OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 210/21

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2023:0329.6O210.21.00
17Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Dabei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss.(Rn.15) (Rn.21) 2. Zum Umfang der Prüfung einer behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei einer einzelnen Stufe im Gästeflur eines Hotels ("Stolperfalle").(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Dabei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss.(Rn.15) (Rn.21) 2. Zum Umfang der Prüfung einer behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei einer einzelnen Stufe im Gästeflur eines Hotels ("Stolperfalle").(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Sturz vom 7. Oktober 2018 im Hotel M. weder aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB), noch aus sonstigen Rechtsgründen zu. Die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder ein sonst vorwerfbares, unfallursächliches Verhalten der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04, NJW 2006, 610; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - NJW 1997, 582; vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89, NJW 1990, 1236). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30.06.2016 – 11 U 111/15, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 83/20 –, MDR 2020, 1510, Rn. 22, juris). Dabei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 102/05, Rn. 8, juris). b. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob der Sturz der Klägerin durch eine von der Beklagten geschaffene Gefahrenquelle, d. h. eine schwer erkennbare, unzureichend gesicherte Stufe verursacht wurde (haftungsbegründende Kausalität), unterliegt den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Die Geschädigte muss grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihr Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, zugutekommt. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert indes keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116 m.w.N.). Da das Gericht seine Überzeugung gemäß § 286 ZPO aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu gewinnen hat und zu dem Inhalt der mündlichen Verhandlung auch die Angaben der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO gehören, ist das Gericht nicht daran gehindert, im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Angaben einer Partei auch dann zu glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672 m.w.N.). Sowohl für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB als auch für den Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss grundsätzlich der Geschädigte nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009 – 7 U 58/09, NJW-RR 2009, 1683). Dabei kann der Klägerin zum Nachweis der Ursache für einen Sturz unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anscheinsbeweis zur Seite treten (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2005 - III ZR 358/04, NJW 2005, 2454; vom 17.09.1987 - III ZR 138/86, Rn 3, juris, vom 13. 02.1962 - VI ZR 81/61, VersR 1962, 449). c. Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder ein sonst vorwerfbares, unfallursächliches Verhalten der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. aa. Im Rahmen des Augenscheins hat das erkennende Gericht die Örtlichkeit mit einem Messgerät zu Bestimmung von Längen, einem Gliedermaßstab von 2 Metern (auch Meterstab, Metermaß oder Zollstock genannt), vermessen. Aus den von den Parteien und dem Zeugen A. vorgelegten Lichtbildern und dem Augenschein ergibt sich zum Zeitpunkt des Sturzes folgende Situation: Die Strecke vom Treppengang bis zur Stufe beträgt 2,10 Meter, die Strecke danach bis zur Wand am Ende des Flures, an die die Klägerin mit ihrem Kopf prallte, beträgt weitere 3,90 Meter. Der Flur ist 1,70 Meter breit. Die Flurwand ist hell gestrichen und der Fußboden mit einem fest verlegten Teppich - dunkelrot, hellrot und gelb kariert mit kreuzenden Streifen - bedeckt. Aus der Blickrichtung von dem Treppenaufgang zu den Zimmern am Ende des Flures, liegt die streitgegenständliche Stufe zwischen zwei rechts liegenden Türen, zuerst der des Aufzugs und sodann die der Putzkammer. An der gegenüberliegenden Wand zur Linken befinden sich in diesem Bereich weder Türen noch Fenster. Der Flur ist mit Wandleuchten ausgeleuchtet. Die Stufe verfügt über die gesamte Breite des Flures an ihrer Längskante über eine hell leuchtende Lichtzeile. Durch diese Lichtzeile ist die Stufe – selbst in den oben dargestellten prägenden Elementen des Flures - auch auf mehrere Meter Abstand und auch nach dem Einbiegen aus dem Treppengang eindeutig und klar erkennbar. Nach diesen Feststellungen des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage durch die Stufe im Flurgang überraschend eintreten konnte oder nicht rechtzeitig erkennbar war. Für eine gelegentliche Nutzung durch einzelne Personen war die Situation bei freier Sicht ungefährlich. bb. Soweit als Maßstab der Bewertung einer Gefahrenlage auch die denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen einbezogen werden müssen, könnte vorliegend zwar bei der gleichzeitigen Benutzung des Flures durch mehrere Menschen eine Stolpergefahr bestehen (vgl. zur Gruppendynamik und dem Verdecken einer einzelnen Stufe auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2016 – 11 U 111/15, Rn. 18, juris). Um eine solche Situation handelte es sich vorliegend am Unfalltage ersichtlich nicht. Maßgeblich kommt es für die Bewertung der örtlichen Situation als „Stolperfalle“ auf die tatsächliche Nutzung im konkreten Einzelfall an. Eine „Gruppensituation“ lag bei nur zwei Personen, der Klägerin und ihrem Ehemann, die nach Angaben des Zeugen A. den Flur entlanggingen, bereits bei dem 1,7 Meter breiten Flur nicht vor. Denn die Klägerin und der Zeuge A. haben weiterhin angegeben, dass der Ehemann hinter seiner Frau ging, als sie stürzte. Die oben aufgezeigte mögliche Gefahr hat sich insoweit vorliegend gerade nicht verwirklicht, denn die Stufe blieb der Klägerin nicht verborgen. cc. Dass die Sicht auf die Stufe für die Klägerin am Unfalltag durch zwei Wäschewagen verdeckt gewesen sein könnte, ist nicht nachgewiesen. Zwar sind auf den von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelegten Lichtbildern zwei Wäschewagen auf der linken Flurseite, die unterhalb der streitgegenständlichen Stufe stehen, zu sehen. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung auch angegeben, dass zwei Wäschewagen sich direkt vor der Stufe befanden, als sie (Erläuterung des Gerichts: „vom Treppengang“) nach rechts (Erläuterung des Gerichts: „in den Zimmerflur“) abbog. Wann und von wem diese beiden Lichtbilder gefertigt wurden, vermochte die Klägerin jedoch nicht anzugeben. Die von ihrem Mann gefertigte Skizze sei aber falsch. Der Zeuge A., Ehemann der Klägerin, hat angegeben, dass einerseits auf der linken Seite vor der Stufe bzw. oberhalb, gegenüber der Putzkammer zwei Wagen mit Bettwäsche standen, weshalb die Stufe nur schlecht zu sehen gewesen sei. Der Zeuge verwies bei seiner Vernehmung zur Klärung der Widersprüche auf verschiedene Lichtbilder, wonach die Wäschewagen sich unterhalb der Stufe befanden. Diese Lichtbilder sind nach Angaben des Zeugen A. jedoch weder am Unfalltag, noch von ihm selbst, sondern einige Wochen später durch Bekannte gefertigt worden. Dass den Bekannten zur Fertigung dieser Lichtbilder von der Klägerin oder ihrem Ehemann aufgegeben worden sein könnte, diese mit der Maßgabe zu fertigen, dass unterhalb der Stufe wie beim Unfalltag zwei Wäschewagen stehen sollten, ist weder in den Schriftsätzen, noch von der Klägerin oder ihrem Ehemann bei ihrer Anhörung bzw. Vernehmung vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus anderen, aus der Akte ersichtlichen Umständen. Sie stehen vielmehr im Widerspruch zu der mit dem Klageschriftsatz vorgelegte Skizze, die der Zeuge A. bereits vor der Fertigung der Lichtbilder gezeichnet hatte. Die Klageschrift verhält sich zu der Position der Wäschewagen am Unfalltage nicht. Stehen auf den genannten Lichtbildern die Wäschewagen gegenüber der Aufzugstüre unterhalb der Stufe, so sind sie demgegenüber in der Skizze eindeutig am Ende des Flures links der Türe zum Raum 111 eingezeichnet. Da diese Skizze aus der Erinnerung des Zeugen A. in zeitlicher Nähe zum Unfalltag und vor den Lichtbildern gefertigt wurde, geht das erkennenden Gericht davon aus, dass die Skizze am wahrscheinlichsten die Situation am Unfalltage wiedergibt. Dass die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung in ihrer Erinnerung meinen zwei Wäschewagen unterhalb der Stufe gesehen zu haben, lässt sich damit erklären, dass nach der Übersendung dieser Fotos durch Bekannte sich durch das Betrachten dieser Fotos im Laufe der Zeit bis zur Verhandlung die Vorstellung verfestigt haben kann, diese Fotos gäben die tatsächliche Situation am Tage des Unfallgeschehens wieder. So hat der Zeuge A. beim Augenschein ausgeführt, „die beiden Wägen müssen unterhalb gestanden haben. .... Die Lichtkante war ja verdeckt. Das ist auch auf den Lichtbildern gut zu sehen“. Er erkläre sich das so, dass seine Frau „quasi an der Stufe, nachdem die freundliche Dame vom Zimmerservice gegrüßt hat, sie zurück gegrüßte, an der Stufe hängenblieb, nach vorne stolperte, auf die Knie fiel, nach vorne fiel und dann mit dem Kopf dort anstieß. Anders kann ich mir das nicht erklären“. Hier wird versucht, plausible Ursachen für einen Sturz zu finden, der das Leben der Klägerin seither prägt. Dieses gemeinsame Nachdenken der Eheleute A. über die Ursache des Sturzes vermag sodann eine andere Ursache als die Stufe im Flur - quasi nach dem Motto „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“ - zu verdrängen. Solche unbewusste Täuschung der Erinnerung ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Unfallverhandlungen bekannt. Dies kann deshalb keinesfalls einen Verdacht begründen, die Klägerin oder ihr Ehemann würden bewusst falsche Angaben machen. Als Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen diese Erinnerungen jedoch aus oben dargelegten Gründen nicht aus. dd. Der Hergang des Sturzes bzw. dessen Beginn blieb auch nach Anhörung der Klägerin, der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen und dem Augenschein unklar. Der Zeuge A. hat bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass seine Frau an der Stufe stolperte, nach vorne auf die Knie fiel, versuchte sich mit beiden Händen auf einer Strecke von 2 bis 3 Metern abzufangen, und schließlich mit dem Kopf an die Wand stieß. Die Zeugin B. hat zum Sturz der Klägerin keine ergiebigen Angaben gemacht. An ein Sturzgeschehen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Sie sei auch nicht die Person gewesen, die angeblich irgendetwas gesagt habe; sie rede überhaupt nicht mit den Gästen. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung an, sie sei über die Stufe gestolpert und habe versucht sich abzustützen, da sie nicht aufs Gesicht fallen wollte. Zur von ihr gegangenen Strecke befragt, gab die Klägerin den Weg bis zur Stufe mit 4 Schritten an. Die von ihr als Hilfsmittel hierfür angegebene Entfernung vom Platz der Klägerin bis zum Platz des Richters wurde vom Vorsitzenden mit 3,5 Meter ausgemessen. Die daran anschließende Strecke nach der Stufe bis zur Wand soll nach Angaben der Klägerin mit ca. 2 bis 3 Schritten kürzer gewesen sein. Tatsächlich waren die örtlichen Verhältnisse, wie der Augenschein ergab, umgekehrt: die Strecke vom einbiegenden Flur bis zur Stufe beträgt 2,10 Meter, die Strecke danach bis zur Wand weitere 3,90 Meter. Ist die Klägerin an der Kante stolpernd gestürzt, so müsste die Klägerin nach der Stufe zum Liegen gekommen sein. Beim Nachstellen durch den Vorsitzenden der zuerst von der Klägerin geschilderten Sturzsituation und dessen Hinweis, sie habe dann im Bereich von ca. 2 Metern nach der Stufe, jedoch nicht 3,9 Meter entfernt an der Wand liegen müssen, gab die Klägerin nunmehr an, sie sei bei der Kante gestolpert, noch ein, zwei Schritte nach vorne gegangen und dann nach vorne gestürzt. Wie sie die Strecke von der Stufe bis zur Wand tatsächlich überwunden habe, wusste sie nicht mehr. Insoweit deckt sich ihr Vortrag jedoch nunmehr mit dem ihres Ehemanns. War die Strecke von 2,10 Meter bis zur Stufe von der Klägerin mit vier Schritten zurückgelegt worden, so erklärt ein stolperndes Stürzen von 2 bis 3 Schritten nicht die Überwindung der Strecke von 3,90 Metern. Die Klägerin hat weiterhin angegeben, ein Zimmermädchen habe „vor der Treppe“ in dem Flur zwei Wagen bedient; sie habe diese