OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 O 11/19 Baul

LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2020:1030.16O11.19BAUL.00
20Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und die Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde.(Rn.26) 2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ebenso verletzt, wenn der Beschluss gänzlich ohne Gelegenheit zur öffentlichen Beratung gefasst wurde, denn dies steht aus Sicht der Öffentlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung gleich. Zugleich ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW begründet. Denn auf eine Beratung kann wirksam im Einzelfall auch ganz verzichtet werden.(Rn.26) 3. § 35 Abs. 1 GemO BW ist nicht auf den Umlegungsausschuss anwendbar. Die Landesregierung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Annexkompetenz ermächtigt, mit § 6 BauGB-DVO BW die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen zur regeln.(Rn.53) 4. Die Anforderungen des § 50 BauGB werden nicht eingehalten, wenn ein Umlegungsbeschluss nicht vollständig samt dem als Anlage zum Beschluss gehörenden Auszug aus der Liegenschaftskarte öffentlich bekanntgemacht wurde.(Rn.59) 5. Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung betreffen alle Personen, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Umlegungsgebiet sind. Denn solange die ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 50 BauGB nicht erfolgt ist, gilt der Umlegungsbeschluss insgesamt als nicht erlassen.(Rn.63)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 4.332,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und die Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde.(Rn.26) 2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ebenso verletzt, wenn der Beschluss gänzlich ohne Gelegenheit zur öffentlichen Beratung gefasst wurde, denn dies steht aus Sicht der Öffentlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung gleich. Zugleich ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW begründet. Denn auf eine Beratung kann wirksam im Einzelfall auch ganz verzichtet werden.(Rn.26) 3. § 35 Abs. 1 GemO BW ist nicht auf den Umlegungsausschuss anwendbar. Die Landesregierung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Annexkompetenz ermächtigt, mit § 6 BauGB-DVO BW die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen zur regeln.(Rn.53) 4. Die Anforderungen des § 50 BauGB werden nicht eingehalten, wenn ein Umlegungsbeschluss nicht vollständig samt dem als Anlage zum Beschluss gehörenden Auszug aus der Liegenschaftskarte öffentlich bekanntgemacht wurde.(Rn.59) 5. Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung betreffen alle Personen, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Umlegungsgebiet sind. Denn solange die ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 50 BauGB nicht erfolgt ist, gilt der Umlegungsbeschluss insgesamt als nicht erlassen.(Rn.63) 1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 4.332,90 € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin vom 13.03.2019 die „H.M.“ betreffend gewendet. Am 18.04.2018 ordnete die Antragsgegnerin durch Gemeinderatsbeschluss in öffentlicher Sitzung unter TOP 9 die Umlegung für das Gebiet „H.M.", Gemarkung W. an und übertrug die Umlegungsbefugnis auf den Umlegungsausschuss. Zuvor war unter TOP 8 in dieser Gemeinderatssitzung der Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan „H.M." behandelt worden. Nach Anhörung der vom Umlegungsverfahren betroffenen Eigentümer wurde der Beschluss zur Umlegung für das Umlegungsgebiet „H.M." in nicht öffentlicher Sitzung des Umlegungsausschusses am 13.03.2019 gefasst. Der Beschluss lautet: Gemäß § 47 Baugesetzbuch wird im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 1/02-17 „H.M." die Umlegung eingeleitet. Die Umlegung trägt die Bezeichnung „H.M.". In das Verfahren sind die in der Sachdarstellung genannten Flurstücke einbezogen. In der Sachdarstellung der Beschlussvorlage vom 18.02.2019 werden die betroffenen Flurstücke einzeln aufgelistet und auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte mit eingezeichneter Gebietsabgrenzung, welche als Anlage Teil des Beschlusses sei, verwiesen. Der Umlegungsbeschluss wurde am 16.03.2019 u.a. in den W. Nachrichten unter Beifügung einer Übersichtskarte, nicht jedoch dem Auszug aus der Liegenschaftskarte abgedruckt. Die Bestandskarte vom 14.03.2019 und das Bestandsverzeichnis wurden vom 25.03.2019 bis 26.04.2019 öffentlich ausgelegt. Am 24.04.2019 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller ist Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks und nutzt dieses zu landwirtschaftlichen Zwecken. Sie hat vorgetragen, die Anordnung der Umlegung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin sei ohne Gelegenheit zur öffentlichen Beratung erfolgt und somit rechtswidrig. Der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 sei ebenfalls rechtswidrig, da unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst sowie nicht hinreichend bestimmt, da die genaue Bezeichnung des Umlegungsgebietes und damit notwendige Angaben gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 BauGB fehlten. Der Antragsteller hat zunächst beantragt: Der Umlegungsbeschluss der Stadt W. - Umlegungsausschuss - vom 13.03.2019, Az.: "Umlegung Nr. 123 H.M." wird aufgehoben, hilfsweise: Der Umlegungsbeschluss der Stadt W. - Umlegungsausschuss - vom 13.03.2019, Az.: "Umlegung Nr. 123 H.M." wird aufgehoben, soweit die Grundstücke Flurst.-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in den Umlegungsbeschluss bzw. in das Umlegungsgebiet mit einbezogen sind. Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Anordnung zur Umlegung wie auch der Umlegungsbeschluss seien ordnungsgemäß. Insbesondere habe in der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 Gelegenheit zur Beratung vor Beschlussfassung der Umlegungsanordnung (TOP 9) bestanden. Die Gemeinderatsmitglieder hätten jedoch angesichts der ausführlichen vorhergehenden Beratung zum TOP 8, Offenlagebeschluss Bebauungsplan „H.M.“, keinen weiteren Beratungsbedarf gehabt. Das Gericht hat am 07.02.2020 sowie am 03.07.2020 mündlich verhandelt. Hinweise wurden in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 und mit Verfügung vom 13.02.2020 erteilt. Am 03.07.2020 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., Dr. B., C., D., E., F., G., H., I., K., Dr. L. und Dr. M.. Mit Beschluss vom 31.07.2020 wurden umfassend Hinweise, u.a. zur fehlerhaften Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses, erteilt und die Hauptverhandlung wieder eröffnet. Am 08.08.2020 veröffentlichte die Antragsgegnerin - nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweisbeschlusses mit Abdruck des Auszugs aus der Liegenschaftskarte und Bekanntmachung der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses - nochmals den Umlegungsbeschluss in den W. Nachrichten. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 hat der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Dieser Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin am 08.09.2020 zugestellt, woraufhin sie sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 09.09.2020 angeschlossen hat. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB iVm § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - 15 WF 358/13 -, juris, in FamRZ 2014, 963). Deshalb sind in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, und der Rechtsgedanke des § 98 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 W 62/78 -, juris, in OLGZ 80, 224; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.1995 - 8 W 4/95 -, juris, in NJW 1995, 1844, OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 W 5/04 -, juris, in OLGR 2004, 202; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 24 zu § 91a m.w.H.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07. 2017 – 16 O 2/17 Baul –, Rn. 8, juris) Ausschlaggebend ist vorliegend insbesondere der ohne die Erledigterklärung und damit ohne das erledigende Ereignis - hier die erneute öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses vom 13.03.2019 in den W. Nachrichten vom 08.08.2020 - zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Ohne die erneute Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses mit Abdruck des Auszugs der Liegenschaftskarte wäre der Umlegungsbeschluss nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht und dem statthaften wie zulässigen Hauptantrag des Antragstellers damit derart stattzugeben gewesen, dass festzustellen gewesen wäre, dass der Umlegungsbeschluss zur Umlegung Nr. 123 „H.M.“ nicht wirksam erlassen ist. Vorliegend sind deshalb der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen den Umlegungsbeschluss greifen jedoch nicht durch (siehe unter 2. a) - c). Nicht die fehlende Bestimmtheit des Umlegungsbeschlusses, sondern die zunächst unzureichende öffentliche Bekanntmachung begründen die ursprünglichen Erfolgsaussichten des Antragstellers (siehe unter 2. d). Die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme sind dennoch nicht nach § 96 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen (siehe unter 2. a) ee). Dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf der Grundlage der von der Antragstellerseite erhobenen Rügen, sondern erst nach ergänzenden Ermittlungen des Gerichts zur Art der Veröffentlichung Erfolg gehabt hätte, führt vorliegend ebenfalls nicht zu einer abweichenden Kostenregelung (siehe unten 3.). 