.F. nicht nur auf künftige, sondern auch auf gegenwärtige Sachverhalte zu erstrecken, um so schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu gewähren. Das Interesse der Gläubiger an einem Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat insoweit zurückzustehen. II. Ferner ist das Rechtsmittel auch begründet, soweit es die Pfändung der Kilometerpauschale betrifft. Dem Beschwerdeführer ist darin beizutreten, dass das von seinem Arbeitgeber überwiesene Kilometergeld gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist. Aufwandsentschädigungen wie beispielsweise Reisekostenvergütungen, Kilometergelder, Spesen, Tagegelder, Trennungsentschädigungen sowie Umzugskostenvergütungen des Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten sind unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZB 9/15, m.w.N.). Bei dem monatlich überwiesenen Kilometergeld handelt es sich um Beträge, die der Beschwerdeführer mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung des Ersatzes von Aufwendungen erhält. Der Betrag dient nämlich dem Ersatz von Fahrtkosten für zurückgelegte Kilometer zum jeweiligen - regelmäßig wechselnden - Einsatzort. Als unpfändbar nach § 850a Nr. 3 ZPO können Aufwandsentschädigungen nur dann gelten, wenn sie als solche getrennt vom Verdienst (Fixum, Provision) berechnet (auch durch Pauschbeträge abgegolten), mithin der Höhe nach selbständig ausgewiesen sind (Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 850a, Rn. 7). So liegt es ausweislich der Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers auch hier. Schließlich hält sich das Kilometergeld auch im Rahmen des Üblichen.