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Urteil

16 O 7/14 Baul

LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2015:0930.16O7.14BAUL.00
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Leitsätze
Zur Zuteilung von Miteigentum an neu zu bildenden Grundstücken - hier: Gemeinschaftseigentum an Wegegrundstücken - und die Herausnahme von einzelnen Grundstücken - hier: Tiefgarage - im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 80 BauGB.(Rn.42)
Tenor
1. Der Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt H vom 26.11.2013 über die Anordnung der vereinfachten Umlegung „Quartier zwischen J und Straße im E“ wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, der sonstige Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuteilung von Miteigentum an neu zu bildenden Grundstücken - hier: Gemeinschaftseigentum an Wegegrundstücken - und die Herausnahme von einzelnen Grundstücken - hier: Tiefgarage - im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 80 BauGB.(Rn.42) 1. Der Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt H vom 26.11.2013 über die Anordnung der vereinfachten Umlegung „Quartier zwischen J und Straße im E“ wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, der sonstige Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. A. Die sachliche Zuständigkeit der Baulandkammer ist nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da die Antragstellerin sich gegen einen Verwaltungsakt nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches wendet. Der ordnungsgemäß gestellte Antrag wurde am 14.03.2014 und damit rechtzeitig binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts am 15.02.2014 bei der Antragsgegnerin eingereicht (§ 217 Abs. 2 BauGB). B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin vom 26.11.2013 ist zwar formell nicht zu beanstanden; er ist jedoch materiell rechtswidrig. I. Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB) ist formell rechtmäßig. 1. Insbesondere kann von mangelnder formeller Rechtmäßigkeit nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Beschluss auf Grundlage einer unzureichenden Vorlage ergangen wäre. a) Insoweit schreibt § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (im Folgenden: GemO) vor, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. aa) Hier waren der Beschlussvorlage (VerwAkten Bd. II, S. 175 ff.) folgende Anlagen beigefügt: - Eine Zusammenfassung der Begründung (a.a.O., S. 176); - Eine ausführliche Begründung zur Ausgangslage, zu bisherigen Maßnahmen, zur vereinfachten Umlegung und zu Sanierungsmaßnahmen; dabei sind allerdings keine parzellenscharfen Angaben, etwa zur Einwurfsfläche bzw. zur jeweiligen Differenz zwischen Einwurfs- und Zuteilungsflächen enthalten (a.a.O., S. 178 ff.); - als Anlage 1: der Bebauungsplan E/Änderung im Bereich J./Im E (a.a.O., S. 183); - als Anlage 2: einen Auszug der bisherigen Baulast (a.a.O., S. 185); - als Anlage 3: eine Umlegungskarte im Maßstab 1:750 mit allen von der Umlegung betroffenen Flurstücken und den jeweiligen Flächenverlusten (a.a.O., S. 187); - als Anlage 4: einen Auszug über die vereinfachte Umlegung für das Grundstück mit der Ordnungsnummer (ON) 45 („Eigentümer: Musterfrau und Mustermann“; a.a.O., S. 189); - als Anlage 5: einen Auszug aus dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung, ON 54, mit Angaben zum Miteigentumsanteil sämtlicher von der Umlegung betroffenen Flurstücke an den durch die Umlegung neu geschaffenen Gehrechtsflächen (a.a.O., S. 191 ff.). bb) Festzuhalten ist damit, dass bei Ladung und Beschlussfassung über den Inhalt der Umlegungskarte hinaus keine Detailinformationen zu den einzelnen betroffenen Grundstücken vorlagen. b) Allerdings dient § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris, Rn. 58 ff.; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, juris, Rn. 25 f.). Dem Gemeinderat war eine entsprechende Rüge auch tatsächlich möglich; durch die vorherige Übersendung der genannten Beschlussvorlage mit den aufgeführten Anlagen hatten die Gemeinderäte - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris, Rn. 32). Im Übrigen genügt es, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (VGH Bad-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O., Rn. 22). Dafür ist ausreichend, wenn sowohl Beratungsgegenstand als auch Beratungsziel genannt sind. Dies wer hier jedoch unzweifelhaft der Fall (vgl. oben). 2. Sonstige Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen nicht. II. Allerdings ist der Beschluss materiell rechtswidrig. 1. So ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt der vereinfachten Umlegung gem. § 80 BauGB nicht zugänglich ist. a) Dabei ist zwar unproblematisch, dass hier auf Grundlage eines rechtskräftigen und gültigen Bebauungsplans (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2010, a.a.O.) eine vereinfachte Umlegung mit dem Ziel erfolgen sollte, eine ordnungsgemäße Erschließung zu sichern und baurechtswidrige Zustände zu beseitigen (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 80 Rn. 5, 8). Auch wird davon auszugehen sein, dass die (vereinfachte) Umlegung nicht daran scheitert, dass diese nicht im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen wäre, § 80 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 46 Abs. 1 BauGB; so war kein milderes Mittel ersichtlich, insbesondere ist der Versuch einer (neuen) privatrechtlichen Vereinbarung zur Sicherung des Gehrechts der Allgemeinheit und der Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflichten erfolglos geblieben. b) Problematisch ist jedoch, dass im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine Zuteilung von Miteigentum an neu zu bildenden Grundstücken - bzw. hier: Gemeinschaftseigentum an Wegegrundstücken - nicht vorgesehen ist. aa) Als Ermächtigungsgrundlage für die Zuteilung von Miteigentum an neu geschaffenen Grundstücken im Plangebiet ist § 59 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu sehen. Dies kann mit dem - hier nicht gegebenen - Einverständnis des jeweiligen Betroffenen erfolgen, § 59 Abs. 4 BauGB (vgl. auch Otte, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 114. EL 2014, § 59 Rn. 54, 60 ff., 62; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 59 Rn. 19 m.w.N.) . Ohne Einverständnis kommt demgegenüber grundsätzlich nur eine Geldentschädigung gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 59 Abs. Satz 1 BauGB in Betracht, und zwar bei wesentlicher Unterschreitung des Sollanspruchs als Entschädigung für einen enteignenden Eingriff (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1980 - III ZR 84/78 -, NJW 1980, 1634, 1635; Urteil vom 06.12.1984 - III ZR 174/83 -, NJW 1985, 3073, 3075). Bei Gemeinschaftsflächen - zu denen auch Gehwege zählen - kann Gemeinschaftseigentum allerdings auch ohne Einverständnis der Betroffenen begründet werden (vgl. Reidt , a.a.O., § 61 BauGB Rn. 19; Otte, a.a.O., § 61 BauGB Rn. 57). bb) Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die §§ 59 ff. BauGB gerade nicht zu denjenigen Vorschriften zählen, auf die in den Vorschriften über die vereinfachte Umlegung Bezug genommen wird. So heißt es in § 80 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich, dass die Vorschriften des Ersten Abschnitts auf die vereinfachte Umlegung nur anzuwenden sind, soweit dies in den Vorschriften über die vereinfachte Umlegung bestimmt ist (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 80 Rn. 13, 27; Burmeister/Aderhold, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 116. EL 2015, § 80 Rn. 49). Die Anwendbarkeit der §§ 59 ff. BauGB im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wird jedoch gerade nicht „bestimmt“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BauGB. cc) Eine analoge Anwendung der §§ 59 ff. BauGB im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Zum einen dürfte hier bereits das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fraglich sein. In jedem Fall verstößt es aber gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm zu gewinnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93 -, NVwZ 1997, 53). Dass es sich hier um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, steht angesichts des Umstands, dass die Umlegungsbeteiligten bislang im Alleineigentum stehende Teilflächen abgeben und hierfür im Miteigentum stehende Flächen zugeteilt bekommen sollen, außer Zweifel. 