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Urteil

22 O 6/23

LG Karlsruhe 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2023:1012.22O6.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus.(Rn.35) Dabei müssen sich die Umstände, die zur Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt.(Rn.39) 2. Zu der Frage, ob es ausreicht, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren, so dass die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus.(Rn.35) Dabei müssen sich die Umstände, die zur Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt.(Rn.39) 2. Zu der Frage, ob es ausreicht, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren, so dass die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. 1. Die Kläger sind von der Berichterstattung der Beklagten nicht unmittelbar betroffen, denn der streitgegenständliche Artikel ist im Hinblick auf die Person der Kläger nicht identifizierend. a) Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (BGH NJW-RR 1989, 924, 925; KG ZUM-RD 2021, 475, 476; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 – 15 U 157/17, juris Rn. 26). b) Aus den in dem Artikel enthaltenen Angaben selbst ergibt sich keine Erkennbarkeit der Kläger. Die einzige individualisierende Angabe ist, dass es sich um „drei junge Männer“ handele, die im Sicherheitsbereich (Rollfeld) als Beschäftigte eines am Düsseldorfer Flughafen tätigen Dienstleisters eingesetzt waren. Dies trifft auf eine Vielzahl von Personen zu. Die Kläger sind auch nicht deswegen „erkennbar“, weil der Artikel die vorausgegangene Berichterstattung der BILD erwähnt (so auch LG Köln, Urt. v. 12.4.2023 – 28 O 299/22, AfP 2023, 270 f. in einem Parallelfall). aa) Zwar ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass ein interessierter Leser, der aufgrund des entsprechenden Hinweises im Artikel der Beklagten die BILD zur Hand nimmt bzw. deren Internetpräsenz aufruft, mithilfe der dort gegebenen Informationen letztlich ermitteln kann, um welche Personen es sich bei den „drei jungen Männern“ handelt, nämlich die beiden Kläger und eine weitere Person. Dies hat das LG Berlin nachvollziehbar begründet (Urt. v. 1.11.2022 – 27 O 340/22, S. 39 f., vorgelegt als Anlage K7). bb) Jedoch müssen sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 27 ff.; KG, Beschluss v. 7.1.2021 – 10 U 1106/20, juris Rn. 5 ff.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 75; a.A. wohl, allerdings ohne Begründung, OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.2.2015 - 6 U 130/14, NJW-RR 2015, 670 Rn. 19). Wollte der Bundesgerichtshof mit seiner Formulierung, es genüge, dass sich die Identität „mühelos ermitteln lässt“, zum Ausdruck bringen, dass der Leser des fraglichen Artikels unter Zuhilfenahme des Internets und – in der Tat mühelose – Eingabe einiger Suchbegriffe in eine Suchmaschine die Identität des Betroffenen in Erfahrung bringen kann, so schließt sich das erkennende Gericht dieser Meinung nicht an. Vielmehr führt die Notwendigkeit jeglicher Eigenrecherche dazu, dass von einer Erkennbarkeit im fraglichen Artikel nicht die Rede sein kann. Eingedenk des Umstands, dass in der heutigen Zeit ohne Schwierigkeiten und fast jedermann durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls schon mit spärlichen Anknüpfungspunkten zu einem „Treffer“ führen, kann die Übermittlung allein solcher Anknüpfungspunkte in der angegriffenen Berichterstattung für die Erkennbarkeit noch nicht ausreichend sein. Die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten (OLG Köln, a.a.O. Rn. 29). Denn die Konsequenz der Annahme, dass eine - erfolgreiche - Internetrecherche anhand von Teilinformationen, die für sich betrachtet nicht für eine Identifizierbarkeit genügen, für die Erkennbarkeit des jeweils Betroffenen ausreicht, wäre, dass ein Presseorgan, das sich um eine hinreichende Anonymisierung des Betroffenen bemüht hat, möglicherweise und unkalkulierbar allein deshalb haften würde, weil ein anderes Presseorgan oder ein beliebiger anderer Akteur durch seine Veröffentlichung eine Identifizierbarkeit des Betroffenen herbeigeführt hat. Eine solche „Mithaftung“ erscheint jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht vertretbar (zutreffend LG Köln, a.a.O.). Denn die Presse müsste stets befürchten, dass irgendeine Quelle im Internet – ggf. sogar noch nach Veröffentlichung – einen namentlichen Bezug zum Betroffenen herstellt oder – wie