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wahrt die gesetzliche Antragsfrist nach § 217 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Danach ist bei vorgeschriebener ortsüblicher Bekanntmachung des anzufechtenden Verwaltungsaktes der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Vorliegend wurde der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 am 16.03.2019 u.a. in den W. Nachrichten bekanntgemacht, sodass die Antragstellung vom 24.04.2019, am 26.04.2019 bei der Antragsgegnerin eingegangen, fristgerecht erfolgte. 2. Der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 war bis zur erneuten Veröffentlichung am 08.08.2020 in den W. Nachrichten mit Abdruck des Auszugs der Liegenschaftskarte formell nicht rechtmäßig. Hierdurch war der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt worden. a) Der Anordnungsbeschluss vom 18.04.2018, welcher der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss, § 47 BauGB) als innergemeindlicher Auftrag an die für die Umlegung zuständige Stelle vorausgeht (§ 46 Abs. 1 BauGB) und vom Gericht inzident im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen den Umlegungsbeschluss zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 – III ZR 29/86 –, BGHZ 100, 148, 149; BGH, Urteil vom 23. April 2015 – III ZR 195/14 –, NVwZ-RR 2015, 630, Rn. 12), ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers rechtmäßig. Insbesondere bestand die nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW) erforderliche Gelegenheit zur öffentlichen Beratung. 1) Der Anordnungsbeschluss des Gemeinderats kann, auch wenn es sich um einen internen Vorgang ohne Verwaltungsaktqualität handelt, grundsätzlich nur dann Grundlage eines rechtmäßigen Umlegungsbeschlusses sein, wenn die allgemein für Gemeinderatsbeschlüsse geltenden (Verfahrens-)Regelungen der jeweils anwendbaren Gemeindeordnung eingehalten sind. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und die Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde. Eine solche Verfahrensweise widerspricht dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 – III ZR 195/14 –, NVwZ-RR 2015, 630, Rn. 14 f. m.w.N.). Demnach ist der Öffentlichkeitsgrundsatz ebenso verletzt, wenn der Beschluss gänzlich ohne Gelegenheit zur öffentlichen Beratung gefasst wurde, denn dies steht aus Sicht der Öffentlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung gleich. Zugleich ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW begründet. Denn auf eine Beratung kann wirksam im Einzelfall auch ganz verzichtet werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO BW und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 S 1386/14 –, VBlBW 2016, 34,36). 2) Ob Gelegenheit zur öffentlichen Beratung vor der Beschlussfassung zur Umlegungsanordnung bestand, kann vorliegend nicht anhand der Sitzungsniederschrift festgestellt werden. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 wurde der Anordnungsbeschluss gefasst; eine Beratung erwähnt das Protokoll nicht. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche nicht stattgefunden hat, denn der Niederschrift nach § 38 Abs. 1 GemO BW kommt keine negative Beweiskraft zu (BGH, Urteil vom 23. April 2015 – III ZR 195/14 –, NVwZ-RR 2015, 630, Rn. 18). 3) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der öffentlichen Sitzung vom 18.04.2018 vor der Beschlussfassung zu TOP 9, Beschluss über die Anordnung der Umlegung für das Gebiet „H.M.“, Gelegenheit zur Beratung hatte, wobei die Gemeinderatsmitglieder, die Stadträte, auf ihr Recht zur Beratung wirksam verzichteten. Eine Behauptung ist dann als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht von deren Wahrheit überzeugt ist. Voraussetzung für diesen sogenannten Vollbeweis (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 286 ZPO) ist die volle richterliche Überzeugung. Diese bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, NJW 2013, 790 Rn. 17; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 – IX ZR 311/95 –, NJW 1998, 2969, 2971; jeweils m. w. N.). Das Gericht ist nach der Anhörung von insgesamt zwölf Zeugen, jeweils hälftig von Antragsteller- und Antragsgegnerseite benannt, nach dem Maßstab des § 286 ZPO davon überzeugt, dass in der Gemeinderatssitzung am 18.04.2018 unter dem TOP 9 die Anordnung der Umlegung für das Gebiet „H.M.“ aufgerufen wurde, sodann Gelegenheit zur Beratung bestand und, nachdem keine Redebeiträge angemeldet oder erbracht wurden, abgestimmt wurde. In der Sitzung oder im Anschluss daran erfolgte aus dem Gemeinderat keine Rüge dahingehend, dass eine Aussprache versagt worden sei. (1) Die gehörten Zeugen waren bei der Gemeinderatssitzung zugegen, der erste Zeuge als sitzungsleitender Oberbürgermeister, der dritte Zeuge als Leiter des Amts für Stadtentwicklung und die letzten drei Zeugen als interessierte Öffentlichkeit. Die übrigen Zeugen nahmen in ihrer Funktion als Stadträte an der Sitzung teil. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Sitzungsleiter den Stadträten ausdrücklich das Wort erteilte bzw. explizit um Aussprache bat. Zugleich ist nicht bewiesen, dass es gar keine Gelegenheit für Wortbeiträge gab oder diese vom Sitzungsleiter unterbunden worden wären. Vielmehr geht das Gericht entsprechend der nachvollziehbaren und sehr überzeugenden Aussage des Zeugen G. davon aus, dass der damalige Oberbürgermeister mit seiner Überleitung vom Aufruf des TOP 9 zur Beschlussfassung den Vorschlag machte, dass hier ohne Beratung entschieden werden könne (Protokoll Seite 17 f.). Diesem Vorschlag zu widersprechen und auf eine Beratung zu bestehen oblag sodann den Gemeinderatsmitgliedern, die hiervon keinen Gebrauch machten und damit den Vorschlag konkludent annahmen, abstimmten und so auch auf ihr Recht zur Aussprache verzichteten. Der erste Zeuge A. beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die gängige Praxis zu schildern, da er konkrete Erinnerungen an die Behandlung des TOP 9 nicht mehr hatte. Dabei schilderte er auch, dass üblicherweise Tagesordnungspunkte, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemeinsam erörtert und anschließend getrennt abgestimmt würden. Der Zeuge Dr. B. konnte ebenfalls keine konkreten Erinnerungen mehr schildern und bestätigte mit eigenen Worten die vom zuvor gehörten Zeugen erläuterte übliche Vorgehensweise zur Abhandlung von Tagesordnungspunkten und gemeinsamer Erörterung bei Sachzusammenhang. Der Zeuge C., Mitarbeiter beim Amt Stadtentwicklung, konnte glaubhaft konkrete Erinnerungen schildern, da er mit der Materie besonders befasst war und Fragen oder Stellungnahmen mitschrieb, um sodann die Fragen fachlich beantworten zu können. Zum TOP 9 habe er sich keine Fragen o.ä. notiert, was der Fall gewesen wäre, hätte es solche gegeben. Ein Zeichen zur Wortmeldung von Berichterstattern der Fraktionen habe es auch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts bestätigt dies, dass sich die Stadträte nicht aktiv um eine Aussprache vor der Beschlussfassung der Anordnung der Umlegung bemühten, eine solche mithin auch nicht unterbunden wurde. Der Zeuge D. schilderte zunächst zum TOP 9 den Ablauf der Befassung des TOP 8 mit dessen intensiver Diskussion. Wortmeldungen zum TOP 9 habe es nicht gegeben. Der Zeuge E. hatte keine Detailerinnerungen mehr an die Einzelheiten der fraglichen Gemeinderatssitzung, schilderte sodann ebenfalls die Diskussion zu TOP 8 und bekundete, es habe zum TOP 9 keinen Diskussionsbedarf gegeben. An die ausführliche Diskussion zum TOP 8 erinnerte auch die Zeugin F.. Zum TOP 9 sei dann keine Beratung mehr gewünscht gewesen, weshalb zügig abgestimmt worden sei. Ohne die Gelegenheit Fragen zu stellen werde nicht abgestimmt, da hätten sich auch etliche gewehrt, bekundete die Zeugin. Umfassende Erinnerungen wie den Wortlaut des Aufrufs und Ablaufs der Behandlung des TOP 9 durch den Oberbürgermeister hatte auch der Zeuge G. nicht. Er bestätigte das übliche Verfahren, dass es vorkomme, dass eine Beratung nicht notwendig sei und dann sofort abgestimmt werde. Er habe die Aussage des Oberbürgermeisters, sogleich abstimmen zu können, als Vorschlag wahrgenommen, der mangels Widerspruchs so umgesetzt worden sei. Für ihn sei der schnelle Ablauf überraschend gekommen, er habe aber mit abgestimmt und im Nachhinein auch nicht gerügt, dass es zu schnell gegangen sei, auch wenn er etwas gesagt hätte, wenn ihm ausdrücklich das Wort erteilt worden wäre. Diese Aussage erachtet das Gericht als besonders glaubhaft, denn der Zeuge schildert übereinstimmend zu den vorangegangenen Zeugenaussagen, dass eine Beratung möglich gewesen wäre, jedoch der Sitzungsleiter davon ausging, dass eine solche nicht mehr gewünscht sei, diese Annahme nach außen kundtat und die Stadträte dem zustimmten, indem sie keine Aussprache einforderten und sich an der Abstimmung beteiligten. Unabhängig davon mag es so gewesen sein, dass einige Stadträte, so auch der Zeuge G., im Nachhinein feststellten, dass sie zu diesem Punkt doch gerne noch etwas gesagt oder gefragt hätten. Dieses Bedürfnis meldeten sie allerdings nicht im Laufe der weiteren Sitzung oder im Nachgang an diese an. Eine unterbundene Aussprache oder auch nur die fehlende Gelegenheit sich äußern zu können ist in diesem Ablauf aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der Stellung eines Stadtrates nicht zu sehen. Die Zeugin H. konnte ihre Erinnerung nicht nur durch Lektüre des Sitzungsprotokolls, sondern auch durch Lektüre ihrer eigenen Mitschriften wecken. Zu TOP 9 habe sie nichts aufgeschrieben. Der Oberbürgermeister habe gleich gesagt, dass abgestimmt werde. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass gefragt worden sei, ob noch Fragen bestehen, sodass dies auch nicht der Fall gewesen sei. Dieser Rückschluss der Zeugin aus ihrer fehlenden Mitschrift überzeugt nicht. Ihre umfassenden Mitschriften zu TOP 8 belegen, dass sie als Stadträtin diese Thematik des künftigen Gewerbegebietes für sich im Detail festhalten halten wollte, um in späteren Diskussionen sicher argumentieren zu können. Dass sie den nach ihrer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erinnerung gerade den bedeutenden Vorgang zu TOP 9, d.h. einer Abstimmung ohne Gelegenheit zur Frage bzw. Stellungnahme, trotzdem nicht protokolliert hat, lässt eher den Rückschluss zu, dass sich zu diesem TOP 9 gerade nichts Besonderes ereignet hat. Der Zeuge I. bekundete, der Oberbürgermeister habe einleitend zu TOP 9 gesagt, es sei genügend diskutiert und man komme jetzt zur Abstimmung. Der Zeuge habe zwar noch einige Punkte gehabt, jedoch nichts mehr sagen können. Er sei so perplex gewesen, dass er - wie die „Altgedienten“ - dazu nichts gesagt habe. Da er nicht gefragt wurde, habe er sich auch nicht gemeldet. Diese Aussage stimmt insbesondere mit der Schilderung des Zeugen G. überein. An den TOP 9 konnte sich der Zeuge K., der an der Sitzung als interessierter Bürger teilnahm, nicht mehr erinnern, auch nicht an die Abstimmung. Auch den Aufruf des TOPs habe er nicht mitbekommen. Die Aussage des Zeugen ist damit unergiebig. Der ebenfalls als interessierter Bürger an der Sitzung teilnehmende Zeuge Dr. L. gab an, der Oberbürgermeister habe gesagt: Jetzt haben wir ausgiebig diskutiert, wir haben es behandelt, jetzt wird nochmals abgestimmt. Es sei nicht gefragt worden, ob jemand eine Frage hat. Hier hätte es mit Sicherheit mehrere Wortmeldungen gegeben. Schließlich gab die letzte Zeugin Dr. M. an, von der Behandlung des TOPs 9 eigentlich nicht wirklich etwas wahrgenommen zu haben, es sei schnell vorbei gewesen. Eine Erklärung, was Umlegung ist habe es nicht gegeben, die verschiedenen Parteien seien auch nicht gefragt worden, was sie dazu zu sagen hätten. Mit diesen beiden letzten Zeugenaussagen ist ebenfalls nicht bezeugt, dass eine aktiv eingeforderte Aussprache unterbunden worden wäre. Zugleich vermag diese Schilderungen dieser Zeugen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass es für die Stadträte auch nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass die im Zuhörerbereich sitzenden Zeugen in der Wahrnehmung des Ablaufs etwas eingeschränkt waren, insbesondere angesichts der ebenfalls mehrfach geschilderten Unruhe nach der Abstimmung zum TOP 8. Zum anderen überzeugt das Gericht die Schilderungen der vorherigen Zeugen mehr, dass auch ohne ausdrückliche Worterteilung durch den Sitzungsleiter Raum zur Aussprache gegeben wurde, wenngleich dies mit dem Vorschlag verbunden war, diesen nicht zu nutzen und direkt zur Abstimmung zu kommen. Dies haben die Stadträte eigenverantwortlich so akzeptiert. (2) Nachvollziehbar konnten die Zeugen mehrheitlich keine eigene detaillierte Erinnerung der Bearbeitung des TOPs 9 wiedergeben, da diese zum einen kurz ausfiel, zum anderen im Schatten des intensiv diskutierten und streitigen TOPs 8 (Offenlagebeschluss Bebauungsplan „H.M. “) stand. An typische und wiederkehrende Abläufe haben Personen in der Regel und besonders nach längerem Zeitablauf sehr oft keine detaillierte Erinnerung mehr. Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn sich Ungewöhnliches, gerade vom typischen Geschehensablauf abweichendes ereignet, insbesondere dann, wenn die Wahrnehmung dieser Geschehnisse mit Emotionen einhergeht. Dass dies hier der Fall war, konnte das Gericht nicht feststellen. Vielmehr belegen die glaubhaften Zeugenaussagen, dass die Bearbeitung des TOPs 9 gerade wie üblich bei Themen, zu denen kein Redebedarf angezeigt wird, ablief. Schließlich gaben die Zeugen G., H. und I. auf Nachfrage glaubhaft an, bei Abweichungen von der typischen Vorgehensweise, gerade wenn gar keine Gelegenheit zur Aussprache gegeben werde und sie sich als Stadtrat ihrer Rechte beschnitten fühlten, dies zu rügen. Solches sei hier nicht der Fall gewesen. Soweit die Zeugen H., I., Dr. L. und Dr. M. bekundeten, eine Beratung sei nicht ermöglicht worden, die Gemeinderatsmitglieder seien unter Druck zur Abstimmung gebracht worden, ist dies nicht glaubhaft. Soweit die Zeugen ihre Wahrnehmung der Behandlung des TOPs 9 heute so schildern, kann dies nachvollziehbar auf den Umstand zurückgeführt werden, dass sich Erinnerung verändert und insbesondere durch weitere Umstände – hier möglicherweise auch Unzufriedenheit mit Planung und Umsetzung des Gewerbegebietes und die anschließende öffentliche Diskussion – unbewusst beeinflusst und gefärbt wird. (3) Gründe, an