Beschluss
1 S 309/15
LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2016:0128.1S309.15.00
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Entscheidungsgründe
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO per einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das am 16.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. II. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand es angefochtenen Urteils (UG 2-3) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass die Klägerin von der Beklagten Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 07.03.2014 verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsanwaltskosten stellten einen adäquat-kausalen Schaden dar. Grundsätzlich könne der Direktgeschädigte auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten als adäquaten und dem Schädiger zurechenbaren Schaden ersetzt verlangen. Der Unfallgeschädigte dürfe auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen einen Anwalt auf Kosten des Schädigers einschalten, sofern er schutzbedürftig sei; streitig sei indes, ob Leasing- oder Mietwagenfirmen einen solchen Schaden nur als Verzugsschaden geltend machen könnten. Nicht ersatzfähig seien die Rechtsanwaltskosten jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt sich als von vorneherein völlig unstreitig darstelle und der Rechtsanwalt sich lediglich als kostenverursachende weitere Durchgangsstation ohne weitere Aufgabe darstelle. Allerdings sei es so, dass aufgrund der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung zu dem Thema des Umfangs der erstattungsfähigen Schäden ein rechtlich einfach gelagerter Sachverhalt für einen Rechtsunkundigen nahezu nicht mehr vorkomme. Vorliegend handele es sich bei der Klägerin zwar um ein Leasingunternehmen, allerdings ohne Rechtsabteilung für die Regulierung von Unfallangelegenheiten. Es handele sich zudem nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt, da z.T. Schadenspositionen betroffen gewesen seien, die in der Rechtsprechung besonderes streitig seien, wie beispielhaft die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; außerdem seien an dem Unfallereignis zumindest 3 Fahrzeuge beteiligt gewesen, so dass sich insoweit die Komplexität des Sachverhalts erhöhe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haftung von vorneherein so klar und eindeutig gewesen sei, dass eine anwaltliche Hilfe bereits nicht erforderlich gewesen sei. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sei eine ex ante Betrachtung vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe wird auf die Urteilsausführungen (UG 3-7) verwiesen. Gegen dieses ihr am 08.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.11.2015 (Montag), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund fristgerechtem Antrag vom 08.12.2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, mit Schriftsatz vom 30.12.2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils eine vollständige Klageabweisung. Die Beklagte führt an, dass es sich bei der Klägerin gerade nicht um eine Rechtsunkundige handelt, sondern um eine Institution, deren Geschäftsmodell bedingt, dass sie vielfach im Jahr mit der Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten zu tun habe. Die Argumentation des Amtsgerichts gehe dahin, dass, bevor die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Regulierung von auch einfach gelagerten Unfallangelegenheiten ausdifferenzierter wurde, es Institutionen wie der Klägerin durchaus zuzumuten war, zunächst die Anspruchsbezifferung selbst zu erledigen und diesbezüglich ein Anwalt nicht erforderlich gewesen sei, während dies jetzt anders sein solle. Dies überzeuge nicht. Auch früher habe die diesbezügliche Tätigkeit von Institutionen wie der Klägerin darin bestanden, die aufgrund der eigenen Sachkunde aufgrund des Geschäftsfeldes vorzunehmenden Schadensbezifferung unter Beifügung entsprechender Belege gegenüber der Schädigerseite vorzunehmen. An dieser Tätigkeit ändere sich auch durch irgendwie geartete Ausdifferenzierung der Rechtsprechung nichts. Im Aufwand stelle es auch keinen Unterschied für die Klägerin dar, diese Zusammenstellung an einen Rechtsanwalt zu senden oder aber direkt an den Schädiger. Die Relevanz der angeblichen Ausdifferenzierung der Rechtsprechung finde erst danach statt. Wenn der Geschädigte das erhalte, was er gefordert hat, spiele die Ausdifferenzierung der Rechtsprechung keine Rolle. Erst wenn seitens des Schädigers bzw. seiner Versicherung trotz eindeutiger Haftungslage Kürzungen der Höhe nach unter Verweis auf die Rechtsprechung gemacht würden, sei der Zeitpunkt gekommen, in dem eine entsprechende Argumentation greifen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungschrift vom 30.12.2015 (Bl. 107 ff d.A.) verwiesen. III. Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf das Bezug genommen wird, kann die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Grundsätzlich erstreckt sich der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsverfolgungskosten, solange diese zweckmäßig waren. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass ein nach Grund und Höhe derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb für die geschäftsgewandte Klägerin die Inanspruchnahme eines Anwaltes nicht erforderlich war. Nur dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist der Geschädigte zur eigenen Schadensanmeldung gehalten, es sei denn, er ist aus besonderen Gründen, wie etwa dem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, hierzu nicht in der Lage. Darauf, ob der Geschädigte geschäftlich gewandt ist oder nicht, kommt es mithin nur im Fall eines einfach gelagerten Sachverhaltes an. Insoweit führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.11.1994 (Az VI ZR 3/94) aus: "(…) Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. (…)". Der Geschädigte ist zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist. Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen. Bei der Einstufung als einfach gelagerte Sachverhalt kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an und nicht auf die Einschätzung einer fachlich mit der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen versierten Person (vgl. hierzu LG Frankfurt, NZV 2013, 87 ). Dazu gehören regelmäßig solche Fälle, in denen der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen. Nach Ansicht der Kammer ist der vorliegende Sachverhalt nicht als derart einfach einzuordnen, als dass die Klägerin gehalten war, ihre Ansprüche bei der Beklagten selbst anzumelden. Hinsichtlich der Einordnung als nicht einfach gelagerter Sachverhalt schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an (UG S. 6, 7), gerade die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Gutachterkosten wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Übrigen dürfte der vorliegende Sachverhalt allein schon aufgrund der Unfallbeteiligung von 3 Fahrzeugen nicht derart einfach gelagert sein, dass die Geschädigte aus einer ex ante Betrachtung heraus keine Zweifel daran haben durfte, dass der Schädiger für den Schaden vollumfänglich aufkommt. Soweit die Berufung das erstinstanzliche Urteil insoweit angreift, dass das Amtsgericht davon ausgehe, dass es Institutionen wie der Klägerin bevor die Rechtsprechung ausdifferenzierter wurde, zuzumuten gewesen sei, die Ansprüche selbst anzumelden und dies jetzt anders sein solle, so weist die Kammer darauf hin, dass es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eben zunächst darauf ankommt, ob der Sachverhalt als einfach oder als tatsächlich oder rechtlich nicht einfach einzuordnen ist. Nur für den Fall, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist es auch dem geschäftlich gewandten Geschädigten zuzumuten, seine Ansprüche selbst anzumelden. Dafür indes, ob ein Sachverhalt rechtlich einfach ist, kommt es aber eben auch auf die vorhandene Rechtsprechung diesbezüglich an, so dass aufgrund der Ausdifferenziertheit der Rechtsprechung Sachverhalte, die früher als einfach gelagerter Verkehrsunfall einzuordnen waren, heute als rechtlich nicht ganz einfach anzusehen sind. IV. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.