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Urteil

8 O 38/20

LG Karlsruhe 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es liegt hinsichtlich einer abgetretenen Forderung keine erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistung vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Aus einer im Forderungskaufvertrag vereinbarten Erlösbeteiligung ergibt sich keine andere Beurteilung, da der Abtretende keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderung durch den Erwerber hat und er hinsichtlich einer möglichen Mehrerlösbeteiligung auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.(Rn.63) (Rn.64) (Rn.65) 2. Bei einem Forderungskaufvertrag ist ein auffälliges grobes Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Soweit der Kaufpreis der Höhe nach rund der Hälfte der Forderungssumme entspricht, sind auch die für die bei Gericht anhängige Forderung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu berücksichtigen, bzgl. derer bei Abschluss des Forderungskaufvertrages erhebliche Ungewissheit über die genaue Rückabwicklung und der künftigen Entscheidung des Gerichts bestehen, und die einen signifikanten Rechnungsposten darstellen.(Rn.68)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.002,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.457,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87.569,17 € bis zum 24.06.2020, auf 81.326,40 € vom 25.06.2020 bis zum 19.07.2020 und auf 14.146,11 € ab dem 20.07.2020 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt hinsichtlich einer abgetretenen Forderung keine erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistung vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Aus einer im Forderungskaufvertrag vereinbarten Erlösbeteiligung ergibt sich keine andere Beurteilung, da der Abtretende keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderung durch den Erwerber hat und er hinsichtlich einer möglichen Mehrerlösbeteiligung auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.(Rn.63) (Rn.64) (Rn.65) 2. Bei einem Forderungskaufvertrag ist ein auffälliges grobes Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Soweit der Kaufpreis der Höhe nach rund der Hälfte der Forderungssumme entspricht, sind auch die für die bei Gericht anhängige Forderung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu berücksichtigen, bzgl. derer bei Abschluss des Forderungskaufvertrages erhebliche Ungewissheit über die genaue Rückabwicklung und der künftigen Entscheidung des Gerichts bestehen, und die einen signifikanten Rechnungsposten darstellen.(Rn.68) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.002,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.457,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87.569,17 € bis zum 24.06.2020, auf 81.326,40 € vom 25.06.2020 bis zum 19.07.2020 und auf 14.146,11 € ab dem 20.07.2020 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 4.459,27 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB nach Rückabwicklung verlangen. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags mit der Vertragsnummer verlangen. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist als Zessionarin aufgrund des Forderungskauf- und Abtretungsvertrags vom 11.12.2017 (Anlage KGR 25) Inhaberin der Ansprüche des Versicherungsnehmers ... als Zedent aus der Rückabwicklung des vorgenannten Versicherungsvertrags geworden. (aa) Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 RDG nach § 134 BGB nichtig. Der Erwerb der Forderung durch die Klägerin und die Einziehung im eigenen Namen steht nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt. Eine selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtig. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist die Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unabhängig hiervon ist eine Rechtsdienstleistung gegeben, wenn die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Erlaubnisvorbehalt bestehen, wenn und soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48). Grundlegend zu trennen hiervon sollen Fälle des Ankaufs fremder Forderung sein, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht. Die Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung und ihre spätere Geltendmachung gegen den Schuldner erfolgen in diesen Fällen nicht im Interesse des Verkäufers, sondern des Erwerbers (BT-Drucks. 16/3655, S. 48). Der Bundesgerichtshof hat entsprechend zur Abgrenzung der Frage, ob ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet, maßgebend darauf abgestellt, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11 –, NJW 2013, 59 (59 f.), Rz. 13). Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – IV ZR 46/13 –, NJW 2014, 847 (848), Rz. 18). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013, aaO, Rz. 18; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO, Rz. 14 mwNw). Nach diesen Grundsätzen erwarb die Klägerin die Forderungen durch § 9 des Forderungskaufvertrags endgültig von dem Versicherungsnehmer. Die Klägerin übernimmt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. In § 5 des Forderungskaufvertrags ist vereinbart, dass die Klägerin im eigenen Interesse und im eigenen Namen die Rückabwicklung des vorgenannten Versicherungsvertrags betreibt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer, Verkäufer und Zedent keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin. Auch die Beitreibungskosten werden ausschließlich von der Klägerin getragen. Aus der in § 5 des Forderungskaufvertrags geregelten Erlösbeteiligung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Übersteigt der Mehrerlös die Berechnungsbasis von 9.380,95 €, so erhält der Versicherungsnehmer von dem Mehrerlös 20 %. Da der Versicherungsnehmer bereits keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin hat, trägt er auch hinsichtlich einer möglichen Mehrerlösbeteiligung kein wirtschaftliches Risiko. Eine eigenständige Rechtsberatung durch die Klägerin findet nicht statt; vielmehr prüft diese, wie sich auch aus § 3 Forderungskaufvertrag ergibt, im eigenen Interesse. Dies ist auch plausibel, da die Klägerin zum einen einen Kaufpreis berechnet hat, zum anderen wie jeder Vertragspartner eigenmotiviert das Risiko des Vertragsschlusses zu kalkulieren hat, was bei einem Forderungskaufvertrag wesentlich von einer rechtlichen Einschätzung der Werthaltigkeit der Forderung abhängt. (bb) Der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag ist auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB wucherisch nichtig. Das Vorliegen einer Schwächesituation des Versicherungsnehmers, sei es durch Zwang oder Unerfahrenheit, Willensschwäche oder mangelndes Urteilsvermögen, sind durch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl., BGB § 138, Rz. 23 mwNw) nicht dargetan. (cc) Der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen sittenwidrig nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei diesem um kein wucherähnliches Geschäft. Dies setzt insbesondere ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung neben weiteren sittenwidriger Umstände voraus (Palandt/Ellenberger, 79. Aufl., BGB § 138, Rz. 34). Ein solch auffälliges Missverhältnis ist hier zu verneinen. Dieses liegt etwa vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Palandt/Ellenberger, aaO, Rz. 34a). Die Klägerin erwirbt hier die Forderungen für einen Kaufpreis von 1.876,19 € (§ 4 Forderungskaufvertrag), was rund der Hälfte der zuletzt eingeklagten Summe entspricht. Entgegenzusetzen ist dabei zum einen nur die zuletzt noch eingeklagte Summe, zum anderen auch die hierfür notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die sich unter Berücksichtigung einer bei Abschluss des Vertrags erheblichen Ungewissheit über die genaue Frage der Rückabwicklung und auch die zukünftigen Entscheidungen der Gerichte in den Instanzen für den Fall einer Weigerung der Beklagten, außergerichtlich eine volle Zahlung vorzunehmen, als signifikanter Rechnungsposten darstellen. Der Versicherungsnehmer erhält hingegen unmittelbar nach Abschluss des Forderungskaufvertrags den Kaufpreis, ohne selbst gegen die Beklagte vorgehen zu müssen. Für den Fall eines hohen Mehrerlöses ist er an diesem beteiligt; wiederum ohne mit der Beklagten in Kontakt treten zu müssen. Weder stellt die Abtretung an eine gewerbliche Policenaufkäuferin für sich genommen oder die Tragung des Insolvenzrisikos der Klägerin durch den Versicherungsnehmer, noch die unterlassene steuerliche Beratung des Versicherungsnehmers durch die Klägerin einen Umstand dar, der eine Sittenwidrigkeit zu begründen vermag. Ersteres stellt einen typischen Aspekt eines Kaufs abtretbarer Forderungen dar; die vertragliche Risikoverteilung ist Sache eines jeden Vertragsteils. Die Unterlassung steuerlicher Beratung ist unerheblich. Die Beklagte meint zu recht, die Klägerin dürfe Rechtsdienstleistungen (mit Ausnahme des Inkassogeschäfts) nicht erbringen; Steuerberatungsdienstleistungen sind nach §§ 2 ff. StBerG aber ebenso erlaubnispflichtig und der Klägerin daher untersagt. Soweit die Klägerin nach § 4 Nr. 5 StBerG beschränkt berechtigt wäre, ist der Hinweis in § 7 des Forderungskaufvertrags, steuerliche Beratung Dritter in Anspruch zu nehmen, ausreichend. b. Der vorgenannte Versicherungsvertrag ist aufgrund des Rücktritts des Versicherungsnehmers nach § 8 Abs. 5 VVG in der bei Abschluss des Vertrags geltenden Fassung (a.F.) im Wege des Bereicherungsrechts rückabzuwickeln. (aa) Der Versicherungsnehmer hat den Rücktritt mit Schreiben vom 