Urteil
13 O 46/22 KfH
LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0726.13O46.22KFH.00
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Leitsätze
1. Eine Produktwerbung mit einem Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge - hier ökologische Zusammenhänge zwischen Treibhausgasemissionen und deren Reduktion bzw. Kompensation - begründet ein umso höheres Aufklärungsbedürfnis auf Seiten des Verbrauchers und eine entsprechend höhere Aufklärungspflicht auf Seiten des Unternehmers. Das Interesse an den Einzelheiten wächst bei den Verbrauchern in dem Maße, wie ein Thema - hier der Klimawandel - in ihr Bewusstsein rückt. Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben heute erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten. Zudem legt der umweltinteressierte Durchschnittsverbraucher - auch aufgrund Medienberichterstattung der letzten Jahre über die Fragwürdigkeit von Kompensationsprojekten - inzwischen eine gewisse Skepsis an den Tag, wenn Unternehmen mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen werben, weil diese im Verdacht des „Greenwashing“ steht.(Rn.44)
2. Bei einer Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" sind folgende Informationen für den Verbraucher wesentlich:
i. auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht, mit anderen Worten, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden,(Rn.52)
ii. ob Klimaneutralität im Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation erreicht werden soll,(Rn.53)
iii. anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt ist.(Rn.54)
3. Wesentliche Informationen zu einer Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" können auch durch Verweis auf eine Internetseite erteilt werden.(Rn.59)
4. Klimaneutralität kann durch Kompensation unter Nutzung von Waldschutzprojekten aus prinzipiellen Gründen nicht erzielt werden. Denn das produktbezogen emittierte Treibhausgas wird dadurch nicht dauerhaft bilanziell neutralisiert. Entsprechende Produktwerbung ist damit irreführend.(Rn.74)
(Rn.76)
5. Der Neologismus der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Folglich dürfen unter dem Strich, also nach Reduktion von Umwelteinwirkungen und Kompensation der fortbestehenden Umwelteinwirkungen, keine (negativen) Einwirkungen auf die Umwelt mehr verbleiben. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn nach dem zugrundeliegenden Kompensationsansatz von vornherein nicht alle negativen Umweltauswirkungen erfasst werden.(Rn.93)
(Rn.96)
6. Eine überschießende, insoweit irreführende Werbeaussage kann je nach den Umständen durch nähere Erläuterungen relativiert werden. Dies gelingt aber jedenfalls nicht, wenn das fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt wird.(Rn.108)
(Rn.112)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen,
a. das Produkt „Flüssigseife Bio-Minze & Bio-Bergamotte“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und dem Zusatz „C....com/…“ sowie „Produkt CO₂-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung:
b. das Produkt „Alverde Sonnenmilch Sensitiv“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... …“ sowie „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung:
c. das Produkt „Cremedusche Buttermilk & Lemon“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... … sowie „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung:
d. das Produkt „Pro Climate Spülmittel Konzentrat Ultra nature“ mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin behält ihre Kosten auf sich.
4. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von 50.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Produktwerbung mit einem Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge - hier ökologische Zusammenhänge zwischen Treibhausgasemissionen und deren Reduktion bzw. Kompensation - begründet ein umso höheres Aufklärungsbedürfnis auf Seiten des Verbrauchers und eine entsprechend höhere Aufklärungspflicht auf Seiten des Unternehmers. Das Interesse an den Einzelheiten wächst bei den Verbrauchern in dem Maße, wie ein Thema - hier der Klimawandel - in ihr Bewusstsein rückt. Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben heute erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten. Zudem legt der umweltinteressierte Durchschnittsverbraucher - auch aufgrund Medienberichterstattung der letzten Jahre über die Fragwürdigkeit von Kompensationsprojekten - inzwischen eine gewisse Skepsis an den Tag, wenn Unternehmen mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen werben, weil diese im Verdacht des „Greenwashing“ steht.(Rn.44) 2. Bei einer Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" sind folgende Informationen für den Verbraucher wesentlich: i. auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht, mit anderen Worten, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden,(Rn.52) ii. ob Klimaneutralität im Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation erreicht werden soll,(Rn.53) iii. anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt ist.(Rn.54) 3. Wesentliche Informationen zu einer Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" können auch durch Verweis auf eine Internetseite erteilt werden.(Rn.59) 4. Klimaneutralität kann durch Kompensation unter Nutzung von Waldschutzprojekten aus prinzipiellen Gründen nicht erzielt werden. Denn das produktbezogen emittierte Treibhausgas wird dadurch nicht dauerhaft bilanziell neutralisiert. Entsprechende Produktwerbung ist damit irreführend.(Rn.74) (Rn.76) 5. Der Neologismus der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Folglich dürfen unter dem Strich, also nach Reduktion von Umwelteinwirkungen und Kompensation der fortbestehenden Umwelteinwirkungen, keine (negativen) Einwirkungen auf die Umwelt mehr verbleiben. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn nach dem zugrundeliegenden Kompensationsansatz von vornherein nicht alle negativen Umweltauswirkungen erfasst werden.(Rn.93) (Rn.96) 6. Eine überschießende, insoweit irreführende Werbeaussage kann je nach den Umständen durch nähere Erläuterungen relativiert werden. Dies gelingt aber jedenfalls nicht, wenn das fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt wird.(Rn.108) (Rn.112) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, a. das Produkt „Flüssigseife Bio-Minze & Bio-Bergamotte“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und dem Zusatz „C....com/…“ sowie „Produkt CO₂-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: b. das Produkt „Alverde Sonnenmilch Sensitiv“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... …“ sowie „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: c. das Produkt „Cremedusche Buttermilk & Lemon“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... … sowie „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: d. das Produkt „Pro Climate Spülmittel Konzentrat Ultra nature“ mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin behält ihre Kosten auf sich. 4. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von 50.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug und ist schon deshalb hinreichend bestimmt. II. 1. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. 2. Die Klagebefugnis ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 8c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu verneinen. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Hierfür sind nachvollziehbare Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Offensichtlich verfolgt der Kläger mit seinem Vorgehen gegen die Beklagte das Ziel, im Interesse des Verbraucher- und Umweltschutzes (die beide zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören) irreführende Werbung zu unterbinden, um einen potentiell durch „Greenwashing“ entstehenden Schaden abzuwenden. Aus der in KE, S. 4 f., dargelegten Vorgeschichte der Klageerhebung folgt nichts anderes. B. Die Klage ist auch in der Sache begründet. I. Dem Kläger steht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Der Kläger ist – wie erwähnt – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Die Produktwerbung der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nämlich ein auf die Förderung des Warenabsatzes gerichtetes Verhalten. Der Unterlassungsanspruch beruht im Fall der Produkte zu 1.b. und 1.c. auf einem Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG (dazu 1.), im Fall sämtlicher klagegegenständlicher Produkte auf einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (dazu 2. und 3.). 1. Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist bei den Produkten zu 1.b. und 1.c. nach § 5a Abs. 1 UWG zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die für das Produkt zu 1.a. vorgehaltenen Informationen genügen demgegenüber den gesetzlichen Anforderungen. a) Anwendbar ist § 5a UWG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 (BGBl. 2021 I 3504), das am 28.05.2022 in Kraft trat. Danach handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Abs. 1 Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Abs. 1 Nr. 2). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen. Eine Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a UWG setzt die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus. Maßgebend für die Frage, ob eine Aufklärungs- oder Informationspflicht vorliegt, ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist (BGH GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II; BGH GRUR 2021, 979 Rn. 13 – Testsiegel auf Produktabbildung). c) Die Intensität der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht richtet sich danach, was Gegenstand der geschäftlichen Handlung, hier der fraglichen Werbeaussage ist. Umweltbezogene Werbeaussagen sind – auch im Interesse der Förderung des Umweltschutzes und der Information der Verbraucher – grundsätzlich zulässig. Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft derartiger Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des von der Werbung angesprochenen breiten Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen in diesem Bereich unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (BGH NJW 1996, 1135, 1136 - Umweltfreundliches Bauen; OLG Koblenz WRP 2011, 1499 Rn. 27; OLG Frankfurt GRUR-RS 2021, 9641 Rn. 58; Breuer, GRUR-Prax 2021, 505). Das gilt nach Auffassung der Kammer heute im Wesentlichen noch genauso wie in den 90er Jahren, als der Bundesgerichtshof die genannte Leitentscheidung getroffen hat. d) Im Fall der streitgegenständlichen Produkte aus dem Drogeriesortiment besteht der angesprochene Verkehrskreis aus sämtlichen Verbrauchern, die als potentielle Käufer von Drogerieartikeln in Betracht kommen. aa) Ein davon unterschiedener Verkehrskreis, der sich speziell für Drogerieartikel mit ökologischem Akzent (Verpackung aus Recyclingmaterial, gute biologische Abbaubarkeit, kein Mikroplastik, Reduktion der Umweltbelastung bei der Herstellung usw.) interessiert, lässt sich für die Beurteilung im Rahmen der §§ 5, 5a UWG nicht bilden (vgl. BGH GRUR 2022, 241 Rn. 20 – Kopplungsangebot III; OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 18; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.64). bb) Desungeachtet ist es der Werbetreibende, der durch eine auf das Umweltbewusstsein des Verbrauchers abzielende Werbung das Thema definiert, im Rahmen dessen über die Frage der „informierten geschäftlichen Entscheidung“ (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG) und der Relevanz der Information für die Kaufentscheidung (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG) zu befinden ist. Im Streitfall hat die Beklagte durch die Bewerbung ihrer streitgegenständlichen Produkte als klimaneutral die Frage der Klimaverträglichkeit in den Blickpunkt der Erwägungen potentieller Kunden gerückt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023 – 38 O 92/22, juris Rn. 21 f.). Nicht angängig wäre es, angesichts nach wie vor rudimentärer Kenntnisse über ökologische Wirkungszusammenhänge in weiten Teilen der Bevölkerung zu unterstellen, dass für den durchschnittlichen Kunden nähere Informationen über die Hintergründe der Werbung mit dem Claim „klimaneutral“ ohnehin entbehrlich seien (so aber sinngemäß Steuer, GRUR 2022, 1408, 1413 im Hinblick auf die dem durchschnittlichen Verbraucher unbekannten zahlreichen Probleme des freiwilligen Kohlenstoffhandels und des Treibhausgas-Accounting). Im Gegenteil begründet nach Auffassung der Kammer eine Produktwerbung mit einem Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge ein umso höheres Aufklärungsbedürfnis auf Seiten des Verbrauchers und eine entsprechend höhere Aufklärungspflicht auf Seiten des Unternehmers. Das Interesse an den Einzelheiten wächst bei den Verbrauchern in dem Maße, wie ein Thema – hier der Klimawandel – in ihr Bewusstsein rückt. Was im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG als wesentlich anzusehen ist, unterliegt einem Wandel in der Zeit. Ältere Entscheidungen der Gerichte (etwa BGH GRUR 2007, 247 – Regenwaldprojekt I; BGH GRUR 2007, 251 – Regenwaldprojekt II) können daher im Hinblick darauf, welche Informationen als wesentlich anzusehen sind, nicht unbesehen auf die Gegenwart übertragen werden. Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben heute erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten (OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 22; OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 19, 29). Auch die Beklagte betont (KE, S. 13), Interesse und Sachkunde der Verbraucher an den Themen Klima, Umwelt und Nachhaltigkeit hätten enorm zugenommen. Die Streithelferin spricht treffend von der besonderen Aufmerksamkeitshaltung, die ökologisch bewussten Verbrauchern zu eigen ist (Schriftsatz vom 19.05.2023, S. 17). Zudem legt der umweltinteressierte Durchschnittsverbraucher – auch aufgrund Medienberichterstattung der letzten Jahre über die Fragwürdigkeit von Kompensationsprojekten (exemplarisch K3, K19, K32) – inzwischen eine gewisse Skepsis an den Tag, wenn Unternehmen mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen werben, weil diese im Verdacht des „Greenwashing“ steht (OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 152/22, juris Rn. 41). cc) Nicht abzustellen ist demgegenüber auf den Teil der Verbraucher (aus dem grundsätzlich angesprochenen, einheitlichen Verkehrskreis), der sich für Umweltthemen kaum interessiert und seine Kaufentscheidung ohne Rücksicht auf die Umweltfreundlichkeit des Produkts trifft. Dieser Teil der Verbraucher wird ohnehin nicht zu den – üblicherweise etwas höherpreisigen – Öko-Produkten greifen und von der entsprechenden Werbung der Beklagten nicht erreicht. e) Über das Informationsbedürfnis des danach maßgeblichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen sowie an Umweltschutz interessierten Durchschnittsverbrauchers kann die Kammer auf der Grundlage des Parteivortrags und ihrer eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und ebenfalls an Umweltschutz interessiert sind (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 – 6 U 95/21, juris Rn. 57 f.). f) Um bestimmen zu können, welche weiteren Informationen gegebenenfalls als wesentlich für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers benötigt werden, ist vorab der Sinngehalt der gegebenen Information aus Sicht des maßstabbildenden Durchschnittsverbrauchers festzustellen. aa) Hier hat die Beklagte bei den drei betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO₂-kompensiert. Damit schließt die Beklagte an den inzwischen wohl etablierten Sprachgebrauch an, wonach einer der beiden Wege zur Klimaneutralität darin bestehen kann, die Emissionen an anderer Stelle zu kompensieren, was eine bilanzielle Betrachtungsweise impliziert. Der andere Weg wäre eine Emissionsreduktion. Beide Wege können sich ergänzen. Dieses Begriffsverständnis ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig (KE, S. 15; Replik vom 09.01.2023, S. 10). Es wird von der Rechtsprechung geteilt (OLG Koblenz WRP 2011, 1499, 1501; OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 26; OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 152/22, juris Rn. 30) und liegt auch dem Europäischen Klimagesetz (VO (EU) 2021/1119, ABl. 2021 L 243, 1) zugrunde (Steuer, GRUR 2022, 1408, 1409). bb) Die Kammer erinnert allerdings im Hinblick auf den teilweise unkorrekten Sprachgebrauch – obiter – daran, dass CO₂ nicht das einzige klimawirksame Gas ist. Nicht selten ist (auch in obergerichtlichen Entscheidungen) die Rede davon, der Verbraucher verstehe den Begriff der Klimaneutralität im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen (so KE, S. 15 f., 32 f., Duplik, S. 12, 53; OLG Koblenz WRP 2011, 1499, 1501; OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 29; LG Oldenburg WRP 2022, 378 Rn. 9). Dass neben CO₂ auch andere Gase teils in erheblichem Umfang zur Erderwärmung beitragen, dürfte inzwischen weitbekannt sein (Steuer, GRUR 2022, 1408). Es sollte daher von einer „ausgeglichenen Treibhausgasbilanz“ die Rede sein. Soweit das OLG Schleswig von einer „ausgeglichenen Emissionsbilanz“ spricht (GRUR 2022, 1451 Rn. 33), ist dies in anderer Hinsicht begrifflich unkorrekt, weil es neben gasförmigen Emissionen eine Vielzahl anderer Emissionen, etwa von Lärm oder Staub, gibt, die ebenfalls umweltrelevant, aber nicht oder weniger klimarelevant sind. Das Bundesverfassungsgericht hingegen benutzt in seinem Klimabeschluss vom 24.03.2021 (NJW 2021, 1723, insb. Rn. 198) den Begriff der Klimaneutralität im Sinne von Treibhausgasneutralität. Neben Treibhausgasemissionen beeinflussen zwar – in geringerem Umfang – auch andere menschgemachte Faktoren das Klima und die Erderwärmung (näher Steuer, GRUR 2022, 1408 f.). Dieser Umstand bedarf hier aber keiner näheren Betrachtung, da die Werbung der Beklagten nach dem Verbraucherverständnis nur auf die durch das jeweilige Produkt hervorgerufenen Treibhausgasemissionen abstellt. g) Ausgehend von dem Verbraucherverständnis, wonach die Klimaneutralität der streitgegenständlichen Produkte durch Treibhausgas-Kompensation bilanziell erreicht werden soll, hält die Kammer im Streitfall folgende weitere Informationen für wesentlich für eine informierte Entscheidung: i. auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht, mit anderen Worten, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden (OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 152/22, juris Rn. 42). Verbraucher haben ansatzweise Kenntnis darüber, dass ein Produkt einen Lebenszyklus besitzt, in dessen Verlauf in unterschiedlichem Maße Treibhausgase emittiert, vermieden und ggf. kompensiert werden können. Je nach verfolgtem Ansatz können manche Schritte des Lebenszyklus bei der Ermittlung der Emissionen außen vor bleiben. So erfolgt nicht in jedem Fall eine Einbeziehung sämtlicher produktbezogener Emissionen, wie dies beim Ansatz „Cradle-to-Customer+Waste“ der Fall ist. Gerade hier gibt es ein großes „Greenwashing“-Potential, zumal die Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten meist nur grob abgeschätzt werden können (Steuer, GRUR 1408, 1411). Auch ist insoweit anzugeben, ob die bei der Nutzung des Produkts anfallenden Emissionen einbezogen sind, was sich nicht von selbst versteht, aber ggf. einen großen Unterschied ausmachen kann. ii. ob Klimaneutralität im Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation erreicht werden soll (OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 152/22, juris Rn. 41; LG Konstanz, Urteil vom 19.11.2021 – 7 O 6/21 KfH, juris Rn. 41; Ernst, MDR 2022, 1320 Rn. 37). Verbrauchern, die sich für die Umweltfreundlichkeit der von ihnen erworbenen Produkte interessieren und daher von dieser Werbung erreicht werden, wissen inzwischen darum, dass ein Schutz des Klimas durch Reduktion der Emission klimaschädlicher Gase und durch Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Differenzierung zwischen diesen beiden grundlegend verschiedenen Wegen zur „Klimaneutralität“ ist schon deswegen bedeutsam, weil die Emissionsreduktion nur in geringem, die Emissionskompensation aber in hohem Maße „Greenwashing“-Potential besitzt. Dies ist dem umweltschutzinteressierten Verbraucher heutzutage auch bewusst. iii. anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der C... GmbH – erfolgt ist (OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 152/22, juris Rn. 42). Diese Information kann sich im Einzelfall mit den zu i. oder ii. genannten Informationen überschneiden. Ihre Wesentlichkeit für den Verbraucher ergibt sich insbesondere daraus, dass der Anbieter eines Produkts – wie hier – auf einen Dritten, nämlich den Anbieter eines Siegels verweist. Der Verbraucher, dem etwa das Siegel der Stiftung Warentest, des TÜV oder von Naturschutzorganisationen geläufig ist, wird abschätzen wollen, wie anspruchsvoll das hier gewählte Siegel ist und ob er sich darauf verlassen kann. Zwar verlangen die ergänzenden, wesentlichen Informationen danach eine durchaus ins Einzelne gehende Darstellung. Für den Werbetreibenden folgt daraus aber keine unzumutbare Belastung. Er muss sich diese Informationen nicht selbst erst mühsam beschaffen, da er die entsprechenden Daten ohnehin aufbereitet hat, um die Zertifizierung seiner Produkte als „klimaneutral“ zu erhalten (OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 42). h) Die Beklagte hat in ihrer Darstellung dem Verbraucher unter Anlegung dieses Maßstabs wesentliche Informationen (nur) teilweise vorenthalten. Betreffend das zu 1.a. streitgegenständliche Produkt genügen die erläuternden Angaben, betreffend die Produkte zu 1.b. und 1.c. fehlt es hingegen an einer Zurverfügungstellung eines relevanten Teils dieser wesentlichen Informationen in der gehörigen Weise. aa) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so bekommt, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 19 – Testsiegel auf Produktabbildung; BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 27 – LGA tested; BGH GRUR 2017, 922 Rn. 27 – Komplettküchen). Verbraucher müssen mit zumutbarem Aufwand und ohne größere Recherche nähere Informationen über das Siegel auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung). bb) Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Packungsaufdruck, dass der Weg der Kompensation gewählt wurde. Bei dem Produkt zu 1.a. wird diese Information unmittelbar bei dem Logo der C... GmbH auf der Vorderseite gegeben, bei den Produkten zu 1.b. und 1.c. in einem Erläuterungskasten auf der Rückseite. cc) Sonstige, oben als wesentlich identifizierte Informationen enthält der Packungsaufdruck nicht. Allerdings erhält der Verbraucher (unstreitig) weitere Informationen zur Frage der Klimaneutralität des Produkts auf Internetseiten der C... GmbH. Dem Verbraucher muss dabei aufgrund der Gestaltung der Werbung erkennbar werden, dass und wo er im Netz die Informationen abrufen kann. Dies ist hier nur teilweise der Fall. (1) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind räumliche Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG). Auf den Verpackungen der hier streitgegenständlichen drei Produkte sind weitere Ausführungen in lesbarer Größe kaum benutzerfreundlich zu realisieren. Sie werden vom Verkehr an dieser Stelle auch nicht erwartet (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 32). Bei der Verwendung von Gütesiegeln – das C...-Logo ähnelt einem solchen (vgl. OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 43) – ist anerkannt, dass es ausreicht, wenn die Werbung hinsichtlich der Prüfkriterien auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 35 – LGA tested). Die Kammer hält es dabei auch für zumutbar, wenn die Informationen sich im Einzelnen auf Unterseiten der in Bezug genommenen Seite befinden. Dies entspricht einer modernen und dem Durchschnittsverbraucher hinlänglich bekannten Gestaltung von Webseiten und erlaubt es, auch komplexere Informationen in übersichtlicher und geordneter Weise zur Verfügung zu stellen. (2) Ein danach ausreichender Verweis auf eine Internetpräsenz fehlt bei den Produkten des Klageantrags zu 1.b. und ein 1.c. Ein Zugang zu der einschlägigen Seite der C... GmbH, der erst durch Eingabe einer langen, ohnehin nicht leicht entzifferbaren Nummernfolge auf der Startseite der C... GmbH möglich ist, die wiederum nur erreichbar ist entweder mittels einer Suchmaschinenrecherche oder durch den „Versuch“, hinter das Wort „C...“ im Browser die Buchstaben „.com“ zu setzen – „.de“ würde nicht funktionieren –, genügt den Anforderungen an eine Auffindbarkeit der weiteren Informationen mit zumutbarem Aufwand und ohne größere Recherche (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung) nicht. Der Verbraucher erhält die Informationen nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (a.a.O. Rn. 19). Das gilt insbesondere bei einem Einkauf in einer Filiale. (3) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 5a UWG sind im Hinblick auf die Produktwerbung zu 1.b. und 1.c. erfüllt. (3.1) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte“, stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig zu prüfen sind (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 31 – Komplettküchen; BGH GRUR 2018, 324 Rn. 24 – Kraftfahrzeugwerbung). Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 33 – Komplettküchen; BGH GRUR 2018, 324 Rn. 25 – Kraftfahrzeugwerbung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5a Rn. 3.40a, 4.2). Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2016, 403 Rn. 25 – Fressnapf; BGH GRUR 2017, 922 Rn. 34 – Komplettküchen). Insoweit trägt der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 32 – Komplettküchen; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44). (3.2) Umstände, wonach die Information über die Hintergründe der angeblichen Klimaneutralität des Produkts trotz ihrer „Wesentlichkeit“ ausnahmsweise für eine informierte geschäftliche Entscheidung entbehrlich oder nicht geeignet sein könnte, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich. (4) Bei dem zu 1.a. streitgegenständlichen Produkt hingegen kann der Verbraucher erkennen, dass er auf einer Internetseite der C... GmbH nähere Informationen erlangen kann. Auf der Vorderseite neben dem Logo findet sich die Angabe „C....com/…“. Diese Angabe erkennt der Durchschnittsverbraucher (mittlerweile) als Verweis auf eine Internetadresse. Auf die vorangestellten Buchstaben „www.“ kommt es entgegen der Auffassung des Klägers angesichts des heutigen Wissenstands des Durchschnittsverbrauchers nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, diese Buchstabenfolge zusammen mit der URL einzugeben. (5) Die Informationen auf den (insoweit) in zumutbarer Weise erreichbaren Seiten der C... GmbH genügen den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. Sie enthalten die wesentlichen Angaben zu den oben dargelegten Informationserwartungen des Verbrauchers, namentlich zu den lebenszyklusbezogenen Quellen der einbezogenen Emissionen und zu den Prüfkriterien des von der C... GmbH verliehenen Siegels. So heißt es dort auf der der Beklagten zugeordneten Seite: Klimaneutralität für Produkte umfasst die Herstellung und Verarbeitung von Rohstoffen und Vorprodukten, Transporte bis zum Handel, Emissionen aus nicht direkt Produkten anrechenbaren Quellen (z. B. Mitarbeiteranfahrt), sowie die Entsorgung am Ende des Produktlebenszyklus. Die Nutzungsphase von Produkten ist nicht Gegenstand der Klimaneutralität, es sei denn, die Nutzung des Produkts selbst führt zu direkten Emissionen, wie z.B. die Verwendung eines Verbrennungsmotors oder einer gasbetriebenen Heizung. https://fpm.C....com/tracking/.../de Hierdurch werden die eingerechneten Emissionen lebenszyklusbezogen hinreichend erläutert. Ferner werden die Prüfkriterien für das Label erkennbar, indem der Begriff der Klimaneutralität definiert und angegeben wird, dass der „Carbon Footprint“ nach dem „C... Protocol“ berechnet wurde. Daraus entnimmt der Verbraucher, dass die C... GmbH diesen Fußabdruck nicht selbst ermittelt (oder „misst“, wie die Beklagte vorgetragen hat), sondern sich auf die abgefragten Angaben des Unternehmens verlässt. Ergänzend enthält die genannte Internetseite einen Link zu der weiteren Unterseite https://www.C....com/de/protocol. Dort steht das entsprechende Protokoll zum Download bereit. Der in besonderem Maße interessierte Verbraucher kann dort – zusätzliche, nicht mehr i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG wesentliche – Informationen über die genaue Vorgehensweise bei der Erhebung der Daten erhalten (siehe S. 15 ff. des Protokolls). Die Beklagte hat in ausreichend substantiierter Weise auf den Inhalt der Seiten der C... GmbH Bezug genommen (Duplik, S. 18 ff.). Der Seiteninhalt als solcher ist klägerseits auch nicht bestritten. Dass die Beklagte mit Anlage B14 das nicht einschlägige, erst im April 2023 veröffentlichte Protokoll zur neuen C...-Zertifizierung vorgelegt hat, ist unschädlich. Ebenso ist ohne Bedeutung für den Rechtsstreit, dass die C... GmbH aufgrund der Umstellung ihres Labels mittlerweile ihre Internetpräsenz teilweise geändert hat (die Seite zum „Klimaneutral-Label“ wird automatisch auf eine Seite zu „C...-zertifiziert“ umgeleitet). 2. Der Kläger stützt sich daneben – zunächst hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Produkte zu 1.a.-c. – zu Recht auf das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Werbung der Beklagten verspricht ein klimaneutrales Produkt, kann dieses Versprechen aber nicht einlösen. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend sind in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angaben, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen wecken, an die sich die Handlung richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (BGH GRUR 2022, 925 Rn. 18 - Webshop Awards; BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 23 - 7 x mehr). Auch insofern ist hier auf das von der Kammer selbst zu beurteilende Verkehrsverständnis des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen sowie an Umweltschutz interessierten Durchschnittsverbrauchers (oben, 1.d), e)) abzustellen. b) Die Werbung mit dem Claim „Klimaneutrales Produkt“ ist in diesem Sinne irreführend. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an, dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht. Denn Klimaneutralität – im oben zu 1.f) näher dargelegten Sinne – wird durch die gewählte Kompensationsmaßnahme nicht erreicht. aa) Dass im Grundsatz der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht als allgemeinbekannt außer Frage und ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein Erfolg für den Klimaschutz ist es schon, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wald (oder ein Baum vor Erreichen seiner natürlichen Lebensdauer) verschwindet, über eine gewisse Zeitspanne signifikant verringert wird. bb) Nach Auffassung der Kammer lässt sich jedoch aus dem Umstand, dass Waldschutz ein anerkanntes Mittel zum Klimaschutz ist, nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO₂-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist. Das gilt unabhängig von dem konkreten Waldschutzprojekt. Die C... GmbH hat selbst erkannt, dass das Label „klimaneutral“ nicht zukunftsfähig sei (so das Statement ihres Geschäftsführers, K34). Die Beklagte hält im vorliegenden Rechtsstreit gleichwohl an ihrer Auffassung fest, Waldschutzprojekte wie dasjenige in Tambopata eigneten sich dazu, einem Produkt die Eigenschaft der Klimaneutralität zu verleihen. Dem ist entgegenzutreten. Auch wenn der Begriff der Klimaneutralität keine Fehlvorstellung über die Art und Weise erweckt, wie die ausgeglichene Klimabilanz erreicht wird, sondern nur die Zusage eines entsprechenden Ergebnisses beinhaltet (OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 27), muss doch dieses Ergebnis – Klimaneutralität – tatsächlich erzielt werden, wenn der Unternehmer mit ihm wirbt. Zwar wird es für eine Prüfung am Maßstab des § 5 UWG regelmäßig an einer konkreten (Fehl-)Vorstellung des Verkehrs über die Details der Kompensation fehlen (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 37 – LTE-Geschwindigkeit; Steuer, GRUR 2022, 1408, 1412). In der Tat sind die Berechnungen und Mechanismen in einer Weise kompliziert, dass der durchschnittliche Verbraucher hierüber keine Kenntnisse und konkreten Erwartungen besitzt und mithin auch nicht irregeführt werden kann. Wohl aber erwartet der Verbraucher, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also bilanziell neutralisiert worden sein. Der Verbraucher erwartet nicht bloß eine Verzögerung der Klimaschädigung, sondern einen endgültigen, dauerhaften bilanziellen Ausgleich. „Dauerhaftigkeit“ (Permanenz) stellt unstreitig auch eines der vier Kriterien für eine Anerkennung nach den gängigen Standards dar, darunter dem Verified Carbon Standard (VCS). cc) Diese berechtigte Erwartung des Verbrauchers wird aus prinzipiellen Gründen enttäuscht. (1) CO₂ besitzt (unstreitig und allgemeinbekannt) in der Atmosphäre eine sehr lange Verweildauer. Diese geht weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinaus. Das Umweltbundesamt (dessen Internetpräsenz allgemein verfügbar ist und von den Parteien in Bezug genommen wird) erläutert diesen im vorliegenden Rechtsstreit unstreitigen Zusammenhang wie folgt: Zusätzlich in die Erdatmosphäre anthropogen emittiertes Kohlendioxid wird durch die natürlichen physikalischen und biogeochemischen Prozesse im Erdsystem nur sehr langsam abgebaut. Nach 1000 Jahren sind davon noch etwa 15 bis 40 Prozent in der Atmosphäre übrig. Der gesamte Abbau dauert jedoch mehrere hunderttausend Jahre. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/treibhausgas-emissionen/die-treibhausgase (2) Wald bindet und speichert CO₂ demgegenüber unstreitig nur vorübergehend. (2.1) Zu berücksichtigen ist einerseits das Risiko, dass Waldbestand vorzeitig verloren geht. Pufferkonten, wie sie im Rahmen der nach dem VCS zertifizierten Projekte angelegt werden, erreichen keine echte Dauerhaftigkeit (Permanenz). Für die Zeit nach dem Auslaufen des Projekts ist nur das „übliche“ Risiko für den Verlust von Bäumen einkalkuliert, aber nicht das Risiko politischer Entscheidungen und anderer unvorhergesehener Eingriffe des Menschen in den Waldbestand. Die Beklagte trägt selbst vor, die potentiellen Risiken des Walds im Projektgebiet wie etwa Brände oder Stürme würden über einen Zeitraum von 100 Jahren bewertet (so auch der „Faktencheck zum Waldschutzprojekt Tambopata Juli 2022“ der C... GmbH, K12 S. 4). Letztlich kann dieses Verlustrisiko allerdings als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. (2.2) Denn unterstellt, dass für den genannten Zeitraum von 100 Jahren zutreffende Annahmen über solche Risiken getroffen und im Wege korrekter Algorithmen eingepreist werden, bleibt jedenfalls das Waldverlust-Risiko nach Ablauf der 100 Jahre unversichert. Es werden dafür auch keine im Laufe der Projektlaufzeit „verdienten“ Zertifikate zurückgehalten. (2.3) Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO₂-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des Klimaneutral-Claims erwartet. Dieser weist, wie dargelegt (oben bb)), keine zeitliche Komponente auf. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO₂-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar, gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO₂ durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO₂-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden, wie die Beklagte vorträgt. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen (ein neuer „Anrechnungszeitraum“). Über diesen wesentlichen Aspekt des freiwilligen Zertifikatehandels unter Nutzung von Waldschutzprojekten, namentlich die prinzipiell fehlende echte Dauerhaftigkeit, wird der Verbraucher in die Irre geführt. dd) Die Kammer lässt dahinstehen, ob Klimaschutzprojekte wie das hier in Rede stehende im Hinblick auf ihre Zertifizierungs- und Auditierungsmechanismen und die zur Anwendung gelangenden Algorithmen einer naturwissenschaftlichen und soziologischen (also die Gesamtumstände berücksichtigenden) Analyse im Übrigen (also hinsichtlich der weiteren Kriterien neben der Permanenz) standhalten. Der freiwillige Kohlenstoffhandel, im Rahmen dessen die Emissionszertifikate gehandelt werden, ist bislang weitestgehend unreguliert. Bei Projekten, die allein auf die Vermeidung künftiger Emissionen abzielen, bestehen bei der Beurteilung der Zusätzlichkeit große Spielräume; vieles hängt von Annahmen und Prognosen über kontrafaktische Szenarien ab (Steuer, GRUR 2022, 1408, 1411). Dabei stellen sich Fragen der realistischen Festlegung des Referenzgebiets und des Baseline-Szenarios sowie außerdem eines von Interessenkonflikten freien Monitorings der Einhaltung der REDD+-Kriterien (vgl. K32). Dass staatliche oder überstaatliche Behörden ein grundsätzliches Placet der Kompensation von Treibhausgasemissionen durch Waldschutzprojekte erteilt hätten, trifft entgegen der Annahme der Beklagten in dieser Allgemeinheit nicht zu und ergibt sich schon nicht aus dem Text der in Bezug genommenen Veröffentlichungen (B6, B13 [Stand: 2018], B16, B17). Die von der Beklagten etwas missverständlich so bezeichnete „internationale Anerkennung“ der Zertifizierungsstandards, etwa des VCS, beruht allein auf tatsächlicher Durchsetzung aufgrund oligopolistischer Marktmacht. c) Es bedarf daneben keiner näheren Befassung mit dem hier zum Einsatz gekommenen Waldschutzprojekt in Tambopata in Peru. Die von den Parteien vorgelegten, teilweise streitigen und hier nur zur Illustration aufgeführten Dokumente (K7, K8, K11, K12, K28, K33, K33a, B7, B12, B14, B17-B19, B21, B24) lassen erahnen, dass das Projekt in Konzeptionierung und Durchführung mit erheblichen und nicht gelösten Hindernissen zu kämpfen hatte. Schon allein, dass – insoweit unstreitig – erstmals 2020 Mittel an die beteiligten Paranussbauern zur Auszahlung gelangt sind, während Zertifikate bereits seit 2010 in Umlauf kamen, stellt aus Sicht der Kammer ein starkes Indiz dar, dass ein – gegenüber dem prognostizierten Verlauf ohne Projekt (Baseline-Szenario) – zusätzlicher Schutz von Baumbestand im Projektgebiet im ersten Jahrzehnt der Projektlaufzeit schwerlich realisiert worden sein kann. Immerhin hat die Beklagte selbst vorgetragen, das Konzept solle darin bestehen, die lokale Bevölkerung in den Waldschutz miteinzubeziehen und sie für ihre Bemühungen zur Bewahrung des Waldes zu entlohnen. d) Soweit der Kläger ferner meint, die Beklagte verstoße gegen das Irreführungsverbot, indem sie die streitgegenständlichen Produkte als „klimaneutral“ bewerbe, aber eigentlich „CO₂-neutral“ meine, greift dieser Aspekt nicht durch. Zwar ist die Kammer, wie ausgeführt (oben, 1.f) bb)), mit dem Kläger der Auffassung, dass nach der Verbrauchererwartung sämtliche schädlichen Treibhausgase erfasst werden müssen. Hierauf kommt es indes nicht an, da die Beklagte (insoweit unstreitig) alle Treibhausgasemissionen als CO₂-Äquivalente (CO₂e) in die Kompensation einbringt, was von der C... GmbH entsprechend gehandhabt wird (https://fpm.C....com/tracking/.../de). e) Die dargelegte Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). In der Regel, so auch hier, kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden kann (BGH GRUR 2008, 443 Rn. 29 – Saugeinlagen; BGH GRUR 2019, 1202 Rn. 23 – Identitätsdiebstahl I). Denn es handelt sich um eine für die Kaufentscheidung des umweltinteressierten Durchschnittsverbrauchers wesentliche Abweichung des Claims von der Realität. 