Entscheidung
StB 10/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050919BSTB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050919BSTB10.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 10/19 vom 5. September 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung hier: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2019 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Beschwerde des Be- troffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2017 verworfen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 hat der Betroffene dazu eine "Ge- gendarstellung" abgegeben und - weiterhin - ausführen lassen, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen. Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Betroffenen, das sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen 1 2 3 - 3 - wiederholt, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung des Senats (vgl. zu Sinn und Zweck des Gegenvorstellungsverfahrens im Übrigen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - StB 2/05, juris). Gericke Spaniol Erbguth