Urteil
5 S 2662/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist nur dann wegen Verfahrensmängeln aufzuheben, wenn diese die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses beeinträchtigen; bloße Formfehler der Ausfertigung sind nicht zwangsläufig heilsam.
• Bei der Prüfung auf FFH-Relevanz ist entscheidend, ob die betroffenen Flächen fachwissenschaftlich in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gehören; fachliche Bewertungsspielräume des Landes sind zu respektieren.
• Artenschutzbedenken stehen einem Bebauungsplan nicht entgegen, wenn die planungsrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelungen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden und keine gezielte (absichtliche) Beeinträchtigung besonders geschützter Arten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtsmäßigkeit eines Bebauungsplans trotz naturschutzfachlicher Bedenken (VGH BW) • Ein Bebauungsplan ist nur dann wegen Verfahrensmängeln aufzuheben, wenn diese die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses beeinträchtigen; bloße Formfehler der Ausfertigung sind nicht zwangsläufig heilsam. • Bei der Prüfung auf FFH-Relevanz ist entscheidend, ob die betroffenen Flächen fachwissenschaftlich in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gehören; fachliche Bewertungsspielräume des Landes sind zu respektieren. • Artenschutzbedenken stehen einem Bebauungsplan nicht entgegen, wenn die planungsrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelungen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden und keine gezielte (absichtliche) Beeinträchtigung besonders geschützter Arten vorliegt. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof" der Stadt Pforzheim. Das 16,2 ha große Plangebiet enthält Wohnbauflächen sowie im Westen öffentlich festgesetzte Grünflächen; dort wurden wertvolle Biotope und Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings festgestellt. Der Gemeinderat hatte den Bebauungsplan erstmals 2003 beschlossen; wegen behaupteter Verfahrensfehler wurde der Satzungsbeschluss 2004 erneuert. Der Antragsteller rügt u.a. Verfahrensmängel, unzureichende oder veraltete Umweltverträglichkeitsprüfungen, Verletzung von FFH-/Artenschutzrecht, mangelhafte Ausgleichsregelungen und ungenügende Abwägung, insbesondere wegen möglicher Beeinträchtigung von Maculinea nausithous. Er beantragt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der VGH prüft Zulässigkeit, Verfahrensfragen, FFH-Relevanz, Artenschutz und Abwägung. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als Eigentümer eines unmittelbar betroffenen Grundstücks antragsbefugt (§ 47 VwGO). • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist der Satzungsbeschluss vom 14.12.2004; anzuwenden sind die Vorschriften des BauGB in der bis dahin geltenden Fassung (§ 233 BauGB). • Verfahrensfragen: Beachtliche Verfahrensfehler wurden nicht festgestellt. Öffentliche Auslegung, Beteiligung des Ortschaftsrats, Ladungsfristen, Bekanntmachung und Unterlagenversorgung entsprachen den gesetzlichen Anforderungen; freiwilliges Verlassen befangener Gemeinderäte begründet keinen rechtswidrigen Beschluss. Formale Mängel der Ausfertigung einzelner Planbestandteile liegen vor, sind aber nicht geeignet, die Normvollziehung zu gefährden, weil die Ausfertigung insgesamt verbunden ist und ihre Authentizität wahrt. • Erfordernis und Abwägung: Der Plan ist im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB 1998 erforderlich; die Gemeinde hat städtebaulichen Gestaltungsspielraum und eine sachgerechte Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB vorgenommen. Die Vorlage O 153 enthielt ausreichendes Abwägungsmaterial; eine erneute materielle Abwägung war nicht erforderlich. • FFH-Recht: Die betroffenen Wohnbauflächen wurden nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen; das Land hatte einen fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum bei der Gebietsmeldung. Nach Anhörung und Aktenlage erscheint es fachlich vertretbar, die fraglichen Flächen nicht zu melden, sodass keine Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung nach Art.6 FFH-RL bestand. • Artenschutz: Maculinea nausithous ist besonders geschützt; dennoch greift die Aus-nahmeregel des § 43 Abs.4 Alt.2 BNatSchG ein, da artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan über Eingriffs-/Ausgleichsregelungen berücksichtigt wurden und keine gezielte (absichtliche) Beeinträchtigung vorliegt. Vorgesehene Ausgleichsmaßnahme (u.a. Nass- und Feuchtwiesenentwicklung W 38) ist geeignet, die Artenschutzbelange zu wahren. • Eingriffs-/Ausgleichsregelung: Die Festsetzungen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz entsprechen § 1a, § 9 und § 200a BauGB 1998; pauschale Zuordnung von Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes ist innerhalb des planerischen Ermessens zulässig, funktionaler Zusammenhang ist gegeben. • Verkehrliche Erschließung: Die Wahl der Erschließungsvariante (Schlingenlösung) ist nicht fehlerhaft; alternative Erschließung nach Süden wäre landschafts- und FFH-rechtlich nachteilig. • Gesamtergebnis der Prüfung: Die vorgebrachten Einwände reichen nicht aus, den Bebauungsplan als wirksamkeitsaufhebend anzusehen. Der Antrag wird abgewiesen; der Bebauungsplan ist rechtsmäßig. Das Gericht hat keine aufhebungsrelevanten Verfahrensfehler oder materielle Rechtsverstöße festgestellt. Insbesondere ist der Plan erforderlich und die Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB ordnungsgemäß erfolgt; FFH- und Artenschutzrecht stehen der Planung nicht entgegen, weil fachwissenschaftliche Prüfungen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wurden und kein gezieltes Eindringen in den Schutz der genannten Art festgestellt wurde. Die formalen Ausfertigungsdefizite der Planunterlagen führen nicht zur Unwirksamkeit, da die Authentizität und der verbindende Zusammenhang der Dokumente gewahrt sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.