Urteil
14 U 124/19
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die von einer Veröffentlichung über angebliches erzieherisches Fehlverhalten betroffene Person ist identifizierbar, wenn sie eine von 17 Erzieherinnen in einer namentlich benannten Kindertagesstätte in einem kleinen Ort ist und in dem Bericht mitgeteilt wird, einer Erzieherin sei wegen der berichteten Vorfälle gekündigt worden.(Rn.32)
2. Wenn die Verfügungsklägerin nach Einlegung der Berufung gegen ein teilweise abweisendes Urteil die nicht verlängerte Berufungsbegründungsfrist ausschöpft, widerlegt dies im Presserecht nicht die Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruchs.(Rn.39)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2019 (1 O 155/19) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auch untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen im Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:
a) Gewalt gegen Kinder in katholischer Kita.
b) Die Erzieherinnen sollen Kinder unter anderem zum Essen bis zum Erbrechen gezwungen haben.
c) Der Zeitung zufolge hatten die beiden Frauen die Kinder mehrfach bis zum Erbrechen zum Essen genötigt und auch zum Schlafen auf Befehl gezwungen.
d) Die Kinder mussten ihre Teller leer essen, bis sie sich übergeben mussten, obwohl sie sagten, dass sie satt seien.
e) Damit hätten sie sich der Beeinträchtigung des Kindeswohls schuldig gemacht.
f) Die Staatsanwaltschaft W hat die Ermittlungen eingeleitet.
g) Nach Angaben der Zeitung erklärte A von der Staatsanwaltschaft: „Es wird geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist.“
wie geschehen in der Berichterstattung des Verfügungsbeklagten vom 08. Juni 2019, verbreitet unter der URL ...gewalt-gegen-kinder-in-katholischer-kita (Anl. ASt. 11).
4. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einer Veröffentlichung über angebliches erzieherisches Fehlverhalten betroffene Person ist identifizierbar, wenn sie eine von 17 Erzieherinnen in einer namentlich benannten Kindertagesstätte in einem kleinen Ort ist und in dem Bericht mitgeteilt wird, einer Erzieherin sei wegen der berichteten Vorfälle gekündigt worden.(Rn.32) 2. Wenn die Verfügungsklägerin nach Einlegung der Berufung gegen ein teilweise abweisendes Urteil die nicht verlängerte Berufungsbegründungsfrist ausschöpft, widerlegt dies im Presserecht nicht die Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruchs.(Rn.39) 1. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2019 (1 O 155/19) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auch untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen im Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: a) Gewalt gegen Kinder in katholischer Kita. b) Die Erzieherinnen sollen Kinder unter anderem zum Essen bis zum Erbrechen gezwungen haben. c) Der Zeitung zufolge hatten die beiden Frauen die Kinder mehrfach bis zum Erbrechen zum Essen genötigt und auch zum Schlafen auf Befehl gezwungen. d) Die Kinder mussten ihre Teller leer essen, bis sie sich übergeben mussten, obwohl sie sagten, dass sie satt seien. e) Damit hätten sie sich der Beeinträchtigung des Kindeswohls schuldig gemacht. f) Die Staatsanwaltschaft W hat die Ermittlungen eingeleitet. g) Nach Angaben der Zeitung erklärte A von der Staatsanwaltschaft: „Es wird geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist.“ wie geschehen in der Berichterstattung des Verfügungsbeklagten vom 08. Juni 2019, verbreitet unter der URL ...gewalt-gegen-kinder-in-katholischer-kita (Anl. ASt. 11). 4. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. B. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch auch bezüglich der erstinstanzlich zurückgewiesenen Anträge zu, da sie durch diese, ihre Identifizierung ermöglichende Berichterstattung des Verfügungsbeklagten auf dessen Webseite vom 08.06.2019 rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB. 1. Die Person der Verfügungsklägerin war auch ohne die zusätzlichen Angaben in der Berichterstattung des verlinkten Zeitungs-Artikel, allein durch den weiteren Inhalt des Berichts wie Anlage ASt 11, identifizierbar. Die Frage der Identifizierbarkeit wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung je nachdem, unter welchen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen war, unterschiedlich behandelt. Soweit es um die Erkennbarkeit von Romanfiguren geht, ist es nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, dass sich die Identifizierung jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen müsse; das setze regelmäßig eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04; BVerfGE 119, 1). Soweit es die Erkennbarkeit einer Person bei Bild- oder Textberichterstattung betrifft, sind die Anforderungen geringer. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren kann, vielmehr genügt es, wenn der begründete Anlass besteht, auch nur vom Bekanntenkreis identifiziert zu werden, also dann, wenn über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619; OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - 15 U 156/18, juris; OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017 - 4 U 682/17, juris; Weyhe in: Paschke/Berlitz/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, § 6 Hamburgisches Pressegesetz Rdn. 38). Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall allein aufgrund des Inhalts der Veröffentlichung (Anl. ASt 11) eine Identifizierbarkeit der Verfügungsklägerin auch ohne die weiteren, über die Verlinkung zugänglichen Tatsachen zu bejahen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass die Verfügungsklägerin hier nicht als stellvertretende Leiterin der Kita genannt wird. Die Angaben in der beanstandeten Berichterstattung in der Anlage ASt 11 sind nicht isoliert zu betrachten, sondern auf dem Hintergrund der weiteren, unstreitigen Tatsachen. In der namentlich genannten Kindertagesstätte gibt es nur 17 Erzieherinnen. In der näheren persönlichen und beruflichen Umgebung der Verfügungsklägerin - wozu Eltern der in der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder, Berufskollegen oder Angehörige der Trägerschaft gehören - kann aufgrund der weiteren Information, dass zwei Mitarbeiterinnen - darunter der Leiterin - gekündigt worden sei, leicht nachvollzogen werden, um welche Personen es sich handelt, da das Ende der Beschäftigung, das mit der Kündigung verbunden ist, in diesen Kreisen angesichts der überschaubaren Verhältnisse zumindest einem Teil der genannten Personen nicht verborgen bleibt. Es kommt hingegen nicht auf die streitige Tatsache an, ob die Verfügungsklägerin tatsächlichen von Dritten auf die Vorgänge angesprochen wurde, wobei es im Übrigen naheliegt, dass die wesentlich öffentlichkeitswirksamere Berichterstattung in der Zeitung hierfür der Anlass gewesen wäre. 2. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht in Bezug auf den Inhalt des verlinkten Berichts der Zeitung angestellt hat, treffen auch auf den Bericht der Verfügungsbeklagten auf seiner Webseite zu. a) Der Verfügungsbeklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Tatsachenbehauptungen, die sich der Verfügungsbeklagte durch das ausführliche Zitieren der Berichte der Zeitung zu eigen gemacht hat, zutreffen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. B I. 2), denen sich der Senat nach Prüfung anschließt, verwiesen. b) Daraus ergibt sich zugleich, dass sich der Verfügungsbeklagte nicht lediglich auf die Wiedergabe von Informationen aus einer privilegierten Quelle (in Form der Information des erzbischöflichen Ordinariats) beschränkt. c) Auch bezüglich der Berichterstattung des Verfügungsbeklagten in der Veröffentlichung vom 08.06.2019 sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Das Landgericht hat insofern - zu den verlinkten Berichten der Zeitung - ausführlich und zutreffend die Rechtslage wiedergegeben; auf diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Der Verfügungsbeklagte hat sich durch die Zitate aus der Berichterstattung der Zeitung deren Inhalt - durch die Überschrift „Gewalt gegen Kinder in katholischer Kita“ und der Erwähnung des massiven Unterdrucksetzens, des Nötigens zum Essen bis zum Erbrechen und zum Schlafen auf Befehl - zu eigen gemacht, ohne selbst zu recherchieren oder hinreichend deutlich zu machen, dass es um einen Verdacht gehe, der lediglich auf bisher unbestätigte Vorwürfe zurückzuführen war. Die Möglichkeit, dass die Vorwürfe nicht begründet sein könnten, ergibt sich aus dem Artikel nicht, vielmehr wird durch die Verknüpfung mit dem Zitat des Trägers des Kindergartens, dem Erzbistum F, wonach unzulässiger Druck und pädagogisch fragwürdige Behandlung stattgefunden habe, der Eindruck erweckt, die Vorwürfe seien bewiesen. Die Verfügungsklägerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie weder durch die Zeitung noch durch den Verfügungsbeklagten zu den Vorwürfen angehört wurde; dies wäre aufgrund des außerordentlichen Gewichts der Vorwürfe zwingend erforderlich gewesen. Daraus erfolgt, dass die Berichterstattung des Verfügungsbeklagten in der Weise, wie sie mit dem Bericht vom 08.06.2019 erfolgte, die Verfügungsklägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt hat. d) Wegen der Wiederholungsgefahr wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. II. Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; ein Fall der Selbstwiderlegung liegt nicht vor. Es ist glaubhaft gemacht, dass die Klägerin am 08.06.2019 von dem Bericht vom gleichen Datum Kenntnis genommen hat. Mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2019 wurde der Verfügungsbeklagte zur Unterlassung aufgefordert und, nachdem diese mit Schreiben vom 03.07.2019 abgelehnt wurde, am 05.07.2019 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Ablauf hält sich zeitlich ohne weiteres im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung noch als genügend angesehen wird, um die Eilbedürftigkeit anzunehmen. Auch das Verhalten der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren widerlegt nicht die Eilbedürftigkeit. Die Berufung ging am 20.08.2019, 6 Tage nach der Zustellung des Urteils am 14.08.2019 an die Berufungsklägerin, ein. Der Umstand, dass die Berufungsbegründungsfrist - die nicht verlängert wurde - nahezu ausgeschöpft wurde, kann gleichfalls den Vorwurf der Selbstwiderlegung nicht begründen (vgl. Meyer in Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht Hamburger Pressegesetz 40. Abschnitt Rdn. 33). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des OLG Köln im Beschluss vom 19.01.2012 (15 U 195/11 - beck-online) zu folgen ist, wonach auch noch in der Berufungsinstanz eine Selbstwiderlegung in der Form geschehen kann, dass der Berufungskläger die um einen Monat verlängerte Berufungsfrist voll ausschöpft. Jedenfalls ist ein damit vergleichbarer Fall hier nicht gegeben, da die Begründungsfrist vorliegend nicht verlängert wurde. Es ist nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, dass ein eigentlich gegebener Anspruch, zudem noch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, wegen einer Verzögerung in der Bearbeitung der Rechtssache nicht mehr durchsetzbar ist. Das gleiche gilt sinngemäß dafür, dass die Verfügungsklägerin nicht während des Laufs des Berufungsverfahrens, etwa durch Sachstandsanfragen an den Senat, auf eine frühere Entscheidung gedrungen hat. Auf die Bearbeitungsdauer durch das Berufungsgericht hat die Verfügungsklägerin keinen Einfluss. Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, dass nicht nur der Link, sondern auch der streitgegenständliche Artikel aus dem Netz entfernt worden sei. Das Interesse der Verfügungsklägerin richtete sich insofern nicht mehr gegen eine gegenwärtige Beeinträchtigung, sondern auf eine zu unterbindende Wiederholung des Eingriffs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 542 Abs. 2 ZPO. A. Die Berufung wendet sich gegen teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten im Internet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, durch einen Hyperlink unter dem Satz „zuvor hatte die Zeitung über das Thema berichtet“ auf die Webseite der Zeitung https://www.Zeitung.de/Kinder-mussten-essen- bis-zum-Erbrechen-Kindergartenleitung-in-O-muss-gehen; zu verlinken, solange dort in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgende Äußerungen publiziert sind: a) Im katholischen Kindergarten S in O haben die Kindergartenleiterin und ihre Stellvertreterin Kinder wiederholt zum Essen bis zum Erbrechen und Schlafen auf Befehl gezwungen. b) Nichtsdestotrotz hätten die beiden Kindergartenleiterinnen das Wohl der Kinder gefährdet. c) Die Kinder mussten ihre Teller leer essen, bis sie sich übergeben mussten, obwohl sie sagten, dass sie satt seien. d) Die engagierte Mutter berichtet außerdem, dass die Kindergartenleiterin und ihre Stellvertreterin in einem „harschen Umgangston“ mit den Mädchen und Jungen umgesprungen seien, wie geschehen unter dem Internetauftritt des Verfügungsbeklagten https://....www.gewalt-gegen-kinder-in-katholischer-kita/. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinaus beantragt hatte, dem Verfügungsbeklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen, wie geschehen in der Berichterstattung vom 08.06.2019, zu untersagen, wurde der Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung des Anspruchs auf Entfernung der Verlinkung auf die Homepage der Zeitung führte das Landgericht aus, der Verfügungsbeklagte habe sich damit einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt zu eigen gemacht. Die dortige Berichterstattung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein, da diese als stellvertretende Leiterin der Kindertagesstätte identifizierbar sei und die Berichterstattung in erheblichem Maße die Ehre, berufliche und soziale Anerkennung sowie den guten Ruf und das Ansehen der Verfügungsklägerin in der Öffentlichkeit beeinträchtige. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht erweislich wahr und könnten auch nicht auf eine privilegierte Quelle (in Form der Medieninformation des erzbischöflichen Ordinariats der Erzdiözese F) gestützt werden. Die Zeitung habe auch nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Zwar bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Verbreitung des Verdachts; es fehle jedoch an einer ausreichenden Grundlage in Form von Beweistatsachen. Die Berichterstattung der Zeitung sei vorverurteilend, es werde nicht deutlich, dass lediglich über einen Verdacht gegen die Verfügungsklägerin berichtet werde. Die notwendige Anhörung der Verfügungsklägerin zu den erhobenen Vorwürfen habe die Zeitung unterlassen. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, da der Verfügungsbeklagte zwar vorgetragen habe, der Bericht nebst Verlinkung sei entfernt worden; er habe jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese, für die Verfügungsklägerin günstigen Gründe des Urteils werden mit der Berufung nicht angegriffen. Die Zurückweisung des Antrags im Übrigen begründet das Landgericht damit, dass der Verfügungsbeklagte in seiner Berichterstattung vom 08.06.2019 unter der Überschrift „Gewalt gegen Kinder in katholischer Kita“ die Verfügungsklägerin nicht namentlich benannt oder in sonstiger Weise identifizierbar dargestellt habe. Wie in der Medieninformation der Erzdiözese F würden die Betroffenen als „Erzieherinnen“ bzw. „die Leiterin der Kindertagesstätte ... und eine Erzieherin“ bezeichnet. Da die Kindertagesstätte 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe, sei die Verfügungsklägerin nicht identifizierbar. Die Verfügungsklägerin habe trotz eines Hinweises keine Umstände benannt, aus denen sich gleichwohl ihre Identifizierbarkeit ergeben würde. Soweit sich diese aus der Verlinkung auf den Bericht der Zeitung ergeben würde, sei dem durch die Untersagung der Verlinkung Rechnung getragen worden. Mit der Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihren erstinstanzlichen Antrag, soweit er zurückgewiesen wurde, weiter. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie aufgrund des streitgegenständlichen Artikels nicht identifizierbar sei. Hierfür genüge die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe oder mühelos ermitteln lasse. Dabei könne auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen. Neben der Verfügungsklägerin seien noch 16 weitere pädagogische Fachkräfte in der Kindertagesstätte angestellt gewesen. Aus dem beanstandeten Artikel ergebe sich außerdem, dass der Verfügungsklägerin gekündigt worden sei und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen habe. Sie sei aufgrund der Berichterstattung der Zeitung und des Verfügungsbeklagten von anderen Personen angesprochen worden. Da die Verfügungsklägerin die einzige Erzieherin in der einzigen katholischen Kindertagesstätte in O sei, der gekündigt worden sei, sei sie im Sinne der Rechtsprechung erkennbar. Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2019, Aktenzeichen 1 O 155/19 wird dem Verfügungsbeklagten untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: a) Gewalt gegen Kinder in katholischer Kita. b) Die Erzieherinnen sollen Kinder unter anderem zum Essen bis zum Erbrechen gezwungen haben. c) Der Zeitung zufolge hatten die beiden Frauen die Kinder mehrfach bis zum Erbrechen zum Essen genötigt und auch zum Schlafen auf Befehl gezwungen. d) Die Kinder mussten ihre Teller leer essen, bis sie sich übergeben mussten, obwohl sie sagten, dass sie satt seien. e) Damit hätten sie sich der Beeinträchtigung des Kindeswohls schuldig gemacht. f) Die Staatsanwaltschaft W hat die Ermittlungen eingeleitet. g) Nach Angaben der Zeitung erklärte A von der Staatsanwaltschaft: „Es wird geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist." wie geschehen in der Berichterstattung des Verfügungsbeklagten vom 8. Juni 2019, verbreitet unter der URL ...gewalt-gegen-kinder-in-katholischer-kita (Anlage ASt 11). Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, es fehle an der Eilbedürftigkeit der Sache. Nach Zustellung des Urteils an die Verfügungsklägerin am 09.08.2019 habe diese bis 20.08.2019 mit der Einlegung der Berufung gewartet und sodann die Berufungsbegründungsfrist vollständig ausgeschöpft. Das Ausschöpfen der Frist führe bezüglich der Dringlichkeit zur Selbstwiderlegung durch die Verfügungsklägerin. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass die Verfügungsklägerin ohne den verlinkten Beitrag in der Zeitung nicht zu identifizieren gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Verfügungsklägerin aufgrund der Berichterstattung angesprochen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen.