Entscheidung
VI ZR 332/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 332/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Be- schluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wer- tende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entschei- dung. Gründe: Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entschei- dung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Fest- stellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Rege- lung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend ge- machten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. - 3 - Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstin- stanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheb- lichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs er- heblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprü- che wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr