Beschluss
201 StVK 97/22
LG Karlsruhe Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0224.201STVK97.22.00
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Leitsätze
1. Bei einer im Vollzugsplan durch die Anstalt geforderten „Distanzierung vom Linksextremismus“ ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass schon Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgibt, die Meinungsfreiheit abseits von Jugend- und Ehrenschutz nur über allgemeine Gesetze zu beschränken. Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten dürfen daher nicht an die Gesinnung anknüpfen, sondern an Gefahren für Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen. Staatliche Stellen dürfen dasselbe Verhalten in der Folge somit nicht unterschiedlich behandeln, je nachdem welche politischen Überzeugungen die jeweils handelnden Personen dabei leiten. Dies gilt im Grundsatz auch im Strafvollzug.(Rn.49)
2. Es ist allerdings zugleich Ziel des Strafvollzugs, dass der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dies erfordert, die in der jeweiligen Person des Gefangenen liegenden Ursachen seiner Delinquenz aufzuarbeiten. Im Strafvollzug wäre es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch eine durch ein bestimmtes politisches Milieu oder eine politische Denkschule - belegbar - geförderte Bereitschaft für Straftaten des jeweiligen Gefangenen als Resozialisierungshemmnis in den Blick zu nehmen.(Rn.51)
3. Eine im Vollzugsplan lediglich geforderte „glaubhafte Distanzierung von politisch motivierten Straftaten“ ist weder justizvollzugsrechtlich noch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG zu beanstanden. Eine solche Formulierung richtet sich nicht gegen eine durch den Gefangenen selbst als „links und progressiv“ beschriebene Denkschule, sondern nur gegen Straftaten zur Durchsetzung eigener, wie auch immer gearteter politischer Überzeugungen.(Rn.47)
Tenor
1. Die Anträge des Verurteilten vom 10.09.2022 einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR 500,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer im Vollzugsplan durch die Anstalt geforderten „Distanzierung vom Linksextremismus“ ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass schon Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgibt, die Meinungsfreiheit abseits von Jugend- und Ehrenschutz nur über allgemeine Gesetze zu beschränken. Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten dürfen daher nicht an die Gesinnung anknüpfen, sondern an Gefahren für Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen. Staatliche Stellen dürfen dasselbe Verhalten in der Folge somit nicht unterschiedlich behandeln, je nachdem welche politischen Überzeugungen die jeweils handelnden Personen dabei leiten. Dies gilt im Grundsatz auch im Strafvollzug.(Rn.49) 2. Es ist allerdings zugleich Ziel des Strafvollzugs, dass der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dies erfordert, die in der jeweiligen Person des Gefangenen liegenden Ursachen seiner Delinquenz aufzuarbeiten. Im Strafvollzug wäre es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch eine durch ein bestimmtes politisches Milieu oder eine politische Denkschule - belegbar - geförderte Bereitschaft für Straftaten des jeweiligen Gefangenen als Resozialisierungshemmnis in den Blick zu nehmen.(Rn.51) 3. Eine im Vollzugsplan lediglich geforderte „glaubhafte Distanzierung von politisch motivierten Straftaten“ ist weder justizvollzugsrechtlich noch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG zu beanstanden. Eine solche Formulierung richtet sich nicht gegen eine durch den Gefangenen selbst als „links und progressiv“ beschriebene Denkschule, sondern nur gegen Straftaten zur Durchsetzung eigener, wie auch immer gearteter politischer Überzeugungen.(Rn.47) 1. Die Anträge des Verurteilten vom 10.09.2022 einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR 500,- festgesetzt. I. 1. Mit am 15.09.2022 bei der hiesigen Kammer eingegangenen Schreiben vom 10.09.2022 begehrt der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG. Der Antragsteller beantragt, 1. ihm vollzugsöffnende Maßnahmen und/oder den offenen Vollzug zu gewähren; 2. die festgeschriebene Äußerung zur glaubhaften Distanzierung von politischer Gewalt zu entfernen. 3. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu gewähren. Der Antragsteller trägt unter anderem vor, er selbst verstehe sich als progressiver und linker Mensch. Die seiner Haftstrafe zugrunde liegende Verurteilung beruhe auf Demonstrationen gegen rechtsradikale und neonazistische Aufzüge. Insbesondere beanstandet der Antragsteller, dass ihm für eine positive Prognose abverlangt werde, sich von seinen politischen Idealen und seinem politischen Verständnis zu distanzieren. Er habe während seiner Haftzeit keine erheblichen Vorfälle veranlasst und sei nicht gewalttätig. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf das Antragsschreiben unter AS 3 bis 5. 