Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Heizöl als „CO 2 Kompensiertes Heizöl“ zu bewerben, wenn dazu die am 22. Februar 2022 unter „heizoel.totalenergies.de/produkte/CO2-kompensiertes-heizoel/“ abrufbare Internetdarstellung (dokumentiert in Anlage K 10) genutzt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 228,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Teil des Energiekonzerns TotalEnergies SE. Sie ist mit dem Vertrieb von Heizöl in der Bundesrepublik Deutschland befasst und unterhält die Internetpräsenz heizoel.totalenergies.de. Dort warb sie am 22. Februar 2022 auf der Unterseite „produkte/CO2-kompensiertes-heizoel/“ für ihr Erzeugnis „Premium Heizöl thermoplus CO2 kompensiert“. Unter der Überschrift „Was ist CO2 kompensiertes Heizöl?“ fand sich folgende Erläuterung: „Wenn Sie als Betreiber einer Ölheizung besondere Verantwortung für den Klimaschutz übernehmen möchten, sollten Sie auf unser Premiumheizöl thermoplus CO2 kompensiert zurückgreifen. Das bei der Verbrennung ausgestoßene CO 2 wird an anderer Stelle mit Hilfe von Klimaschutzprojekten in gleicher Höhe kompensiert. Somit halten Sie die Belastung für die Umwelt so gering wie möglich und können Ihren Heizölbedarf klimaneutral stellen. Der Kreislauf ist wieder geschlossen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung wird auf die von dem Kläger als Anlage K 10 vorgelegten Screenshots verwiesen, die das Erscheinungsbild der Seite bei Abruf am 22. Februar 2022 vollständig dokumentieren. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, hält die Erläuterungen auf der Internetseite für unzureichend und irreführend und mahnte die Beklagte vergeblich ab. Mit seiner Klage begehrt er neben der Unterlassung Ersatz einer Abmahnpauschale nebst Rechtshängigkeitszinsen. Nach einer Umformulierung seines Antrags zu 1 beantragt er nunmehr, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Heizöl als „CO 2 Kompensiertes Heizöl“ zu bewerben, wenn dazu die als Anlage K 10 der Klagereplik beigefügte Internetdarstellung genutzt wird, hilfsweise die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Heizöl als „CO 2 Kompensiertes Heizöl“ zu bewerben, wenn dazu die als Anlage K 10 der Klagereplik beigefügte Internetdarstellung inklusive eines Waldschutzprojekts in der Region Madre de Dios (ClimatePartner-Projekt Waldschutz Tambopata) in Peru genutzt wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 228,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26. Juli 2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie redet Verjährung ein. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat seinen Antrag auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung bezogen und schriftsätzlich erläutert, welche Angaben er in der angegriffenen Darstellung vermisst oder für irreführend hält. Infolgedessen steht fest, welches Verhalten der Beklagten aus welchen Gründen verboten werden soll. Einer Umschreibung der Unlauterkeitsaspekte im Antrag bedarf es nicht (vgl. zu den allgemein an die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags zu stellenden Anforderungen und der bei einem auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmenden Antrag regelmäßig gegebenen Sachlage näher und mit weiteren Nachweisen Kammerurteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22 [unter I 1], kostenfrei abrufbar unter nrwe.de [dort Rn. 15 ff.] = GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 10 ff. = juris Rn. 12 ff.). 2. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B I 1]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte, an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen des von dem Kläger verfolgten, auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG sind erfüllt. Der Kläger ist – wie bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Das Einstellen der von ihm beanstandeten Seiteninhalte in die Internetpräsenz der Beklagten ist ebenso wie ihr anschließendes Bereithalten zum Abruf eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nämlich ein auf die Förderung des Warenabsatzes der Beklagten gerichtetes Verhalten. Diese Handlungen haben die Beklagte selbst (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder Personen vorgenommen, deren Verhalten ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist. Da die Handlungen einen Unlauterkeitstatbestand verwirklichen (dazu sogleich), sind sie gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Die geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5a Abs. 1 UWG unlauter. a) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). aa) Die Erfüllung dieser Merkmale beurteilt sich bei geschäftlichen Handlungen, die sich an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB richten, nach dem mutmaßlichen Erwartungs- und Verständnishorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung [unter II 5 a]; s.a. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 57 mit Rn. 39 f.]; Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10, Konsumentombudsmannen / Ving Sverige AB [Rn. 21 ff.] zu Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der UGPRL; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association ./. Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 190/19 [unter III 2 a]; s.a. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, Purely Creative Ltd. u. a./Office of Fair Trading [Rn. 53 und 56]). bb) Ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach „irreführend“ ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann, ist für die Frage, ob die Handlung nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter ist, ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a und b]). Daran hat die Änderung des Wortlautes bei der zum 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Überführung von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. („Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält […]“) in § 5a Abs. 1 UWG n.F. („Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält […]“) nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 1 UGPRL – und damit bei Anwendung der diese Regelung in nationales Recht umsetzenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG – ist (ungeachtet der in den amtlichen Überschriften zu Art. 7 UGPRL und § 5a UWG verwandten, ihrerseits irreführenden Formulierungen „Irreführende Unterlassungen“ und „Irreführung durch Unterlassen“) eine bestimmte Fehlvorstellung des Verbrauchers kein Tatbestandsmerkmal („Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie […] wesentliche Informationen vorenthält […]“). b) Informationen dazu, wie und in welchem Umfang die in der angegriffenen Darstellung beworbene Kompensation von Kohlenstoffdioxid umgesetzt wird, sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. aa) Wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe einerseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann – wobei sein Aufwand für die Beschaffung der Information, die für ihn mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile und möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sind – und ihr andererseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt, was sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrs beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb]; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e aa, B III 1 e bb (1) und B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 16. Mai 2012 – I ZR 74/11 – Zweigstellenbriefbogen [unter B I 3 c bb (3)]; s.a. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2017 – C-562/15, Carrefour Hypermarchés SAS/ITM Alimentaire International SASU [Rn. 30, 35]; Urteil vom 7. September 2016 – C-310/15, Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited [Rn. 49]). bb) Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt Informationen zu Umfang und Realisierung der beworbenen Kompensation für die zu treffende geschäftliche Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu und darf der Verbraucher berechtigterweise erwarten, sie von der Beklagten bereitgestellt zu erhalten. (1) Das Gewicht der Informationen für die zu treffende geschäftliche Entscheidung ergibt sich bereits aus der Aufmachung des von der Beklagten vertriebenen Heizöls und der Art seiner Bewerbung in der angegriffenen Darstellung. Die Beklagte spricht mit der Benennung ihres Produkts als „thermoplus CO2 kompensiert“ bzw. als „CO2 kompensiertes Heizöl“ das Umweltbewusstsein potentieller Kunden an. In ihrer Bewerbung des Heizöls stellt sie die Kompensation als dessen besonderen Vorteil heraus. Jedenfalls für die mit der Darstellung von der Beklagten angesprochenen Kunden zählen schädliche Auswirkungen des Heizölverbrauchs auf die Umwelt und die Frage, ob und wie diesen entgegengewirkt werden kann, zu den Faktoren, die sie in ihre geschäftliche Entscheidung, ob sie sich dem Produkt der Beklagten zuwenden wollen, einbeziehen. Unabhängig davon, dass die Frage der Umweltverträglichkeit des von der Beklagten angebotenen Heizöls durch die Art seiner Bewerbung in den Blickpunkt der Erwägungen potentieller Kunden gerückt worden ist, ergibt sich das Gewicht der Informationen zu der beworbenen Kompensation außerdem aus dem bei erheblichen Teilen vorhandenen, in der öffentlichen Wahrnehmung weiter an Bedeutung gewinnenden Umweltbewusstsein und seiner – auch mit der Ansprache emotionaler Bereiche im Menschen einhergehenden – Eignung, das Marktverhalten großer Teile der Verbraucher erheblich zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 219/87 – Umweltengel, NJW 1989, 711 [unter II 2 a]; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22, GRUR 2023 177 [unter II 5 b aa]). (2) Aus der Verwendung der Werbeaussagen zur Kompensation