2. Selbst für den Fall, dass die Zuteilung von Miteigentum an neu geschaffenen Grundstücken gegen den Willen der Betroffenen im vereinfachten Verfahren zulässig wäre, bestünden hier durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere ist auch die Herausnahme der Tiefgaragengrundstücke aus der Umlegung in jedem Fall als materiell rechtswidrig anzusehen. a) Auch insoweit ist wiederum als problematisch anzusehen, dass die Herausnahme von einzelnen Grundstücken aus der Umlegung in § 52 Abs. 2 BauGB geregelt ist, auf diese Vorschrift aber - ebenfalls - nicht in den Vorschriften über die vereinfachte Umlegung verwiesen wird. Damit wird auch die Anwendbarkeit der §§ 52 BauGB nicht „bestimmt“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BauGB, so dass es für die Herausnahme bereits an einer rechtlichen Grundlage fehlt. b) Doch selbst dann, wenn die Vorschrift des § 52 Abs. 2 BauGB hier Anwendung finden könnte, wäre die Herausnahme des Tiefgaragengrundstücks jedenfalls ermessensfehlerhaft. aa) So liegt es im Ermessen der Umlegungsstelle, das Umlegungsgebiet so zu begrenzen, daß eine zweckmäßige Durchführung des Umlegungsverfahrens gewährleistet ist. Allerdings muss diese im Rahmen ihrer Ermessensausübung die wesentlichen Grundsätze des Umlegungsrechts beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1990 - III ZR 7/90 -, juris, Rn. 9). bb) Insoweit mag es zutreffend sein, dass die Beteiligung der Tiefgaragengrundstücke angesichts des Umstands, dass diese im Teileigentum stehen (§ 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz), zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten geführt hätte. So ist ohne weiteres vorstellbar, dass sich die Zahl der Betroffenen (Teil-) Eigentümer absolut erhöht hätte, etwa durch solche Personen, die zwar einen Eigentumsanteil an einem Tiefgaragengrundstück innehaben, denen aber ansonsten kein Grundstück im Umlegungsgebiet gehört. Darüber hinaus wäre auch die Ermittlung der Einwurfsflächen bzw. -werte komplexer geworden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Umlegungsausschuss bei der Entscheidung, angesichts dieser Erschwernisse die Tiefgaragengrundstücke aus dem Umlegungsgebiet auszunehmen, auf der anderen Seite das Prinzip der Vorteilsausgleichung als allgemeinen Abfindungsgrundsatz der Umlegung hinreichend im Blick behalten hat. Da die Umlegung auf dem Grundsatz der wertgleichen - nicht nur der angemessenen - Abfindung beruht, muss sie notwendig durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergänzt werden. Der an der Umlegung Beteiligte soll keinen Schaden erleiden, aber durch die Maßnahmen der Allgemeinheit auch keinen unmittelbaren Gewinn erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1959 - I C 204.57 -, BVerwGE 10, 3; BGH, Beschluss vom 10.06.1952 - GSZ 2/52 -, BGHZ 6, 270, 295; stRspr). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass durch die Umlegung auch die Erschließungssituation der Tiefgaragengrundstücke verbessert oder zumindest gesichert wird. So erfolgt die Andienung der Tiefgaragen für den Fußgängerverkehr gerade über die von jeweils drei Seiten zu den beiden Tiefgaragengrundstücken laufenden Gehwege; die Sicherung des Gehrechts der Allgemeinheit sowie der Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflichten sichert damit auch den dreiseitigen Zugang zum jeweiligen Tiefgaragengrundstück für den Fußgängerverkehr. Dabei liegt auf der Hand, dass eine Tiefgarage, die für Fußgänger nur schlecht oder schwer zugänglich ist, ihren Daseinszweck nur eingeschränkt erfüllen kann. Gerade für die zentral gelegenen Tiefgaragengrundstücke ist die mit der Umlegung beabsichtigte Sicherung des Gehrechts der Allgemeinheit und der Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflichten damit von besonderer Bedeutung. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Tiefgaragengrundstücke durch die tatsächlich schon vorhandenen Gehwege faktisch bereits für den Fußgängerverkehr erschlossen sind. Denn auch die Verbesserung der Erschließungssituation - hier durch Sicherung des Gehrechts und der Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflichten - kann zu umlegungsbedingten Bodenwertsteigerungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1982 - III ZR 130/80 -, juris, Rn. 15). Auch ist nicht erheblich, ob Flächen der Tiefgaragengrundstücke erforderlich sind, um den Bestand der Gehwege rechtlich abzusichern; denn auch dann, wenn der Eigentümer sein Grundstück im