2. Der Antragsteller befindet sich gegenwärtig in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H (JVA). Zuletzt dort verbüßt er seit dem 19.07.2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in mehreren Fällen sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs, Bedrohung und weiterer Delikte. Der Antragsteller trat die Haft als Selbststeller an. Derzeit ist das Strafende für den 18.01.2024 vorgemerkt. Der Ablauf von zwei Dritteln der gegenwärtig vollzogenen Freiheitstrafe ist für den 18.03.2023 vorgemerkt. Der 24-jährige ledige Antragsteller absolvierte einen Hauptschulabschluss und ein freiwilliges soziales Jahr. Eine Ausbildung im Straßenbau brach er ab. Der BZR-Auszug des Antragstellers weist derzeit insgesamt 4 weitere Eintragungen auf. Bei allen 4 Eintragungen handelt es sich um Vorstrafen. Der Tatvorwurf lautet bei allen 4 Eintragungen auf Beleidigung, bei 2 der Eintragungen zudem unter anderem zugleich auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung. Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht Ravensburg den Antragsteller am 10.05.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass der damals noch in der Justizvollzugsanstalt B inhaftierte Antragsteller einen ausländischen Mitgefangenen körperlich angegriffen und verletzt haben soll, nachdem dieser zuvor seinen Abfall nicht, wie vom Antragsteller verlangt, ordnungsgemäß entsorgt hätte. Im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg ist die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zudem nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dies ist damit begründet, dass der Antragsteller noch keine Maßnahmen zur Aggressionsbewältigung begonnen habe und insofern bei ihm nach wie vor eine unbehandelte Gewaltproblematik bestehe. Zu seiner beruflichen Perspektive könne er keine konsistenten Angaben machen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller sich allein durch die Androhung der Verbüßung der Freiheitsstrafe zu einem rechtstreuen Leben werde anhalten lassen. In dem angestrengten Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 10.05.2022 ist Termin zur Hauptverhandlung auf den 22.05.2023 bestimmt. Zuletzt steht nach übereinstimmenden Angaben von JVA und Verteidigung im Raum, dass der Antragsteller am 23.11.2022 im Nachgang zu einer Vollzugsmaßnahme eine Vollzugsabteilungsleiterin der JVA beleidigt haben soll, sich später aber entschuldigt hätte. Der Antragsteller soll nach den weiteren Angaben der JVA bei dem Vorfall die Vollzugsabteilungsleiterin als „Fotze“ bezeichnet und ihr mehrfach Gewalt angedroht haben. Ferner hätte er damit gedroht, es würde „klatschen“, sollten weitere ähnliche Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden. Die JVA stellte Strafanzeige wegen Beleidigung. Der Verteidiger des Antragstellers meint, der Antragsteller sei durch die Vielzahl von Maßnahmen der JVA provoziert worden. 3. Die Vollzugsplanung der JVA beruhte auf einer umfangreichen Sozialanamnese des Antragstellers. Die JVA erörterte die Vollzugsplanung mit dem Gefangenen und seinem Verteidiger und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 11.08.2022 fand die Vollzugsplankonferenz statt. Im Anschluss gab der Verteidiger des Antragstellers noch weitere Stellungnahmen ab. Am 16.08.2022 beantragte der Verteidiger des Antragstellers im Vorfeld der Vollzugsplanung, dass konkret ein zeitlicher Rahmen benannt werde, in dem der Antragsteller mit entsprechenden Lockerungen bei weiterem positiven Verlauf rechnen könne. Außerdem beanstandete der Verteidiger des Antragstellers bestimmte Formulierungen der JVA hinsichtlich der Gewaltbereitschaft und der politischen Ausrichtung des Antragstellers. Hiernach änderte die JVA die ursprünglich angedachte Zielvorgabe einer „Distanzierung vom Linksextremismus“ durch den Antragsteller im Vollzugsplan noch zur „Distanzierung von politisch motivierten Straftaten“ ab. Am 25.08.2022 markierte die JVA den Vollzugsplan als geprüft. Die JVA händigte dem Antragsteller im Nachgang die von ihm beanstandete Fortschreibung des Vollzugsplans am 07.09.2022 aus (Vollzugsplan). Darin ist neben dem Beginn der Teilnahme am Anti-Gewalt-Training (AGT) ab dem 23.08.2022 unter anderem vermerkt: „Wesentliches Ergebnis der Konferenz: 1. Derzeit keine vöM und kein offener Vollzug [...] 3. Langfristige Ziele, auch nach der Entlassung: [...] - glaubhafte Distanzierung von politisch motivierten Straftaten.“ Unter dem Punkt „offener/geschlossener Vollzug: Geschlossener Vollzug“ ist zur Begründung vermerkt: „Zwar Selbststeller und Erstverbüßer, weiter auch festes Bezugspersonensystem und keine Suchtmittelproblematik, aber: Gewaltproblematik, bisher unbehandelt (siehe hierzu Urteil „sehr hohes Aggressionspotential und äußerst gewaltbereit“) wie auch das offene Verfahren (Verurteilung 4 Monate wegen Körperverletzung in Haft, noch nicht rechtskräftig). Zwar hier Problembewusstsein im Nachhinein vorhanden, aber Absprachefähigkeit hier mehrfach nicht gegeben, siehe teils auffälliges Vollzugsverhalten“. Unter „besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen“ ist bei „Sonst. Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen“ vermerkt: „Teilnahme am AGT und Lernen, sich an Recht und Ordnung zu halten, insbesondere unter Berücksichtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Herr S soll sich dazu zur Unterstützung an die Fachdienste wenden. Ausstiegshilfe bei Bedarf + ggf. Teilnahme am OET.“ Unter „vollzugsöffnende Maßnahmen“ ist „Nein“ hervorgehoben und zur Begründung unter anderem noch zusätzlich vermerkt: „Bei erfolgreicher Teilnahme AGT sind zur Vorbereitung einer Entlassung Ausführungen mit Bediensteten der JVA denkbar. Sofern dann noch Zeit bis Entlassung, muss zunächst Bezugsperson überprüft werden, um dann weitere Entscheidungen in Bezug auf vöM treffen zu können.“ 4. Am 06.10.2022 bestellte sich der Verteidiger des Antragstellers auch im vorliegenden Verfahren zu dessen Bevollmächtigten. In seiner Stellungnahme vom 03.11.2022 verwies der Verteidiger im Wesentlichen darauf, der Antragsteller sei Selbststeller, Erstverbüßer und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Suchtgefahr. Die im Vollzugsplan festgestellte hohe Gewaltbereitschaft habe sich während des Vollzugs nicht begründen lassen. Den Anträgen zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich der Vollzugsplankonferenz sei nicht entsprochen worden. Der Vollzugsplan stelle diesen nicht zufrieden. Bisher verhängte Maßnahmen seien durch die Strafvollstreckungskammer – anlässlich weiterer Anträge gem. § 109 StVollzG – indirekt beanstandet worden. Dies sei auch beim Vollzugsplan zu berücksichtigen. Die von der JVA bei Vollzugsplanaufstellung verlangte Distanzierung von Linksextremismus sei unzulässig. Der Antragsteller könne und müsse sich nur von strafrechtlich relevanten Bereichen und nicht von einer Lebenseinstellung distanzieren. Außerdem sei dem Antragsteller Hafturlaub zu ermöglichen. Wegen der Einzelheiten bezieht sich die Kammer auf die Stellungnahme des Verteidigers vom 06.10.2022 nebst Anlagen auf den AS 39 bis 51. Der Verteidiger beantragt in seiner Stellungnahme vom 03.11.2022 zudem im Namen des Antragstellers noch einmal Prozesskostenhilfe. Er verweist wegen der begehrten Prozesskostenhilfe auf andere Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer unter dem Az. 201 StVK 28/22 und Az. 201 StVK 90/22. Es sei dem Antragsteller bereits einmal durch Beschluss vom 16.08.2022 Prozesskostenhilfe gewährt worden. An dessen persönlichen Verhältnissen habe sich seitdem nichts geändert. Das von der Kammer insoweit beigezogene Formular ist ausgefüllt und unterschrieben, enthält jedoch hinsichtlich des ausweislich Abschnitt G.1. vorhandenen Girokontos weder die genauen Kontodaten noch Angaben zu einem etwaigen Guthaben. Wegen der weiteren Einzelheiten bezieht sich die Kammer auf die beigezogene Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 21.07.2022 unter AS 221 bis 227. Mit Stellungnahme vom 04.11.2022 verwies der Verteidiger noch einmal konkret darauf, dass die Strafvollstreckungskammer nach Rücknahme einer Maßnahme in einem Parallelverfahren unter dem Az. 201 StVK 28/22 in der Kostenfolge durch Beschluss vom 24.10.2022 festgestellt habe, die dort beanstandete Verlegung des Gefangenen wäre voraussichtlich ungerechtfertigt und damit rechtswidrig gewesen. Dies müsse bei der Beurteilung des Vollzugsplans und der hiesigen Beschwerde mit einfließen. Insoweit verweist die Kammer auf die Stellungnahme vom 04.11.2022 unter AS 63. Der Verteidiger verweist in einer weiteren Stellungnahme vom 15.11.2022 auf die zu berücksichtigende pandemiebedingte Ausnahmesituation, die den Antragsteller seit seiner Inhaftierung beeinträchtige. Wegen unverschuldeter Abstände zwischen zwei Impfungen gelte er als ungeimpft. Die daher allein bestehenden Besuchsmöglichkeiten freitags seien ausgebucht. Der Antragsteller befinde sich seit 16 Monaten in Haft und habe keine Vollzugslockerungen erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 15.11.2022 unter den AS 69 bis 71 verwiesen. Am 19.12.2022 trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers schließlich vor, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte, die gegen vollzugsöffnende Maßnahmen sprächen. Insbesondere sei es nicht belegt oder zu erwarten, dass sich der Antragsteller bei einem Freigang dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach bereits 1 1/2 Jahren als Selbststeller verbüßter Haft entziehen würde. An seiner Gewaltdynamik arbeite der Antragsteller durch eine von ihm selbst beantragte Maßnahme. Die weitere Straffälligkeit in Haft sei hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers problematisch und befinde sich in der Berufungsinstanz. Das defensive Verhalten des erheblich verletzten Antragstellers