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Urteil

6 O 382/10

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rentenversicherung seiner geschiedenen, zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften. 2 Die beklagte … (…) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 3 Der Kläger ist am … 1945 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Er war als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. 4 Die Beklagte hat die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 281,84 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 70,46 Punkten erteilt (vgl. AH 21). Die (als solche nicht vorgelegte) Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). 5 Seit dem 01.10.2010 erhält der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von zunächst EUR 1.033,90/brutto bzw. EUR 932,07 (AH 1-3) und von der Beklagten eine Betriebsrente zunächst in Höhe von EUR 200,09/brutto bzw. EUR 166,38/netto (AH 17/21). In der zugehörigen Mitteilung vom 06.10.2010 (AH 17) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte und Bonuspunkte 6 Während die gesetzliche Rente ungemindert gezahlt wird (AH 7), nahm die Beklagte in der Mitteilung vom 06.10.2010 - wie bereits in einer früheren Mitteilung vom 31.03.2006 angekündigt (AH 9) - zur Errechnung des zustehenden Rentenbetrags eine Kürzung wegen Versorgungsausgleichs um EUR 150,43 (AH 19/21) vor. 7 Die Ehezeit hatte bis zum … 2005 angedauert. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 23.03.2005 (Az. 71 F 644/04 S) wurden zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto der Ehefrau des Klägers bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich EUR 99,01 begründet. 8 Nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau am … 2010, beantragte der Kläger unter dem 06.09.2010 den Wegfall der Kürzung seiner zukünftigen Betriebsrente aufgrund des Versorgungsausgleichs. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2010 (AH 15) mit der Begründung ab, dass das seit 01.09.2009 geltende Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) eine Anpassung der Kürzung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr vorsehe. 9 Der Kläger ist der Ansicht, 10 dass auch die Betriebsrente der Beklagten unter die Härtefallregelung des VersAusglG falle. Wegen des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes, der auch die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erfasse, müsse auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit gegeben sein, in den für die gesetzliche Rentenversicherung gesetzlich anerkannten Härtefällen von einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung rentenrechtlicher Anrecht abzusehen. Die Entscheidung des BVerfG vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77) beziehe sich zwar nur auf die gesetzliche Rentenversicherung. Für die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes dürfe aber nichts anderes gelten. § 32 VersAusglG sei verfassungskonform auszulegen. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass es einer analogen Anwendung nicht zugänglich sei. Dies sei auch im Hinblick auf Art. 3 GG geboten. Ansonsten sei ein Aussetzungsbeschluss gemäß Art. 100 GG zu treffen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.10.2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 350,52 brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 01.10.2010 von EUR 166,38 zu zahlen; 13 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.10.2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den von AG Marburg 71 F 644/04 S festgestellten Versorgungsausgleich von EUR 150,43 zugunsten der geschiedenen Ehefrau … gekürzt wird; 14 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 546,69 an den Kläger zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Ansicht, 18 dass der Gesetzgeber die Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerfG vorgenommen und bewusst in § 32 VersAusglG die Träger der betrieblichen Altersvorsorge ausgenommen habe. Daher sei für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage vorhanden. Eine Grundrechtswidrigkeit liege nicht vor. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanteile (so auch: VG München, Urteil vom 04.11.2010, M 12 K 10.3273, juris-Tz. 35 ff; bestätigt durch VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand: Juni 2011, § 6 SGB VI, Rn. 95.1). 22 1. Der Kläger hat aus § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom (im Folgenden: VAHRG) keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte. Gem. § 4 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn ein Versorgungsausgleich gem. § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB durchgeführt wurde und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht mehr anwendbar, da sie zum 31. August 2009 außer Kraft getreten ist und der Antrag des Klägers nicht vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist, § 49 VersAusglG. 