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Urteil

10 O 1402/20

LG Kassel 10. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0704.10O1402.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. A.) Sie ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. B.) Die Klage jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist dem Kläger weder aus §§ 434 ff. BGB, §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 BGB, gemäß § 443 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB oder auf sonstiger Rechtsgrundlage zum Schadenersatz verpflichtet. I.) Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB, aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 BGB oder aus § 443 BGB bestehen nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht bei der Beklagten, sondern von der „…“ erworben. Er legt auch die Voraussetzungen einer Haftung aus § 311 Abs. 2 oder Abs. 2, 241 BGB nicht dar. Die Beklagte hat auch nicht im Zusammenhang mit dem Typgenehmigungsverfahren eine Garantie übernommen. II.) Die Beklagte ist dem Kläger nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder i.V.m. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zum Schadenersatz verpflichtet, da die entsprechenden Vorschriften der EG-FGV bzw. Art. 4, Art. 5 VO (EG) 715/2007 nicht die Interessen des Klägers schützen. Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch darauf, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder der Art. 4, Art. 5 VO (EG) 715/2007 (BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rdn. 76). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- oder der Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die Erteilung einer (nach Behauptung des Klägers) inhaltlich unrichtigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller des Motors gerichteten Anspruch auf (Rück)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urt. v. 30. Juli 2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0, Rdn. 11). III.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 826 BGB auf (Rück)Abwicklung des Kaufvertrags zu, denn er legt bereits eine (erforderliche) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht schlüssig dar. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 28. Juni 2016, DE:BGH:2016:280616UVIZR536.15.0, Rdn. 16 m.w.N.; Urt. v. 30. Juli 2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0, Rdn. 25). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, Urt. v. 28. Juni 2016, DE:BGH:2016: 280616UVIZR536.15.0, Rdn. 16 m.w.N.; Urt. v. 30. Juli 2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0, Rdn. 25). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 07. Mai 2019, DE:BGH:2020:300720U VIZR5.20.0, Rdn. 29; Urt. v. 30. Juli 2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0, Rdn. 29). Der Kläger, der die Existenz einer ihn in sittenwidriger Weise schädigenden „Abgasmanipulation“ behauptet und deshalb einen Schadenersatzanspruch geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (BGH, Urt. v. 18.01.2018, DE:BGH:2018:180118 UIZR150.15.0, Rdn. 26; Urt. v. 30.07.2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR367.19.0, Rdn. 15). Er hat demgemäß auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 30.07.2020, DE:BGH:2020:300720UVIZR367.19.0, Rdn. 15). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit durch einen Außenstehenden nur schwer nachweisen lassen. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast daher, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 – V ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425; v. 18.01.2018, DE:BGH:2018:180118 UIZR150.15.0, Rdn. 26). Daran fehlt es. Für das streitbefangene Fahrzeug besteht eine bestandskräftige Typgenehmigung. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass es nach erfolgtem Aufspielen des Updates von einem erneuten amtlichen Rückruf bedroht sein könnte. Zwar war für das streitbefangene Fahrzeug eine verbindliche Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware ergangen und hatte in dem dieser Anordnung zugrundeliegenden Bescheid das Kraftfahrtbundesamt die Auffassung vertreten, in dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Dies lässt jedoch nicht den Schluss auf eine Täuschung im Typengenehmigungsverfahren oder wertungsmäßig gleichstehende Umstände zu. Der Vortrag des Klägers trägt – anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) zu dem von der Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 zugrundeliegenden Fall – nicht den Schluss, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unrichtige Angaben gemacht bzw. getäuscht hat. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die von ihm beanstandeten Informationen über bestimmte Einzelheiten der Funktionsweise des Motors vom Anforderungsprofil im Typgenehmigungsverfahren vorgesehen waren. Für die Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die Funktionsweise unaufgefordert näher zu beschreiben. Diese hätte vorausgesetzt, dass der Beklagten bekannt oder für sie zumindest erkennbar gewesen wäre, dass diese, obgleich im Anforderungsprofil nicht vorgesehen, für das Typgenehmigungsverfahren Bedeutung haben konnten. Dafür ist nichts ersichtlich. In dem der verbindlichen Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware zugrundeliegenden Bescheid vertritt das KBA die Auffassung, eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sei zu entfernen. Dies lässt weder für sich genommen noch im Gesamtkontext mit den vorgetragenen weiteren Umständen den Schluss auf eine bewusste Täuschung oder Umstände, die dieser wertungsmäßig gleichkommen könnten, zu. Aber auch soweit der Kläger – auch lediglich pauschal – behauptet, die Grenzwerte würden nur auf dem Prüfstand und nur unter Verwendung der unzulässigen Manipulationssoftware eingehalten worden, genügt der Vortrag zum Schluss auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht. Eine solche Steuerungssoftware wie vom Kläger – auch nur pauschal – behauptet ist in Art. 5 VO (EG) 715/2007 oder in der EG-FGV jedenfalls nicht unmittelbar geregelt. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 regelt die Unzulässigkeit der Verwendung einer „Abschaltvorrichtung“. Der Begriff ist in Art. 3 Nr. 10 der VO legaldefiniert als „Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Der Begriff der „Abschaltvorrichtung“ in Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 ist in erheblichem Maße auslegungsfähig und -bedürftig. Ob darunter auch die von dem Kläger behauptete Software fällt, die den Prüfstand anhand einer Kombination mehrerer Parameter erkennt, ist nicht eindeutig. Die Unschärfe der gesetzlichen Regelung lässt verschiedene Deutungen zu – auch Auslegungsvarianten, welche die von dem Kläger behauptete Motor- bzw. Softwarekonstruktion unbeanstandet lassen. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 715/2007 greift zudem dann nicht ein, wenn eine der Ausnahmen nach Satz 2 vorliegt. Dies eröffnet weiteren Auslegungsspielraum. Aus Erwägungsgrund 10 der VO, der zur Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich, dass offenbar nicht alle Emissionskontrollsysteme auch unmittelbar von der Verordnung erfasst werden. Ferner ist nach Erwägungsgrund 27 der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nach alledem lässt die VO (EG) 715/2007 für Software wie die hier in Rede stehende erhebliche Auslegungsspielräume. Eine gefestigte Rechtsprechung, die Orientierung hätte bieten können, ob auch die hier streitbefangene Softwarekonstruktion in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 fällt, war weder zum Zeitpunkt der Entwicklung und Installation der Software existent noch überhaupt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorhanden. Der Kläger legt damit allenfalls dar, dass die Gefahr besteht, dass die Behörden und/oder Gerichte die die Unzulässigkeit des Emissionskontrollsystems regelnden Vorschriften anders auslegen als die Beklagte. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass sich die Rechtsprechung seiner Interpretation des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 anschließt und hinsichtlich des streitbefangenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschaltvorrichtung annimmt. Das begründet für sich genommen noch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Es entspricht den Gegebenheiten des Marktes, dass Unternehmen (vermeintlich) bestehende gesetzliche Auslegungsspielräume im Wettbewerb zu ihren Gunsten nutzen. Eine eng an den Grenzen bestehender Auslegungsspielräume orientierte Produktion stellt sich als marktkonform und üblich dar und lässt noch nicht den Rückschluss darauf zu, dass ein Unternehmen bestehende Auslegungsspielräume vorsätzlich in Schädigungsabsicht überdehnt. Vor einer Überdehnung des Gesetzes sind Dritte durch das Vertragsrecht und die Möglichkeiten behördlichen Einschreitens bei einer Fehlinterpretation gesetzlicher Normen aus Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bzw. der EG-FGV hinreichend geschützt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist nach alledem nicht dargetan. Eine solche folgt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht mit Blick auf das (auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielten) Update. Der Kläger legt keine Umstände dar, die den Schluss darauf rechtfertigen könnten, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Updates eine Täuschung der zuständigen Behörden begangen haben könnte. Es sind auch keine anderen Umstände im Zusammenhang mit dem Rückruf und dem Aufspielen des Updates ersichtlich, die einer Täuschung der Behörden wertungsmäßig gleichstehen könnten. Das Update ist auf die behördliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung hin entwickelte und aufgespielt worden. Die beim Motor Typ EA189 aufgetretene Problematik war zu diesem Zeitpunkt bekannt seit Langem bekannt. Dass es trotz des vorhandenen Problembewusstseins zu diesem Zeitpunkt noch zu einer behördlichen Fehlvorstellung gekommen sein könnte, ist fernliegend. Insoweit ist auch unerheblich, ob sich das Update in bestimmten Punkten nachteilig auf Kraftstoffverbrauch und Verschleiß sowie Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. seiner Bauteile auswirken könnte. Wie ausgeführt genügt es nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Anhaltspunkte für ein solches verwerfliches Verhalten hat der Kläger nicht dargetan. Die Unschärfe der europäischen Regelungen lässt im Gegenteil eine naheliegende und plausible andere Deutung zu, als sie der Kläger vornehmen will, nämlich eine ausschließlich an den Gegebenheiten des Marktes orientierte Vorgehensweise. Zugunsten des Klägers greifen keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen ein; die Beklagte trifft insbesondere auch keine sekundäre Darlegungslast. Diese greift nur dann ein, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm detaillierte Angaben zuzumuten sind. Für die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf, nach dem es zunächst dem Beweisbelasteten obliegt, die ihm günstigen Umstände in der erforderlichen Tiefe darzulegen. Im Streitfall ist es dem Kläger möglich und zumutbar, greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darzulegen. Derartige Anhaltspunkte, wie etwa ein verpflichtender Rückruf des gesamten Motor-Typs (und nicht nur bestimmter Cluster) oder Äußerungen der Beklagten, behördliche Anordnungen, Verlautbarungen oder Maßnahmen, sind auch dem Kläger zugänglich und könnten von ihm vorgetragen werden. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Insoweit liegt der Fall insbesondere auch anders als bei dem Motor Typ EA 189, bei dem nach den im Urteil des BGH vom 25.05.2020 zugrundegelegten Feststellungen Fahrzeuge in siebenstelliger Stückzahl betroffen waren und die VW AG mit Pressemitteilung vom 25.11.2015 bekannt gegeben hatte, Software-Updates durchzuführen, mit denen die Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden solle. Im Streitfall sind demgegenüber auch nach Vorbringen des Klägers selbst lediglich bestimmte Fahrzeuge und nicht ein gesamter Motor-Typ betroffen. Dies spricht entscheidend gegen eine gezielte Manipulation IV.) Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Beklagte zu, weil es aus den bereits näher ausgeführten Gründen (unter III.) auch an schlüssiger Darlegung der Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 263 StGB fehlt. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten den objektiven und den subjektiven Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG verwirklicht hat. Dafür legt der Kläger aus den bereits näher (unter III.) ausgeführten Gründen nichts Hinreichendes dar. V.) Der Anspruch ist auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 UWG gerechtfertigt. Nach § 16 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Dafür zeigt der Kläger nichts auf. Es bleibt bereits im Unklaren, durch welche öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen der Straftatbestand erfüllt worden sein soll. § 16 Abs. 1 UWG setzt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands voraus, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Auch dafür legt der Kläger nichts dar. VI.) Andere Anspruchsgrundlagen tragen das Begehren des Klägers ebenfalls nicht. VII.) Da die Beklagte nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, ist auch das Feststellungsbegehren nicht begründet. VIII.) In Ermangelung einer berechtigten Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Unabhängig davon ist auch ein Anspruch auf Zinsen nach § 849 BGB, der allein Grundlage des mit dem Klageantrag Ziff. 1.a. verfolgten Begehrens sein kann, nicht schlüssig dargelegt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2021 – VI ZR 731/20 -, NJW 2022, 472; v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19 -, NJW 2020, 2796, 2797/2798). C.) Die Beiziehung der Ermittlungsakte oder Vorlageanordnungen nach § 142 ZPO waren nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der §§ 142, 421 ff. ZPO nicht vorliegen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV war nicht veranlasst, weil sich im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen und der einheitlichen Auslegung bedürfenden Fragen des Unionsrechts stellen, die nicht von vornherein bereits eindeutig geklärt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982, C-283/81, NJW 1983, 1258; BVerfG, Beschl. v. 28.08.2014, 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52). D.) Die Klage ist nach alledem abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen eines in seinen Pkw Audi eingebauten Motors Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger erwarb den streitbefangenen Pkw Audi Typ SQ5 3.0 TDI 320 SUV, EZ 20.11.2015, mit der im Klageantrag bezeichneten Fahrgestellnummer mit verbindlicher Bestellung vom 27.07.2016 (Anl. K1, Bl. 35 d.A.) als Gebrauchtfahrzeug bei der „…“ zum Kaufpreis von 57.750,- € brutto. Wegen der Einzelheiten des Fahrzeugs wird auf die Anlage K1 und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage K2, Bl. 41-42 d.A.) Bezug genommen. Der Kaufpreis wurde beglichen, wobei der Kaufpreis nach Vorbringen der Beklagten durch ein Darlehen finanziert wurde. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. Bei Erwerb betrug der Tachostand 11.064 km. Per 12.06.2022, 19:05 Uhr, wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 66.342 km. In das Fahrzeug war ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor (Euro 6) eingebaut. Für das Fahrzeug war – auf Antrag der Beklagten – eine Typgenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt erteilt worden. In dem streitgegenständlichen Motor ist ein “Thermofenster“ enthalten, das die Abgasrückführungsrate bei bestimmten Außentemperaturen reduziert. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vor (vgl. Auskunft aus der Rückrufdatenbank Anlage K3, Bl. 34 d.A.). Die Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben mit Datum vom 23.04.2002 (Anlage K4, Bl. 36 – 40 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 07.05.2020 erfolglos zur Anerkennung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach auf. Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm u.a. gemäß § 826 BGB i.V.m. § 831, § 31 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auf Schadenersatz. Die Beklagte habe, so bringt er vor, das streitgegenständliche Fahrzeug unter Verschweigen einer gesetzwidrigen Software-Programmierung (sog. defeat device / Abschaltvorrichtung) zum Zwecke des Weiterverkaufs in Verkehr gebracht. Die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert, dass sie, etwa anhand der Lenkeinschläge und Fahrzeugneigung, erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im NEFZ befinde oder im regulären Betrieb. Im letzteren Fall werde der Abgasausstoß insbesondere in Bezug auf NOx reduziert. Im realen Betrieb würden die Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten. Die durch die Beklagte gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigte Konformität des Motors/Fahrzeugs mit den Vorgaben der Emissions-Grundverordnung zum NOx-Ausstoß sei objektiv falsch gewesen, da das Fahrzeug die Vorgaben der Emissions-Grundverordnung nicht erfüllt habe. Die Grenzwerte seien nur auf dem Prüfstand und nur unter Verwendung der unzulässigen Manipulationssoftware eingehalten worden. Das Fahrzeug sei damit in der am Markt dargebotenen Form überhaupt nicht genehmigungsfähig. Der Kläger habe das Fahrzeug in der von der Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung erworben, dass es sich um ein ordnungsgemäß genehmigtes und verkehrsfähiges Fahrzeug handele. Das Softwareupdate sei nicht geeignet, den Schaden entfallen zu lassen oder zu mindern. Die gewöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen dieser Art betrage 500.000 km. Den auf dieser Basis für den Kilometerstand bei Klageerhebung von 11.064 km errechneten Nutzungsersatz von [57.750,- € x (39.000 km – 11.064 km) : (500.000 km – 11.064 km) =] 3.299,62 € bringt der Kläger im Klageantrag Ziff. 1. in Abzug. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer „…“ an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 57.750,- € abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von 3.299,62 € nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 57.750,- € vom 27.07.2016 bis zum 07.05.2020 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54.450,38 € seit dem 08.05.2020 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.954,46 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage mit näheren Ausführungen, wegen derer auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen wird, entgegen. Insbesondere sei das Fahrzeug nicht von der im September 2015 bei Motoren des Typs EA189 (EU5) bekannt gewordene Umschaltlogik der Abgasrückführung betroffen. Auch ein Schaden des Klägers scheide unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt aus. Es sei auch anzunehmen, dass der Klägerin in Bezug auf ihr darlehensfinanziertes Fahrzeug ein „verbrieftes Rückgaberecht“ zustehe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist am 11.08.2020 eingegangen und der Beklagten nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mit Wertstellung vom 18.01.2022 am 26.01.2022 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 24.03.2022 (Bl. 115) ist die Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO angeordnet worden.