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Beschluss

10 O 208/23

LG Karlsruhe 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:0328.10O208.23.00
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Leitsätze
1. Am Ort des Eintrittes der Rechtsgutsverletzung oder eines Vermögensschadens ist eine unerlaubte Handlung nur dann „begangen“ i.S.d. § 32 ZPO, wenn die unerlaubte Handlung ohne den Eintritt eines solchen Erfolges nicht vollendet wäre.(Rn.17) 2. Bei der Amtshaftung ist dies nur dann anzunehmen, wenn bereits die Amtspflichtverletzung den Eintritt einer Rechtsgutverletzung oder eines Vermögensschadens voraussetzt, nicht aber, wenn das fragliche Verhalten unabhängig von einem Erfolg amtspflichtwidrig ist.(Rn.19) (Rn.20) 3. Im Falle des Amtsmissbrauchs setzt die Amtspflichtverletzung als solche keinen Schadenseintritt voraus, sodass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO am Schadensort nicht eröffnet ist.(Rn.24)
Tenor
1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Am Ort des Eintrittes der Rechtsgutsverletzung oder eines Vermögensschadens ist eine unerlaubte Handlung nur dann „begangen“ i.S.d. § 32 ZPO, wenn die unerlaubte Handlung ohne den Eintritt eines solchen Erfolges nicht vollendet wäre.(Rn.17) 2. Bei der Amtshaftung ist dies nur dann anzunehmen, wenn bereits die Amtspflichtverletzung den Eintritt einer Rechtsgutverletzung oder eines Vermögensschadens voraussetzt, nicht aber, wenn das fragliche Verhalten unabhängig von einem Erfolg amtspflichtwidrig ist.(Rn.19) (Rn.20) 3. Im Falle des Amtsmissbrauchs setzt die Amtspflichtverletzung als solche keinen Schadenseintritt voraus, sodass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO am Schadensort nicht eröffnet ist.(Rn.24) 1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. I. Der Kläger fordert von der Beklagten in der Hauptsache Schadensersatz aus Amtshaftung wegen des Erlasses eines sogenannten Leerverkaufsverbots für Aktien der Wirecard AG im Februar 2019 und einer durch die Beklagte in diesem Zusammenhang erstatteten Strafanzeige. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes obliegt. Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. Am 18.02.2019 erließ sie in Folge einer kritischen Berichterstattung der Financial Times (FT) ein vorübergehendes sog. „Leerverkaufsverbot“ für Aktien der Wirecard AG. Im Folgenden erstattete sie ferner Strafanzeige wegen des Verdachts der Marktmanipulation u.a. gegen den Verfasser des Artikels in der FT. Der Kläger, der Aktien der Wirecard AG erworben hatte und diese später, nach der Aufdeckung des sog. „Wirecard-Skandals“, mit großem Verlust veräußert hat, meint, ihm stehe wegen „amtsmissbräuchlichen Verhaltens“ der Beklagten Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Dies gelte unabhängig davon, ob der grundsätzliche Anspruchsausschluss gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG ungeachtet der zwischenzeitlichen Einführung des § 4 Abs. 1a FinDAG und ungeachtet der Vorgaben der Transparenz-RL 2004/109/EG und der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) 596/2014) wirksam sei. Jedenfalls bestehe für jeden Beamten die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten. Die Beklagte habe sich aber bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass es im Zusammenhang mit der Berichterstattung der FT keine Short-Selling-Attacke gegen die Wirecard AG gegeben habe und auch unabhängig davon mangels Systemrelevanz der Wirecard AG keine gesetzlich definierte Ausnahmesituation bestanden habe, in der ein Leerverkaufsverbot hätte verhängt werden können. Vor diesem Hintergrund stellten sich der Erlass des Leerverkaufsverbots aus Anlass der Berichterstattung der FT und die spätere Erstattung der Strafanzeige gegen die Autoren der FT-Beiträge durch die Beklagte als amtsmissbräuchlich dar. Das Landgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Begehungsort einer unerlaubten Handlung liege überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen worden sei. Dazu gehöre