Urteil
12 U 78/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss auf die Schriftform hinweisen; sonst läuft die 14‑tägige Frist nicht an.
• Ein nach Ablauf der Jahresfrist noch bestehendes Widerspruchsrecht kann durch Verwirkung entfallen, wenn besonders gravierende Umstände das Vertrauen des Versicherers rechtfertigen; bloße Vertragsdurchführung genügt nicht.
• Ein Versicherer kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er die fehlerhafte Belehrung selbst verursacht hat.
• Bei Rückabwicklung ist der Wert des genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen; kalkulierte Risikokosten sind hierfür maßgeblich.
• Nutzungen aus Sparanteilen und aus den zur Anlage verfügbaren Kostenanteilen sind herauszugeben; Rückvergütungen von Fonds sind hingegen keine aus Prämien gezogenen Nutzungen im Sinne des Bereicherungsrechts.
Entscheidungsgründe
Widerspruch wegen fehlerhafter Belehrung bei fondsgebundener Lebensversicherung; Verwirkung verneint • Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss auf die Schriftform hinweisen; sonst läuft die 14‑tägige Frist nicht an. • Ein nach Ablauf der Jahresfrist noch bestehendes Widerspruchsrecht kann durch Verwirkung entfallen, wenn besonders gravierende Umstände das Vertrauen des Versicherers rechtfertigen; bloße Vertragsdurchführung genügt nicht. • Ein Versicherer kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er die fehlerhafte Belehrung selbst verursacht hat. • Bei Rückabwicklung ist der Wert des genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen; kalkulierte Risikokosten sind hierfür maßgeblich. • Nutzungen aus Sparanteilen und aus den zur Anlage verfügbaren Kostenanteilen sind herauszugeben; Rückvergütungen von Fonds sind hingegen keine aus Prämien gezogenen Nutzungen im Sinne des Bereicherungsrechts. Der Versicherungsnehmer (Zedent) schloss 1999 im Policenmodell eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten ab. Das Begleitschreiben enthielt eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, die nicht auf die Schriftform hinwies. Der Zedent zahlte bis 2015 Beiträge in Höhe von 47.667,24 EUR und kündigte Anfang 2015; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert von 52.659,62 EUR aus. 2016 trat der Zedent seine Rechte an die Klägerin ab, die 2017 den Widerspruch erklärte; die Beklagte wies ihn zurück. Die Klägerin verlangt auf abgetretenem Recht Rückzahlung der Beiträge abzüglich Rückkaufswert sowie Herausgabe gezogener Nutzungen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Widerspruchsrecht sei verwirkt; das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt. • Widerspruchsbelehrung: Die Belehrung im Begleitschreiben war formell fehlerhaft, weil sie nicht darauf hinwies, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat; daher lief die 14‑tägige Frist nach § 5a Abs.1 VVG a.F. nicht an. • Fortbestand des Widerspruchsrechts: Das Widerspruchsrecht bestand trotz Ablauf der Jahresfrist gemäß richtlinienkonformer Auslegung des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. und auch nach Kündigung fort. • Verwirkung: Die Beklagte kann sich nicht auf Verwirkung berufen. Es fehlt am Umstandsmoment, weil die Beklagte die fehlerhafte Belehrung selbst zu vertreten hat und die bloße, auch längere, Vertragsdurchführung keine besonders gravierenden Umstände darstellt, die Treuwidrigkeit begründen würden. • Anspruchsgrund: Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 812 Abs.1 S.1, 818 Abs.1 BGB aus abgetretenem Recht des Zedenten; der Widerspruch war rechtzeitig und wirksam. • Wertersatz und Nutzungen: Von den eingezahlten Prämien sind der Wert des genossenen Risikoschutzes (geschätzt nach den von der Beklagten vorgelegten kalkulierten Risikokosten) sowie die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus Sparanteilen und aus den zur Anlage verfügbaren Kostenanteilen in Abzug bzw. Hinzurechnung zu bringen; Rückvergütungen der Fonds gelten nicht als aus Prämien gezogene Nutzungen. • Bemessung: Prämien 47.667,24 EUR minus Wertersatz für Risikoschutz 1.424,69 EUR plus Nutzungen aus Sparanteilen 13.015,75 EUR und aus Kostenanteilen 2.008,38 EUR minus bereits ausgezahltem Rückkaufswert 52.659,62 EUR ergibt einen Restanspruch von 8.607,06 EUR. • Berechnungsmethode: Für die Schätzung der aus Kostenanteilen gezogenen Nutzungen ist die Nettoverzinsung der Beklagten aus ihren Kapitalanlagen heranzuziehen; die Eigenkapitalrendite ist hierfür nicht aussagekräftig. • Rechtsfolgen: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; Kostenentscheidung und teilweise Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO‑Normen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.607,06 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2017 zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht verneinte die Verwirkung des Widerspruchsrechts, weil die Beklagte die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung zu vertreten hatte und bloße Vertragsdurchführung, auch über einen langen Zeitraum, keine besonders gravierenden Umstände begründet. Bei der Rückabwicklung sind der Wert des genossenen Risikoschutzes sowie herausgegebene Nutzungen aus Spar‑ und Kostenanteilen zu berücksichtigen; Rückvergütungen von Fondsgesellschaften gehören nicht zum herausgabepflichtigen Nutzungsbegriff. Die Klägerin erhält daher einen auf diese Berechnung gestützten Restanspruch; die Revision wurde nicht zugelassen.