3. Auch bei dem Produkt zu Klageantrag 1.d. liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Die Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“ ist überschießend und damit unzutreffend. Sie wird auch durch die weiteren Erläuterungen auf der Packung nicht im Sinne eines zutreffenden Gesamteindrucks relativiert. a) Zur Rechtslage, wann bei umweltbezogenen Werbeaussagen von einer Irreführung auszugehen und wie das Verbraucherverständnis zu bestimmen ist, kann auf die Ausführungen oben, 1.c), d), e), 2.a), verwiesen werden. b) Der Neologismus der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern in einem bestimmten Sinne verstanden, nämlich als „Produkt mit ausgeglichener Umweltbilanz“. aa) Im vorliegenden Kontext hat der Wortbestandteil „neutral“ keine etablierte Semantik. Die im allgemeinen Begriffsverständnis verankerten Bedeutungen sind für den von der Beklagten gewählten Begriff offensichtlich unpassend, wie etwa (aus politologischem Kontext) nicht an einem Krieg beteiligt sein oder die politische Neutralität wahren, (aus der Chemie) weder sauer noch basisch oder (aus der Physik) nicht elektrisch geladen (vgl. zu weiteren, ebenfalls nicht passenden Bedeutungen https://www.dwds.de/wb/neutral und https://de.wiktionary.org/wiki/neutral). Angesichts des sonstigen Sprachgebrauchs könnte „umweltneutral“ theoretisch dahin verstanden werden, dass das Produkt nicht auf die Umwelt einwirkt, nicht mit ihr in irgendeiner Weise in Reaktion/Interaktion tritt. Eine abgeschwächte Lesart wäre, dass das Produkt in keiner Weise negativ auf die Umwelt einwirkt. bb) Diese enge Bedeutung des Wortbestandteils „neutral“ ist aber für das hier gebildete Kompositum „umweltneutral“ nicht prägend. Der Begriff der Umweltneutralität eines Produkts ist neu, aber unmittelbar verständlich. Denn der Verbraucher ist es gewohnt, dass für Produkte und Dienstleistungen mit dem Begriff der Klimaneutralität geworben wird. Die Beklagte hat sich bei dem (so wörtlich) Wording ihrer Produkte bewusst an dem Begriff der Klimaneutralität orientiert (Duplik, S. 53). Während sich Klimaneutralität nach dem Verbraucherverständnis auf eine „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“ bezieht, bedeutet Umweltneutralität eine „ausgeglichene Umweltbilanz“. Wenn die Beklagte Recht hätte, dass ein irgendwie geartetes spezifisches Begriffsverständnis eines „umweltneutralen Produkts“ noch nicht etabliert sei (Duplik, S. 52 f.), würde sie mit dem – dann dem Kunden unverständlichen – Begriff nicht werben. Auch die Streithelferin ist (in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2023, S. 17) der Meinung, dem Begriff komme der Bedeutungsinhalt zu, dass die schädlichen Umweltauswirkungen des Produktes durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. „Ausgeglichene Umweltbilanz“ bedeutet des Näheren nach dem üblichem, von der „ausgeglichenen Treibhausgasbilanz“ entlehnten Begriffsverständnis, dass unter dem Strich, also nach Reduktion von Umwelteinwirkungen und Kompensation der fortbestehenden Umwelteinwirkungen, keine (negativen) Einwirkungen auf die Umwelt mehr verbleiben; so wie bei einer Handelsbilanz die Aktiva und Passiva stets gleich hoch sind. Umweltneutralität ist ein absoluter Begriff. Dementsprechend ist das Wort „neutral“ nicht steigerbar, es besitzt keinen Komparativ. Dass anscheinend das Wort „klimaneutral“ in seinen Steigerungsformen Verwendung findet (https://de.wiktionary.org/wiki/klimaneutral), kann nur als semantische Perversion bezeichnet werden. Für das Wort „umweltneutral“ ist jedenfalls ein Komparativ oder gar Superlativ im maßstabbildenden Verbraucherverständnis nicht enthalten. cc) Die Beklagte geht davon aus, dass Umweltneutralität zwar Klimaneutralität einschließt, aber über sie hinausgeht (KE, S. 44). Auf der von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Internetseite zu ihrer Pro Climate-Produktserie heißt es dazu, …haben wir als derzeit erstes Unternehmen Produkte entwickelt, die nicht nur klima-, sondern sogar umweltneutral** sind… Damit gehen wir einen weiteren wichtigen Schritt in eine umweltbewusstere Zukunft. (https://www.dm.de/tipps-und-trends/nachhaltigkeit/nachhaltigere-produktalternativen/klima-initiative/pro-climate). Dieses Selbstverständnis der Beklagten ist mit dem dargelegten Verständnis der Verkehrskreise vereinbar. c) Angesichts des Verständnisses einer „ausgeglichenen Umweltbilanz“ ist die Werbung der Beklagten mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ irreführend. aa) Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die so beworbenen Produkte unstreitig nicht im naturwissenschaftlichen Sinne umweltneutral sind. Das Produkt besitzt in allen Phasen seines Lebenszyklus Umweltauswirkungen negativer Art. Diese sollen nach dem von der Beklagten mit der Streithelferin verfolgten GREENZERO-Ansatz einerseits reduziert und andererseits kompensiert werden. Weder die Reduktion noch die Kompensation laufen auf eine Neutralisation hinaus. Denn nach der Reduktion verbleiben Umweltauswirkungen, während die Kompensation die entstandenen Auswirkungen unangetastet lässt und stattdessen an anderer Stelle ein „Gegengewicht“ oder einen „Ausgleich“ schafft. Darauf kommt es allerdings wegen des dargelegten abweichenden, weiteren Verbraucherverständnisses des Begriffs der Umweltneutralität nicht an. bb) Auch nach dem hier relevanten Verständnis besitzen die so beworbenen Produkte keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden unstreitig von dem GREENZERO-Ansatz nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO₂-Emissionen, Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die, wie die Beklagte sagt, „Big Five“ handeln mag, also die Auswirkungen mit den relativ höchsten Umweltkosten, verbleiben (jedenfalls bislang) immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen unberücksichtigt. Soweit die Streithelferin darlegt (Schriftsatz vom 19.05.2023, S. 15 f.), es erfolge eine Kompensation in jeder Wirkungskategorie, weil Biotopaufwertungen in aller Regel positive Auswirkungen für sämtliche Funktionen des Naturhaushalts hätten, so mag dies aus ökologischer Sicht zutreffen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Umweltkosten der Produkte nur in den fünf genannten Wirkkategorien betrachtet, als Umweltkosten monetarisiert und in Umweltnutzen umgerechnet werden. Die nicht davon erfassten negativen Umweltauswirkungen der Produkte stehen dem Claim der Umweltneutralität entgegen. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Bundeskompensationsverordnung das Biotopwertverfahren als für die Zwecke dieser Verordnung geeignet ansieht, wie die Streithelferin (a.a.O.) ausführt. cc) Der Beklagten und der Streithelferin ist bewusst, dass der Claim der Umweltneutralität zum gegenwärtigen Zeitpunkt überschießend ist. Zusammen mit weiteren Autoren führt der Geschäftsführer der Streithelferin in dem als Anlage B27 vorgelegten wissenschaftlichen Artikel unter 5.2. aus: Thus, the proposed approach can be a step beyond “climate neutrality” towards “environmental neutrality”… In addition, conditions need to be derived which impact categories have to be considered for the global term “environmental neutrality” or rules need to be developed, how transparency is ensured, which environmental impacts are covered by this claim respectively, which environmental impacts are not yet covered by it. Die im Rechtsstreit vielfach betonte wissenschaftliche Fundierung des Ansatzes der Streithelferin ist sicher gegeben und der eingeschlagene Weg – was auch der Kläger so sieht – begrüßenswert, doch kommt das Marketing der Beklagten für ihre Pro Climate-Produktlinie verfrüht. d) Es gelingt der Beklagten auch nicht, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. aa) Dabei kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Fall von Blickfangwerbung handelt (dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.85). Folglich ist maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussage, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Angaben versteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.81 m.w.N.). Neben dem in größeren Lettern gesetzten Begriff „Umweltneutrales Produkt“ sind also auch die weiteren Angaben auf Vorder- und Rückseite der Verpackung in das Verbraucherverständnis einzubeziehen. bb) Ferner kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der durchschnittlich aufmerksame (und durchschnittlich gute Augen besitzende) Verbraucher den Sternchenhinweis hinter den Worten „Umweltneutrales Produkt“ überhaupt wahrnimmt und sodann die weiteren beiden Sternchen auf der Vorder- und Rückseite der Verpackung entdeckt, die den Sternchenhinweis auflösen sollen. Daran hat die Kammer deswegen Zweifel, weil das Sternchen sehr klein und weit an den Rand der (nicht formstabilen) Verpackung gesetzt ist und hinter dem groß gesetzten Claim leicht übersehen werden kann. Selbst bei Vergrößerung der professionellen, von der Beklagten übermittelten Produktfotos (die vom Gericht mit Einwilligung des Klägers auch im Rahmen des Tenors verwendet werden) lässt sich der Sternchenhinweis jedenfalls nur schwer erkennen. Die Kammer hält es für eher unwahrscheinlich, dass ein Verbraucher im Präsenzhandel, wenn er mit seiner Hand, die das Produkt hält, zugleich die Verpackung deformiert, das Sternchen noch wahrnimmt. Nichts anderes gilt, wenn der Verbraucher im Online-Handel ebendieses Produktfoto betrachtet. Auf diesen Umstand stützt die Kammer indes ihre Entscheidung nicht. cc) Bei der Beurteilung, ob die Werbung auch nach ihrem Gesamteindruck irreführend ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Claim aus wissenschaftlicher Sicht nicht „grob“ falsch ist („dreiste Lüge“), sondern „nur“ überschießend. Aufgabe der Erläuterung wäre also, die tatsächliche Begrenztheit des Claims deutlich zu machen. Denn das zulässige Werben mit „guten Taten“ darf das eigene Handeln des Unternehmers nicht übertreiben (Ernst, MDR 2022, 1320 Rn. 2). Doch im Gegenteil wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Dabei ist in der Psychologie anerkannt und