der Glaubwürdigkeit eines der gehörten Zeugen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht. 4) § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Antragsgegnerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird die Redeordnung und der Ablauf der Beratung festgelegt: Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag. Er fordert zunächst die Fraktionen und die anderen im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen in der nach § 2 Abs. 3 festgelegten Reihenfolge zur Wortmeldung auf. Anschließend kann sich jeder Stadtrat an der Beratung beteiligen. Der Vorsitzende erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. Dies ist nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall ausdrücklich zunächst nacheinander alle Fraktionen und sodann allgemein alle Stadträte zu Wortmeldungen vom Sitzungsleiter aufzufordern sind. Vielmehr wird bei Themen mit Diskussionsbedarf die Reihenfolge der Wortbeiträge geregelt und bestimmt, dass der Sitzungsleiter die Einhaltung gewährleistet und eine verständliche, faire Debatte, bei der nicht durcheinander, sondern nacheinander gesprochen wird, ermöglicht. Müsste auch bei Punkten, zu denen es - ggf. nach Vorbereitung der Sitzung in den jeweiligen Fraktionen - keinen Bedarf zum Austausch gibt, die ausdrückliche Worterteilung reihum geben, wäre dies bloße Förmelei und nicht mehr vom Sinn und Zweck der Regelung gedeckt. § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist daher praxisgerecht und teleologisch so auszulegen, dass die beschriebene Vorgehensweise einzuhalten ist, wenn es tatsächlich mehrere Redebeiträge zur Beratung gibt, nicht aber ohne Anlass für jeden Tagesordnungspunkt. Für den Tagesordnungspunkt 9 wurde kein Redebedarf von den Stadträten angezeigt, sodass sich eine ausdrückliche Worterteilung reihum erübrigte. 5) Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten sind nicht gemäß § 96 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, denn die Erfolglosigkeit des Angriffsmittels war nicht voraussehbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2019 – VIII ZR 33/18 –, NJW 2019, 2464, Rn. 47). Denn nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls war gerade nicht klar, ob Gelegenheit zur Aussprache vor Beschlussfassung des Umlegungsanordnung bestand. b) Der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 wurde auch ordnungsgemäß in nichtöffentlicher Sitzung gefasst. § 35 Abs. 1 GemO BW ist nicht auf den Umlegungsausschuss anwendbar. Die Landesregierung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Annexkompetenz ermächtigt, mit § 6 BauGB-DVO BW die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen zur regeln. 1) Der Umlegungsausschuss besitzt eine Sonderstellung und ist damit kein Ausschuss der Gemeindevertretung im Sinne der Gemeindeordnung BW. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB besitzt der Umlegungsausschuss selbständige Entscheidungsbefugnisse und ist damit gegenüber dem Gemeinderat weisungsunabhängig, während sich der Gemeinderat gegenüber beschließenden Ausschüssen ein Weisungsrecht vorbehalten kann (vgl. § 39 Abs. 3 GemO BW). Diese Weisungsfreiheit stellt § 6 Satz 2 BauGB-DVO BW sicher, welcher § 39 Abs. 3 GemO BW für nicht anwendbar erklärt. Weiter nimmt der Umlegungsausschuss gegenüber Dritten selbständig Aufgaben der Gemeinde wahr. Er ist daher kein modifizierter beschließender Ausschuss, sondern ein eigenes Organ der Gemeinde (vgl. BGH Urteil vom 17. 2. 1966 – III ZR 171/65,WM 1966, 808, 813; Urteil vom 13. 12. 1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139, 141; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – III ZR 280/05 –, BGHZ 168, 346 Rn. 13). Der Umlegungsausschuss ist ein eigenständiges außenwirksam auftretendes Gemeindeorgan, ein echtes aliud (vgl. EZBK/Otte/Burmeister, BauGB, Stand 1. Mai 2020, § 46 Rn. 51 und 69). Mithin ist die Gemeindeordnung BW auf den Umlegungsausschuss nicht anwendbar, sodass eine Normenkollision zwischen § 35 Abs. 1 GemO BW und § 6 BauGB-DVO nicht vorliegt. Dabei ist es unproblematisch, dass § 3 BauGB-DVO BW den Umlegungsausschuss zum „beschließenden Ausschuss“ im Sinne der Gemeindeordnung BW bestimmt, da die Befugnis der Landesregierung, besondere Ausschüsse zu bilden, auch erfasst, dass sie bestimmen kann, in welchem Umfang auf Regelungen des Landesrechts zurückgegriffen werden darf (vgl. EZBK/Otte/Burmeister aaO., Rn. 54 f.). 2) § 6 Satz 1 BauGB-DVO BW ist dabei auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfasst. Da wie oben ausgeführt der Umlegungsausschuss gerade kein Ausschuss einer Gemeindevertretung ist, ist das gemeindliche Organisations- und Verfahrensrecht auch nicht anwendbar bzw. berührt. Die Sachregelungskompetenz erfasst daher auch die insoweit erforderliche und nicht bereits anderweitig geregelte Verfahrensregelungskompetenz. c) Der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 wurde schließlich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der erforderlichen Bestimmtheit gefasst. Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13.03.2019 wurde beschossen, dass in das Umlegungsverfahren die in der Sachdarstellung genannten Flurstücke einbezogen sind, wobei in der Sachdarstellung auf den Auszug der Liegenschaftskarte, der als Anlage Bestandteil des Beschlusses sei, verwiesen wurde. In dem Auszug der Liegenschaftskarte ist der Grenzverlauf des Umlegungsgebietes eindeutig erkennbar. Insbesondere kann nachvollzogen werden, welcher Grundstücksteil der nur teilweise in die Umlegung einbezogenen Flurstücke erfasst wird, sodass die Anforderungen des § 47 Abs. 1 BauGB an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Umlegungsgebietes gewahrt sind (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 47, Rn. 7; EZBK/Otte aaO., § 47 Rn. 3 und 23; Schriever in Brüggelmann, Kommentar zum BauGB, Stand April 2020, § 47 Rn. 35 m. w. N.; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Auflage 2006, Rn. 124). d) Der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 wurde jedoch mit Veröffentlichung am 16.03.2019 u.a. in den W. Nachrichten nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Die Anforderungen des § 50 BauGB wurden vorliegend nicht eingehalten, da der Umlegungsbeschluss nicht vollständig samt dem als Anlage zum Beschluss gehörenden Auszug aus der Liegenschaftskarte öffentlich bekanntgemacht wurde. 1) Nach § 50 Abs. 1 BauGB ist der Umlegungsbeschluss in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung regelt § 1 Abs. 1 DVO GemO BW. Das Einrücken in einer bestimmten, regelmäßig erscheinenden Zeitung - vorliegend die W. Nachrichten - ist demnach eine Möglichkeit der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss den vollen Wortlaut des Umlegungsbeschlusses enthalten. Es darf nicht mehr und nicht weniger bekannt gemacht werden, als tatsächlich beschlossen worden ist (vgl. Schriever aaO., § 50 Rn. 16; Dieterich aaO., Rn. 129-132). Eine fehlerhafte Bekanntmachung macht dabei den Umlegungsbeschluss nicht nichtig, er gilt jedoch als nicht erlassen, bis die Veröffentlichung fehlerfrei wiederholt worden ist (vgl. EZBK/Burmeister/Neureither aaO., § 50 Rn. 18; Schriever aaO., Rn. 8). Bis dahin ist der Umlegungsbeschluss nicht wirksam (vgl. EZBK/Burmeister/Neureither aaO., § 50 Rn. 1). 2) Diese Anforderungen waren vorliegend zunächst nicht erfüllt. Am 16.03.2019 wurde der Teil des Beschlusses gewordene Auszug aus der Liegenschaftskarte, aus dem die einzelnen Flurstücke und der genaue Grenzverlauf des Umlegungsgebiets erkennbar sind, nicht mit veröffentlicht. Stattdessen wurde eine sog. Übersichtskarte abgedruckt. Diese ist jedoch nicht identisch mit der Darstellung im Auszug aus der Liegenschaftskarte, sodass etwas anderes veröffentlicht wurde, als vom Umlegungsausschluss beschlossen. Zudem ist die Übersichtskarte nicht gleich geeignet, die Grenzen des Umlegungsgebietes insbesondere im Hinblick auf die nur teilweise einbezogenen Grundstücke zweifelsfrei darzustellen. So ist beispielsweise die Darstellung der Gebäude zum Teil unrichtig, was dazu führt, dass es auf der Übersichtskarte so aussieht, als würde die Grenze des Umlegungsgebietes durch ein Gebäude hindurch verlaufen (betrifft Flurstück Nr. 17015). Weiter sind die Gebäude auf den Flurstücken Nr. 10 und 11 als einheitlicher Gebäudekomplex in der Übersichtskarte eingezeichnet, sodass anhand dieser Karte nicht klar ist, auf welcher Höhe das Umlegungsgebiet das Flurstück Nr. 12 kreuzt. Schließlich ist die Darstellung der stillgelegten Bahnstrecke nicht durch eine Legende o.ä. kenntlich gemacht und die Wirtschaftswege sind uneinheitlich dargestellt - mal blassgrau ohne Konturen (Flurstück Nr. 13, in der Veröffentlichung zudem nur schwer erkennbar), mal weiß mit Konturen (u.a. Flurstück Nr. 14, 15, 16) -, was dazu führt, dass auf der Übersichtskarte nicht sicher ausgemacht werden kann, an welchen Stellen der Wirtschaftsweg noch Teil des südlichen Umlegungsgebietes ist und wo nicht. Damit war die Abgrenzung der Teilflächen in der Bekanntmachung nicht zweifelsfrei erkennbar (vgl. Schriever aaO., Rn. 16). Diese Unklarheiten ergeben sich aus dem Auszug aus der Liegenschaftskarte, welcher als Anlage Teil des Umlegungsbeschlusses geworden ist, nicht. 