23 2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 1. September 2009, BGBl. 2009,700 (im Folgenden: VersAusglG). Die Vorschrift sieht vor, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen, § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. 24 Die Vorschrift des § 37 VersAusglG ist auf die Versorgungsanteile des Klägers nicht anwendbar. Gemäß § 32 VersAusglG gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG, also auch § 37 VersAusglG, nur für in § 32 VersAusglG unter Nr. 1 bis 5 aufgeführte Anrechte. 25 Nach der Begründung zum Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG; BT-Drs.16/10144, zu § 32, US 71/72) sind die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die von der Beklagten gewährte Versorgung ist eine ist vielmehr eine ergänzende Versorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Vorschrift des § 37 VersAusglG nicht anwendbar ist. 26 Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist an der gleichen Stelle jedoch ungenau, soweit es um die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von den privaten Versorgungsträgern geht. Es heißt dort: 27 "Die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. Im Übrigen waren private Versorgungsträger, die sich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG für eine (interne oder externe) Realteilung entschieden hatten, auch nach bislang geltendem Recht von der unmittelbaren Anwendung der §§ 4 bis 9 VAHRG ausgenommen.Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten." 28 Diese Begründung ist in sich nicht ganz stimmig. Denn bei der Beklagten handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, der nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage über § 10 VAHRG in den Geltungsbereich des § 4 VAHRG fiel (s. OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht). 29 Allein wegen dieser Unstimmigkeit ist es jedoch weder geboten noch möglich, die Zusatzversorgung der Beklagten etwa als "Beamtenversorgung" i.S.d. § 32 Nr. 1 VersAusglG zu verstehen und das Gesetz entsprechend auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt eine solche Auslegung nicht her. Von der direkten Anwendbarkeit dieser Norm geht der Kläger selbst nicht aus. Außerdem kommt in der Gesetzesbegründung vor allem zum Ausdruck, dass § 32 VersAusglG nur die Regelsicherungssysteme erfassen soll; zu diesen gehört die Pensionskasse der Beklagten nicht. 30 3. § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG ist nicht analog auf den Fall des Klägers anzuwenden. Es fehlt an einer Regelungslücke, da die vorgenannten Vorschriften den Fall des Klägers eindeutig regeln. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, was Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 32 VersAusglG auf die Zusatzversorgung der Beklagten wäre (vgl. dazu auch BGH vom 13.11.2001 Az. X ZR 134/00, Tz 35 und vom 13.3.2003 Az. I ZR 290/00 Tz 24, jeweils m.w.N.), ist aus den o.g. Gründen nicht gegeben (s. VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, juris-Tz. 36; Breuers in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 32 VersAusglG). 31 4. § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Verstöße gegen das Grundgesetz sind nicht erkennbar. 32 Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257-313, insbes. juris-Tz. 173 u 175) formulierte in der klägerseits zitierten Entscheidung wie folgt: 33 "Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen... Fälle, die nach rechtskräftigem Vollzug des Versorgungsausgleichs grundgesetzwidrig sein können, sind im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten denkbar." 34 Daraus schließen einige Autoren auf die Verfassungswidrigkeit des § 32 VersAusglG (Bergner, NJW 2009, 1169 (1174); Bergner, ZRP 2008, 211 (213); Born, NJW 2008, 2289 (2292); Rehme, FuR 2008, 474; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. (2009), Rdnrn. 863ff.; Ruland, NZS 2008, 225 (237); Ruland NJW 2009, 2781, 2786, FN 47), soweit anpassungsfähige Anrechte nach § 32 VersAusglG nur Anrechte der "Regelsicherungssysteme” (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder) sind, nicht aber Anrechte der betrieblichen oder privaten Vorsorge, so dass - wie hier virulent - die durch die erfolgte Kürzung eines Betriebsrentenanrechts nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr (wie bisher nach § 4 VAHRG) entfallen kann. 35 Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) war im Jahre 1983 in Reaktion auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.1983 geschaffen worden. Durch die Neuregelung im VersAusglG ist indes nicht jede Art von Anpassung bzw. Abänderung abgeschafft worden, sondern auf bestimmte Systeme beschränkt worden. Das Gericht geht in Übereinklang mit der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung (s. VG München, Urteil vom 04.11.2010, M 12 K 10.3273, juris-Tz. 35 ff; bestätigt durch VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht; ebenso Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand: Juni 2011, § 6 SGB VI, Rn. 95.1) davon aus, dass diese Art der Beschränkung der Anpassungsregelungen noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. § 32 VersAusglG sieht die Vermeidung verfassungswidriger Härten für Regelversicherungssysteme, nicht für die ergänzende Altersvorsorge vor. 36 a. Es stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund im Sinne von Art 3 Abs. 1 GG dar, nur Versorgungen anzupassen, deren Berechtigter lediglich eine einzige Art der Versorgung erhält. Der Kläger dagegen erhält sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgung als auch aus der Versorgungsanstalt eine Zusatzversorgung; insoweit liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Denn die Zusatzversorgung der Beklagten stellt kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, sondern sie ergänzt die daraus bestehenden Ansprüche lediglich. Auch die Tatsache, dass eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger bestand, ändert ebenso wenig am Charakter der Zusatzversorgung etwas wie deren Finanzierung teilweise durch Beiträge der Versicherten. 37 Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Möglichkeiten der Anpassung des Versorgungsausgleichs einen weiten Ermessensspielraum. Gemäß amtlicher Begründung (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 71 f) ist die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit auf die Regelsicherungssysteme erfolgt, um so einerseits dem Versicherungsprinzip hinsichtlich der durch die Entscheidung des Familiengerichts geschaffenen getrennten Versorgungsschicksale, andererseits dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 bis 313) zur Vermeidung verfassungswidriger Härten gerecht zu werden (vgl. Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 7/2. Halbband 5. Aufl. 2010 RdNrn. 3 und 4 zu Art. 4. Anpassung nach Rechtskraft). 38 b. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar kommen die der Ehefrau übertragenen Anrechte nun weder dem Kläger noch seiner Ehefrau zu Gute. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Abwicklung des Versorgungsausgleichs die Anrechte ohnehin aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen der Ehefrau geflossen sind, so dass sie nicht mehr dem Kläger zustanden. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit schafft, die übertragenen Anrechte nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen wieder an den Verpflichteten zurück zu übertragen (VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, juris-Tz. 41). 39 c. Soweit eine "unechte Rückwirkung" oder eine "tatbestandliche Rückanknüpfung" vorliegen sollten, stößt dies nicht auf Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip. Denn unechte Rückwirkungen oder tatbestandliche Rückanknüpfungen sind grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall hat sich die Gesetzeslage zwar erheblich zum Nachteil des Klägers geändert. Bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und von Sinn und Zweck des Gesetzes ist dem Betroffenen Vertrauensschutz dann zu gewähren, wenn sein schutzwürdiges Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand überwiegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägers in die von ihm begehrte Handhabung konnte indes gar nicht entstehen. Geschütztes Vertrauen hätte nur hinsichtlich derjenigen Berechnungsgrößen entstanden sein können, die bis zur Umstellung sicher feststanden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57; LG Karlsruhe, Urteil v. 10.06.2011 - 6 O 12/11). Indes verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers erst nach dem Umstellungsstichtag des Gesetzes. 40 Mithin ist weder die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens noch eine - ggf. auch ohne Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut erfolgende - verfassungskonforme Auslegung nötig oder möglich. 41 5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. 42 Es liegt kein so erheblicher Nachteil vor, dass eine anderweitige Berechnung der klägerischen Betriebsrente geboten sein könnte. 43 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger mit einer Netto-Gesamtrente von lediglich EUR 1.098,45 auskommen muss (nämlich zum 01.10.2010: EUR 932,07 zuzüglich EUR 166,38; AH 1/17). Bezogen auf die Brutto-Gesamtrente von EUR 1.233,99 (vgl. AH 3/22) macht der Kürzungsbetrag von EUR 150,43 immerhin ca. 12% aus. Die Höhe der der Einbuße allein trägt jedoch eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07). 44 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. II. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Gründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanteile (so auch: VG München, Urteil vom 04.11.2010, M 12 K 10.3273, juris-Tz. 35 ff; bestätigt durch VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand: Juni 2011, § 6 SGB VI, Rn. 95.1). 