Beschluss
4 Ws 53/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitwertfestsetzung in Straf- und Maßregelvollzugssachen ist die Tragweite der Entscheidung für den Untergebrachten nach § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen.
• Bei Mitwirkung eines Verteidigers muss der Streitwert so bemessen sein, dass dessen Tätigkeit wirtschaftlich vertretbar erscheint.
• Ein tiefgreifender Eingriff in körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht (Zwangsmedikation) rechtfertigt einen höheren Streitwert; hierauf ist bei der Bemessung besonderes Gewicht zu legen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Anfechtung von Zwangsmedikation im Maßregelvollzug • Bei Streitwertfestsetzung in Straf- und Maßregelvollzugssachen ist die Tragweite der Entscheidung für den Untergebrachten nach § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen. • Bei Mitwirkung eines Verteidigers muss der Streitwert so bemessen sein, dass dessen Tätigkeit wirtschaftlich vertretbar erscheint. • Ein tiefgreifender Eingriff in körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht (Zwangsmedikation) rechtfertigt einen höheren Streitwert; hierauf ist bei der Bemessung besonderes Gewicht zu legen. Der Betroffene ist seit 2016 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und leidet an paranoider Schizophrenie. Wegen Verschlechterung plante die Klinik eine dreimonatige Zwangsmedikation mit Haloperidol-Dec. intramuskulär alle drei Wochen; zwei Injektionen wurden bereits verabreicht. Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung und stellte später feststellungsweise die Rechtswidrigkeit der Anordnung in den Raum. Das Landgericht Paderborn wies den Antrag zurück und setzte den Streitwert auf bis zu 500 €; hiergegen richtete der Verteidiger Streitwertbeschwerde mit Antrag auf 5.000 €. Beide Instanzen verhandelten über die Angemessenheit der Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Tragweite des Grundrechtseingriffs und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Verteidigergebühren. • Die Beschwerde war zulässig und wurde fristgerecht erhoben (§ 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG). • Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG; subsidiär § 52 Abs. 2 GKG ist nur anzuwenden, wenn keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen. Hier bieten die Umstände eine Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG. • Bei der Bemessung nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 GKG ist die besondere Tragweite der Entscheidung für den Untergebrachten zu berücksichtigen; Zwangsmedikation greift tief in körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 GG) ein. • Bei Mitwirkung eines Verteidigers darf der Streitwert nicht so niedrig angesetzt werden, dass dessen Tätigkeit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, weil sonst die effektive Rechtswahl des Betroffenen beeinträchtigt würde. • Das Verweis auf ein angeblich vom Bundesverfassungsgericht geduldetes Niveau von 200 € greift nicht; dort wurde inhaltlich keine verbindliche Aussage zur Angemessenheit getroffen. • Vor dem Hintergrund des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und der bereits erfolgten Injektionen ist ein höherer Streitwert gerechtfertigt und unter Abwägung aller Umstände auf bis zu 2.000 € festzusetzen. Die Streitwertbeschwerde hatte teilweisen Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.09.2020 wurde aufgehoben und der Streitwert für das Verfahren auf bis zu 2.000 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet. Begründend ist maßgeblich, dass die Anordnung der Zwangsmedikation einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten darstellt und bereits zwei Zwangsinjektionen erfolgt waren. Ferner ist bei Mitwirkung eines Verteidigers sicherzustellen, dass die Streitwertbemessung dessen wirtschaftliche Vertretbarkeit ermöglicht, um die Wahl eines Rechtsanwalts nicht faktisch zu unterbinden. Aufgrund dieser Umstände war eine Anhebung des Streitwerts gegenüber der vom Landgericht gewählten Festsetzung geboten.