Beschluss
16 Qs 70/22
LG Karlsruhe 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2022:1012.16QS70.22.00
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Leitsätze
1. Ein Bild im Stile des im Internet populären Meme-Formats kann trotz humoristischer Intention den eine Durchsuchung gem. §102 StPO rechtfertigenden Anfangsverdacht einer Verbreitung kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begründen.(Rn.3)
(Rn.10)
2. Bei Meme-Formaten steht typischerweise eine humoristische Intention im Vordergrund, die sich durch regelmäßig überspitzte oder absurde Text- und Bildkombinationen ergeben soll. Bei fast allen Meme-Formaten dient das genutzte Bild indirekt zur Illustration oder zum Hervorheben eines Widerspruchs in Bezug auf die im Text und/oder Bild dargestellten Informationen.(Rn.7)
3. Ein Anfangsverdacht für die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ist jedenfalls bei einem Meme dann zu bejahen, wenn der beabsichtigte Widerspruch zwischen einem auf den ersten Blick harmlosen Urlaubsfoto durch die bei verständiger Betrachtung sexuelle Konnotation eines auf den zweiten Blick sichtbaren unbekleideten Kleinkinds erzeugt wird, das wirkt als ob es Geschlechtsverkehr hat.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.03.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bild im Stile des im Internet populären Meme-Formats kann trotz humoristischer Intention den eine Durchsuchung gem. §102 StPO rechtfertigenden Anfangsverdacht einer Verbreitung kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begründen.(Rn.3) (Rn.10) 2. Bei Meme-Formaten steht typischerweise eine humoristische Intention im Vordergrund, die sich durch regelmäßig überspitzte oder absurde Text- und Bildkombinationen ergeben soll. Bei fast allen Meme-Formaten dient das genutzte Bild indirekt zur Illustration oder zum Hervorheben eines Widerspruchs in Bezug auf die im Text und/oder Bild dargestellten Informationen.(Rn.7) 3. Ein Anfangsverdacht für die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ist jedenfalls bei einem Meme dann zu bejahen, wenn der beabsichtigte Widerspruch zwischen einem auf den ersten Blick harmlosen Urlaubsfoto durch die bei verständiger Betrachtung sexuelle Konnotation eines auf den zweiten Blick sichtbaren unbekleideten Kleinkinds erzeugt wird, das wirkt als ob es Geschlechtsverkehr hat.(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.03.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerde ist gem. § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Ein nach § 102 StPO durch das Gericht erlassener Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme ein Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, bei welcher durchsucht wird, das Untersuchungsziel mittels der Durchsuchung vermutlich zu erreichen ist, der zuständige Richter die Durchsuchung im vorgesehenen Verfahren inhaltlich hinreichend bestimmt angeordnet hat und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Durchsuchung vor. Insbesondere bestand der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls wegen des Verbreitens von kinderpornographischem Material gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. Erforderlich und ausreichend sind dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausgehen und einen – einfachen – Tatverdacht einer verfolgbaren Straftat begründen, der weder hinreichend noch dringend sein muss (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – StB 10/19, juris, dort Rn. 7; BGH, Beschl. v. 13.10.1999 – StB 7/99, juris, dort Rn. 6). Ausreichend für das hier maßgebliche Vorliegen eines kinderpornographischen Inhalts im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1. Januar 2021 bereits, dass ein Kind überraschend und ohne für den Betrachter zu posieren in einer geschlechtsbetonten Körperhaltung abgebildet und dabei ganz oder teilweise unbekleidet ist (BT-Drs. 19/19859, 21). Nicht erfasst sein sollen weiterhin nur einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition, etwa beim normalen Spielen am Strand (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB, § 184b Rn. 19). Auf dem an die Polizeibehörden vom Messengerdienst-Anbieter übermittelten Bild steht zentral ein oberkörperfreier mittelalter Mann mit Badehose, der eine Bierflasche in der rechten Hand hält. Eher untergeordnet und erst auf den zweiten Blick sichtbar ist rechts unten im Hintergrund ein unbekleidetes Kleinkind von hinten zu sehen. Über die Schultern dieses Kleinkinds scheinen zwei Beine eines - ansonsten nicht sichtbaren - vor ihm offenbar auf dem Rücken liegenden anderen Kleinkinds zu ragen. Genitalien und Geschlecht der Abgebildeten sind nicht erkennbar. Das Bild wirkt für einen durchschnittlichen Betrachter allerdings so als ob das von hinten zu sehende nackte Kleinkind in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr mit einem anderen - nicht sichtbaren - offenbar auf dem Rücken liegenden Kleinkind hat. Unter dem Bild steht der Text „Altes Urlaubsfoto gefunden. Vorne mein Onkel Karl-Heinz, im Hintergrund sieht man mich spielen“. Die Kammer verkennt bei der Beurteilung des Bildes nicht, dass es sich dabei nicht um eine typische Form der Kinderpornographie handelt. Vielmehr ist das Bild im Stile des im Internet populären Meme-Formats gehalten. Das Bild ist etwa mit einer Bildersuche nach „onkel karl-heinz strand meme“ frei auffindbar. Bei Meme-Formaten steht typischerweise eine humoristische Intention im Vordergrund, die sich durch regelmäßig überspitzte oder absurde Text- und Bildkombinationen ergeben soll. Bei fast allen Meme-Formaten dient das genutzte Bild indirekt zur Illustration oder zum Hervorheben eines Widerspruchs in Bezug auf die im Text und/oder Bild dargestellten Informationen. Vorliegend ist offenkundig intendiert, durch ein auf den ersten Blick unverfängliches Urlaubserinnerungsbild von einem fiktiven Onkel mit entsprechender Bildunterschrift den erhofften humoristischen Kontrast zum erst auf den zweiten Blick erweckten überraschenden Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs zu provozieren. Anders als die Beschwerdebegründung meint, ist vorliegend aber diese sexuelle Konnotation des abgebildeten unbekleideten Kleinkinds gerade der tiefere Zweck des Memes. Das Meme soll beim Betrachter gezielt den Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs - und nicht des unverfänglichen Spielens am Strand - erwecken. Es ist zwar nach der derzeitigen Aktenlage aus Sicht der Kammer plausibel, dass der Beschwerdeführer das Bild nicht aus kinderpornographischer Motivation heraus geteilt hat. Jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war nach kriminalistischer Erfahrung eine kinderpornographische Motivation allerdings auch nicht auszuschließen, wobei dann weiteres Bildmaterial beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Für die Einordnung als kinderpornographisch kommt es aber auf die primär humoristische Intention des Verbreitenden ohnehin nicht an. Es kann angesichts des insoweit lediglich zu überprüfenden Anfangsverdachts im Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses für das Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die gegenwärtige Fassung des § 184b StGB insbesondere hinsichtlich der Strafandrohung verfassungskonform ist (vgl. das unter dem Az. 2 BvL 11/22 seit dem 22.06.2022 beim BVerfG anhängige konkrete Normenkontrollverfahren). Es kann insoweit ebenfalls dahinstehen, ob das Meme-Format in den Schutzbereich der Kunstfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Var. 1 GG fällt und daher gegebenenfalls der Tatbestand des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Die Durchsuchung beim Beschwerdeführer war im Übrigen auch verhältnismäßig. Insbesondere angesichts des betroffenen Schutzgutes und der gebotenen Beweismittelsicherung war die ursprünglich ebenfalls erwogene Vorladung mit einverständlicher Sichtung des Mobiltelefons keine gleich effektive Maßnahme im Verhältnis zur Durchsuchung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.