auch der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten sei. Bei reinen Vermögensschäden liege der Belegenheitsort des Vermögens regelmäßig am Wohnort des Geschädigten. Die Beklagte bestreitet nicht nur ihre Haftung aus Sach- und Rechtsgründen, sondern rügt auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe. § 32 ZPO begründe einen Gerichtsstand am Handlungs- und am Erfolgsort, aber grundsätzlich nicht am Schadensort. Soweit dagegen teilweise für Amtshaftungsklagen ein Gerichtsstand am Schadensort angenommen werde, überzeuge dies nicht. Anders als etwa bei § 826 BGB gehöre der Eintritt eines Vermögensschadens nach dem klaren Wortlaut von § 839 Abs. 1 BGB nicht notwendigerweise zum Tatbestand des Amtshaftungsanspruches. Örtlich zuständig sei vielmehr das Landgericht Frankfurt am Main. Die Kammer hat mit Verfügungen der Vorsitzenden vom 15.12.2023, 09.01.2024 und 07.02.2024 eingehend begründet darauf hingewiesen, dass sie sich nicht für örtlich zuständig erachtet. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 hat die Beklagte auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass sie auch nicht beabsichtigt, sich in dem zwischenzeitlich anberaumten Termin rügelos einzulassen. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 22.03.2024 mitgeteilt, dass seine Rechtsschutzversicherung keine Kosten für die Berufung gegen ein Urteil übernehme, das die Klage als unzulässig abweist, und deshalb für den Fall, dass das Gericht weiterhin der Rechtsauffassung „anhänge“, dass es örtlich unzuständig sei, „hilfsweise Verweisung an das Landgericht Frankfurt“ beantragt. Die hierzu angehörte Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.03.2024 zum Ausdruck gebracht, dass auch sie weiter die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main begehrt. II. Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig. Der hier einzig in Betracht kommende Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung „begangen“ ist, ist nicht eröffnet. a) Allerdings ist § 32 ZPO auf Ansprüche aus Amtshaftung anwendbar, da auch die Verletzung einer Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB darstellt (allgemeine Meinung, s. nur OLG Celle, Urt. v. 25.01.2010 – 16 U 55/09, Rn. 20 bei juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2014 – 11 AR 16/14, Rn. 9 bei juris). b) Die hier durch den Kläger behauptete unerlaubte Handlung wäre indes nicht im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe „begangen“ i.S.d. § 32 ZPO. aa) Eine unerlaubte Handlung ist überall dort „begangen“ i.S.d. § 32 ZPO, wo eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde (RG Vereinigte Zivilsenate, Beschl. v. 18.10.1909 – II 96/08, RGZ 72, 41, 42; BGH, Urt. v. 25.11.1993 – IX ZR 32/93, Rn. 32 bei juris; BGH, Urt. v. 05.05.2011 – IX ZR 176/10, Rn. 21 bei juris; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 32 Rn. 19; vgl. auch zu § 211 FamFG BT-Drucks. 16/6308, S. 251). bb) Soweit auf dieser Grundlage häufig formuliert wird, Begehungsort der deliktischen Handlung sei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben sei, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (s. nur BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 8, juris; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 32 Rn. 19), ist dies eine verkürzte Darstellung. Am Ort des Eintrittes der Rechtsgutsverletzung oder des Schadens ist eine unerlaubte Handlung (ähnlich § 9 Abs. 1 StGB) nämlich nach zutreffender und praktisch allgemeiner Auffassung nur dann „begangen“, wenn die unerlaubte Handlung ohne den Eintritt dieses Erfolges nicht vollendet wäre (BGH, Urt. v. 14.05.1969 – I ZR 24/68, Rn. 21 bei juris; BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 24/75, Rn. 14 bei juris; OLG Köln, Beschl. v. 27.01.1961 – 6 W 1/61, NJW 1961, 835, 836; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2022 – 6 W 15/22, Rn. 10, 13 bei juris; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 32 Rn. 20; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.09.2023, § 