08.12.2017 (Anlage KGR 2) erklärt. Die Erklärung erfolgte auch fristgemäß, da die vierzehntägige Frist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. wegen § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen hatte, da die Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer inhaltlich richtig über das Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn das ihm zustehende Recht nicht eindeutig belehrt wird, indem ihm mitgeteilt wird, er könne den Rücktritt oder den Widerspruch erklären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, BeckRS 2016, 17326, Rz. 21). Hierbei ist unerheblich, ob sich eine falsch bezeichnete Erklärung des Versicherungsnehmers auswirken kann, wie es wegen der Möglichkeit der Umdeutung nach § 140 BGB nicht der Fall ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird jedoch durch die Belehrung im Unklaren gelassen, was eine angesichts der kurzen Frist von vierzehn Tagen erhebliche Verzögerung im Rahmen einer möglichen Recherche bewirken kann. Auch betrifft die Frage der Auswirkung des Fehlers lediglich die Kausalität des Fehlers; die pflichtwidrige Falschbelehrung wird hierdurch nicht korrigiert. Auf die Frage der Kausalität der Belehrung kommt es aber gerade nicht an. Die Ausschlussfrist des § 8 Abs.5 S. 4 VVG a.F. ist als unionsrechtswidrig unanwendbar. Da das Rücktrittsrecht durch den Versicherungsnehmer ausgeübt wurde, ist auf dessen Person als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abzustellen. (bb) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist weder verwirkt noch stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Eine pauschale Übertragung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (Billigung der Annahme einer fehlenden Verwirkung bei einer Zeitspanne von 16 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch: BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, BeckRS 2016, 10970, Rz. 2, 3, 9, 21). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 27. 1. 2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, BeckRS 2016, 17326, Rz. 33). Ein Umstandsmoment ist demnach nicht zu bejahen. Eine Verwirkung ergibt sich weder aus der Beitragsdynamik, da diese vertraglich vereinbart war, noch aus dem Widerspruch gegen diese im Jahr 2005, da auch dieses Recht vertraglich vereinbart war und die Ausübung desselben daher normales Vertragsleben darstellt. Die Änderung der Zahlungsweise stellt sich als unerheblich dar. Ebenso handelt es sich bei der Ausübung des Kapitalwahlrechts um normales Vertragsleben. Da selbst für den Fall einer Kündigung, also der aktiven Beendigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer für sich genommen kein gravierender, dem Rücktritt oder Widerspruch entgegenstehender Umstand anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36), gilt dies erst Recht für den beiderseits vereinbarten Ablauf des Vertrags. Eine Verwirkung ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil der Versicherungsnehmer den Vertrag an eine gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass zwar die Schaffung der Loslösungsrechte nicht zum Zwecke der Gewinnmaximierung des Versicherungsnehmers zu Lasten des Versichertenkollektivs eingeführt worden ist, die Frage der Rückabwicklung an sich aber aus dem Bereicherungsrecht folgt und insofern nicht treuwidrig ist; eine Abtretung im Rahmen eines Forderungskaufvertrags, die es dem Versicherungsnehmer erleichtert, Ansprüche risikoarm geltend zu machen, kann bei der Beklagten schlechterdings keine Erwartung an einem Festhaltenwollen an dem Vertrag wecken. c. Der Klägerin steht aus der Rückabwicklung aber kein Zahlungsbetrag zu. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB berechnet sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung zunächst unter Zugrundelegung der gezahlten Beitragssumme von zuletzt unstreitigen 31.144,90 €. Hiervon sind die kalkulierten Risikoprämien und die Auszahlungen in Abzug zu bringen, hinzuzurechnen sind die gezogenen Nutzungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 - 12 U 78/18, NJW-RR 2019, 1439, Rz. 40 ff.). Im Rahmen der Auszahlungen hat sich der Versicherungsnehmer auch Überschussbeteiligungsbeträge anrechnen zu lassen, da diese die Wirksamkeit des Vertrags voraussetzen. Zum Stichtag am 01.12.2012 rechnete die Beklagte den Vertrag mit 40.857,12 € ab und zahlte diese Summe an den Versicherungsnehmer aus. Die Beklagte konnte Nutzungen aus dem Sparbeitrag in Höhe von 10.472,76 € ziehen. Weitere Nutzungen aus Kostenanteilen hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, da sie keine substantiierte Berechnung dargelegt hat. Das Gericht legt zur Schätzung der Nutzungen die ausreichend unter Beweis gestellten Angaben der Beklagten zugrunde. Die Berechnungen der