Urteil
2610 Js 26402/22 - 11 KLs
LG Kassel 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2023:1120.2610JS26402.22.11.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Raub,
wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs,
wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung,
wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie
wegen räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Ein Betrag in Höhe von 1.120,00 € wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Ziff. 1., Ziff. 2., Abs. 6 S. 1, S. 2 Ziff. 1., Abs. 8 Ziff. 2. lit. b), 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Raub, wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs, wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Ein Betrag in Höhe von 1.120,00 € wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Ziff. 1., Ziff. 2., Abs. 6 S. 1, S. 2 Ziff. 1., Abs. 8 Ziff. 2. lit. b), 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB I. 1. Biografie Der 30 Jahre alte Angeklagte wurde am „…“in „…“ als Kind türkischstämmiger Eltern geboren. Er hat einen Zwillingsbruder und einen etwa 9 Jahre jüngeren Bruder. Der Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Brüdern im elterlichen Haushalt in der „…“ auf, besuchte dort den Kindergarten sowie im Anschluss die Grundschule. Bereits in der Kindheit und frühen Jugend kam es zu erzieherischen Auffälligkeiten des Angeklagten und seines Zwillingsburders, die sich schon im strafunmündigen Alter mit Körperverletzungs-, Diebstahls- und Erpressungsdelikten sowie respektlosem Verhalten in der Schule hervortaten. Der Angeklagte wurde nach eigenen Angaben häufig vom Unterricht ausgeschlossen und in der 7. Klasse einer Schule verwiesen. Als der Angeklagte etwa 8 Jahre alt war, verzog der Angeklagte zeitweise nach „…“-„…“. Die Eltern trennten sich allerdings in dieser Zeit. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2005 lebte der Angeklagte mit seinen Brüdern zunächst bei der Mutter, wobei die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behielten. Im Jahr 2007 verzog die Mutter des Angeklagten gemeinsam mit dem jüngsten Bruder in die Türkei. Die Zwillinge kamen daraufhin in die Obhut des Vaters, der mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und deshalb mit der Kindessorge überfordert war. Der Angeklagte fühlte sich seinem Vater stets sehr verbunden. Eine Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern des Angeklagten kam selten zustande. Das Jugendamt wurde eingeschaltet und beide Zwillinge wurden stationär in unterschiedlichen Erziehungsstellen der Einrichtung „„…““ untergebracht. Auf Antrag des Jugendamtes übertrug das Familiengericht „…“ schließlich das Sorgerecht für beide Zwillinge auf das Jugendamt, da die Mutter ortsabwesend war und der Vater wegen seiner körperlichen Leiden nicht imstande war für eine ausreichende Erziehung der Brüder zu sorgen. Anfang des Jahres 2008 kehrte die Mutter des Angeklagten wieder nach Deutschland zurück und bezog erneut in der „…“ mit ihrem jüngsten Sohn eine Wohnung. Die Zwillinge drängten auf die Rückkehr zu ihrer Mutter und machten in ihren Einrichtungen große Schwierigkeiten. Der Vater der Jungen geriet nach einem Herzinfarkt im Jahre 2008 in die Pflegebedürftigkeit. Die väterliche Unterstützung war nunmehr kaum noch vorhanden. Letztendlich konnten die Brüder nach ausführlichen Gesprächen mit dem Familiengericht, der Einrichtung und der Mutter im Februar 2009 probeweise in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren. Eine familiengerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht erging zunächst nicht. Der Angeklagte besuchte nach Rückkehr in den mütterlichen Haushalt in der Folgezeit die Gesamtschule „…“ in „…“ in unterschiedlichen Klassen bis zur 9. Realschulklasse. Es kam zu ersten verfolgbaren Straftaten des Angeklagten und weiteren schulischen Auffälligkeiten. Eine Versetzung in die 10. Klasse wurde abgelehnt. Zur Unterstützung der Mutter wurde deshalb vom Jugendamt ein Familienhelfer eingesetzt, der sie in der Erziehung der beiden Zwillinge beraten und sich um die Interessen der beiden kümmern sollte. Der Familienhelfer konnte indes nur wenig ausrichten, da die Zwillinge zu einer Zusammenarbeit nicht bereit waren. Die Situation eskalierte, als beide Zwillinge in rascher Folge mit weiteren Straftaten auffielen und am 16.10.2009 erstmals festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurden. Der Angeklagte wurde nach knapp einem Monat Untersuchungshaft von der weiteren Haft verschont. Er wurde einstweilig in der Erziehungseinrichtung „„…““ untergebracht, von wo aus er in eine Außenstelle in „…“ entsandt wurde („„…“f“). Dort holte er seinen Hauptschulabschluss nach, bevor er wegen Cannabiskonsums aus der Einrichtung ausgeschlossen wurde. Es folgte eine Unterbringung in einer Einrichtung in der Nähe von „…“, wo der Angeklagte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer begann. Mit 20 Jahren kehrte er dann zurück nach „…“ wo er zurück zu seiner Mutter in die „…“ zog und das letzte Jahr der Ausbildung bei einem örtlichen Malerbetrieb begann. Das Aubildungsverhältnis wurde etwa 3 Monate vor dessen geplanten Abschluss beendet, weil der Angeklagte auf der Arbeit Cannabis konsumierte und einen Kollegen körperlich anging. Der Angeklagte fand in der Folge eine neue Ausbildungsstelle und schloss dort seine Ausbildung ab. In der Folgezeit arbeitete er etwa für 4 bis 5 Jahre bei Zeitarbeitsfirmen sowie zeitweise bei einem Malerbetrieb und als Industrielackierer und teilte sich in dieser Zeit eine Wohnung mit seinem Zwillingsbruder, der ebenfalls nach „…“ zurückgekehrt war. Der Angeklagte wurde, nach seinen Angaben aufgrund von Drogenkonsums, jeweils nach kurzer Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern entlassen. Der Angeklagte ist Vater einer im Jahr 2020 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Er hat weder zur Kindsmutter, noch zu seinem Kind regelmäßigen Kontakt. 2. Konsumverhalten Bis zu seiner Verhaftung im hiesigen Verfahren ging der Angeklagte etwa ab dem Jahr 2020 keiner geregelten Tätigkeit mehr nach, lebte in den Tag hinein und steigerte nach und nach den Konsum verschiedener Betäubungsmittel, die er mitunter zur Finanzierung des eigenen Konsums weiterverkaufte. Der Angeklagte konsumierte in dieser Zeit regelmäßig Kokain, Cannabis und hochprozentigen Alkohol, sowie unregelmäßig Ecstasy (MDMA), LSD, Liquid Ecstasy (GHB), Speed (Amphetamin), Tilidin (opioides Schmerzmittel) und Ketamin (medizinisches Anästhetikum). Mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol begann er im Alter von etwa 14 Jahren. Mit 18 oder 19 Jahren nahm er jeweils zum ersten Mal Kokain und Ecstasy. Im Alter von 21 Jahren trat der unregelmäßige Konsum von LSD, flüssig oder auch als Pappe, und Ketamin hinzu. Zeitweise spritzte er sich ab diesem Alter zudem zum Zwecke des Muskelaufbaus Testosteron. Er steigerte seinen Konsum insbesondere im Hinblick auf Kokain und Alkohol, sowie Partydrogen in den letzten drei Jahren vor seiner Verhaftung stetig. Im Jahr 2021 begab sich der Angeklagte auf Drängen seiner Familie in eine stationäre Entgiftungsbehandlung in der „…“ in „…“, wo er sich vom 08.10.2021 bis zum 15.10.2021 aufhielt. Dort wurden ihm die Diagnosen des Bestehens eines Alkoholentzugssyndroms (ICD-10 F10.3), eines Entzugssyndroms durch Cannabinoide (ICD-10 F12.3), eines Entzugssyndroms durch Kokain (ICD-10 F14.3) und eines