Urteil
411 C 37/17
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2017:0503.411C37.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Am 28.10.2016 verunfallte der im Eigentum der Klägerin stehende und von der Klägerin als Vorführfahrzeug eingesetzte VW Touran. Der Klägerin entstand hierdurch ein Schaden von 16.226,41 € für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherte uneingeschränkt einzustehen hat. Mit der Abwicklung des Unfalls beauftragte die Klägerin ihre Klägervertreter. Jene meldeten mit Schreiben vom 08.11.2016 Ansprüche gegenüber der Beklagten an, spezifizierten diese auf Verlangen der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 11.11.2016 und führte in der Folgezeit im Zuge der Schadensabwicklung und von der Beklagten erhobene Einwände auch wiederholt Korrespondenz mit der Beklagten. Nach Leistung des genannten Schadensersatzes stellten die Klägervertreter der Klägerin ihre Leistung unter dem 17.01.2017 mit netto 924,80 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde die Beklagte aufgefordert, diesen Betrag ebenfalls als Schadensersatz zu erstatten. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2017 wurde die Beklagte zur Leistung bis zum 31.01.2017 aufgefordert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017, sowie weitere 124,00 € zu zahlen; Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Schadensabwicklung gar nicht bedurft hätte. Entscheidungsgründe: Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Beklagten der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe der Kostennote zu. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren schuldet die Beklagte hingegen nicht. Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Klägerin gegenüber für alle vermögensrechtlichen Folgen aus dem Unfall vom 28.10.2016 einzustehen. Damit hat aber die Beklagte der Klägerin auch die Gebühren in Höhe von 924,80 € zu erstatten. Unstreitig nämlich erstreckte sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen Gegenstandswert von 16.226,41 €, nämlich der Höhe des aufgrund des Unfalls zu leistenden Schadensersatzes. Die deshalb begehrte Geschäftsgebühr von 1,3 in Höhe von netto 924,80 € hat die Beklagte der Klägerin aber als Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten auch von der Schadensersatzverpflichtung aus dem StVG erfasst. Wie für jede andere Schadensposition aber auch gilt, dass nur der im Sinne des § 249 BGB erforderliche und zweckmäßige Aufwand erstattet wird. Eine bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht und insbesondere hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen. Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich ist bestimmt sich dabei unter anderem auch aus der Person des Geschädigten heraus. Vor dem Hintergrund, dass der Schädiger grundsätzlich für alle für das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat sind an die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei Verkehrsunfällen fehlt es in Folge dessen an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, erst und nur dann, wenn der Versicherer seine Ersatzpflicht in Höhe des geschuldeten Betrags bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags keinerlei Zweifel bestehen (vergleiche LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012 2 – 16 S 58/12). Der bloße Umstand, dass die Haftung im Grunde noch unstreitig ist, genügt hingegen keinesfalls zum Ausschluss der Erforderlichkeit der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten (vergleiche auch das selber von der Beklagten zitierte Urteil des LG München vom 15.04.2011, 19 S 25116/09). Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verkehrsunfällen schon im Übrigen deshalb, weil die besonders ausdifferenzierte und ständigen Wechseln und neuen Wendungen unterworfene Rechtsprechung zu der Geltendmachung der Schadensposition in Verkehrsunfallsachen so unübersichtlich ist, dass ohne juristischen Beistand der tatsächlich geschuldete Schadensersatzumfang sich nicht feststellen lässt, der Geschädigte also regelmäßig anwaltliche Hilfe bedarf (vergleiche auch LG Itzehoe, Urteil vom 05.08.2008, 1 S 22/08). Bei Anlegung dieses Maßstabs berechtigt nahezu jeder Verkehrsunfall dazu, sich anwaltliche Hilfe zu bedienen, weil andernfalls wegen der Unüberschaubarkeit der Rechtsprechung die versehentliche Nichtgeltendmachung von Ansprüchen droht, was dem Geschädigten keines Falls zugemutet werden kann. Ein für einen Laien einfacher Fall ist bei Verkehrsunfällen daher schon kaum vorstellbar (vergleiche auch LG Kassel, Beschluss vom 28.10.2016, 1 S 309/15). Ausgehend von diesem Ausgangspunkt ist es allerdings einer rechtskundigen Partei unter Umständen durchaus zuzumuten, zunächst die Ansprüche selbst gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, sofern