Klägerin (Anlage KGR 22a) enthalten eine Schätzung offenbar auch auf Grundlage von Nutzungen aus Abschlusskosten (Kostenanteile insgesamt von der Klägerin als „Deckungskapital“ bezeichnet), die jedoch nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung standen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 – 12 U 78/18, NJW-RR 2019, 1439 (1441), Rz. 49). Das Gericht hat auf die Berechnungsmethode explizit hingewiesen. Weiter ist die Nettoverzinsung der Beklagten zur Berechnung heranzuziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 – 12 U 78/18, NJW-RR 2019, 1439 (1442), Rz. 54), nicht die Eigenkapitalrendite (BGH, Urteil vom 29.4.2020 – IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030 (2031), Rz. 15 ff.), da diese lediglich als Bilanzkennzahl den Gesamtertrag in Bezug zum eingesetzten Eigenkapital angibt, nicht den aus letzterem erzielten Ertrag. Im Ergebnis ergibt sich: Beiträge 31.144,90 € abzgl. kalkulierte Risikokosten 0,00 € abzgl. Auszahlungen 40.857,12 € zzgl Nutzungen Sparbeitrag 9.655,40 € Summe -56,82 € Der Rückabwicklungsanspruch ist damit bereits vollständig erfüllt. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 2.002,06 € aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags mit der Vertragsnummer ... verlangen. a. Hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und der Rückabwicklung an sich ergeben sich keine Abweichungen zum vorigen Vertrag, da der Forderungskaufvertrag wortgleich ausgeführt ist und die Belehrung ebenso inhaltlich mangelbehaftet. (aa) Die Klägerin hat die Ansprüche wirksam mit Forderungskaufvertrag vom 24.04.2018 (Anlage KGR 26) von der Versicherungsnehmerin ... erworben. Insbesondere liegt kein wucherähnliches Geschäft vor. Der Kaufpreis von 1.138,65 € stellt sich als 30 % des zuletzt eingeklagten Betrags dar. Im übrigen kann wegen des wortgleichen Vertrags auf die oben unter I.1.a gemachten Ausführungen verwiesen werden. (bb) Die Versicherungsnehmerin hat den Rücktritt fristgerecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. mit Schreiben vom 23/24.04.2018 (Anlage BLD 14 = KGR 8) erklärt. Für die Belehrung gilt das oben Gesagte (I.1.b.aa); sie ist inhaltlich unzutreffend, da uneindeutig. (cc) Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist weder illoyal verspätet noch stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar, § 242 BGB. Aus einem normalen Vertragsleben wie den Dynamikerhöhungen oder deren Ablehnung folgen keine gravierenden Umstände. Ebenso stellen Teilleistungen ein gewöhnliches Vertragsleben dar, da diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart waren. Die im Jahr 2014 erklärte Kündigung schadet nicht (so für den Fall eines Widerspruchs: BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36). Nach den oben (I.1.b.bb) dargelegten Grundsätzen ist das Umstandsmoment nicht zu bejahen. b. Der Klägerin steht aus der Rückabwicklung ein Zahlungsbetrag von 2.002,06 € zu. Die Berechnung nach den oben (I.1.c) dargelegten Grundsätzen ergibt hierbei das folgende Bild, nachdem die Klägerin Nutzungen nicht in einem die zugestandenen Werte der Beklagten übersteigenden Maße hat beweisen können: Beiträge 10.069,00 € abzgl. kalkulierte Risikokosten 251,73 € abzgl. Auszahlungen 10.565,14 € zzgl Nutzungen Sparbeitrag 2.749,93 € Summe 2.002,06 € 3. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 2.457,21 € aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags mit der Vertragsnummer ... verlangen. a. Hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und der Rückabwicklung an sich ergeben sich keine Abweichungen zum vorigen Vertrag, da der Forderungskaufvertrag wortgleich ausgeführt ist und die Belehrung ebenso inhaltlich mangelbehaftet. (aa) Die Klägerin hat die Ansprüche wirksam mit Forderungskaufvertrag vom 22.07.2018 (Anlage KGR 27) von der Versicherungsnehmerin ... erworben. Insbesondere liegt kein wucherähnliches Geschäft vor. Der Kaufpreis von 1.486,53 € stellt sich als etwa ein Viertel des zuletzt eingeklagten Betrags dar. Im übrigen kann wegen des wortgleichen Vertrags auf die oben unter I.1.a gemachten Ausführungen verwiesen werden. (bb) Die Versicherungsnehmerin hat den Rücktritt fristgerecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. mit Schreiben vom 22.07.2018 (Anlage KGR 13) erklärt. Für die Belehrung gilt das oben Gesagte (I.1.b.aa); sie ist inhaltlich unzutreffend, da uneindeutig. (cc) Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist weder illoyal verspätet noch stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar, § 242 BGB. Aus einem normalen Vertragsleben folgen keine gravierenden Umstände. Die im Jahr 2014 erklärte Kündigung schadet nicht (so für den Fall eines Widerspruchs: BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36). Ebenso