Wesentlichen unverändert zurückerhält, kann die Umlegung zu einer Bodenwertsteigerung führen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1982, a.a.O.; Urteil vom 22.06.1978 - III ZR 92/75 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 06.08.1959, a.a.O.). Letztlich wären damit die Grenzen des - im vereinfachten Umlegungsverfahren ohnehin nicht anwendbaren, vgl. oben - § 52 Abs. 2 BauGB überschritten, würde man die Tiefgaragengrundstücke bzw. deren Teileigentümer von der Umlegung ausnehmen, obwohl gerade deren Erschließung durch die Umlegung maßgeblich gesichert wird. 3. Auf die Frage, ob der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf den Flächenverlust der Antragstellerin als materiell rechtswidrig anzusehen ist, kommt es damit nicht mehr an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 BauGB in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 BauGB in Verbindung mit §§ 709, 108 ZPO. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Flurstück-Nr. ... . Das Grundstück ist belegen in der J.-Straße in H. Es liegt im Baugebiet H-E. Für dieses trat am 18.06.1971 der Bebauungsplan "E" in Kraft, der eine Bebauung mit mehrgeschossigen Wohnhäusern und entsprechenden Flächen für Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit vorsah. Am 16.11.1978 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Änderungsbebauungsplan "E - Änderungen im Bereich J/Im E (...)". Durch diesen wurde zwischen der J.-Straße und der Straße Im E auf dem Grundstück Flst.-Nr. ein reines Wohngebiet mit einer "Gemeinschaftsanlage (Gehweg) der Anlieger zu Gunsten der Allgemeinheit" festgesetzt. Die Bebauungsplanänderung wurde am 20.11.1978 vom Oberbürgermeister der Beklagten ausgefertigt und am 28.2.1979 vom Regierungspräsidium K u.a. mit der Maßgabe genehmigt, die schraffierte Fläche (Gemeinschaftsanlage der Anlieger zu Gunsten der Allgemeinheit) im Bereich der J bis an die öffentliche Gehfläche heranzuführen. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 12.07.1979 die Verlängerung der Gehwege als geringfügige Änderung des Änderungsbebauungsplans, nachdem zuvor die damalige Eigentümerin, die NH, sich hiermit einverstanden erklärt hatte. Die Änderung wurde in den Änderungsbebauungsplan nachträglich eingearbeitet und auf diesen ein weißer Zettel mit dem vom Oberbürgermeister unterzeichneten Vermerk geklebt: "Der Gemeinderat hat am 12.07.1979 die Verlängerung der Gehwege (Gemeinschaftsanlage der Anlieger zu Gunsten der Allgemeinheit) im Bereich der J.-Straße bis an die öffentliche Gehwegfläche (Maßgabe im Genehmigungserlass) gemäß § 10 BBauG i.V.m. § 4 GO als Satzung beschlossen. H, den 13.07.1979". In dieser Fassung wurde der Änderungsbebauungsplan am 20.07.1979 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 23.01./21.02.1975 wurde zwischen der damaligen Eigentümerin der Grundstücke im Baugebiet E und der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen. Danach verpflichtete sich die Grundstückseigentümerin, jeder Veräußerung eines Trenngrundstückes des durch Vereinigung verschiedener Grundstücke (u.a. des Grundstücks Flst.-Nr.) neu zu bildenden Grundstücks einen bestimmten Vertragstext zugrunde zu legen, in dem sich der Erwerber u.a. verpflichtet, für die städtebauliche Gestaltung des Grundstücks den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen und den städtebaulichen Richtlinienplan zu beachten und die Teilflächen des Grundstücks mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten, für die der Bebauungsplan E entsprechende Festsetzungen enthält. Zugleich bewilligte die Grundstückseigentümerin u.a. auf dem Grundstück Flst.-Nr. in Ausführung der in der Anlage übernommenen Erwerberverpflichtungen folgende Baulasten: „1.1 Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit einschließlich der Verpflichtung zur Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung der Gehflächen bei anteilmäßiger Kostentragung im Verhältnis der angrenzenden Geschossflächen ... 2. Beachtung aller Festsetzungen des Bebauungsplans und des städtebaulichen Richtlinienplans ...“ Die Baulasten wurden in der Folgezeit jeweils in das Baulastenverzeichnis eingeordnet. Mit Urteil vom 07.12.2001 (- 3 S 2425/00 -, juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass zwar der am 18.06.1971 in Kraft getretene Bebauungsplan "E" formell und materiell rechtmäßig ist (a.a.O., Tz. 28 ff.), die im Vertrag vom 21.02.1975/23.01.1975 bewilligten Baulasten jedoch materiell keine Verpflichtung begründen können, der Allgemeinheit Grundstücksteile als Gehweg zur Verfügung zu stellen (a.a.O., Tz. 45 ff.), denn insbesondere scheitere die Wirksamkeit der eingetragenen Baulasten an deren mangelnder Bestimmtheit. Hierauf leitete der Gemeinderat der Stadt H mit Beschluss vom 17.03.2011 das vereinfachte Umlegungsverfahren ein. Unter dem 16.04.2011 erfolgte die Anhörung der Antragstellerin; der angegriffene Beschluss über die vereinfachte Umlegung erging durch den Umlegungsausschuss am 26.11.2013. Dabei sieht der Beschluss vor, dass jeweils Teile der im Umlegungsgebiet belegenen Grundstücke neuen Wegegrundstücken zugeteilt werden, die im Gemeinschaftseigentum aller Grundstückseigentümer stehen; mit der Zuteilung zu Gemeinschaftseigentum sind Baulasten verbunden, die sowohl das Gehrecht der Allgemeinheit als auch eine Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflicht sichern. Ausgenommen aus dem Umlegungsgebiet sind zwei Tiefgaragengrundstücke mit den Flurstück-Nummern, bei denen es sich jeweils um Grundstücke im Teileigentum handelt. Dem Umlegungsbeschluss liegt folgende Umlegungskarte zugrunde: (Bild) Der angegriffene Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 26.11.2013 wurde der Antragstellerin am 15.02.2014 zugestellt. Diese stellte am 14.03.2014, eingegangen am selben Tage (Sonderheft „Antrag ...“), Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin trägt vor: Der Beschluss des Umlegungsausschusses verletze ihr Eigentumsrecht. In rechtlicher Hinsicht bestünden Bedenken, ob das vereinfachtes Umlegungsverfahren nach § 80 Abs. 1, § 45 BauGB im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen dürfe. Denn vorliegend gehe es nicht um die Herstellung von bebaubaren Grundstücken, sondern um das Bereitstellen von Gehwegsflächen für die Allgemeinheit. Darüber hinaus werde hier die Grenze der Unerheblichkeit überstiegen, da 29 qm der insgesamt lediglich 251 qm messenden Grundstücksfläche im Wege der Zuteilung an das Wegegrundstück verloren gingen, was einem Verlust von mehr als 10 % der Einwurfsfläche entspreche. Dies werde durch die Beteiligung an den neuen Wegegrundstücken nicht kompensiert, zumal diese mit Baulasten und den damit einhergehenden Kosten belastet seien. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt H vom 26.11.2013 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Die vereinfachte Umlegung diene hier der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans; dieser sehe die Innenerschließung des Umlegungsgebiets durch Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vor. Die Zuteilung von Teilen der Einwurfsgrundstücke an neue Wegegrundstücke im Gemeinschaftseigentum zur Sicherung des Gehrechts der Allgemeinheit sowie der Unterhaltungs-, Beleuchtungs- und Reinigungspflicht sei von der Ausgestaltungsbefugnis der Umlegungsstelle umfasst. Eine vorherige Umsetzung durch freiwillige Vereinbarungen sei versucht worden, der Versuch sei jedoch erfolglos geblieben. Ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 3 BauGB sei hier darin zu sehen, dass die innenliegenden Grundstücke mangels Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben bislang unzureichend erschlossen seien. Dass zum Teil auch Grundstücke betroffen seien, die bereits unmittelbar erschlossen sind, stelle das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses nicht in Frage; denn in jedem Fall ergebe sich eine Verbesserung der Erschließungssituation hinsichtlich des dahinter liegenden Teils des Umlegungsgebiets. Darüber hinaus handele es sich bei den Grundstückseigentümern im Umlegungsgebiet um eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer der Grundsatz der Gleichbehandlung gelte. Nicht beanstandet werden könne, dass die Tiefgaragengrundstücke aus der Umlegung aufgrund besonderer Schwierigkeiten der Zuordnung ausgenommen worden seien; insoweit könne § 52 Abs. 2 BauGB analog angewendet werden. Das Gericht hat am 13.03.2015 mündlich verhandelt. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 08.07.2015 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 05.08.2015 bestimmt.