3) Dieser Bekanntmachungsfehler ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil mit der Bekanntmachung auf die ausliegende Bestandskarte hingewiesen wurde, die den Grenzverlauf eindeutig darstellt. Denn diese wurde am 14.03.2019 erstellt und damit einen Tag nach dem Umlegungsbeschluss, sodass sie nicht konkludent Bestandteil dessen geworden sein kann (vgl. EZBK/Otte aaO., § 47 Rn. 3). e) Der Antragsteller war durch diese fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung vom 16.03.2019 auch in seinen Rechten verletzt (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - III ZR 224/04 -, BNVwZ 2006, 734, 735 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2007 - 30 O 9/07 -, juris Rn. 18; BeckOK/Dösing BauGB, 49. Edition, Stand: 01.05.2020, § 226 Rn. 3; Battis/Krautzberger/Löhr aaO., § 226 Rn. 3; Schrödter/Kukk, BauGB, 9. Auflage 2019, § 217 Rn. 13). Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung betreffen alle Personen, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Umlegungsgebiet sind. Denn solange die ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 50 BauGB nicht erfolgt ist, gilt der Umlegungsbeschluss insgesamt als nicht erlassen. 3. Dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf der Grundlage der von der Antragstellerseite erhobenen Rügen, sondern erst nach den ergänzenden Ermittlungen des Gerichts zur Art der Veröffentlichung Erfolg gehabt hätte, führt zu keiner abweichenden Kostenregelung. a) Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Umlegungsbeschluss vom 13.03.2019 nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, da er nicht vollständig samt dem als Anlage zum Beschluss gehörenden Auszug aus der Liegenschaftskarte öffentlich bekanntgemacht wurde. Dieser Fehler war so nicht gerügt worden. Der entsprechende Hinweis des Gerichts folgte nach der Beweisaufnahme und nochmaliger umfassender Prüfung der Akten durch Beschluss vom 31.07.2020 und führte zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. b) In Baulandsachen entscheiden in 1. und 2. Instanz atypisch besetzte Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Es ist an Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Nicht zuletzt wegen Art. 14 Abs. 3Satz 4 GG (BVerfGE 4, 387, 408) bestimmt § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB als verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass in Baulandsachen die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, also ZPO, GVG und GKG, anzuwenden sind. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt jedoch insbesondere die Verhandlungsmaxime und die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03, BGHZ 161, 38–48; vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245–264). Nach § 221 Abs. 2 BauGB ist das Gericht jedoch gehalten, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und gegebenenfalls auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Diese Regelung, die früher überwiegend als „Kann" - Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes. Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Zusammenhang zu sehen mit den zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (BGH, Urteil vom 16.3.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731). Die Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung, soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären (zusammenfassend: BGH, Urteile vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, juris, NVwZ-RR 2015, 330; vom 4.11.2004, aaO. und vom 7.2.1974 - III ZR 13/73, NJW 1974, 947; LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07. 2017 aaO., Rn. 10). Die Tatsachen, die den formellen Bedenken des Gerichts in dem Beschluss vom 31.07.2020 zugrunde liegen, konnten daher, auch wenn sie von den Beteiligten so nicht vorgetragen worden waren, nach Hinweis des Gerichts berücksichtigt werden (§ 221 Abs. 2 2. HS BauGB). Indem die Antragsgegnerin diese formellen Bedenken zum Anlass genommen hat, den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss nochmals zu veröffentlichen, hat sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben und durch ihr Verhalten dem Antragsbegehren den Boden entzogen. Deshalb waren nach den o.g. Grundsätzen der insoweit unterliegenden Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (so die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, u.a. LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07. 2017, aaO.). III. Die sonstigen Beteiligten haben weder einen Antrag zur Hauptsache noch einen Antrag auf Entscheidung über die Erstattung ihrer Kosten gestellt, sodass eine Entscheidung zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht zu treffen war, § 228 BauGB. IV. Im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss bemisst sich der Streitwert üblicherweise nach 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks (vgl. Zöller/Herget aaO., § 3 ZPO, Rn. 16_33). Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks wurde hier unstreitig mit 7,15 €/m² angegeben, was einen Streitwert von 4.332,90 € ergibt (3.030 m² x 7,15 € x 0,2).