sie nicht geschäftlich nicht gewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH NJW 1995, Seite 446). Das danach aber die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war folgt aus dem unstreitigen Vorbringen. Nicht Ansatzweise ist erkennbar, dass ohne rechtsanwaltliche Hilfe die Klägerin ihren gesamten entstandenen Schaden erstattet bekommen hätte. Das zeigt bereits das erste Schreiben der Beklagten vom 08.11.2016 in welchem um die Spezifizierung der Ansprüche gebeten worden war. Wie hätte dies eine in der Abwicklung von Unfallschäden nicht geübte Person machen sollen? Dass die Beklagte von sich aus die Klägerin als Geschädigte auf alle möglichen Ansprüche hingewiesen hätte widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung in Gänze, sondern kann bereits aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 11.11.2016 ausgeschlossen werden. Auch der weitere Verlauf zeigt im Übrigen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerade erforderlich war. Die mit Schreiben der Klägervertreter vom 11.11.2016 geltend gemachten Schadenspositionen wurden von der Beklagten in der Folgezeit gerade nicht uneingeschränkt anerkannt. Dieser Verlauf zeigt gerade, dass es sich eben nicht um die einmalige Anzeige eines Schadensfalls handelte aufgrund dessen die vermögensrechtlichen Nachteile der Geschädigten umfassend erstattet wurden. Insoweit greift daher die Klageerwiderung auch zu kurz, wird in dieser darauf verwiesen, dass es für eine erste Schadensanzeige keiner rechtlichen Hilfe bedurft hätte. Anderes folgt aber auch nicht daraus, dass die Klägerin im wirtschaftlichen Verkehr tätig ist und zu ihrem Geschäft das Fuhrparkmanagement gehört. Zunächst bereits deshalb, weil der Schwerpunkt dieser wirtschaftlichen Tätigkeit nicht auf juristischem Gebiet liegt (vergleiche auch bzgl. einer gewerblichen Autovermietung: AG Coburg, Urteil vom 22.09.2005, 15 C 828/05; AG Hamburg St. Georg, Urteil vom 27.04.2016, 917 C 121/15; AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009, 415 C 60203/08; bzgl. einer gewerblichen Leasinggesellschaft: LG Mannheim, Urteil vom 22.06.2007, 1 S 23/07; AG München, Urteil vom 28.09.2012, 344 C 11573/12). Selbst wenn die Klägerin über eine Rechtsabteilung verfügen würde, was aber schon die Beklagte gar nicht behauptet und auch nicht feststellbar ist wäre sie nicht gehindert gewesen, zur Abwicklung des Unfallschadens einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist es doch der Disposition der Klägerin vorbehalten, eine etwaig vorhandene Rechtsabteilung nur mit Aufgaben die aus ihrem Kerntätigkeitsfeld, bspw. der Abwicklung von KFZ-Mietverträgen zu beschäftigen (vergleiche auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2006, 6 U 98/05; LG Kassel, AaO; LG Itzehoe AaO; AG Dortmund, Urteil vom 24.09.2008, 420 C 7772/08; AG Hamburg St. Georg,AaO). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die Klägerin über juristisch geschulte Mitarbeiter verfügt, begründet durch die Tätigkeit im Fuhrparkmanagement keine Kerntätigkeit in der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1,2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB. Die Erstattung der begehrten Nebenforderungen, nämlich der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr schuldet die Beklagte hingegen nicht. Dies schon deshalb, weil es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit handelte. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren derselben Angelegenheit aber nur einmal fordern. Ob es sich bei der von dem Rechtsanwalt ausgeübten Tätigkeit um eine Angelegenheit handelt ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen. Maßgebend ist die Einheitlichkeit des Lebensvorgangs sowie der Umfang des Auftrags (Winkler, in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage § 15 Randzeichen 5). Unter einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG ist das gesamte Geschäft zu verstehen, welches der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist dabei nicht identisch mit dem „Gegenstand“ der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit auch mehrere Gegenstände umfassen (Frauenholz, in Riedel/ Lusbauer, RVG, unter Auflage § 15 Randzeichen 5; vergleiche auch BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB61/15). Danach aber stellte der von dem Klägervertreter mit Schreiben vom 17.01.2017 erbetene Ausgleich der Kostennote keine gesonderte Angelegenheit dar, handelt es sich doch auch bei den Anwaltskosten um ein aufgrund des Verkehrsunfalls erlittenen vermögensrechtlichen Nachteil der Klägerin mit dessen Geltendmachen die Klägerin die Klägervertreter beauftragt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1. ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.