im Streitfall – so viele individualisierende Merkmale nennt, dass einem mehr oder weniger großen Kreis von Personen ein Rückschluss auf den Betroffenen möglich ist. Dabei ist es der Presse regelmäßig nicht bekannt, ein wie gearteter und wie großer Personenkreis ausreichende Vorkenntnisse besitzt, um eine Individualisierung durchführen zu können. Ferner ist unter heutigen technischen Bedingungen ohne weiteres vorstellbar, dass die Identifizierung durch Zusammenschau verschiedener Internetquellen ermöglicht wird (ähnlich OLG Köln, a.a.O.). Dafür bedürfte es nicht einmal des Einsatzes von KI, vielmehr genügen ausgefeilte Algorithmen, wie sie von Unternehmen wie Google und vielen anderen Unternehmen, die von Datensammlung und Datenverwertung leben, seit langem angewandt werden und in der Lage sind, weitgehend vollständige Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Da das veröffentlichende Medienorgan indes auf das Handeln anderer Akteure im Netz – seien es ebenfalls journalistische oder sonstige Akteure – keinen Einfluss hat und auch nicht in jedem Einzelfall eine umfassende und laufende – noch nach Veröffentlichung fortgesetzte – Internet-Recherche anstellen kann, wäre das Medienorgan gezwungen, von der Berichterstattung ganz abzusehen. cc) Angesichts dieser rechtlichen Maßstäbe genügt es nicht, wenn der Leser des Artikels des Beklagten durch (Internet-)Recherche die Kläger identifizieren kann. Die Identifizierung wird durch die Angabe der Quelle – BILD-Zeitung – allenfalls geringfügig erleichtert. Denn eine entsprechende Recherchemöglichkeit des interessierten Lesers besteht nicht nur, wenn – wie hier – eine weitere Quelle genannt wird. Auch ohne die durch den streitgegenständlichen Artikel vermittelte Kenntnis der Berichterstattung in der BILD wäre es jedem Nutzer des Internets ohne weiteres möglich gewesen, allein durch Eingabe der Worte „Flughafen Düsseldorf“, ggf. ergänzend des Wortes „IS-Gruß“, in eine Suchmaschine auf die BILD-Berichterstattung zu gelangen. c) Dieses Ergebnis ist nicht nur dann anzunehmen, wenn auf einen erheblichen Teil der Adressaten oder den „Durchschnittsleser“ der Veröffentlichung der Beklagten abgestellt wird. Vielmehr scheidet eine Identifizierbarkeit der Kläger schon dann aus, wenn man lediglich das Umfeld der Kläger, also deren Familienmitglieder, Freunde, Arbeitskollegen etc. in Betracht nimmt. Auch diese konnten allein aufgrund des streitgegenständlichen Artikels die konkret betroffenen Personen nicht erkennen. aa) Insoweit gilt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass nicht entscheidend ist, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der „Durchschnittsleser“ die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr soll es ausreichen, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren, so dass die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 18 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619, 3620; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2022 - 14 U 124/19, GRUR-RS 2020, 35638 Rn. 26). Der Personenkreis muss allerdings über den engsten Freundeskreis hinausgehen (BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 18). bb) Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung beizutreten ist. Das Gericht gibt insoweit (obiter) zu bedenken: Eine mediale Berichterstattung, die eine bestimmte lebende Person betrifft, kann in aller Regel gar nicht so anonymisiert werden, dass nicht zumindest ein „mehr oder minder großer Bekanntenkreis“ eine Identifizierung vornehmen kann. Denn der Kreis dieser Personen besitzt regelmäßig Spezialwissen, mit dessen Hilfe auch leiseste Andeutungen über die Identität des Betroffenen (etwa seine Initialen, sein Wohnort, Beruf oder Alter, und zwar jeweils für sich) genügen, um die gemeinte Person zu erkennen. Dies gilt nicht nur dann, wenn Personen dieses Kreises bereits gewisse Kenntnisse über das Vorkommnis besitzen, welches Gegenstand der Berichterstattung ist. Eine Erkennbarkeit der betroffenen Person könnten Medienorgane nur vermeiden, wenn sie die Identität gezielt verschleierten, also etwa einen Aliasnamen oder falschen Wohnort angäben. Dies – also Fake News – ist von ihnen nicht zu verlangen. Auch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen nur die Nennung eines auf diese Weise zur Identifizierung geeigneten Umstands den Medienbeitrag verständlich oder jedenfalls interessant macht, so etwa, wenn über angebliche Verfehlungen eines Berufsträgers berichtet wird, was regelmäßig die Nennung des Berufs voraussetzt (wenn zum Beispiel über den Verdacht der Steuerhinterziehung bei einem Steuerberater zu berichten ist). Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 23) ist in solchen Fällen auch nicht erst auf der Ebene der allgemeinen Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechtsgüter darüber zu befinden, ob der Beitrag zulässig ist. Vielmehr wirft die Frage der Identifizierbarkeit spezifische Rechtsfragen sowohl für den Betroffenen als auch für das Medienorgan auf, die es gebieten, bereits auf dieser Prüfungsebene die Grundrechte auch des Medienorgans zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 29). Muss nämlich unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung ein Medienorgan regelmäßig befürchten, seine Berichterstattung könne von einem mehr oder weniger großen Kreis mehr oder weniger Nahestehender auf den konkreten Betroffenen bezogen werden, entsteht ein mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbarer „Chilling Effect“ für Medienveröffentlichungen. Je singulärer und damit auch potentiell öffentlichkeitsrelevanter ein Vorgang ist, desto wahrscheinlicher ist die Möglichkeit einer Identifizierung selbst bei sorgfältigster Anonymisierung. Über solche Vorfälle könnte dann nicht – rechtssicher – berichtet werden. 2. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte besteht auch deswegen nicht, weil selbst bei Erkennbarkeit der Kläger eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch den streitgegenständlichen Artikel nicht bewirkt wird. In das Grundrecht der Kläger aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Berichterstattung unter mehreren Aspekten nicht eingegriffen. Einer näheren Abwägung mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG bedarf es für diese Beurteilung nicht. a) Die Kläger tragen vor, dass die – zu unterstellende – erhebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch den medialen „Shitstorm“ im Gefolge der BILD-Berichterstattung vertieft worden sei. Dies mag unterstellt werden, auch wenn das Gericht eher annimmt, dass die Beeinträchtigung bereits in vollem Umfang durch die BILD bewirkt wurde. Eine Vertiefung dieser Beeinträchtigung gerade durch die Online-Berichterstattung seitens der Beklagten, die als Regionalzeitung im Wesentlichen – auch mit ihrer Online-Präsenz – nur von Interessierten aus der weiteren Region Karlsruhe rezipiert wird, wird hingegen von den in der Region Düsseldorf/Wuppertal lebenden und arbeitenden Klägern weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt noch ist sie ersichtlich. b) Die fragliche Handlung der Kläger mit dem Begriff der „IS-Geste“ in Verbindung zu bringen, ist im Tatsachenkern nicht unrichtig und nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu verletzen. Die Geste des erhobenen Zeigefingers ist mehrdeutig, und zwar nicht nur allgemein (dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Zeigefinger), sondern auch im muslimischen Kontext. Es handelt sich um ein „ambivalentes Symbol“ (LG Berlin, Urt. v. 1.11.2022 – 27 O 340/22, S. 42, vorgelegt als Anlage K7, unter Rückgriff auf https://www.dw.com/de/der-ausgestreckte-zeigefinger-ein-ambivalentes-symbol/a-37025860). Im Islam bedeutet ein nach oben ausgestreckter Zeigefinger die Einheit von Allah („Es gibt keinen Gott außer Allah“). Der islamische Begriff dazu ist Tauhīd (تَوْحِيد), der Glaube an die Einheit Gottes. Diese Geste wurde besonders in jüngerer Zeit von Anhängern des politischen Islams und von so genannten Dschihadisten für Propagandazwecke verwendet. Besonders beliebt ist der ausgestreckte Zeigefinger unter Anhängern des so genannten „Islamischen Staats in Syrien und der Levante (ISIS)“, die diese Geste in Fotos und Videos verwenden (https://de.wikipedia.org/wiki/Zeigefinger). Das Gericht sieht diese Umstände – jedenfalls in groben Zügen – als allgemeinbekannt an; jedenfalls stehen sie vorliegend nicht im Streit. Damit handelt es sich – auch – um eine „IS-Geste“, was nach Verständnis des Gerichts von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird. Dass die Kläger die Geste in Kenntnis dieser Bedeutung benutzt hätten, wird in dem streitgegenständlichen Artikel nicht behauptet. Indem die Kläger ein vom Dschihadismus gekapertes Symbol, öffentlich posierend im heiklen Kontext der zivilen Luftfahrt und ihres unmittelbar zuvor