allgemeinbekannt, dass ein einmal gewecktes falsches Verständnis für seine Korrektur eines höheren Erklärungsaufwands bedarf, als wenn von vornherein eine korrekte Darstellung erfolgt wäre. (1) In einem ersten Schritt wird der Verbraucher, der den Sternchenhinweis überhaupt wahrnimmt, zu einer knappen Erläuterung auf der Vorderseite der Produktverpackung geführt. Die Auflösung des Sternchen-Hinweises auf der Vorderseite verhält sich zu der angeblich ebenfalls erfolgten Reduktion von Umweltauswirkungen gar nicht und bleibt damit unvollständig. Zudem lässt sie mehrere Deutungen zu. Neben der (sachlich zutreffenden) Deutung, dass „nur“ die fünf genannten Umweltfolgen kompensiert werden, erlaubt sie die (unzutreffende) Deutung, dass diese fünf Umweltfolgen die einzigen sind, die das Produkt nach sich zieht, und dass folglich alle vorhandenen Umweltfolgen kompensiert werden. Damit verwandt ist die (unzutreffende) Interpretation möglich, dass die nicht genannten und kompensierten Umweltfolgen ohnehin bereits auf Null reduziert wurden. Soweit neben der Sternchenfußnote eine weitere Graphik mit dem Text „Minimaler ökologischer Fußabdruck“ abgebildet ist, ist dieser Text schon nicht durch ein Sternchen in Bezug genommen. Unabhängig davon wird allein durch diese Formulierung für den Verbraucher nicht verständlich, dass dieser „minimale ökologische Fußabdruck“ auch nach Durchführung der Kompensation verbleibt; dazu sogleich näher. (2) Die weitere Erläuterung auf der Rückseite, die ebenfalls durch das vorangesetzte kleine Sternchen auf den Claim von der Vorderseite Bezug nimmt, löst die Perplexität nicht auf: Ausgehend davon, dass der Verbraucher mit der semantischen Erwartung einer „ausgeglichenen Umweltbilanz“ an die Erläuterung herangeht und – liest er diese überhaupt – Näheres dazu erfahren möchte, wie die ausgeglichene Umweltbilanz im Fall des konkreten Produkts erreicht wird, bewirkt diese Erläuterung nicht etwa eine sachgerechte Relativierung der Erwartung, sondern verstärkt sie. Nach dem maßgeblichen Verbraucherverständnis wird dort nämlich nunmehr eine Art Gleichung aufgemacht des Inhalts: Umweltauswirkungen werden „möglichst“ weitgehend reduziert, es verbleiben Umweltauswirkungen, und zwar (nur) in den fünf genannten Bereichen, diese werden aber (vollständig) kompensiert, „damit“ – so wörtlich in der letzten Zeile, die das Ergebnis der Gleichung enthält – ist das Produkt „umweltneutral gestellt“. In diesem Kontext soll erstens die Erwähnung der Kooperation mit einer Universität und zweitens die Verwendung eines altgriechischen, dem Verbraucher unbekannten Lehnworts („Eutrophierung“, also übermäßiger Nährstoffeintrag) dem Verbraucher die wissenschaftliche Belastbarkeit des Konzepts suggerieren. Der Verbraucher sieht sich letztlich in seinem Verständnis bestätigt, dass – man beachte die fett gesetzten Wörter im Kastentext – die (also sämtliche) verbleibenden Umweltauswirkungen vollständig kompensiert werden und das Produkt damit umweltneutral gestellt ist. Er irrt weiter dahin, dass überhaupt nur in den fünf genannten Bereichen Umweltauswirkungen verbleiben. Dieser Irrtum ist schon deswegen naheliegend, weil der durchschnittliche Verbraucher die Kategorien der Umweltauswirkungen nicht kennt (unstr., Duplik, S. 53) und gerade das Fehlen gewisser Kategorien gar nicht bemerkt. (3) Der durch den Claim erweckte und durch die Erläuterung verstärkte Irrtum des Verbrauchers wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass in dem Kasten auf der Rückseite im oberen Bereich die Worte „Unser Beitrag für mehr Klimaschutz und weniger Umweltauswirkungen“ zu finden sind. Der Verbraucher wird diese Worte angesichts des sonstigen Texts und des starken Claims der Umweltneutralität nämlich dahin verstehen, dass die Beklagte durch das vorliegende, für sich genommen vollständig umweltneutrale Produkt einen gesellschaftlichen Beitrag zu Klima- und Umweltschutz allgemein leistet. Mit anderen Worten wird der Verbraucher diese Worte nicht auf das Produkt selbst beziehen und insbesondere aus ihnen nicht schließen, dass es lediglich „weniger“ Umweltauswirkungen besitze. (4) Im Rechtsstreit erläutert die Beklagte ihr eigenes Verständnis der Erläuterung auf der Packungsrückseite dahin, dass die nach möglichst weitgehender Vermeidung noch „verbleibenden Umweltauswirkungen kompensiert werden durch die Unterstützung von Projekten“ (KE, S. 54, 58). Genau dies jedoch ist, wie ausgeführt und ansonsten zwischen den Parteien unstreitig, im Hinblick auf immerhin acht Wirkkategorien noch nicht der Fall. Bei der Integration auch dieser weiteren Wirkkategorien handelt es sich um „work in progress“: Aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme, der methodischen Unsicherheiten und teilweise der Datenlage der Ökobilanzen werde (so die Beklagte in KE, S. 48) eine laufende Fortschreibung der Methodik vorgenommen, sobald im Bereich der Ökobilanzierung oder der anschließenden Monetarisierung von Umweltwirkungen neue Erkenntnisse vorlägen. e) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob an der zugrundeliegenden Methode jedenfalls derzeit noch gewisse Vorbehalte angebracht sind. Der GREENZERO-Ansatz besitzt sicherlich begrüßenswerte Vorteile gegenüber üblichen Kompensationsprojekten. Die Konstruktion eines wissenschaftlich belastbaren, auf Kompensation zielenden Verhältnisses zwischen einer konkret flächenbezogenen ökologischen Renaturierung einerseits und einer regelmäßig anders gearteten und raumzeitlich nicht verknüpften ökologischen Schädigung andererseits ist freilich hochkomplex. Auch der Faktor der Zeit spielt wieder eine Rolle, denn die Renaturierungsflächen, deren ökologischer Wert anfangs noch sehr begrenzt ist (während die Umweltkosten des Produkts längst entstanden sind), müssen gepflegt werden, was nach Angaben der Beklagten und der Streithelferin „über viele Dekaden“ erfolge – ob allerdings so lange, wie die Umweltfolgen der Produkte das ökologische Gleichgewicht beeinflussen, ist damit nicht gesagt. Näheres zu diesen und weiteren Fragen ergibt sich unter anderem aus dem vorgelegten wissenschaftlichen Artikel des Geschäftsführers der Streithelferin et al. (B27), ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht auszuführen. f) Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren bei dem Produkt zu 1.d. zunächst auf den vermeintlichen Umstand, dass die Kompensation der produktbezogenen CO₂-Emissionen durch ein Waldschutzprojekt erreicht werden solle. Dies ist aber nach den eindeutigen und vom Kläger letztlich nicht mehr bestrittenen Darlegungen der Beklagten und der Streithelferin nicht der Fall. Das Gericht kann – wie hier geschehen – die angegriffene konkrete Werbemaßnahme aber ohnehin unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 1277 Rn. 13 – Applikationsarzneimittel), die sich aus dem vorgetragenen und unstreitigen oder festgestellten Tatbestand ergeben (OLG Frankfurt GRUR-RS 2021, 9641 Rn. 74). 4. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche und vermutete Wiederholungsgefahr (dazu BGH GRUR 2020, 755 Rn. 80 m.w.N. – WarnWetter-App) ist bezüglich aller Unterlassungsanträge nicht entfallen. Zwar hat die Beklagte ihre Zusammenarbeit mit der C... GmbH beendet und lässt, wie sie unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärte, bereits seit Herbst 2022 die entsprechenden Produktwerbungen auslaufen. Ferner hat die Beklagte inzwischen, wie eine Lektüre ihrer aktuellen Internetpräsenz zeigt, auch ihre Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“ für die Zukunft eingestellt: Künftig kennzeichnen wir unsere Pro Climate Produkte mit dem neuen „Umweltneutral handeln*“-Siegel und einem neuen Verpackungsdesign. https://www.dm.de/tipps-und-trends/nachhaltigkeit/nachhaltigere-produktalternativen/klima-initiative/pro-climate Die Wiederholungsgefahr würde durch diese beiden Umstellungen in der Marketingstrategie aber nur entfallen, wenn die Beklagte zugleich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hätte. Die Beklagte hat auch sonst nichts vorgetragen, was die Kammer zu der Erkenntnis bringen könnte, dass die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise ausgeräumt sein könnte. 5. Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG ist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung gehemmt worden. a) Begonnen hat die Verjährung noch nicht an dem Tag im Frühjahr 2022, als sich der Kläger nach den Worten seines Bundesgeschäftsführers im Verhandlungstermin „erstmals mit dieser Thematik der verschiedenen Klimalabels befasst und … mit den rechtlichen Fragestellungen näher auseinandergesetzt“ hat, also insbesondere noch nicht mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Produkte am 23./24.02.2022. Denn der Bundesgeschäftsführer hat zugleich erklärt, Klarheit darüber, ob und wie man dagegen vorgehen wolle, habe man erst im Zeitpunkt, in dem der Kläger auch seine Pressemitteilung herausgegeben hat, also im Mai 2022 gehabt. Erst zu diesem Zeitpunkt lagen die in § 11 Abs. 2 UWG umschriebenen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vor. Die Kammer hat keine Zweifel an dieser Einlassung des Bundesgeschäftsführers. Die bloße Kenntnis von der Verwendung der beiden Claims auf den Produkten der Beklagten würde für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht genügen, denn wie schon die vorliegenden Urteilsgründe zeigen, sind zur tatsächlichen und rechtlichen Einordnung Hintergrundinformationen insbesondere zu den Kompensationsmechanismen erforderlich. Solche hat der Kläger auch etwa in Form zweier von ihm eingeholter Stellungnahmen der Biologin J... K... vorgelegt (K5, K11). Die für einen früheren Verjährungsbeginn beweisbelastete Beklagte (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, Rn. 7 vor § 194 m.w.N.) hat insofern keinen weiteren Vortrag gehalten. b) Hemmung durch Klageerhebung trat, da die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt wurde, mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 12.09.2022 ein, folglich vor Ablauf der sechs Monate. II. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale verlangen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist ein klagefähiger Verbraucherschutzverband. Ziel des als eingetragener Verein organisierten Klägers ist es, Natur- und Umweltschutz sowie die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Die Beklagte ist ein europaweit agierendes Drogeriemarkt-Einzelhandelsunternehmen mit allein in Deutschland über 2.000 Filialen sowie einem eigenen Onlineshop. Sie vertreibt unter anderem Produkte unter eigenem Namen und eigener Marke. Darüber hinaus engagiert sich die Beklagte für kulturelle, soziale und ökologische Zwecke. Die Beklagte bewirbt die Produkte zu 1.a. bis 1.c. als „klimaneutral“. Zusätzlich abgebildet sind das Logo und der Schriftzug der C... GmbH. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das seinen Kunden unter anderem Klimaschutzprojekte vermittelt. Die C... GmbH hat ihr Konzept nach Klageerhebung umgestellt und vertreibt nunmehr ein verändertes Label (https://www.C....com/de). Die werbende Darstellung auf den Produktverpackungen differiert im Detail; insoweit wird auf die Abbildungen im Tenor verwiesen. Der Beklagten ist von der C... GmbH eine Projektnummer zugewiesen (...), die in kleiner Schrift im oder am Logo aufgedruckt ist. In allen drei Fällen finden sich entweder auf der Vorder- oder auf der Rückseite der Verpackung ferner die Worte „CO₂-kompensiert“. Bei Eingabe der Projektnummer (C... ID) auf der Internetseite der C... GmbH öffnet sich eine Seite mit Erläuterungen zu den von der Beklagten finanziell unterstützen Kompensationsprojekten, darunter insbesondere eines im Gebiet Tambopata in Peru, welches auf der Unterseite https://fpm.C....com/tracking/project/details/.../1400/de näher beschrieben wird. Dieses Projekt begann am 24.09.2009 und läuft bis zum 31.12.2040. Welche Produkte der Beklagten in welchen Zeiträumen durch jeweils welches Projekt nach Maßgabe der C... GmbH kompensiert wurden, ergibt sich aus der Seite https://fpm.C....com/tracking/details/.../de. Eigenmarkenprodukte der Beklagten mit dem Claim „klimaneutral“ und dem Logo der C... GmbH sind seit März 2021 auf dem Markt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung trugen mehr als 500 Eigenmarkenprodukte der Beklagten dieses Label. Die Beklagte lässt das Label bei ihren Produkten derzeit auslaufen. Ihre seit April 2021 auf dem Markt befindliche Produktserie „Pro Climate“ bewirbt die Beklagte mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“. Der Claim ist mittig auf der Vorderseite der Verpackung des hier zu 1.d. streitgegenständlichen Produkts aufgedruckt. Ein Sternchenverweis führt zu zwei Erläuterungen, davon eine auf der Vorderseite unten mit dem Text „Kompensation von CO₂-Emissionen, Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog & Ozonabbau“ und eine weitere auf der Rückseite oben mit dem Text „Pro Climate. Unser Beitrag für mehr Klimaschutz und weniger Umweltauswirkungen: Zusammen mit der Technischen Universität Berlin wurde dieses Produkt mit einer möglichst guten Ökobilanz entwickelt. Die verbleibenden Umweltauswirkungen in den Bereichen Klimawandel (CO₂), Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau werden kompensiert. Damit ist dieses Produkt umweltneutral gestellt.“. Neben diesen Worten finden sich ein QR-Code und eine Internetadresse. Auf der Vorderseite des Produkts unten ist neben der erwähnten Sternchen-Fußnote ferner eine Graphik nebst den Worten „Minimaler ökologischer Fußabdruck“ aufgedruckt. Der Kläger erwarb die streitgegenständlichen Produkte am 23./24.02.2022 und mahnte die Beklagte am 05.05.2022 ab (K14). Die weitere vorgerichtliche Korrespondenz liegt als Anlagen K15-K17 vor. Der Kläger hält die Informationen zur Klimaneutralität auf den Produkten für unzureichend. Verbraucherinnen und Verbrauchern (der Gesetzessprache folgend findet im Weiteren das generische Maskulinum Verwendung) sei es nicht möglich, im Rahmen ihrer Kaufentscheidung unproblematisch Informationen darüber zu erlangen, auf welche Weise die Klimaneutralisation erreicht werden solle. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Klimaneutralität des Produktes allein aufgrund von Kompensationen oder zusätzlich durch Emissionseinsparungsmaßnahmen der Beklagten zustande komme. Schrift bzw. Ziffern beim C...-Logo seien in verschwindend kleiner Schrift gehalten, sodass Verbraucher sie kaum entziffern könnten. Es werde auch nicht klar, dass es sich letztlich um eine Internetadresse handeln solle. Bei den Produkten zu 1.b. und 1.c. fehle es am Zusatz „.com“, bei allen drei Produkten an der Voranstellung der Buchstabenfolge „www.“. Auf den Produkten fehle eine eindeutig erkennbare Internetseite, die unmittelbar auf diejenige Seite führe, die die entsprechenden Informationen bereitstellt. Der Kläger ist ferner der Auffassung, in der Werbung der Beklagten mit Klimaneutralität liege eine irreführende geschäftliche Handlung. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte als „klimaneutral“ bewerbe (was bedeute, dass sämtliche schädlichen Treibhausgase neutralisiert würden), aber eigentlich „CO₂-neutral“ meine. Zum anderen könne die Beklagte die Eigenschaft der Produkte als klimaneutral nicht garantieren. Denn Waldschutzprojekte, auch solche, die offiziellen Zertifizierungen unterlägen, seien ungeeignet, um eine Neutralität der Klimaauswirkungen von Produkten zu erreichen, weil eine Garantie der dauerhaften CO₂-Bindung nicht gegeben werden könne (näher Klageschrift, S. 26 ff., Replik, S. 9 ff., und Anlage K5). Insbesondere könne keines der aktuellen Standardsysteme garantieren, dass der Kohlenstoff über den nötigen Zeitraum in den Bäumen gespeichert bleibt, über den er nach seiner Freisetzung das Klima beeinträchtigt (Jahrhunderte bis Jahrtausende). Durch Waldaufforstung oder Waldschutz werde nichts neutralisiert, das Kohlendioxid werde zum überwiegenden Teil nur zwischenzeitlich eingelagert, so lange, bis der Baum verbrenne oder vermodere und das eingelagerte CO₂ wieder freisetze. Soweit die Zertifizierer dieser Projekte darauf hinwiesen, dass das Risiko der fehlenden Permanenz der CO₂-Reduktion durch die Bereithaltung sogenannter Pufferkonten gewährleistet werde, sei das zentrale Problem der Freisetzung der Emissionen nach Absterben des Baumes nicht gelöst. Damit werde lediglich ein gewisser Prozentsatz an Vorsorge dafür getroffen, dass durch Waldbrände, Schädlinge, illegale Abholzung etc. Bäume früher verloren gingen als ursprünglich gedacht. Der Tatsache, dass Bäume ihren Kohlenstoff auch nach dem Ende eines „normalen Lebenszyklus“ abgeben, werde damit nicht begegnet. Zudem sei das Vernichtungsrisiko des Waldes nach Ablauf des Waldschutzprojekts nicht einkalkuliert. Von Klimaneutralität könne man daher nur dann sprechen, wenn gesichert sei, dass das Kohlendioxid so lange in den angeblich geschützten Bäumen gespeichert werde, wie es freigesetzt werde. Die Zahl an angeblich „klimaneutralen“ Produkten wachse enorm. Grundlage dieser Bewerbungen sei ein mittlerweile global um sich greifendes Geschäftsmodell, bei dem die Anbieter der Zertifizierung deutlich stärkere Vorteile davontrügen als das Klima (K19). In besonderer Weise gelte all dies für das durch die Beklagte genutzte Projekt in Tambopata in Peru (näher Klageschrift, S. 30 ff., Replik, S. 16 ff.; Anlagen K7, K8, K11, K28). Weder die finanziellen noch die nicht-finanziellen Bausteine dieses Projekts noch dessen tatsächliche Umsetzung ließen irgendeine positive Klimawirkung erwarten. Bereits das Referenzszenario, also der Vergleichsmaßstab, mit dessen Hilfe man überprüfe, ob denn überhaupt weniger Wald gerodet worden sei, sei unzureichend (K11, K13). Das Produkt zu 1.d. sei nicht „umweltneutral“. Denn dazu dürften mit dem Produkt keinerlei negative Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein. Dies sei unstreitig nicht Fall. Da die angebliche Umweltneutralität unter Verweis auf eine angebliche Klimaneutralität erreicht werden solle, sei der Klage bereits aus den oben zu den Produkten 1.a.-c. vorgebrachten Gründen stattzugeben. Davon abgesehen sei die Verwendung des Slogans „umweltneutral“ auch deshalb irreführend, weil die Herstellung, der Vertrieb, die Nutzung und die Entsorgung des Produkts mit Umweltnachteilen verbunden seien, die nicht kompensiert würden. Der Umstand, dass die Beklagte die fünf Umweltbereiche, in denen eine Kompensation überhaupt erreicht werden solle, benenne, führe nicht dazu, dass sie den übergeordneten und eine gesamtökologische Ausgeglichenheit benennenden Begriff der Umweltneutralität auf dem Produkt so prominent benutzen dürfe. Es handele sich um eine klassische Blickfangwerbung. Deren offenkundige Unwahrheit sei auch dann nicht korrekturfähig, wenn ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthalte. Bei Werbung, die auf einen flüchtigen Eindruck ausgerichtet sei – wie bei Massenkonsumprodukten des täglichen Bedarfs – genüge eine kleine Fußnote nicht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher diese beim Kauf im Drogeriemarkt zur Kenntnis nehme. Im Übrigen erschließe sich nicht, wie die Kompensation in den genannten Umweltbestandteilen erreicht werde. Dazu habe es aufklärender und nachvollziehbarer Hinweise bedurft. Soweit die Beklagte mit der Streithelferin an Renaturierungsprojekten in Deutschland arbeite, um die Umweltauswirkungen der Produkte zu kompensieren, genüge dies nicht. Wenn Industrieflächen erst noch in Biotope verwandelt werden sollten, seien sie heute nicht in der Lage, Emissionen eines gerade gekauften Produktes zu kompensieren. Der Kläger beantragt [Produktbilder siehe Tenor]: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, a. das Produkt „Flüssigseife Bio-Minze & Bio-Bergamotte“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und dem Zusatz „C....com/...