schadet ein Beitragsrückstand mit darauf folgender Vereinbarung der Veränderung des Zahlungstermins nicht, da die Beklagte hieraus gerade nicht den Schluss ziehen konnte, die Versicherungsnehmerin wolle unbedingt an dem Vertrag festhalten; vielmehr handelt es sich um den erkennbaren Wunsch des Versicherungsnehmers, sich lediglich (wieder) vertragstreu zu verhalten. b. Der Klägerin steht aus der Rückabwicklung ein Zahlungsbetrag von 2.457,21 € zu. Die Berechnung nach den oben (I.1.c) dargelegten Grundsätzen ergibt hierbei das folgende Bild, nachdem die Klägerin Nutzungen nicht in einem die zugestandenen Werte der Beklagten übersteigenden Maße hat beweisen können. Dabei ist die von der Beklagten behauptete Beitragssumme heranzuziehen, die mangels substantiierten Vortrags der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 1, 3 ZPO. Diese hat pauschal vorgetragen, die Versicherungsnehmerin habe 12.609,48 € an Beiträgen entrichtet. Der Auszahlungsbetrag ist mit dem niedrigeren, zugestandenen Wert der Beklagten anzunehmen. Beiträge 12.287,34 € abzgl. kalkulierte Risikokosten 1.576,19 € abzgl. Auszahlungen 13.589,34 € zzgl Nutzungen Sparbeitrag 5.335,40 € Summe 2.457,21 € 4. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte befand sich durch das Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage KGR 11) bezüglich des Vertrags 2.5 806 761.98 und Schreiben vom 21.06.2019 (Anlage KGR 16), mit dem sie eine Zahlung jeweils endgültig und ernsthaft ablehnte, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige über die Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Rückabwicklung dreier Lebensversicherungsverträge aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist gewerbliche Policenaufkäuferin und nach § 10 Abs. 3 RDG bei dem Landgericht ... zum Az.: E...-... als Inkassodienstleisterin registriert. Die Beklagte ist Versicherer der streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Mit Formularantrag vom 26.11.1996 (Anlage KGR 1) beantragte Herr ... als Versicherungsnehmer den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Rente bei der Beklagten. In dem Antrag findet sich die Belehrung, der Versicherungsnehmer könne „von dem Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen“. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte ihn mit Versicherungsschein vom 13.12.1996 (Anlage BLD 1) zur Versicherungsnummer .... Als Versicherungsbeginn war der 01.12.1996 vereinbart, als Ablaufdatum der Beitragspflicht der 30.11.2012 und als Beginn der Rentenzahlung der 01.12.2012. Die Vertragsparteien führten den Versicherungsvertrag durch; der Versicherungsnehmer genoss den Versicherungsschutz und zahlte die Beiträge. Eine dynamische Beitragserhöhung fand mit Ausnahme des Jahres 2005, in dem der Versicherungsnehmer dieser widersprochen hatte, vertragsgemäß statt. Die Vertragsparteien vereinbarten 2011 eine Änderung der Zahlungsweise. Mit Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage BLD 5) machte der Versicherungsnehmer von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch, woraufhin die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 28.11.2012 (Anlage BLD 6) zum Stichtag 01.12.2012 abrechnete und den Ablaufbetrag zzgl. Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven, in Summe 40.857,12 €, an den Versicherungsnehmer auszahlte. Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 11.12.2017 einen als „Angebot zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ überschriebenen Vertrag (Anlage KGR 25), den ein Vertreter der Klägerin ebenfalls unterzeichnete. Am selben Tage verabredeten die Vertragsparteien eine „Zusatzvereinbarung zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ und eine separate „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage KGR 25). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KGR 25) zugrunde. In dem Forderungskaufvertrag heißt es auszugsweise: „§ 1 Vertragsgegenstand und -zweck Dem Kunden steht gegen die ... AG nach Auffassung der ... ein Anspruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages Nr. ... gem. § 5a bzw. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 VVG a. F. zu. Der Kunde hat den Versicherungsvertrag bereits gekündigt oder kündigt diesen und wird — im Zusammenhang mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages — ein Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausüben. [...] § 2 Verbindliches Angebot des Kunden Der Kunde bietet der ... die ihm aus der Rückabwicklung des unter § 1 bezeichneten Versicherungsvertrages zustehenden Rückabwicklungsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB, 5a VVG a. F. bzw. §§ 346 ff. BGB, 8 Abs. 4 u. Abs. 5 VVG a. F. hiermit verbindlich zum Kauf nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an. Wurde der Rückkaufswert an den Kunden noch nicht ausbezahlt, steht dieser allein dem Kunden zu und wird an diesen ausbezahlt; der Rückkaufswert ist nicht Gegenstand des vorliegenden Angebots. [...] § 3 Annahme Die ... prüft das Angebot des Kunden ausschließlich im eigenen Interesse und aufgrund eigener Kriterien. [...] § 4 Kaufpreis Die ... bezahlt als Kaufpreis für die Abtretung der in § 1 genannten Ansprüche den Betrag von 1.876,19 € an den Kunden. [...] Hinweis: Der Kaufpreis entspricht einem Teil des Nominalwertes des dem Kunden gegen die ... AG nach Auffassung der ... zustehenden (maximalen) Zahlungsanspruchs. Die Höhe der Forderung wurde von der ... berechnet und von ... an den Kunden kommuniziert; der Kunde wurde über die Höhe des nach Auffassung der ... durchsetzbaren Betrages unterrichtet; auf Anforderung des Kunden kann die Berechnung jederzeit erneut übersandt werden. Die ... ist nicht bereit, einen höheren Kaufpreis für die Forderung zu bezahlen. Grund hierfür sind wirtschaftliche Erwägungen im Hinblick auf Kosten, Aufwand, Risiken und Zeitdauer mit Bezug auf die Beitreibung der Forderung. § 5 Beteiligung des Kunden am Beitreibungserlös Die ... betreibt im eigenen Interesse und im eigenen Namen die Rückabwicklung des oben genannten Versicherungsvertrages; ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht. Ist die Beitreibung erfolgreich, erhält der Anspruchsinhaber zusätzlich zum Kaufpreis eine Beteiligung am Beitreibungserlös, d, h. an einer von der ... AG etwaig vorgenommenen Zahlung, wie folgt: a) Dem Kunden steht nur dann eine Beteiligung an dem Beitreibungserlös zu, wenn dieser die Berechnungsbasis, auf die in der sogenannten Ersteinschätzung der ... verwiesen wird (vorliegend 9.380,95 €), übersteigt. Übersteigt der Beitreibungserlös diesen Betrag nicht, erhält der Kunde keine weitere Zahlung von der ... . b) Übersteigt der Beitreibungserlös die genannte Berechnungsbasis (9.380,95 €), erhält der Kunde eine Erlösbeteiligung in Höhe von 20 % am Mehrerlös [...]. § 8 Pflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur Durchsetzung der streitigen Ansprüche geeigneten und erforderlichen Handlungen vorzunehmen oder hieran mitzuwirken. [...] § 9 Abtretung Zur Erfüllung des Kaufvertrages tritt der Kunde sämtliche Ansprüche mit sofortiger Wirkung aus den in § 1 genannten Versicherungsverträgen, insb. alle Ansprüche, welche durch die Ausübung des Gestaltungsrechts (Widerspruch gem. § 5a VVG, Rücktritt und Widerruf gem. § 8 VVG a. F.) gem. §§ 812 ff., 346 ff. BGB entstehen, sowie alle etwaig weiter im Zusammenhang mit den genannten Versicherungsverträgen gegen die ... AG und/oder deren Rechtsnachfolger bestehenden Ansprüche, an die ... ab. [...]“ Mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anlage KGR 4) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung von drei Wochen erfolglos auf, einen bezifferten Betrag zu zahlen. Hierbei fügte sie eine Widerspruchs- bzw. Rücktrittserklärung des Versicherungsnehmers vom 08.12.2017 (Anlage KGR 2) und eine Abtretungsanzeige desselben über aus der Ausübung dieses Gestaltungsrechts entstandene Ansprüche vom 29.04.2019 (Anlage KGR 3) bei. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage KGR 5) zurück. Mit Formularantrag vom 21.02.1996 (Anlage KGR 7) beantragte Frau ... als Versicherungsnehmerin den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei der Beklagten. In dem Antrag findet sich die Belehrung, der Versicherungsnehmer könne „von dem Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen“. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte ihn mit Versicherungsschein vom 13.03.1996 (Anlage KGR 6) zur Versicherungsnummer .... Als Versicherungsbeginn war der 01.04.1996 vereinbart, als Ablaufdatum der 31.03.2030. Die Vertragsparteien führten den Versicherungsvertrag durch; die Versicherungsnehmerin genoss den Versicherungsschutz und zahlte die Beiträge. Eine dynamische Beitragserhöhung fand mit Ausnahme der Jahre 2006 und 2009, in denen die Versicherungsnehmerin diesen widersprach, vertragsgemäß statt. Die Versicherungsnehmerin nahm eine Änderung des Bezugsrechts vor (Anlagen BLD 8 und BLD 9) und schloss einen weiteren Versicherungsvertrag mit der Beklagten. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte eine Teilleistung von 1.776,24 € an die Versicherungsnehmerin aus (Schreiben in Anlagen BLD 10 und BLD 11). Mit Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage BLD 12) erklärte die Versicherungsnehmerin die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigung, rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 07.11.2014 (Anlage BLD 13) zum Stichtag 01.12.2014 ab und zahlte den Rückkaufswert zzgl. Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligung sowie Beteiligung an der Bewertungsreserve, in Summe 8.7988,90 € an die Versicherungsnehmerin aus. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete am 24.04.2018 einen als „Angebot zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ überschriebenen Vertrag (Anlage KGR 26), den ein Vertreter der Klägerin ebenfalls unterzeichnete. Am selben Tage verabredeten die Vertragsparteien eine „Zusatzvereinbarung zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ und eine separate „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage KGR 26). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KGR 26) zugrunde. Der Vertrag stimmt mit dem in Anlage KGR 25 vorgelegten überein; als Kaufpreis sind 1.138,65 € und als Berechnungsbasis 8.133,23 € vereinbart. Mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 (Anlage BLD 14) forderte die ... Rechtsanwalts GmbH für die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung von drei Wochen zur Abrechnung und zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der Kosten für den genossenen Versicherungsschutz sowie abzüglich der bereits ausgezahlten Beiträge auf. Hierbei fügte sie eine Widerspruchs- bzw. Rücktrittserklärung der Versicherungsnehmerin vom 23.04.2018 (Anlage BLD 14) und eine Abtretungsanzeige derselben über aus der Ausübung dieses Gestaltungsrechts entstandene Ansprüche vom 23/24.08.2018 (Anlage BLD 14) bei. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2019 (Anlage BLD 15) zurück. Mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anlage KGR 10) forderte die Klägerin selbst die Beklagte unter Fristsetzung von drei Wochen erfolglos auf, einen bezifferten Betrag zu zahlen. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage KGR 11) zurück. Mit Formularantrag vom 21.11.1996 (Anlage KGR 12) beantragte Frau ... als Versicherungsnehmerin den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei der Beklagten. In dem Antrag findet sich die Belehrung, der Versicherungsnehmer könne „von dem Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen“. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte ihn mit Versicherungsschein vom 02.02.1996 (Anlage BLD 16) zur Versicherungsnummer .... Als Versicherungsbeginn war der 01.01.1996 vereinbart, als Ablaufdatum der 31.12.2025. Die Vertragsparteien führten den Versicherungsvertrag durch; die Versicherungsnehmerin genoss den Versicherungsschutz und zahlte die Beiträge. Im Rahmen eines Beitragsrückstands vereinbarten die Vertragsparteien eine Verschiebung des Zahlungstermins für die Beiträge (Schreiben in Anlage BLD 18 und BLD 19). Mit Schreiben vom 22.07.2018 (Anlage BLD 20) erklärte die Versicherungsnehmerin die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigung, rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 29.10.2018 (Anlage BLD 21) zum Stichtag 01.11.2018 ab und zahlte den Rückkaufswert zzgl. Überschussbeteiligung abzgl. Beitragsrückständen, in Summe 13.589,34 € an die Versicherungsnehmerin aus. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete am 22.07.2018 einen als „Angebot zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ überschriebenen Vertrag (Anlage KGR 27), den ein Vertreter der Klägerin ebenfalls unterzeichnete. Am selben Tage verabredeten die Vertragsparteien eine „Zusatzvereinbarung zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung“ und eine separate „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage KGR 27). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KGR 27) zugrunde. Der Vertrag stimmt mit dem in Anlage KGR 25 vorgelegten überein; als Kaufpreis sind 1.486,53 € und als Berechnungsbasis 10.618,09 € vereinbart. Mit Schreiben vom 23.05.2019 (Anlage KGR 15) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung von drei Wochen zur Abrechnung und zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der Kosten für den genossenen Versicherungsschutz sowie abzüglich der bereits ausgezahlten Beiträge auf. Hierbei fügte sie eine Widerspruchs- bzw. Rücktrittserklärung der Versicherungsnehmerin vom 22.07.2018 (Anlage KGR 13) und eine Abtretungsanzeige derselben über aus der Ausübung dieses Gestaltungsrechts entstandene Ansprüche vom 29.04.2019 (Anlage KGR 14) bei. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2019 (Anlage KGR 16) zurück. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsätzen vom 25.06.2020 und 20.07.2020, bei Gericht jeweils am selben Tage eingegangen, teilweise zurückgenommen. Die Klägerin trägt vor, die Versicherungsverträge seien aufgrund der Widerspruchserklärungen der Versicherungsnehmer im Wege des Bereicherungsrechts rückabzuwickeln. Die Rücktrittserklärungen seien nicht verfristet erklärt worden, da die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 VVG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen hätten. Die erteilten Belehrungen zum Rücktrittsrecht seien allesamt widersprüchlich, da sie zugleich über Widerspruch und Rücktritt belehrten und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sein ihm zustehendes Recht vor Augen führten. Außerdem seien die Versicherungsbedingungen bei Abschluss nicht vollständig übergeben worden, sodass das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG in der damaligen Fassung einschlägig sei, über das ebenfalls nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Versicherungsnehmer hätten deshalb einen Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte erworben. Eine Verwirkung sei nicht gegeben. Sie habe die entsprechenden Ansprüche im Wege der Abtretung von den jeweiligen Versicherungsnehmern erworben. Die zugrundeliegenden Forderungskaufverträge stellten einen reinen Forderungskauf dar, der nach RDG erlaubnisfrei dar; eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs.1 RDG liege nicht vor. Die Rückabwicklungsansprüche berechnet die Klägerin zunächst unter Zugrundelegung der Eigenkapitalrendite (Anlagen KGR 22, 23 und 24), hilfsweise gestützt auf die Nettokapitalrendite (Anlagen KGR 22a, 23a und 24a). Demnach ergebe sich ein Anspruch wie folgt: : Beiträge 31.144,90 € abzgl. tatsächliche Risikokosten 0,00 € abzgl. Auszahlungen 40.857,12 € zzgl Nutzungen Deckungskapital 10.472,76 € zzgl. Nutzungen Eigenkapital 3.165,82 € Summe (= Klagantrag zu 1) 3.926,36 € : Beiträge 10.069,00 € abzgl. tatsächliche Risikokosten 125,87 € abzgl. Auszahlungen 10.565,14 € zzgl Nutzungen Deckungskapital 3.290,72 € zzgl. Nutzungen Eigenkapital 1.129,67 € Summe (= Klagantrag zu 2) 3.798,39 € : Beiträge 12.609,48 € abzgl. tatsächliche Risikokosten 788,10 € abzgl. Auszahlungen 13.635,36 € zzgl Nutzungen Deckungskapital 6.484,12 € zzgl. Nutzungen Eigenkapital 1.751,22 € Summe (= Klagantrag zu 3) 6.421,36 € Nachdem die Klägerin ursprünglich angekündigt hatte zu beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 28.746,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 23.287,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 35.535,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.06.2019 zu zahlen. kündigte sie dann an zu beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 37.333,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 16.097,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 27.894,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.06.2019 zu zahlen. und beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 3.926,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 3.798,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 6.421,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; die Abtretungen und ihre Wirksamkeit seien zu bestreiten. Die Verträge der Klägerin mit den Versicherungsnehmern verstießen gegen § 2 Abs. 2 RDG und seien deswegen nach § 138 BGB nichtig. Ebenso seien die Verträge wegen Wucher oder wucherähnlicher Geschäfte nichtig. Sie verteidigt die erteilten Belehrungen als wirksam, die Loslösungserklärungen seien damit verfristet. Die Verbraucherinformationen seien vollständig erteilt worden. Jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche verwirkt, die Geltendmachung durch die Klägerin, eine Anspruchsinhaberschaft unterstellt, rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Die Abtretung an eine Policenaufkäuferin liefen dem Zweck des verbraucherschützenden Loslösungsrechts entgegen; die Klägerin versuche nur in nicht schützenswerter Weise ihren Profit zu erhöhen. Die Versicherungsnehmer hätten auch durch vielfältige Einwirkungen auf die Versicherungsverträge ihr gegenüber den Eindruck erweckt, an dem Vertrag festhalten zu wollen; hierauf habe sie vertraut und dies auch dürfen. Auch die Einheit der Rechtsordnung gebiete es, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, da selbst für den Fall einer arglistigen Täuschung eine Anfechtung nach 10 Jahren gemäß § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei die Berechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar. Sie, die Beklagte, habe keine Nutzungen aus den Abschlusskosten und aus den gesamten Verwaltungskosten ziehen können. Die Eigenkapitalrendite sei keine taugliche Rechengrundlage. Hilfsweise trage sie vor, sie habe bezüglich des Vertrags mit der Versicherungsnummer ... Nutzungen in Höhe von 9.655,40 € aus dem Sparbeitrag ziehen können, hinsichtlich des Vertrags ... 2.749,93 € und hinsichtlich des Vertrags 5.335,40 €, in ersterem seien auch nur Beiträge von 12.287,34 € gezahlt worden. Kalkulierte Risikokosten seien anzusetzen in Höhe von 251,73 € bei dem Vertrag und 1.576,19 € bei … . Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.