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Beschluss

5 T 75/13

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist nicht vorzeitig zu löschen, wenn lediglich eine nachträgliche Stundungs- oder Ratenvereinbarung getroffen wurde. • Für eine vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 2 ZPO ist insb. die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder das Wegfallen des Eintragungsgrundes erforderlich. • Ersatzzustellung an den Ehegatten ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 178 ZPO vorliegen; tatsächliche Kenntnisnahme der Schuldnerin ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Löschung der Schuldnerverzeichnis-Eintragung bei bloßer Ratenvereinbarung • Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist nicht vorzeitig zu löschen, wenn lediglich eine nachträgliche Stundungs- oder Ratenvereinbarung getroffen wurde. • Für eine vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 2 ZPO ist insb. die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder das Wegfallen des Eintragungsgrundes erforderlich. • Ersatzzustellung an den Ehegatten ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 178 ZPO vorliegen; tatsächliche Kenntnisnahme der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin titulierte Forderungen aus einem Anerkenntnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher mit Zwangsvollstreckung und verlangte die Abgabe einer Vermögensauskunft, setzte einen Termin an und ließ bei Nichterscheinen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen. Die Ladung wurde ersatzweise an den Ehemann der Schuldnerin in deren Wohnung zugestellt. Die Schuldnerin erschien am Termin nicht; der Gerichtsvollzieher ordnete am 15.04.2013 die Eintragung an, die am 06.05.2013 vollzogen wurde. Nachteiligerseits zahlte die Schuldnerin später Teilraten und schloss am 07.05.2013 einen Zahlungsplan (§ 802e ZPO). Das Vollstreckungsgericht lehnte die Löschung der Eintragung ab; die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde, die das Landgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt. • Rechtliche Voraussetzungen für Löschung: Nach § 882e Abs.1 ZPO sind Eintragungen grundsätzlich nach drei Jahren zu löschen; nach Abs.2 ZPO kommt eine vorzeitige Löschung nur in Betracht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers, das Wegfallen des Eintragungsgrundes oder eine vollstreckbare Entscheidung über Aufhebung/ Aussetzung vorliegt. • Keine vollständige Befriedigung: Die getroffene Raten- oder Stundungsvereinbarung stellt keine vollständige Befriedigung dar; die Forderung war weiterhin offen, sodass Ziff.1 des § 882e Abs.2 nicht erfüllt ist. • Wegfall des Eintragungsgrundes: Eintragungsgrund war die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 802f, 882c ZPO). Dieser Grund war fortbestehend, weil die Schuldnerin bis dato die geforderte Auskunft nicht erteilt hatte; somit greift Ziff.2 nicht. • Kein formelles Hindernis der Anordnung: Die Ladung war wirksam zugestellt; Ersatzzustellung an den Ehemann war nach § 178 ZPO zulässig und genügte der Bekanntgabe, auch wenn die Schuldnerin tatsächlich keine Kenntnis nahm. • Schutz des Rechtsverkehrs: Das Schuldnerverzeichnis dient dem Warninteresse des Rechtsverkehrs; daher ist im Interesse Dritter eine vorzeitige Löschung nur bei Beseitigung der Eintragungsursachen zu gewähren, nicht bei bloßen Stundungsvereinbarungen. • Vergleichbarkeit mit früherer Rechtsprechung: Die Parallele zu § 915a ZPO a.F. rechtfertigt die restriktive Auslegung, wonach Stundung der Eintragung nicht gleichsteht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bleibt bestehen, weil weder vollständige Befriedigung des Gläubigers noch Wegfall des Eintragungsgrundes oder eine vollstreckbare Entscheidung über Aufhebung oder Aussetzung der Eintragungsanordnung vorliegt. Eine nachträgliche Raten- oder Stundungsvereinbarung (§ 802e ZPO) begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung; die ursprüngliche Ursache der Eintragung (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) besteht fort. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und kostenpflichtig zurückzuweisen.