22 1. Der Kläger hat aus § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom (im Folgenden: VAHRG) keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte. Gem. § 4 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn ein Versorgungsausgleich gem. § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB durchgeführt wurde und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht mehr anwendbar, da sie zum 31. August 2009 außer Kraft getreten ist und der Antrag des Klägers nicht vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist, § 49 VersAusglG. 23 2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 1. September 2009, BGBl. 2009,700 (im Folgenden: VersAusglG). Die Vorschrift sieht vor, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen, § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. 24 Die Vorschrift des § 37 VersAusglG ist auf die Versorgungsanteile des Klägers nicht anwendbar. Gemäß § 32 VersAusglG gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG, also auch § 37 VersAusglG, nur für in § 32 VersAusglG unter Nr. 1 bis 5 aufgeführte Anrechte. 25 Nach der Begründung zum Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG; BT-Drs.16/10144, zu § 32, US 71/72) sind die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die von der Beklagten gewährte Versorgung ist eine ist vielmehr eine ergänzende Versorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Vorschrift des § 37 VersAusglG nicht anwendbar ist. 26 Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist an der gleichen Stelle jedoch ungenau, soweit es um die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von den privaten Versorgungsträgern geht. Es heißt dort: 27 "Die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. Im Übrigen waren private Versorgungsträger, die sich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG für eine (interne oder externe) Realteilung entschieden hatten, auch nach bislang geltendem Recht von der unmittelbaren Anwendung der §§ 4 bis 9 VAHRG ausgenommen.Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten." 28 Diese Begründung ist in sich nicht ganz stimmig. Denn bei der Beklagten handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, der nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage über § 10 VAHRG in den Geltungsbereich des § 4 VAHRG fiel (s. OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht). 29 Allein wegen dieser Unstimmigkeit ist es jedoch weder geboten noch möglich, die Zusatzversorgung der Beklagten etwa als "Beamtenversorgung" i.S.d. § 32 Nr. 1 VersAusglG zu verstehen und das Gesetz entsprechend auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt eine solche Auslegung nicht her. Von der direkten Anwendbarkeit dieser Norm geht der Kläger selbst nicht aus. Außerdem kommt in der Gesetzesbegründung vor allem zum Ausdruck, dass § 32 VersAusglG nur die Regelsicherungssysteme erfassen soll; zu diesen gehört die Pensionskasse der Beklagten nicht. 30 3. § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG ist nicht analog auf den Fall des Klägers anzuwenden. Es fehlt an einer Regelungslücke, da die vorgenannten Vorschriften den Fall des Klägers eindeutig regeln. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, was Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 32 VersAusglG auf die Zusatzversorgung der Beklagten wäre (vgl. dazu auch BGH vom 13.11.2001 Az. X ZR 134/00, Tz 35 und vom 13.3.2003 Az. I ZR 290/00 Tz 24, jeweils m.w.N.), ist aus den o.g. Gründen nicht gegeben (s. VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, juris-Tz. 36; Breuers in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 32 VersAusglG). 31 4. § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Verstöße gegen das Grundgesetz sind nicht erkennbar. 32 Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257-313, insbes. juris-Tz. 173 u 175) formulierte in der klägerseits zitierten Entscheidung wie folgt: 33 "Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen... Fälle, die nach rechtskräftigem Vollzug des Versorgungsausgleichs grundgesetzwidrig sein können, sind im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten denkbar." 34 Daraus schließen einige Autoren auf die Verfassungswidrigkeit des § 32 VersAusglG (Bergner, NJW 2009, 1169 (1174); Bergner, ZRP 2008, 211 (213); Born, NJW 2008, 2289 (2292); Rehme, FuR 2008, 474; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. (2009), Rdnrn. 863ff.; Ruland, NZS 2008, 225 (237); Ruland NJW 2009, 2781, 2786, FN 47), soweit anpassungsfähige Anrechte nach § 32 VersAusglG nur Anrechte der "Regelsicherungssysteme” (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder) sind, nicht aber Anrechte der betrieblichen oder privaten Vorsorge, so dass - wie hier virulent - die durch die erfolgte Kürzung eines Betriebsrentenanrechts nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr (wie bisher nach § 4 VAHRG) entfallen kann. 35 Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) war im Jahre 1983 in Reaktion auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.1983 geschaffen worden. Durch die Neuregelung im VersAusglG ist indes nicht jede Art von Anpassung bzw. Abänderung abgeschafft worden, sondern auf bestimmte Systeme beschränkt worden. Das Gericht geht in Übereinklang mit der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung (s. VG München, Urteil vom 04.11.2010, M 12 K 10.3273, juris-Tz. 35 ff; bestätigt durch VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 - unveröffentlicht; ebenso Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand: Juni 2011, § 6 SGB VI, Rn. 95.1) davon aus, dass diese Art der Beschränkung der Anpassungsregelungen noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. § 32 VersAusglG sieht die Vermeidung verfassungswidriger Härten für Regelversicherungssysteme, nicht für die ergänzende Altersvorsorge vor. 36 a. Es stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund im Sinne von Art 3 Abs. 1 GG dar, nur Versorgungen anzupassen, deren Berechtigter lediglich eine einzige Art der Versorgung erhält. Der Kläger dagegen erhält sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgung als auch aus der Versorgungsanstalt eine Zusatzversorgung; insoweit liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Denn die Zusatzversorgung der Beklagten stellt kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, sondern sie ergänzt die daraus bestehenden Ansprüche lediglich. Auch die Tatsache, dass eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger bestand, ändert ebenso wenig am Charakter der Zusatzversorgung etwas wie deren Finanzierung teilweise durch Beiträge der Versicherten. 37 Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Möglichkeiten der Anpassung des Versorgungsausgleichs einen weiten Ermessensspielraum. Gemäß amtlicher Begründung (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 71 f) ist die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit auf die Regelsicherungssysteme erfolgt, um so einerseits dem Versicherungsprinzip hinsichtlich der durch die Entscheidung des Familiengerichts geschaffenen getrennten Versorgungsschicksale, andererseits dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 bis 313) zur Vermeidung verfassungswidriger Härten gerecht zu werden (vgl. Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 7/2. Halbband 5. Aufl. 2010 RdNrn. 3 und 4 zu Art. 4. Anpassung nach Rechtskraft). 38 b. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar kommen die der Ehefrau übertragenen Anrechte nun weder dem Kläger noch seiner Ehefrau zu Gute. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Abwicklung des Versorgungsausgleichs die Anrechte ohnehin aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen der Ehefrau geflossen sind, so dass sie nicht mehr dem Kläger zustanden. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit schafft, die übertragenen Anrechte nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen wieder an den Verpflichteten zurück zu übertragen (VGH München, Urteil vom 15.11.2011 - 21 BV 11.151, juris-Tz. 41). 39 c. Soweit eine "unechte Rückwirkung" oder eine "tatbestandliche Rückanknüpfung" vorliegen sollten, stößt dies nicht auf Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip. Denn unechte Rückwirkungen oder tatbestandliche Rückanknüpfungen sind grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall hat sich die Gesetzeslage zwar erheblich zum Nachteil des Klägers geändert. Bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und von Sinn und Zweck des Gesetzes ist dem Betroffenen Vertrauensschutz dann zu gewähren, wenn sein schutzwürdiges Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand überwiegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägers in die von ihm begehrte Handhabung konnte indes gar nicht entstehen. Geschütztes Vertrauen hätte nur hinsichtlich derjenigen Berechnungsgrößen entstanden sein können, die bis zur Umstellung sicher feststanden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57; LG Karlsruhe, Urteil v. 10.06.2011 - 6 O 12/11). Indes verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers erst nach dem Umstellungsstichtag des Gesetzes. 40 Mithin ist weder die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens noch eine - ggf. auch ohne Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut erfolgende - verfassungskonforme Auslegung nötig oder möglich. 41 5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. 42 Es liegt kein so erheblicher Nachteil vor, dass eine anderweitige Berechnung der klägerischen Betriebsrente geboten sein könnte. 43 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger mit einer Netto-Gesamtrente von lediglich EUR 1.098,45 auskommen muss (nämlich zum 01.10.2010: EUR 932,07 zuzüglich EUR 166,38; AH 1/17). Bezogen auf die Brutto-Gesamtrente von EUR 1.233,99 (vgl. AH 3/22) macht der Kürzungsbetrag von EUR 150,43 immerhin ca. 12% aus. Die Höhe der der Einbuße allein trägt jedoch eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07). 44 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. II. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.