und der von der Beklagten potentiellen Interessenten versprochenen „Möglichkeit, gegen einen Aufpreis von nur 1 Cent pro Liter [i]hren kompletten Heizölbedarf klimaneutral zu stellen“, folgt ferner die berechtigte Erwartung der Verbraucher, diejenigen Informationen bereitgestellt zu erhalten, die erforderlich sind, um die sachliche Rechtfertigung dieser Werbeaussage nachvollziehen und die Bedeutung der Tatsachen, die ihr zugrunde liegen, für die zu treffende geschäftliche Entscheidung einordnen zu können. Lenkt der Unternehmer – wie das die Beklagte getan hat – in seiner kommerziellen Kommunikation die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf bestimmte, seiner Sphäre zuzuordnende Umstände, von denen der Verbraucher typischerweise keine (nähere) Kenntnis hat, ist von dem Unternehmer zu erwarten, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Werbeaussage prüfen und ihre Bedeutung einschätzen zu können. Das gilt auch und gerade dann, wenn umweltbezogene Begriffe verwendet werden. Solche Werbung ist angesichts vielfach unscharfer und mit unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen verknüpfter Begrifflichkeiten sowie des verbreitet nur geringen sachlichen Wissensstandes des allgemeinen Publikums über naturwissenschaftliche Zusammenhänge und Wechselwirkungen mit einer erhöhten Irreführungsgefahr verbunden, was eine Beurteilung nach strengen Maßstäben und die Annahme weitgehender Aufklärungspflichten rechtfertigt, die dem Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verkehrs über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe Rechnung tragen und deutlich sichtbar herausgestellte aufklärende Hinweise erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 219/87 – Umweltengel, NJW 1989, 711 [unter II 2 a]; Urteil vom 5. Dezember 1996 – I ZR 140/94 – umweltfreundliches Reinigungsmittel, GRUR 1997, 666 [unter II 2 b]; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – 4 U 57/21, GRUR-RS 2021, 31137 [unter II 2 c jj (1)]; s.a. Abschnitt 4.1.1 und 4.1.1.2 bis 4.1.1.4 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01). Dieser Befund gilt im Grundsatz trotz der weiter gestiegenen Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes in der öffentlichen Diskussion und der zunehmenden Herausbildung von Konturen für Begriffe wie „Klimaneutralität“ fort und rechtfertigt es demjenigen, der für sich oder seine Produkte eine bestimmte Umwelteigenschaft in Anspruch nimmt, eine Pflicht zur Aufklärung über grundlegende, diese Einordnung rechtfertigende Umstände aufzuerlegen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22, GRUR 2023 177 [unter II 5 b aa und II 5 b c]). (3) Die vorgenommene Einordnung erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Kontextes der angegriffenen geschäftlichen Handlung angemessen. Einem Unternehmer, der – wie die Beklagte – von sich aus dem außenstehenden Publikum nicht (näher) bekannte Aspekte seines Wirtschaftens thematisiert, ist es billigerweise zuzumuten, dem angesprochenen Verkehr die zum Verständnis seiner Aussagen notwendigen Informationen bereitzustellen und sich nicht auf allgemeine und ungenaue Aussagen zu beschränken (vgl. speziell zu umweltbezogenen Aussagen Abschnitt 4.1.1.4 mit 4.1.1.3 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01). Der Verweis der Beklagten auf die Kürze und Knappheit der Informationen, die der Verbraucher andernorts zu CO 2 Kompensation finden kann, und den Umfang der Verifizierungsunterlagen für die unterstützten Klimaschutzprojekte steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass sich Verbraucher für Details vielfach nicht interessieren werden. Die Betrachtung darf aber nicht auf die Perspektive eines einzelnen Verbrauchers und die Frage verengt werden, ob und inwieweit dieser komplexere Sachverhalte selbst nachvollzieht. Das berechtigte Interesse des Verbrauchers, die für die Überprüfung von Werbeaussagen notwendigen Informationen bereit gestellt zu erhalten, ergibt sich nicht erst aus dem Umfang der tatsächlich von einzelnen Verbrauchern durchgeführten Überprüfung von Werbeaussagen, sondern aus der mit der Bereitstellung der Informationen geschaffenen Möglichkeit, auf die für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendigen Informationen zugreifen zu können, und aus der mit der bloßen Bereitstellung der Informationen einhergehenden Verminderung einer Irreführungsgefahr. Der durchschnittliche Verbraucher ist sich bewusst, komplexe Sachverhalte regelmäßig schon aus Zeitgründen nicht selbst im Einzelnen nachvollziehen zu können. Das mindert aber nicht sein Bedürfnis, die hierfür notwendigen Informationen bereit gestellt zu erhalten, zumal der Verbraucher erwartet, dass kommerzielle Kommunikation, die in der öffentlichen Wahrnehmung bedeutsame Themen zum Gegenstand hat, sich ihrerseits dem öffentlichen Diskurs stellen muss und dort