“ sowie „Produkt CO2-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: […] b. das Produkt „Alverde Sonnenmilch Sensitiv“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... …“ sowie „Klimaneutrales Produkt CO2-kompensiert“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: […] c. das Produkt „Cremedusche Buttermilk & Lemon“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und den Zusätzen „C... …“ sowie „nachträglich CO2-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ zu versehen, wie geschehen auf dieser Produktverpackung: […] d. das Produkt „Pro Climate Spülmittel Konzentrat Ultra nature“ mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu versehen, wie geschehen auf der nachfolgend abgebildeten und der Klageschrift als Anlage K 3 beigefügten Produktverpackung: […] 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Geltendmachung der Ansprüche für rechtsmissbräuchlich. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, da der Kläger sicherlich bereits vor März 2022 von den Produkten mit den Aussagen „klimaneutral“ und „umweltneutral“ Kenntnis gehabt habe. In der Sache bringt die Beklagte vor, der Verbraucher habe bereits ein sehr deutliches Vorstellungsbild zum Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen CO₂-Emissionsbilanz, sodass es keiner weiteren Aufklärung dieses Begriffes bedürfe. Der Durchschnittsverbraucher, mag er auch grundsätzlich Interesse am Klimaschutz haben, habe in der Regel kein Interesse daran, die Einzelheiten einer Zertifizierungsentscheidung nachzuvollziehen. Zudem habe sie, die Beklagte, neben dem Label der C... GmbH auch auf eine nachträgliche CO₂-Kompensation verwiesen wie auch auf die C...-Webseite, auf der nach Eingabe der Registernummer genauere Inhalte dargestellt seien. Die vorangestellten Buchstaben „www.“ seien heutzutage nicht mehr nötig. Der Verbraucher gelange aufgrund der Angaben im C...-Logo zumindest über Google zur Startseite der C... GmbH und von dort durch Eingabe der Nummer zur Seite mit den gesuchten Informationen. Bei Labeln und Siegeln auf Produkten sei es absolut üblich, dass eine kleinere Schriftgröße gewählt werde als für die allgemeinen Aussagen auf den Produkten. Diese sei im Streitfall auch deutlich lesbar. Eine Irreführung liege nicht vor. Sie, die Beklagte, gleiche bei den klimaneutralen Eigenmarkenprodukten nicht nur CO₂, sondern alle Treibhausgasemissionen (CO₂e = CO₂-Äquivalente) aus (B5). Die C... GmbH verfolge einen mehrstufigen Ansatz, beginnend mit der Messung der CO₂-Emissionen eines Unternehmens und/oder seiner Produkte, um einen entsprechenden CO₂-Fußabdruck zu ermitteln. Anhand dieser Erkenntnisse könnten Reduktionsmöglichkeiten identifiziert und Emissionen über zertifizierte Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden. Waldprojekte seien sehr wohl geeignet, CO₂-Neutralität/Klimaneutralität herzustellen. Als zentraler Mechanismus zum Schutz der Wälder werde der von den Vereinten Nationen 2008 geschaffene REDD+ Mechanismus (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) eingestuft. Das Konzept bestehe darin, die lokale Bevölkerung in den Waldschutz miteinzubeziehen und sie für ihre Bemühungen zur Bewahrung des Waldes zu entlohnen. REDD+-Projekte trügen zur Vermeidung von CO₂-Emissionen bei, die mit der Abholzung von Wäldern verbunden wären (B6). Die dabei vermiedenen CO₂-Emissionen könnten als Klimaschutzzertifikate, sogenannte „Carbon Credits“, geltend gemacht werden. Durch deren Vermarktung würden die Wälder wirtschaftlich attraktiver als andere Landnutzungsformen. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Carbon Credits flössen wiederum in den Schutz des Waldes, in die nachhaltige Bewirtschaftung seiner Ressourcen oder in Perspektiven für die lokale Bevölkerung wie z.B. neue Arbeitsplätze, Bildung und die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen. Um als Klimaschutzprojekt zu gelten und in den offiziellen Registern als effektive Maßnahme zur nachweislichen Einsparung von Treibhausgasen zertifiziert zu werden, müsse jedes Projekt die folgenden vier Kriterien erfüllen: Zusätzlichkeit, Ausschluss von Doppelzählungen, Dauerhaftigkeit sowie regelmäßige unabhängige Prüfungen. Alle vier Punkte würden durch unabhängige Auditoren validiert und im Rahmen des Verified Carbon Standard (VCS) zertifiziert; dieses Vorgehen sei auch wissenschaftlich fundiert. Bezugspunkt sei das gesamte Waldgebiet, welches den Baumbestand schütze und die Entstehung neuer Bäume ermögliche. Die potentiellen Risiken wie etwa Brände oder Stürme würden über einen Zeitraum von 100 Jahren bewertet, müssten in jeder Monitoringphase aktualisiert und durch unabhängige Auditoren im Rahmen der regelmäßigen Verifizierung überprüft und bestätigt werden. Es werde sowohl von wissenschaftlicher als auch von politischer Seite zugestanden und sogar empfohlen, sich bei einer freiwilligen Kompensation von CO₂-Emissionen auf Zertifikate anerkannter Standards zu verlassen und diese zu verwenden. Dabei würden auch Waldschutzprojekte als möglich angesehen (näher Duplik vom 17.04.2023, S. 6 ff., 22 ff.; B13, B16, B17). Im Hinblick auf das konkrete Waldschutzprojekt in Peru macht sich die Beklagte die Stellungnahme der C... GmbH „Faktencheck zum Waldschutzprojekt Tambopata Juli 2022“ (K12) zu eigen und verweist auf https://www.C....com/de/aktuelles/faktencheck-tambopata sowie Anlagen B7, B12-B14, B17-B19, B21-B25. Das Klimaschutzprojekt in Tambopata habe alle erforderlichen Zertifizierungen und Monitorings ordnungsgemäß durchlaufen und biete damit nach den international anerkannten Standards und Methoden Gewähr dafür, dass die entsprechenden CO₂-Kompensationen durch das Projekt auch stattgefunden haben. Die Beklagte und im Wesentlichen übereinstimmend auch die Streithelferin bringen weiter vor, auch der Begriff des „umweltneutralen Produkts“ sei nicht irreführend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein irgendwie geartetes spezifisches Begriffsverständnis eines „umweltneutralen Produkts“ bereits etabliert hätte. Der für den Verbraucher bislang unscharfe Begriff bedürfe einer Erläuterung. Dem sei man mit den Erläuterungen auf dem Produkt wie auch weiterführend online hinreichend nachgekommen. Man habe bereits auf der Vorderseite der Verpackung im gleichen Sichtfeld die deutlich erkennbare Erläuterung angebracht, dass unter einem „umweltneutralen Produkt“ ein Produkt verstanden werde, das in den Kategorien CO₂-Emissionen, Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau kompensiert werde. Dem Verbraucher werde unmittelbar verdeutlicht, dass zwar (unvermeidbare) Auswirkungen verblieben, diese jedoch ausgeglichen würden. Der Verbraucher werde sich keine konkreten Vorstellungen machen (können), welche Umweltauswirkungen sich aus wissenschaftlicher Sicht ermitteln, reduzieren und bilanzieren lassen. Auf der Produktrückseite würden nochmals nähere – im Ergebnis aber überobligatorische – Hinweise zu dem Begriff gegeben. Blickfangwerbung liege im Übrigen nicht vor. Der als „umweltneutral“ beworbenen Produktlinie liege der GREENZERO-Ansatz der Streithelferin zugrunde, der auch von der Streithelferin näher erläutert wird (Schriftsatz vom 19.05.2023, S. 3 ff.). Unvermeidbare Umweltauswirkungen der Produkte würden anhand der Kostensätze für Umweltkosten gemäß der Methodenkonvention des Umweltbundesamtes 3.1 (B26) respektive des Handbook of Environmental Costs von CE Delft (einer gemeinnützigen Einrichtung in den Niederlanden, die regelmäßig für die Europäische Kommission Umweltkosten zum Beispiel von Industriesektoren ermittele) monetarisiert. Anhand des spezifischen Produktabsatzes in einem definierten Zeitraum ergebe sich so eine Summe an Umweltkosten in Euro, die den Umweltschaden der verkauften Produkte repräsentiere. Im Umfang dieses Betrags werde auf den von der Streithelferin systematisch aufgekauften, degradierten Flächen (für die Beklagte in Deutschland gelegene Montan-, Industrie- und Bergbaubrachen oder Kalamitätsflächen in bewaldeten Regionen und Mittelgebirgen) ökologisierter Mehrwert erzeugt, indem die Flächen aufwendig umgeplant, saniert, entsiegelt, ökologisch optimiert renaturiert und über viele Dekaden gepflegt würden. Durch die mehrdimensionale und ganzheitliche Kompensation in Form der nachhaltigen Renaturierung gesamter Ökosysteme würden – so in den Worten der Streithelferin (Schriftsatz vom 19.05.2023, S. 15) – Umweltbeeinträchtigungen in jeder Wirkungskategorie nachhaltig kompensiert. Emissionen würden langfristig und nachhaltig aus der Umwelt entnommen und gespeichert. Biotopaufwertungen hätten in aller Regel positive Auswirkungen für sämtliche Funktionen des Naturhaushalts. Hierdurch werde Umweltneutralität hergestellt. Die Auswahl der fünf für die Umweltneutralität herangezogenen Kategorien (CO₂-Emissionen, Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau) beruhe auf einem wissenschaftlichen Ansatz, der nicht zu beanstanden sei (näher Klageerwiderung [KE], S. 46 ff.; B10-B12, B27). Diese fünf Wirkkategorien deckten ein breites und relevantes Set an Umweltwirkungen ab und repräsentierten wesentliche Treiber der Umweltkosten der Produkte. Aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme, der methodischen Unsicherheiten und teilweise der Datenlage der Ökobilanzen könne hier nur auf den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und Erkenntnis zurückgegriffen werden und – entsprechend den Regelungen des zugrundeliegenden Ansatzes – eine laufende Fortschreibung der Methodik vorgenommen werden, sobald im Bereich der Ökobilanzierung oder der anschließenden Monetarisierung von Umweltwirkungen neue Erkenntnisse vorlägen. Derzeit liege eine umfassende wissenschaftliche Analyse nur für die kompensierten fünf Kategorien vor. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2023 wird Bezug genommen. Die im Laufe der Verhandlung in Aussicht genommene gütliche Einigung oder Teil-Einigung ist nicht zustande gekommen.