Frau gegrüßt und sei in dem Moment dann gestolpert. Umfasste das Stolpern nunmehr die geschilderten 2 bis 3 Schritte, so passt wiederum die von ihrem Ehemann gezeichnete Skizze insoweit, als das Zimmermädchen mit den Wagen oberhalb der Stufe im hinteren Flurbereich stand und die Klägerin beim Grüßen sodann aus nicht näher erkennbaren und auch nicht mehr aufklärbaren Umständen erst nach dem Übersteigen der Stufe stolperte und gegen die Wand stürzte. Auf die Ausführungen oben cc.) wird insoweit verwiesen. ee. Der Klägerin kommt für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und ihrem Sturz keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugute. Denn es lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen, dass das Risiko eines nicht voll aufklärbaren Sachverhaltes stets dem zur Last fällt, der es durch sein pflichtwidriges Verhalten geschaffen haben soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1992 - 9 U 27/92, NVwZ-RR 1993, 340; zur zeitlichen Dimension: BGH, Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82, NJW 1984, 432; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.1985 - 7 U 152/83, VersR 1985, 1075). Vorliegend sind auch nicht wegen einer „Stolperfalle“ die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin anzuwenden. Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis ist, dass sich der Sturz - nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts - in unmittelbarer Nähe zu einer Gefahrenstelle ereignet haben muss (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2005 - III ZR 358/04, NJW 2005, 2454; vom 17.09.1987 - III ZR 138/86, Rn 3, juris, vom 13. 02.1962 - VI ZR 81/61, VersR 1962, 449; Beschluss vom 17.09.1987 - III ZR 138/86, NJW 2005, 2454; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.06.2008 - 11 U 32/07, Rn 33, juris). Bereits von einer Gefahrenstelle im Sinne einer „Stolperfalle“ war aus oben dargelegten Gründen nicht auszugehen. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass der Sturz in unmittelbarer Nähe zur Stufe erfolgte. Eine Flurstrecke von 3,90 Metern zwischen Stufe und der Anstoßstelle erfasst - auch bei dem geschilderten Stolpern - nicht mehr eine unmittelbare Nähe. Deshalb ist auch die Darlegungslast der Klägerin nicht verkürzt. Sie muss vortragen und wegen des Bestreitens der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im Einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Dieser Nachweis ist der Klägerin aus oben dargelegten Gründen nicht gelungen. 2. Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch steht Klägerin auch nicht die Erstattung von Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) zu. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Zwangsvollstreckung aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Klägerin war mit ihrem Ehemann A. am 6./7. Oktober 2018 zu Gast in dem durch die Beklagte betriebenen Hotel M. in N.. Am Morgen des Abreisetages stürzte die Klägerin gegen 10.00 Uhr auf dem Weg zu ihrem Zimmer 112 und verletzte sich. Der Hergang des Sturzes und die daraus sich ergebenden Folgen stehen zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin trägt vor, sie sei über eine für sie nicht erkennbare, schlecht ausgeleuchtete Stufe gestürzt. Durch diesen Sturz haben sie erhebliche Verletzungen erlitten, sei deswegen mehrfach in stationären und physiotherapeutischer Behandlung gewesen und leide noch heute an den Folgen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von 25.000 € zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem Unfall vom 07.10.2018 resultierenden materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin 1.358,86 € als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Treppen, Flure und Stufen seien damals wie auch heute ausreichend beleuchtet und jederzeit gut erkennbar, sodass eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ausscheide. Das Gericht hat am 18.01.2023 im streitgegenständlichen Hotel verhandelt, die Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten angehört, die Zeugen A., Ehemann der Klägerin, sowie die Hotelangestellte B. vernommen und die Unfallörtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 nebst den Anlagen verwiesen.