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Urteil

11 S 118/14

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme eines Eigentümers zusammen mit seinen bevollmächtigten Vertretern verletzt das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung. • Wird gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot verstoßen, wird die auf der Versammlung gefasste Beschlussfassung wegen der vermuteten kausalen Wirkung des Formfehlers regelmäßig angefochten. • Die Vermutung, dass der Formfehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit auch bei rechtmäßiger Versammlung inhaltsgleich gefasst worden wäre.
Entscheidungsgründe
Teilnahme des Vertretenen zugleich mit seinen Bevollmächtigten verletzt Nichtöffentlichkeitsgebot • Die Teilnahme eines Eigentümers zusammen mit seinen bevollmächtigten Vertretern verletzt das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung. • Wird gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot verstoßen, wird die auf der Versammlung gefasste Beschlussfassung wegen der vermuteten kausalen Wirkung des Formfehlers regelmäßig angefochten. • Die Vermutung, dass der Formfehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit auch bei rechtmäßiger Versammlung inhaltsgleich gefasst worden wäre. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; der Kläger hält eine der drei Einheiten, der Beklagte die beiden anderen und war zudem Verwalter. In der Eigentümerversammlung am 17. Februar 2014 erschienen neben den Parteien auch die Ehefrau und ein weiterer Sohn des Beklagten. Der Beklagte trat als Verwalter und Versammlungsleiter auf, seine Ehefrau und sein Sohn als bevollmächtigte Vertreter für seine beiden Einheiten. Der Kläger verließ die Versammlung vor der ersten Abstimmung und focht später die gefassten Beschlüsse an. Er rügte insbesondere die Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit, weil der Beklagte zugleich mit seinen Vertretern teilgenommen habe. Das Amtsgericht gab der Anfechtung weit überwiegend statt; der Beklagte legte Berufung ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs. 1 WEG: die Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt in der Versammlung der Wohnungseigentümer; daraus folgt die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit der Versammlung zum Schutz vor fremdem Einfluss. • Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig, sofern die Teilungserklärung oder Vereinbarungen nichts anderes vorsehen; im Streitfall bestanden keine Beschränkungen der Bevollmächtigung. • Das Gebot der Nichtöffentlichkeit beinhaltet auch das Gebot der Waffengleichheit; ein Eigentümer, der sich vertreten lässt, darf nicht zugleich selbst an der Versammlung teilnehmen, weil dadurch Dritte faktisch Teil der Versammlung werden und die Meinungsbildung beeinflussen können. • Die gleichzeitige Teilnahme des Beklagten als Eigentümer und Verwalter mit seinen bevollmächtigten Vertretern macht diese Vertreter de facto zu nicht teilnahmeberechtigten Dritten und stellt eine Umgehung des Verbots dar. • Formelle Verstöße gegen Versammlungsanforderungen führen nur dann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Beschlussfassung beeinflusst hat; hierfür besteht eine widerlegliche Kausalitätsvermutung zugunsten des Anfechtenden. • Der Beklagte konnte die Kausalitätsvermutung nicht widerlegen; es ist nicht mit Sicherheit feststellbar, dass die Beschlüsse auch bei Einhaltung des Nichtöffentlichkeitsgebots inhaltsgleich beschlossen worden wären, zumal der Beklagte offen die Unterstützung durch seine Angehörigen gesucht hatte. • Als Verwalter und Versammlungsleiter war seine gleichzeitige Teilnahme als Vertreter nicht gerechtfertigt; diese Rolle schließt kein persönliches Vertretungsrecht aus und rechtfertigt nicht die Anwesenheit zusätzlicher Vertreter. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen und die in der Eigentümerversammlung vom 17. Februar 2014 gefassten Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit nichtig. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend stellt das Gericht fest, dass die gleichzeitige Anwesenheit des Beklagten mit seinen bevollmächtigten Vertretern die Versammlung beeinträchtigte und eine hypothetische Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann, sodass die kausale Wirkung des Formfehlers nicht widerlegt wurde.