32 Rn. 12 ff.; tatsächlich a.A. soweit ersichtlich allein Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Bd. 1 2014, § 32 Rn. 29 ff.). Geboten ist also eine differenzierte Betrachtungsweise des Erfolgs- bzw. Schadensortes: - Setzt der Tatbestand der unerlaubten Handlung – wie im Regelfall und namentlich im Falle des § 823 Abs. 1 BGB – einen Erfolg in Form einer Rechtsgutsverletzung voraus, ist die unerlaubte Handlung auch dort begangen, wo der Verletzungserfolg in Form des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut eingetreten ist (sog. „Erfolgsort“, s. nur BGH, Beschl. v. 14.12.1989 – I ARZ 700/89, Rn. 3 bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2003 – 7 U 180/02, Rn. 3 bei juris). - Setzt der Tatbestand der unerlaubten Handlung – wie etwa in den Fällen des § 826 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB – nicht die Verletzung eines absoluten Rechtes, aber die Verursachung eines Vermögensschadens voraus, ist die unerlaubte Handlung ausnahmsweise auch dort „begangen“, wo der Vermögensschaden eingetreten ist (BGH, Urt. v. 25.11.1993 – IX ZR 32/93, Rn. 32 bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.2006 – 19 U 8/05, Rn. 15 bei juris). - Setzt der Tatbestand der unerlaubten Handlung dagegen – wie es etwa im Falle der Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB der Fall sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1986 – VIII ZR 320/85, Rn. 26 ff. bei juris) – keinen bestimmten Erfolg oder Schaden voraus, gibt es keinen tatbestandlichen „Erfolgsort“. In derartigen Fällen gibt es nur einen „Schadensort“, der nach allgemeiner Meinung aber gerade keinen „Begehungsort“ i.S.d. § 32 ZPO darstellt (BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 24/75, Rn. 14 bei juris; BGH, Urt. v. 23.10.1979 – KZR 21/78, Rn. 18 bei juris). cc) Auch bei Ansprüchen aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB ist dementsprechend eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die an die jeweils verletzte Amtspflicht anzuknüpfen hat: - Steht (auch) die Verletzung der allgemeinen, mit § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB korrespondierenden Amtspflicht in Rede, keine absoluten Rechte Dritter zu beeinträchtigten (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 04.07.2013 – III ZR 250/12, Rn. 13), setzt der Haftungstatbestand auch im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB eine Rechtsgutsbeeinträchtigung voraus, sodass die unerlaubte Handlung auch an dem entsprechenden Erfolgsort i.S.d. § 32 ZPO „begangen“ ist. - Steht dagegen (ausschließlich) eine sonstige Amtspflicht in Rede, deren Verletzung weder eine Rechtsgutsverletzung noch die Verursachung eines Vermögensschadens voraussetzt, gehört der Eintritt eines (Vermögens-)Schadens nicht zum haftungsbegründenden Tatbestand der unerlaubten Handlung. Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 839 Abs. 1 BGB bzw. dessen Tatbestands- und Rechtsfolgenstruktur. § 839 Abs. 1 BGB gleicht insoweit § 823 BGB, bei dem der Schaden nur die Rechtsfolgen bestimmt, und nicht § 826 BGB, bei dem der Eintritt eines Vermögensschadens zum haftungsbegründenden Tatbestand gehört. Aus diesem Grund ist eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG prinzipiell auch bereits dann möglich, wenn aufgrund einer Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden hinreichend wahrscheinlich droht, aber noch gar nicht eingetreten ist (st. Rspr. BGH, Urt. v. 03.05.2001 – III ZR 191/00, Rn. 13 f. bei juris; BGH, Urt. v. 06.07.2006 – III ZR 80/05, Rn. 9 bei juris; BGH, Urt. v. 05.10.2006 – III ZR 283/05, Rn. 25 bei juris; BGH, Urt. v. 04.12.2014 – III ZR 51/13, Rn. 12 bei juris). Soweit dagegen undifferenziert angenommen wird, bei Amtshaftungsklagen, sei die Tat immer auch am Belegenheitsort des Vermögens des Geschädigten „begangen“ i.S.d. § 32 ZPO, da über § 839 BGB auch reine Vermögensschäden ersatzfähig sein können (so LG Mainz, Urt. v. 12.03.1999 – 7 O 200/98, NJW-RR 2000, 588 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.07.2007 – 1 W 41/07, Rn. 7 bei juris; OLG Celle, Urt. v. 25.02.2010 – 16 U 55/09, Rn. 20 ff. bei juris; OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2010 – 16 W 43/10, Rn. 5 ff. bei juris; OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012 – 1 U 74/11, Rn. 61 bei juris), kann die Kammer dem in dieser Pauschalität nach dem Gesagten nicht beitreten. Diese Sichtweise verwechselt das geschützte Rechtsgut mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg, auf den es im Rahmen des § 32 ZPO allein ankommen kann. Dessen ungeachtet mögen die entsprechenden Entscheidungen im Ergebnis vollkommen zutreffend gewesen sein, da dort vielfach auch die Verletzung absoluter Rechte in Rede stand. Ob dies der Fall ist, bedarf aber stets der Prüfung im Einzelfall. Dies übersehen die Entscheidungen verschiedener Landgerichte in Parallelverfahren, wie sie zuletzt die Beklagte vorgelegt hat. dd) Im vorliegenden Fall gibt es keinen Erfolgsort, der einen „Begehungsort“ i.S.d. § 32 ZPO im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begründen könnte. Die Amtspflicht, aus deren behaupteter Verletzung der Kläger die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ableiten möchte, ist die „Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs“ zu enthalten (Klageschrift vom 06.10.2023, S. 43). Einen Amtsmissbrauch möchte der Kläger dabei in dem durch die Beklagte erlassenen Leerverkaufsverbot sowie der folgenden Strafanzeige erblicken. Bei der Verletzung der Amtspflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, gibt es indes keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, der einen Begehungsort begründen könnte. Die Amtshaftung unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs steht zwar in einer gewissen Nähe zu § 826 BGB. Anders als bei § 826 BGB wird aber nicht an die Verursachung eines Schadens angeknüpft. Bereits der Missbrauch des Amtes im Widerspruch zu Treu und Glauben und den guten Sitten als solcher stellt die Amtspflichtverletzung gegenüber jedem Dritten dar, der dadurch geschädigt werden könnte (st. RSpr. BGH, Urt. v. 18.10.1962 – III ZR 134/61, VerwRSpr. 1963, 335, 337 f.; BGH, Urt. v. 11.11.1982 – III ZR 68/81, Rn. 32 bei juris; BGH, Urt. v. 29.11.1984 – III ZR 111/83, Rn. 34 bei juris; BGH, Urt. v. 05.05.1994 – III ZR 78/93, Rn. 28 bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2007 – 12 U 208/05, Rn. 911, 984 bei juris). Zwar wird ein Amtsmissbrauch immer vorliegen, wenn auch die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt wären (BGH, Urt. v. 12.04.2016 – VI ZR 158/14, Rn. 13 bei juris m.w.N.). Als solcher ist § 826 BGB aber nicht neben § 839 BGB anwendbar (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.07.1951 – III ZR 168/50, Rn. 20 bei juris; BGH, Urt. v. 18.10.1962 – III ZR 134/61, VerwRSpr. 1963, 335, 338). Der Tatbestand des pflichtwidrigen „Amtsmissbrauchs“ setzt auch nicht seinerseits voraus, dass alle Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.1984 – III ZR 111/83, Rn. 32 bei juris). Die Pflicht, sich eines Amtsmissbrauchs zu enthalten, ist zudem verhaltens- und nicht erfolgsbezogen (Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 283). Sie setzt daher nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus (BGH, Urt. v. 22.03.1979 – III ZR 24/78, Rn. 12 bei juris; BGH, Urt. v. 29.11.1984 – III ZR 111/83, Rn. 32 bei juris). Ersatzberechtigt ist vielmehr jeder, auf dessen Vermögen die Amtshandlung in der von der Rechtsordnung missbilligten Weise einwirkt (BGH, Urt. v. 22.03.1979 – III ZR 24/78, Rn. 12 bei juris). Der Eintritt eines Vermögensschadens ist hier aber – anders als bei § 826 BGB – nicht Teil des haftungsbegründenden Tatbestandes. Er ist damit allein für die Rechtsfolgenseite relevant. 2. Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers war der Rechtsstreit daher nach Anhörung der Beklagten nach § 281 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Dessen örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 FinDAG.