bei dem Geschehen würde nicht hinreichend bei der Beurteilung seines Verhaltens gewürdigt. Die von der JVA angeführte hohe Gewaltbereitschaft resultiere allein aus der speziellen Tatbestandsstruktur des tätlichen Angriffs i.S.d. § 114 StGB. Es sei keiner der bisher durch die Tat des Antragstellers Geschädigten ernsthaft verletzt oder krankgeschrieben oder gar stationär aufgenommen worden. Außerdem verweist der Verteidiger auf die den Antragsteller unterstützenden Personen. Zuletzt meint der Verteidiger, die Briefzensur der JVA beim Antragsteller sei zu streng und dies sei ebenfalls in die Abwägung einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Verteidigers vom 19.12.2022 unter AS 167 bis 169 verwiesen. Am 10.01.2023 nahm der Verteidiger erneut Stellung. Er verweist darauf, dass dem Antragsteller von der JVA zu Unrecht eine Kandidatur für deren Insassenvertretung verwehrt worden sei. Außerdem bezieht sich der Verteidiger auf eine Strafanzeige der Anstaltsleitung der JVA wegen Beleidigung, nachdem der Antragsteller „aufgrund der für ihn offensichtlich willkürlichen Maßnahme die Beherrschung verlor und eine Beamtin beschimpfte. Der Antragsteller hatte sich zeitnah und ernsthaft wegen dieses Vorfalls entschuldigt, dabei sollte jedoch nicht außer acht gelassen werden, dass die offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen den Antragsteller außerordentlich provozierten. In meinen Schriftsätzen hatte ich zuvor bereits befürchtet, dass der Antragsteller durch die Vielzahl derartiger Maßnahmen provoziert werden sollte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 10.01.2023 unter AS 203 bis 205 verwiesen. 5. Die JVA nahm ursprünglich am 18.10.2022 Stellung zum Schreiben des Antragstellers vom 10.09.2022. Dabei beantragte die JVA, die Anträge als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die nun gestellten Anträge seien zuvor nicht in der konkreten Form benannt worden. Es habe Einvernehmen mit der im Vollzugsplan gewählten Formulierung „Distanzierung von politischen Straftaten“ anstatt der ursprünglich vor Beteiligung des Antragstellers angedachten Formulierung „Distanzierung von Linksextremismus“ bestanden. Die JVA gibt zudem an, aus einer Briefkontrolle beim Antragsteller ergebe sich, dass er Anträge stelle, um die „beteiligten Stellen zu beschäftigen“. Dem Antragssteller fehle es daher am Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der JVA vom 18.10.2022 unter AS 15 bis 19 verwiesen. Mit Stellungnahme vom 22.11.2022 beantragt die JVA weiterhin, die verfahrensgegenständlichen Anträge als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Zu vollzugsöffnenden Maßnahmen oder einer Verlegung in den offenen Vollzug trägt die JVA vor, der Antragsteller sei hierfür nicht geeignet. Hierbei stehe der JVA ein Beurteilungsspielraum zu und die gerichtliche Überprüfung beschränke sich auf Ermessensfehler. Lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf null hätte der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrten Maßnahmen. Der Inhalt einer der Stellungnahme angehängten Sozialanamnese und damit mittelbar der gesamten Gefangenenpersonalakte sei durch Bezugnahme Gegenstand der Vollzugsplankonferenz geworden. Im Weiteren bezieht sich die Stellungnahme auf die oben ausschnittsweise zitierte Begründung des Vollzugsplans. Außerdem verweist die JVA auf ein Milieu an Sympathisanten des Antragstellers und verschiedene Anhaltspunkte, dass diese möglicherweise eine Befreiungsaktion avisieren könnten. Außerdem bezieht sich die JVA darauf, dass dem Antragsteller Ausführungen im Rahmen der Entlassvorbereitungen in Aussicht gestellt worden seien, wenn er sein AGT abgeschlossen habe. Dies entspräche der üblichen Reihenfolge von Lockerungsmaßnahmen nach Stufen i.S.d. § 9 BWJVollzGB III. Der ebenfalls begehrte Hafturlaub sei nur bei Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen möglich. Lediglich ergänzend gibt die JVA an, bei einer Briefkontrolle eines Schreibens vom 06.10.2022 habe der Antragsteller angegeben: „Die wollten für eine frühzeitige Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt ne glaubhafte Distanzierung von mir zur politischen Gewalt. Was ja niemals geschehen wird.