gespielten oder trainierten Nahkampfes, vor laufender Kamera verwendet haben, sind sie (ob bewusst oder – eher – unbewusst) das Risiko einer medialen Berichterstattung eingegangen, die ihre Geste dem IS zuordnet. Der deutschen Öffentlichkeit stehen, soweit sie mit dem erhobenen Zeigefinger im muslimischen Kontext etwas anfangen kann, die Bilder von IS-Kämpfern oder des Attentäters vom Breitscheidplatz in Berlin, Anis Amri, deutlich und abschreckend vor Augen. Dass der Kläger zu 1 für einen IS-Gruß den falschen Arm (den linken anstatt den rechten) gehoben hat, wie klägerseits vorgetragen und aus den Screenshots nachvollziehbar, ist nicht rechtserheblich und aus Sicht der typischen Rezipienten deutschsprachiger Medienberichterstattung auch unerheblich, da diese Rezipienten keine Kenntnisse darüber besitzen, welcher Arm zu heben ist. Dies kann das Gericht, das zu der angesprochenen Rezipientengruppe gehört, selbst beurteilen. Zudem zeigen die von den Klägern vorgelegten Screenshots (Replikschrift, S. 1 ff.) in Verbindung mit Anlagen K27-K29, K38, dass auch Muslime nicht immer die rechte Hand heben, wenn sie die Tauhīd-Geste anwenden. c) Erst recht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt es dar, wenn in dem Artikel von einer „IS-typischen Geste“ bzw. von einer „Geste, die für die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist“ die Rede ist. Nach dem Vorgesagten trifft diese begriffliche Wendung, soweit ihr eine tatsächliche Behauptung entnommen werden kann und nicht lediglich eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt, zu. Sie impliziert auch nicht, dass gerade die Kläger die Geste mit diesem speziellen, islamistischen Gehalt verwendet haben. d) Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte den Satz „Die ‚Bild‘-Zeitung berichtete über den Vorfall.“ unterlässt. Diese Tatsachenbehauptung trifft zu. Soweit die BILD mit ihrer Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt hat, wie das Landgericht Berlin im zitierten Urteil entschieden hat (und derzeit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht Gegenstand der Prüfung ist), ändert dies nichts daran, dass die streitgegenständliche Aussage der Beklagten wahr ist. Ein eigenständiger, das Persönlichkeitsrecht verletzender Gehalt kann ihr nicht entnommen werden. e) Entsprechendes gilt für die Formulierung, wonach „ein islamistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden könne“. Hierbei handelt es sich um die Wiedergabe einer Verlautbarung der Bundespolizei, welche zuvor das TikTok-Video ausgewertet hatte. Die Aussage ist unter Angabe der Quelle in indirekter Rede wiedergegeben. Ein „Zu-Eigen-Machen“ seitens der Beklagten liegt nicht vor. Die Kläger behaupten auch nicht, dass die Bundespolizei mit ihrer Auffassung, es habe (zum damaligen Zeitpunkt) ein islamistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden können, falsch lag oder die Kläger in ihrer Persönlichkeit verletzt hat. f) Schließlich kann der Beklagten auch nicht verboten werden, den streitgegenständlichen Artikel durch eine in kleinen Lettern gesetzte „Über-Überschrift“ in die Rubrik „Extremismus“ einzuordnen. Soweit der Verdacht eines islamistischen Bezugs nicht auszuschließen war, was die Beklagte unter Bezugnahme auf eine offizielle Verlautbarung der Bundespolizei annehmen durfte, ist die Berichterstattung durchaus unter dieses Stichwort zu subsumieren. Darin liegt – allenfalls – eine zulässige Meinungsäußerung. Dass letztlich kein Fall des Extremismus vorliegt, wovon das Gericht ausgeht und was die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. II. Angesichts des fehlenden Unterlassungsanspruchs bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wurde unter Ansatz von 20.000,00 € pro Antrag I.1. und 2. und klagender Person zuzüglich des als Mindest-Geldentschädigung angegebenen Betrags ermittelt. Die Kläger, die in der Gepäckabfertigung des Flughafens Düsseldorf tätig sind, haben weder Bezug zu noch Sympathie für Islamismus oder den IS. Nach dem Beladen einer Urlaubsmaschine in Richtung Türkei fingen die beiden Kläger auf dem Rollfeld an, zu rangeln bzw. Nahkampftechniken zu praktizieren. Dies bekamen auch Passagiere des Flugzeugs mit, das die Kläger soeben beladen hatten. Im Anschluss präsentierten sich die Kläger in einer Pose mit der erhobenen Hand und dem ausgestreckten Zeigefinger. Der Vorgang wurde von einem Fluggast gefilmt und auf TikTok veröffentlicht. Mit diesem Vorkommnis beschäftigten sich ab dem 22.07.2022 mehrere Berichterstattungen der Axel Springer SE in der BILD-Zeitung, unter www.bild.de, auf Twitter, Instagram und YouTube unter Überschriften wie „ISIS-Gruß in Düsseldorf – Islamisten arbeiten am Flughafen“ und „Islamisten-Alarm auf dem Rollfeld“. Das TikTok-Video, auf das die Axel Springer SE ihre Berichterstattungen gestützt hatte, ging viral und war unter https://vm.tiktok.com/ZMNqE1KE5/?k=1 noch bis Anfang November 2022 im Internet abrufbar. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin vom 18.08.2022, bestätigt mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2022, ließen die Kläger der Axel Springer SE sowie deren Autoren die Berichterstattungen untersagen. Im Anschluss an die Berichterstattung der BILD berichteten dpa sowie über 80 weitere deutsche Tages- und Wochenzeitungen - u.a. auch die Beklagte - über den Vorfall. Die Kläger hatten weder von der Axel Springer SE noch von irgendeiner Presseagentur noch von den übrigen Medienunternehmen noch von der Beklagten die Gelegenheit zu einer Stellungnahme vor Veröffentlichung der Artikel erhalten. Der Beitrag der Beklagten (K8) ist bis heute auf deren Internetpräsenz unter dem im Antrag genannten Link öffentlich abrufbar. Die Kläger sind die Auffassung, sie seien in der Berichterstattung der Beklagten ohne weiteres aus den genannten Umständen erkennbar, insbesondere durch den Verweis auf die BILD-Zeitung. Sie tragen weiter vor, die Beklagte mache sich die wesentliche Vorhaltung der BILD, sie hätten angeblich eine IS-Geste gezeigt, zu eigen und verstärke auf diese Weise die rufschädigenden Wirkungen der Berichterstattung der BILD. Die Beklagte wisse, dass die Geste des erhobenen Zeigefingers von mehr als 99,9 % aller Muslime als friedliche Geste des Glaubens benutzt werde. Die Kläger tragen in der Replikschrift vom 27.09.2023, S. 41 ff., zu den Folgen der Berichterstattung im Sinne einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Neben der Berichtigung sei die Zuerkennung einer Geldentschädigung notwendig, um ihnen einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Unbill zu verschaffen. Die Kläger beantragen, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Kläger wörtlich und/ oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a) „Extremismus …“ b) „IS-Geste…“ c) „mit einer IS-typischen Geste“ d) „… Geste, die für die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist.“ e) „… ein islamistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden könne …“ f) „Die ‚Bild‘-Zeitung berichtete über den Vorfall.“ wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 22.07.2022 unter dem Titel „Mitarbeiter zeigen IS-Geste am Düsseldorfer Flughafen“, abrufbar unter dem Link …, 2. die nachfolgende Berichtigung unverzüglich im Internet unter https://bnn.de in dem gleichen Teil und mit gleicher Schrift wie die Ausgangsmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu veröffentlichen: Widerruf Am 22.Juli 2022 haben wir über ein Foto aus einem TikTok-Video berichtet, das Herrn … und Herrn … jeweils mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger zeigt. Hierzu berichteten wir wörtlich: „… zeigen IS-Geste“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. - der Verlag II. die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in Höhe von 3.600,- EUR nicht unterschreiten soll, 2. den Kläger zu 1) von den vorgerichtlichen Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 2.824,59 EUR freizustellen, III. die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 2) eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in Höhe von 3.600,- EUR nicht unterschreiten soll, 2. den Kläger zu 2) von den vorgerichtlichen Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 2.824,59 EUR freizustellen Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger seien aus ihrer Berichterstattung im Rechtssinne nicht erkennbar. Sie trägt weiter vor, sie habe die Kläger durch den streitgegenständlichen Artikel nicht in die Nähe von IS-Sympathisanten gerückt. Der Artikel beschreibe vielmehr nur die Verfahrensweisen der Sicherheitsbehörden in vergleichbaren Fällen. Alle damit zusammenhängenden Maßnahmen seien offensichtlich auch nach Ansicht der Kläger zutreffend dargestellt. Eine weitere Aussage treffe der Artikel nicht. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2023 wird Bezug genommen.