kritisch von Personen, Organisationen oder Mitbewerbern hinterfragt wird, die hierfür über mehr Zeit und Sachverstand verfügen, als das bei einem einzelnen Verbraucher der Fall ist. c) Die Beklagte hat in ihrer Darstellung dem Verbraucher solche wesentlichen Informationen vorenthalten. aa) Vorenthalten wird der Marktgegenseite eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr. 3). In die Prüfung sind gemäß § 5a Abs. 3 UWG alle tatsächlichen Umstände einschließlich etwaiger, durch das verwendete Kommunikationsmedium auferlegter Beschränkungen einzubeziehen. bb) In diesem Sinne vorenthalten werden von der Beklagten Informationen dazu, welche klimaschädlichen Emissionen in den beworbenen Ausgleich überhaupt einbezogen sind, da dies die in der Darstellung enthaltenen Angaben – wie der Kläger bereits in der Klageschrift bemängelt in der mündlichen Verhandlung nochmals geltend gemacht hat – nicht eindeutig erkennen lassen. In der tabellarischen Zusammenstellung der Produktvorteile eingangs der Darstellung heißt es im ersten Aufzählungspunkt allgemein und ungenau „Kompensiert CO 2 -Emissionen über ein Klimaschutzprojekt“. An späterer Stelle ist die Rede von dem „bei der Verbrennung ausgestoßene[n] CO 2 [das] an anderer Stelle mit Hilfe von Klimaschutzprojekten in gleicher Höhe kompensiert“ werde. Ferner heißt es, „bei der Verbrennung von einem Liter Heizöl werden 2,66kg CO 2 emittiert“. Diese Wendungen sprechen für sich gesehen auf den ersten Blick (näher zu ihrer Aussagekraft weiter unten) für ein engeres Verständnis dahin, dass bei der Kompensation lediglich die bei der Verbrennung in der Heizungsanlage anfallenden Emissionen berücksichtigt und die Betriebsabläufe der Beklagten ausgeblendet werden. Im unmittelbaren Anschluss an die eben genannten Wendungen wird allerdings erläutert, „somit halten Sie die Belastung für die Umwelt so gering wie möglich und können Ihren Heizölbedarf klimaneutral stellen“ sowie „Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis von nur 1 Cent pro Liter Ihren kompletten Heizölbedarf klimaneutral zu stellen“. Diese weiter gefassten Formulierungen lassen Raum für die Annahme, in die Kompensation flössen alle zum Heizölbedarf zählenden Emissionen von Treibhausgasen ein, also auch diejenigen, die bei der Erdölförderung, der Weiterverarbeitung des Erdöls zu Heizöl und bei dem Transport von Erd- und Heizöl entstehen. Für ein solches Verständnis spricht ferner der Hinweis, der „Kreislauf [sei] wieder geschlossen“. Von einem geschlossenen Kreislauf aber kann schlecht die Rede sein, wenn beispielsweise die bei der Erdölgewinnung abgefackelten oder abgelassenen Begleitgase aus der auf eine Klimaneutralität abzielenden Gesamtbetrachtung ausklammert werden. Hinzu kommt, dass in der öffentlichen Debatte der Begriff der CO 2 -Emissionen oftmals stellvertretend für den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase gebraucht wird und Treibhausgasemissionen verbreitet in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegeben werden (vgl. auch § 2 Nr. 2 KlimaSchutzG) mit der Folge, dass Angaben zu CO 2 -Emissionen vielfach gar nicht den tatsächlichen Ausstoß von Kohlendioxid bezeichnen. Bei dieser Sachlage lässt sich der Darstellung letztlich nicht eindeutig entnehmen, in welchem Umfang mit dem Einsatz von Heizöl einhergehende klimaschädliche Emissionen überhaupt von der Kompensation umfasst sein sollen. Die Nennung des Wertes von 2,66kg CO 2 , die bei der Verbrennung entstehen, ändert daran nichts. Nach welchen Kriterien dieser Wert ermittelt wurde, bleibt offen. Seine bloße Angabe lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um einen tatsächlichen Messwert handelt oder um eine rechnerische Größe (wie sie im Energie- und Umweltbereich verbreitet vorkommt), in die verschiedene Emissionen einschließlich solcher, die bei der Erdölgewinnung und in den Betriebsabläufen der Beklagten anfallen, einbezogen auf eine griffige Vergleichseinheit umgerechnet worden sind. Ob die Darstellung bei dem Verbraucher eine Fehlvorstellung auslöst, spielt im Rahmen der Unlauterkeitsprüfung nach § 5a Abs. 1 UWG – wie bereits angemerkt – keine Rolle. Es ist deshalb unerheblich, ob und inwieweit Emissionen, die vor der Verbrennung des Heizöls durch den Verbraucher bei der Ölgewinnung, der Weiterverarbeitung und dem Transport oder sonst in den Betriebsabläufen der Beklagten entstehen, ganz oder teilweise anderweitig als in der angegriffenen Darstellung beschrieben ausgeglichen werden. cc) Die angegriffene Darstellung enthält ferner keine eindeutigen Informationen dazu, inwieweit das Waldschutzprojekt eine Kompensation klimaschädlicher Emissionen herbeiführt bzw. – wie es in der Darstellung heißt – durch dieses Projekt „nachweislich Treibhausgase ein[ge]spar[t]“ werden. Während die Angaben zu dem weiteren Klimaschutzprojekt den dahinter stehenden Gedankengang – durch den