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 22.11.2022 unter AS 113 bis 123 sowie die Anhänge und nachgesendeten Anhänge hierzu unter AS 125 bis 147 verwiesen. Die insoweit getätigten Ausführungen ergänzte die JVA am 12.12.2022 erneut. Hierbei räumte die JVA ein, dass auf der Vollzugsplankonferenz für den Antragsteller vollzugsöffnende Maßnahmen im Ergebnis erfolglos beantragt worden seien. Auf die Stellungnahme der JVA vom 12.12.2022 unter AS 151 wird Bezug genommen. In einer weiteren Stellungnahme vom 05.01.2023 erläutert die JVA das aus ihrer Sicht weiterhin zu befürchtende aggressive Verhalten des Antragstellers. Der Antragsteller habe zuletzt unter Beweis gestellt, dass er seine Gewalt- bzw. Aggressionsproblematik weiterhin nicht vollständig aufgearbeitet habe. Die JVA verweist hierzu auf den unter I.2. geschilderten Vorfall am 23.11.2022, aufgrund dessen sie Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt habe. Die JVA führt weiterhin aus, die am folgenden Tag glaubhafte Entschuldigung unter Hinweis auf eine Aussage im Affekt zeige ein gewisses Problembewusstsein und einen gewissen Erfolg der inzwischen begonnenen Teilnahme am AGT. Gleichzeitig ergebe sich hieraus, dass der Antragsteller dennoch bereit sei, jedenfalls bedrohlich und aggressiv gegenüber der Staatsgewalt aufzutreten, wenn er mit Maßnahmen nicht einverstanden sei. Ein weiteres Beispiel zu unangepasstem Verhalten sei am 05.12.2022 aufgetreten. Zu dem Zeitpunkt habe er vorschriftswidrig außerhalb der Freizeit telefoniert und auf Ansprache aggressiv und respektlos reagiert. Außerdem verweist die JVA auf eine aktuelle öffentliche Aufforderung des Antragstellers, in welcher dieser aktiv zum Kampf gegen den „gottverdammten ausbeuterischen und unterdrückenden Staat“ aufrufe, der „aus den Angeln“ gehoben und „in die Knie“ gezwungen werden solle. Entsprechende Sympathisanten hätten am 01.12.2022 vor der JVA demonstriert. Zuletzt hätten in der Nacht vom 30.12.2022 auf den 31.12.2022 Sympathisanten vor der JVA mit Feuerwerkskörpern in Richtung JVA geschossen, Gläser gefüllt mit Farbe an die Außenmauer geworfen und eine Ansprache über ein Megaphon in Richtung der Anstalt und konkret des Antragstellers gerichtet. Für Details wird auf AS 179 bis 185 nebst Anlagen unter AS 187 bis 193 verwiesen. II. 1. Die hiesige Kammer ist gem. §§ 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 110, 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG i.V.m. §§ 20 BWJVollzGB I, 22 StVollstrO, Ziff. 4.3.2.1 lfd. Nr. 7, 14 und 16 BWVV-Vollstreckungsplan sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die gegen die JVA als Antragsgegnerin gerichteten Anträge gem. § 109 Abs. 1 StVollzG. Der Rechtsweg vor die Strafvollstreckungskammer ist eröffnet. Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen zu Vollzugslockerungen und dem Inhalt des Vollzugsplans jeweils um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (vgl. wie hier OLG Karlsruhe, NStZ 2006, 64; zum Streitstand Hein/Piel in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2022, § 26 Rn. 49 und 141 m.w.N.). Die vom Antragsteller im Wege objektiver Antragshäufung verfolgten Sachanträge auf Verpflichtung der JVA zu näher beschriebenen vollzugslockernden Maßnahmen nach Ablehnung in der Vollzugsplankonferenz (Verpflichtungsantrag), §§ 109 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 4 StVollzG, und auf Entfernung der beanstandeten Formulierung im Vollzugsplan (Anfechtungsantrag), §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, sind zulässig. Der Antragsteller wäre bei Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen der JVA durch diese auch in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 109 Abs. 2 StVollzG. Die Sachanträge sind form- und fristgerecht gestellt, § 112 Abs. 1 StVollzG. 2. Nach Überzeugung der Kammer besteht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Denn es ist zuletzt unstreitig, dass dieser in der Vollzugsplankonferenz jedenfalls im Grundsatz vollzugsöffnende Maßnahmen begehrte und die genaue Formulierung zum Vollzugsplanziel im Nachgang diskutiert wurde. Zudem steht es jedenfalls im Ausgangspunkt dem Antragsteller frei, einzelne Formulierungen im finalen Vollzugsplan trotz vorheriger Rücksprache der gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ein überwachter Schriftverkehr, in dem der Antragsteller gegenüber Dritten allgemein angibt, staatliche Stellen mit Eingaben beschäftigen zu wollen, schließt für sich genommen noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers aus. Ansonsten wäre ihm in der Folge letztlich jedweder Rechtsschutz in Haft genommen. Dies ist erkennbar nicht mit dem aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch vereinbar. Der Antragsteller hat zudem seinen Antrag hinsichtlich der beanstandeten Formulierung zur Distanzierung von politischer Gewalt im Vollzugsplan nicht ausdrücklich zurückgenommen. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe gem. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO ist als Annexantrag zu den Sachanträgen ebenfalls zulässig. III. Die Sachanträge sind indes unbegründet, §§ 109 Abs. 1, 115 Abs. 2 Satz 1, 115 Abs. 4 StVollzG. 1. Die JVA kommt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags in ihrer am Maßstab des § 115 Abs. 5 StVollzG zu beurteilenden Prognoseentscheidung auf einer vollständig ermittelten Tatsachengrundlage im gegenwärtigen Vollzugsplan zu dem ermessensfehlerfreien Ergebnis, dass der Gefangene weder die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen noch für die Unterbringung im offenen Vollzug erfüllt (nachfolgend insgesamt Lockerungen). Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 7 BWJVollzGB III richtet sich nach §§ 7, 9 BWJVollzGB III. a) Für die Entscheidung nach §§ 7, 9 BWJVollzGB III besteht im Ausgangspunkt ein Beurteilungsspielraum der JVA (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2021 – L 1 Ws 198/20, juris, dort Rn. 48; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15, BeckRS 2015, 18004; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 Ws 292/08, BeckRS 2009, 8706). Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGH NJW 1982, 1057 (1059); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2021 – L 1 Ws 198/20, juris, dort Rn. 48). All dies ist für eine effektive gerichtliche Kontrolle entlang des jeweiligen Einzelfalls durch die JVA zu substantiieren (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., dort Rn. 49). Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung oder dem Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2018 – 2 Ws 112/18, juris, dort Rn. 15), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag handelt (Euler in BeckOK, Strafvollzug Bund, 22. Ed. 01.08.2022, StVollzG, § 115 Rn. 6 m.w.N.). Es ist bei Verpflichtungsanträgen nur dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573) sowie bei Anfechtungsanträgen, wenn die Maßnahme noch nicht vollzogen ist oder es sich um eine solche mit Dauerwirkung handelt (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 22. Ed. 01.08.2022, StVollzG, § 115 Rn. 6). Nach Überzeugung der Kammer ist die JVA bei den angegriffenen Entscheidungen anlässlich des Vollzugsplans von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, hat den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. b) Nach §§ 7, 9 BWJVollzGB III darf jeweils für beide Lockerungen zunächst nicht zu befürchten sein, dass der Antragsteller flieht oder diese dazu missbraucht, um weitere Straftaten zu begehen. Selbst wenn man nach den zuvor dargestellten Maßstäben alleine auf den Zeitpunkt der Erstellung des finalen Vollzugsplans vor dem 07.09.2022 abstellt, erweist sich aus den unter I.3. dargestellten Gründen die Entscheidung der JVA als rechtmäßig. Die Feststellungen zum durch die JVA dargelegten hohen Aggressionspotenzial und der Gewaltbereitschaft des Antragstellers finden ihre Grundlage neben den jeweiligen Strafurteilen in einer vorherigen umfangreichen Sozialanamnese. Diese Tatsachenfeststellungen lassen sich auch rechtsfehlerfrei unter dem Rechtsbegriff der Missbrauchsgefahr für die begehrten Lockerungen subsumieren. Zugleich ist erkennbar, dass die JVA sich auch mit für den Antragsteller günstigen Umständen auseinandergesetzt hat, etwa zum nachträglichen Problembewusstsein des Antragstellers nach der Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Zudem wird aus dem Vollzugsplan selbst erkennbar, dass die JVA dem Antragsteller Lockerungen nicht pauschal versagt, sondern diese primär davon abhängig macht, ob der Antragsteller erfolgreich an einem AGT teilnimmt, für welches die JVA ihn seit August 2022 auch vorgesehen hat. Es trifft zudem zu, dass auch dann zunächst begleitete Ausgänge die der gesetzlichen Konzeption nach übliche Reihenfolge entsprechenden stufenweisen Vorgehen i.S.d. § 9 BWJVollzGB III vor den begehrten Lockerungen entspricht. Auch insofern ist die gegenwärtige Ablehnung von Lockerungen nach dem dargelegten Maßstab nicht zu beanstanden und insbesondere verhältnismäßig. Den insoweit maßgeblichen Sachverhalt hatte die JVA bereits vor Übergabe des finalen Vollzugsplans an den Antragsteller ausführlich und vollständig ermittelt, unabhängig von den zwischenzeitlich vorgetragenen weiteren Umständen. Ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankommt ist allerdings festzustellen, dass sich im Verhalten des Antragstellers nach Übergabe des Vollzugsplans wesentliche prognostische Einschätzungen der JVA hinsichtlich des erwarteten Missbrauchs von Lockerungen bewahrheitet haben. Dies ergibt sich aus den unter I.2. und I.5. im Einzelnen dargelegten weiteren Umständen zu einem späteren Zeitpunkt. Die durch den Verteidiger behauptete „Provokation“ der JVA zu diesem Verhalten des Antragstellers vermag die Kammer nach Aktenlage nicht im Ansatz zu erkennen. c) Weiterhin ist die JVA im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller zusätzlich auch an der für Lockerungen jeweils nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 BWJVollzGB III als eigenständiges Merkmal vorausgesetzten Eignung fehlt. Hierbei ist nach der Formulierung im Gesetzestext „insbesondere“ vor allem auf die Festigung der Persönlichkeit des Gefangenen abzustellen (vgl. zu § 9 BWJVollzGB III OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015 – 1 Ws 172/14 L, juris, dort Rn. 9). Anhaltspunkte für eine Eignung können sich dabei vor allem aus einem eigenverantwortlichen und auch die Interessen der anderen Gefangenen berücksichtigenden, durch Selbstdisziplin