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Beschluss

6 T 12/08

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2008 (Az.: 2 C 170/08) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. 2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist. 3 1. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 4 Zutreffend geht das Amtsgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus (so ausdrücklich auch bezüglich § 33 VBLS: OLG Karlsruhe, Urt. v.03.07.2008, Az.: 12 U 8/08). 5 §§ 33 Abs. 1 S. 2 und 52 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 Abs. 1 S. 2 und 23 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). 6 Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO). 7 Nach diesem Maßstab ist die Ausschlussfristregelung auch in Verbindung mit dem Antragserfordernis nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. 8 2. Im Übrigen hat die Kammer, ohne sich seinerzeit auf eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu berufen, zur Rechtmäßigkeit des § 52 VBLS n.F. bereits in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (Az. 6 S 31/06; veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) Folgendes ausgeführt: 9 „1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich. 10 2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen. 11 Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 12 Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).“ 13 3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS zu berufen. Zwar mag sich die Erstellung des Bescheids in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 04.01.2006 (AS 21) angesichts des Beginns der gesetzlichen Rente am 01.07.2002 (AS 21) in die Länge gezogen haben. Zutreffend ist auch, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 den Eintritt des Versicherungsfalls der Betriebsrente an das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente anknüpft und dass § 33 Abs. 1 Satz 2 VBLS es erforderlich macht, dass der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt wird. Diese Vorschrift ist allerdings nicht so zu verstehen, dass ein Antrag auf Gewährung von Betriebsrente erst bei Vorliegen des genannten Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Denn gerade in Fällen eines langen Rentenbewilligungsverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung muss sichergestellt werden, dass zumindest derjenige Versicherte seine Betriebsrente auch in zeitlicher Hinsicht in vollem Umfang beanspruchen kann, der zu einer solchen Verzögerung des gesetzlichen Rentenbewilligungsverfahrens nichts beigetragen hat. In der Satzung ist auch mit keinem Wort vorausgesetzt, dass der als Nachweis dienende Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei Antragstellung vorgelegt werden muss. Selbstverständlich kann dieser Bescheid auch nachgereicht werden. Den Versicherten steht also die Möglichkeit offen, ihre Betriebsrente gleichzeitig mit der Sozialrente zu beantragen. 14 Es kann dahinstehen, ob die Formulierungen in der Anlage K 3 (AS 185) von einer anderen, also falschen Rechtslage ausgehen. Im konkreten Fall würde auch eine verwirrende Formulierung - selbst unter gar nicht angesprochenen schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zum Erfolg des klägerischen Begehrens führen. Der erste Satz aus der vorgelegten Internetveröffentlichung mag auf eine vermeintliche Abhängigkeit der Antragstellung vom Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers hindeuten. Auch der zweitletzte und letzte Satz sind in ihrer Abfolge und in ihrem vermeintlichen Bezug aufeinander möglicherweise als verwirrend zu bezeichnen. Das Gericht folgt gerade nicht der dort ggf. herauszulesenden Interpretation, dass dem Rentenantrag der Rentenbescheid beizulegen ist. Trotz dieser Bedenken gegen die Darstellungspraxis der Antragsgegnerin fehlt es im konkreten Fall am Vortrag dahingehend, dass und in welcher Weise sich die Antragstellerin auf eine falsche Auskunft der Antragsgegnerin verlassen hat. 15 4. Auch ein Verstoß gegen Belehrungspflichten, sei es aus der Satzung selbst oder aus höherrangigem Recht, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 (Az. 12 U 40/06) hinweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Dort ging es um die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS. Hier handelt es sich jedoch um die Problematik der Ausschlussfrist des § 52 VBLS. Beides ist strikt voneinander zu trennen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es auch nicht um den Lauf einer Ausschlussfrist im Gefolge einer vorangegangenen Mitteilung der Beklagten. Hier handelt es sich also nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 52 Satz 3 und Satz 4 VBLS, bei der es in der Tat entsprechender Hinweise bedurft hätte. Hier handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 VBLS. Bei der Stellung des ersten Rentenantrags ist es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern. Insoweit bestehen, wie bereits oben unter 2. (UP 2.) ausgeführt, keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten. 16 5. Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO. 17 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG n. F., § 3 ZPO.