Bau einer Windenergieanlage mit einer Kapazität von bis zu 50 MW den Energiebedarf in einer Region zu decken, in der ansonsten Strom aus fossilen Energieträgern erzeugt worden wäre, und auf diese Weise die mit einer solchen Verstromung einhergehenden Emissionen von 73.000 t CO 2 jährlich zu verhindern – jedenfalls vom Ansatzpunkt her erkennbar und nachvollziehbar werden lassen (wobei auch hier nähere Informationen, die eine Überprüfung erlauben, fehlen), bleibt weitgehend im Dunkeln, wie durch eine Unterstützung von 400 Familien beim nachhaltigen Paranussanbau in einem in den letzten Jahren von zum Teil illegalen Rodungen bedrohten Gebiet Treibhausgase nachweislich eingespart werden sollen. Die Darstellung verweist letztlich nur darauf, dass Waldschutz Klimaschutz bedeutet. Das ist für sich gesehen sicher nicht falsch, lässt aber belastbare Kausalitätserwägungen zwischen dem Klimaschutzprojekt und konkreten „Einsparungen“ von Treibhausgasen nicht erkennbar werden. d) Die übrigen, in den Nrn. 1 und 2 von § 5a Abs. 1 UWG genannten Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. aa) Bei der von § 5a Abs. 1 UWG vorausgesetzten Notwendigkeit der Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers und der Eignung ihres Vorenthaltens, diese zu beeinflussen, handelt es sich um eigenständige und als solche selbständig zu prüfende Tatbestandsmerkmale des Unlauterkeitstatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 e]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e bb]). Allerdings trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast wenn er geltend machen will, dass – abweichend vom Regelfall – die Marktgegenseite eine ihr vorenthaltene wesentliche Information für eine geschäftliche Entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information sie nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter D IV]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 e]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18 – Kaffeekapseln [unter II 4 b]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2)]; Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17 – Jogginghosen [unter II 3 c cc (3)]). Bei Prüfung der Frage, ob abweichend vom Regelfall besondere Umstände eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (5)]). bb) In diese Richtung weisende Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt. 3. Die angegriffenen geschäftlichen Handlungen sind außerdem gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG unlauter. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend sind in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angaben, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen wecken, an die sich die Handlung richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20 – Webshop Awards [unter II 2 b aa]), weshalb die gesamte geschäftliche Handlung zu würdigen ist und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abgestellt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (1)]). Richtet sich eine geschäftliche Handlung an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB, ist für ihre Beurteilung auf das Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers (wie er oben unter II 2 a aa dargestellt ist) abzustellen. b) Die angegriffene Darstellung ist in dem beschriebenen Sinne irreführend. Die in ihr enthaltene Angabe, im Rahmen des Waldschutzprojektes würden 400 einheimischen Familien Landrechte erteilt, trifft nicht zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass soweit heute Familien Landnutzungsrechte innehaben, sie diese bereits vor Projektbeginn hatten. c) Die Irreführung hat einen der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht kommenden Bezugspunkte zum Gegenstand. Dabei kann dahinstehen, ob die Erteilung von Landrechten an die peruanischen Familien zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannten „Vorteilen“ des Heizöls zählt. Jedenfalls ist Teil des von der Beklagten angebotenen Produkts die Dienstleistung, einen Teil der bei dem Verkauf des Öls eingenommenen Gelder in ein Klimaschutzprojekt zu investieren, das ausweislich der Bewerbung in der angegriffenen Darstellung auf der Erteilung von Landrechten an 400 im Projektgebiet ansässige Familien aufbaut. Unter diesen Gegebenheiten ist die Erteilung der Landrechte eines der wesentlichen Merkmale der von der Beklagten angebotenen Leistung. d) Die Irreführung ist geschäftlich relevant. In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die notwendige Eignung der Irreführung, die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite zu beeinflussen, geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 – I ZR 149/97 – Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]). Ein Ausnahmefall, wie er beispielsweise in Betracht kommt, wenn die betroffenen Umstände für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben oder sich der Irrtum auf die geschäftliche Entscheidung nicht zugunsten, sondern zu Lasten des irreführend handelnden Unternehmers auswirkt, liegt nicht vor. 4. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der ihr obliegenden Leistung berechtigt. a) Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG ist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung gehemmt worden. Begonnen hat die Verjährung frühestens am 22. Februar 2022. An diesem Tag hat der Kläger den beanstandeten Seiteninhalt erstmals zur Kenntnis genommen, womit die in § 11 Abs. 2 UWG umschriebenen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorlagen. Diese Frist ist vor ihrem (gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB planmäßig auf den Ablauf des 22. August 2022 fallenden) Ende durch die Zustellung der Klage gehemmt worden, und zwar gemäß § 167 ZPO mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht am 15. Juni 2022. Die Klageschrift ist im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden, weil der Kläger alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen zeitnah erbracht hat. b) Die mit Schriftsatz vom 3. November 2022 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Modifizierung der Anträge ist verjährungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Unterlassungsantrag des Klägers war bereits in seiner Ursprungsfassung auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen. Das ergibt sich jedenfalls aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – I ZR 175/19 [unter II 2 c bb]; Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14 – Smartphone-Werbung [unter B II 1 b]; Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 [unter II 2 b aa]) Klagebegründung. Diese lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Kläger sich gegen den Inhalt der Darstellung wendet, die am 22. Februar 2022 von der Internetpräsenz der Beklagten unter der von dem Kläger angegebenen URL abrufbar war. Von daher hat die von dem Kläger vorgenommene Umformulierung seines Klageantrags an der Bezogenheit seines Begehrens auf die konkrete Verletzungshandlung nichts geändert. Außerdem hat sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens durchgehend auf dieselben Aspekte bezogen, aus denen er die Unlauterkeit herleitet. Von daher liegt in der Modifizierung des Unterlassungsantrags keine Klageänderung. Unerheblich ist, dass der Kläger den Inhalt der Unterseite aus der Internetpräsenz der Beklagten, auf dem sich die von ihm beanstandete Darstellung findet, ursprünglich nicht in Gänze vorgelegt hat. Der Anspruchssteller muss den maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht vollständig beschreiben, sondern nur so weit individualisieren, dass der geltend gemachte Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17 [unter II 2 a aa und II 2 b bb]; Urteil vom 16. November 2016 – VIII ZR 297/15 [unter II 1]). Dem genügten die Angaben in der Klageschrift. In ihr waren der Pfad, unter dem die Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten abrufbar war, und der Zeitpunkt genannt, an dem der Kläger den Seiteninhalt zur Kenntnis genommen hat. Von daher bestand für die Beklagte kein Zweifel, gegen welche Handlung sich die Klage richtete. Für Außenstehende wie das Gericht war die Verletzungshandlung ebenfalls hinreichend beschrieben. Der Kläger hatte in der Klageschrift die Passagen der Darstellung geschildert, die er für wesentlich hielt. Zusätzlich hatte er den Seiteninhalt ausschnittsweise durch Screenshots dokumentiert. Beides genügt je für sich zur Individualisierung des Streitgegenstands. Richtete sich mithin die Klage von Beginn an gegen die konkret beanstandete Verletzungshandlung, so ist in ihr der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird; dabei umfasst der in Bezug auf Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung einheitliche Streitgegenstand in einem solchen Fall alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann, bezieht also grundsätzlich alle in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen unabhängig davon ein, ob der Kläger sich auf sie berufen und dazu gehörigen Tatsachenvortrag gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c, e und f]; Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (1)]; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]). Folglich hat die Klageerhebung die Verjährung bezüglich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs des Klägers, der sich auf eine sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG oder § 5a Abs. 1 UWG ergebende Unlauterkeit des Handelns der Beklagten stützen lässt, umfassend gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (2)]). 5. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 S. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. 6. Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: € 30.000