gekennzeichneten Vollzugsverhalten ergeben (OLG Karlsruhe a.a.O.). Es wird bereits aus den unter I.3 ersichtlichen Erwägungen der JVA im Vollzugsplan deutlich, dass diese den entsprechenden Sachverhalt zur fehlenden Eignung des Antragstellers im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung umfassend erfasst und abgewogen hat. Die von der JVA unter anderem herangezogene Gewaltbereitschaft des Antragstellers steht erkennbar ermessenfehlerfrei einem eigenverantwortlichen, durch Selbstdisziplin gekennzeichnetem Vollzugsverhalten entgegen. Es ist insoweit auch ersichtlich, dass die JVA im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum einen zutreffenden Rechtsbegriff der Eignung herangezogen hat. Bei der erforderlichen Prognoseentscheidung durfte die JVA auch die unter I.2. dargestellte, nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgerichts Ravensburg vom 10.05.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eines Mitgefangenen zugrunde legen. Ausweislich der dort maßgeblichen Feststellungen zur Sache drängt es sich als ermessensfehlerfrei auf, dem Antragsteller abzusprechen, die Interessen seiner Mitgefangenen hinreichend zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller, wie von seinem Verteidiger behauptet, in der von ihm selbst herbeigeführten körperlichen Auseinandersetzung später tatsächlich weitgehend defensiv geblieben oder selbst verletzt worden ist. 2. Der auch im Übrigen nach § 5 BWJVollzGB III zu beurteilende Vollzugsplan der JVA ist hinsichtlich der vom Antragsteller mit seinem Anfechtungsantrag angegriffenen Zielvorgabe ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Das durch § 5 BWJVollzGB III vorgesehene Verfahren hat die JVA eingehalten. Die JVA hat insbesondere die Vollzugsplanung zuvor mit dem Gefangenen erörtert und ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben, § 5 Abs. 3 BWJVollzGB III. Seine Einwendungen sind hinsichtlich der angedachten Formulierung zur „Distanzierung vom Linksextremismus“ sogar berücksichtigt worden. b) Die im Vollzugsplan geforderte „glaubhafte Distanzierung von politisch motivierten Straftaten“ ist weder nach § 5 Abs. 2 BWJVollzGB III noch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rechtlich zu beanstanden. Denn es lag nach Aktenlage schon bei Aufstellung des Vollzugsplans nahe, im Bereich politischer Gewalt prognostisch eine Gefahr auch für zukünftige Straftaten des Antragstellers zu sehen. Der Inhalt des Vollzugsplans wurde auf Grund der Sozialanamnese als Behandlungsuntersuchung erstellt, § 5 Abs. 1 BWJVollzGB III. Der JVA steht es anschließend angesichts der Formulierung in § 5 Abs. 2 BWJVollzGB III über die „mindestens“ enthaltenen Angaben im Vollzugsplan grundsätzlich zu, auch die beanstandete Zielvorgabe aufzunehmen. Der Kritik an einer ursprünglich im Vollzugsplan erwogenen Formulierung zur „Distanzierung vom Linksextremismus“ ist im Ausgangspunkt zuzugeben, dass schon Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgibt, die Meinungsfreiheit abseits von Jugend- und Ehrenschutz nur über allgemeine Gesetze zu beschränken. Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten dürfen daher nicht an die Gesinnung anknüpfen, sondern an Gefahren für Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfGE 111, 147 (154 f., 160); BVerfGE 25, 44 (58)). Staatliche Stellen dürfen dasselbe Verhalten verschiedener Personen in der Folge somit grundsätzlich auch nicht unterschiedlich behandeln, je nachdem welche Überzeugung die handelnden Personen dabei vertreten. Dies gilt im Grundsatz auch im Strafvollzug (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 14.03.1972 – 2 BvR 41/71, juris, dort Rn. 19 ff.). In den finalen Vollzugsplan ist allerdings nie eine gegen eine spezifische politische Überzeugung gerichtete Formulierung gelangt. Im Gegenteil entspricht die im Vollzugsplan als langfristiges Ziel – auch nach Entlassung – geforderte „Distanzierung von politisch motivierten Straftaten“ offensichtlich den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Anders als der Antragsteller vorträgt, richtet sich die Formulierung somit nicht gegen seine als „links und progressiv“ beschriebene Denkschule, sondern nur gegen Straftaten zur Durchsetzung eigener, wie auch immer gearteter politischer Überzeugungen. Zudem ist es nach § 1 BWJVollzGB III Ziel des Strafvollzugs, dass der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dies erfordert, die in der jeweiligen Person des Gefangenen liegenden Ursachen seiner Delinquenz aufzuarbeiten. Im Strafvollzug wäre es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch eine durch ein bestimmtes politisches Milieu oder eine politische Denkschule – belegbar – geförderte Bereitschaft für Straftaten des jeweiligen Gefangenen als Resozialisierungshemmnis in den Blick zu nehmen. Die JVA wird aber zukünftig bei der Vollzugsplanung zu erwägen haben, ob zumindest die dem Antragsteller jüngst zur Last gelegten Straftaten überhaupt auf einer solchen politisch geprägten Verbindung beruhen. Denn sowohl die körperliche Auseinandersetzung mit einem ausländischen Mitgefangenen als auch die verbale Auseinandersetzung mit der Vollzugsabteilungsleiterin weisen keine erkennbare politische Motivation auf. Es scheint der Kammer nach Aktenlage daher jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die dem Antragsteller vorgeworfene Gewaltbereitschaft nicht Ausfluss seiner politischen Gesinnung ist. Umgekehrt läge dann eher nahe, die politische Gesinnung des Antragstellers als ein bloßes Ventil seines allgemein erhöhten Aggressionspotenzials einzuordnen. IV. Prozesskostenhilfe gem. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt kumulativ voraus, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 1. Es drängt sich der Kammer angesichts der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Inhaftierung auf, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, 563 (564)). Daher kann dahinstehen, dass die von der Kammer beigezogene und auf den 21.07.2022 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aus einem Parallelverfahren unvollständig ist. Das allgemein angegebene Girokonto des Antragstellers ist nicht genau bezeichnet und ein etwaiges Guthaben dort nicht aufgeführt. Insofern ist daraus nicht mit Gewissheit ersichtlich, ob der Antragsteller in zumutbaren Umfang gem. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO eigenes Vermögen einsetzt. 2. Vorliegend fehlt es indes an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO. Eine solche Erfolgsaussicht ist nur gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der jeweiligen Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1994, 1160). Beides ist nicht der Fall. Es fehlt schon daran, dass der letztlich angestrebte Erfolg durch die hiesigen Anträge überhaupt erreicht werden kann (vgl. st. Rspr. BGH MDR 2017, 1441 m.w.N.). Vorliegend besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der JVA i.S.d. § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG, die nur in seltenen Ausnahmefällen auf null reduziert ist (vgl. Hein/Piel in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2022, § 26 Rn. 104 m.w.N.). Es ist nicht einmal im Ansatz dargelegt, aus welchem Grund die Kammer aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null hätte gem. § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG die konkret begehrten Rechtsfolgen des anwaltlich vertretenen Antragstellers anordnen können. Die fehlenden Erfolgsaussichten lagen auch nicht in der Schwierigkeit der vorliegenden Tatsachen- und Rechtsfragen begründet (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2013, 1310). Es fehlt vielmehr tatsächlich wie rechtlich an jedem plausiblen Anhaltspunkt, weswegen die JVA auch nur ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum nach §§ 7, 9 BWJVollzGB III bezüglich etwaiger Lockerungen oder bei Verwendung der beanstandeten Formulierung im Vollzugsplan i.S.d. § 5 BWJVollzGB III verletzt haben könnte. Eine auch nur entfernte Erfolgsaussicht der konkret gestellten Sachanträge vermag die Kammer selbst bei bloß summarischer Betrachtung nicht zu erkennen. V. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der beiden Sachanträge folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG. VI. Die Festsetzung des Streitwerts für die beiden Sachanträge beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Sachverhalt bot aus Sicht der Kammer keine genügenden Anhaltspunkte für eine quantitativ sachgerechte Bestimmung des jeweiligen Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG. Vom durch den Gesetzgeber für diese Fälle grundsätzlich vorgegebenen Auffangstreitwert von EUR 5.000,- gem. § 52 Abs.2 GKG ist die Kammer hier zu Gunsten des Antragstellers jeweils deutlich nach unten abgewichen. Wegen der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen – wie im Speziellen auch des hiesigen Antragstellers – ist der Streitwert nach allgemein anerkannter Auffassung niedriger festzusetzen (vgl. allgemein OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2018 – 2 Ws 112/18, juris, dort Rn. 17). Allerdings muss der Streitwert bei Mitwirkung eines Verteidigers zumindest so hoch bemessen sein, dass auch die Tätigkeit eines Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint (OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2021 – III-4 Ws 53/21, juris, dort Rn. 9, OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies gilt vorliegend indes wiederum nur eingeschränkt, da die Kammer zu berücksichtigen hatte, dass dem anwaltlich vertretenen Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war. Nach diesen Maßstäben erachtet die Kammer einen Gegenstandswert von insgesamt EUR 500,- für angemessen. Der Gegenstandswert setzt sich zusammen aus EUR 450,- für den Verpflichtungsantrag und EUR 50,- für den Anfechtungsantrag.