Abhängigkeitssyndroms durch Cannabonoide (ICD-10 F12.2) gestellt. Im hiesigen Tatzeitraum konsumierte er schließlich täglich Kokain, nasal oder auch als Crack-Kokain, Cannnabis und Alkohol, ging Nächte lang aus und konsumierte dabei zusätzlich Partydrogen. Er blieb dabei teilweise mehere Tage und Nächte am Stück wach. Seine Konsummengen hat der Angeklagte für den Tatzeitraum mit etwa 5 großen Joints, zwischen 3 und 5 Gramm Kokain und Alkohol im Beikonsum täglich, sowie nicht täglichen aber dennoch regelmäßigen Dosen an Ecstasy und LSD-Tropfen in Bars und Diskotheken angegeben. 3. Vorbelastungen Der Angeklagte ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 07.09.2007 sah die Staatsanwaltschaft „…“ im Verfahren mit Az. „…“ von der Strafverfolgung des Verdachts einer Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG ab (BZR Nr. 1). Am 10.12.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht „…“ im Verfahren mit Az. „…“ wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einem Freizeitjugendarrest und zur Erbringung von 50 Arbeitsstunden. Die 50 Arbeitsstunden erbrachte er. Der Freizeitarrest wurde im Sommer 2009 vollstreckt (BZR Nr. 2). Mit Urteil des Amtsgerichts „…“ – Jugendschöffengericht – vom 01.04.2010 (Az. „…“) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher, vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichem Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (BZR Nr. 3). Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung lagen unter anderem folgende Feststellungen zugrunde: „[…] am 14.10.2009 befanden sich auch […] der A., und der H. im Bereich der Haltestelle der Gesamtschule in „…“. Dort war ebenfalls die am 23.08.1994 geborene Zeugin […]. Die Angeklagten A. und H. forderten nun die Zeugin auf, zu ihnen zu kommen. Die Zeugin […], die H. bereits kannte, begab sich zu den beiden. Sie war der Auffassung, beide wollten sich mit ihr unterhalten. Man ging ein Stück gemeinsam des Weges. Nach etwa 2 bis 3 Minuten wollte die Zeugin nicht mehr mitkommen. Die beiden Angeklagten fingen nun an, an ihr zu zerren. Sie wollten nicht, dass die Zeugin weggeht. Der Angeklagte H. begann nun auch, die Zeugin anzufassen. Er wollte sie umarmen und berührte sie am Gesäß. Er forderte sie nun auf, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Als die Zeugin dies ablehnte, versetzte er ihr Schläge auf den Kopf und in das Gesicht. Mehrfach wiederholte der Angeklagte H. seine Forderung, die Zeugin möge an ihm den Oralverkehr vollziehen. Die Zeugin lehnte das jeweils ab, woraufhin der Angeklagte ihr immer wieder Backpfeifen versetzte und ihr auf den Kopf und in das Gesicht schlug. Der Zeugin wurde schließlich schwindelig und sie ging zu Boden. Der Angeklagte H. trat der nun am Boden liegenden Zeugin in den Bauch. Die Zeugin, die das Gefühl hatte, dass die Sache kein Ende nehme und sich vor weiteren Schlägen fürchtete, erklärte sich nun unter dem Eindruck der zuvor erfolgten Gewalttätigkeiten bereit, den Oralverkehr an dem Angeklagten H. auszuführen. Hinter einem Gebüsch kniete sie vor ihm. Er steckte ihr seinen erigierten Penis in den Mund. Die Zeugin musste an ihm den Oralverkehr ca. 4 bis 10 Minuten ausüben. Der Penis des Angeklagten H. war zwar steif, zu einem Samenerguss kam es jedoch nicht. Der Angeklagte A., der das gesamte Vorgehen des Angeklagten H. gebilligt hatte, stand während der Ausübung des Oralverkehrs der Zeugin […] an dem Angeklagten H. Schmiere. Er sollte darauf achten, dass keine Fußgänger das Geschehen im Gebüsch wahrnehmen konnten bzw. dass keine Fußgänger sich näherten. Nachdem der Angeklagte H. fertig war, begab sich auch der Angeklagte A. in das Gebüsch. Auch er forderte die Zeugin auf, an ihm den Oralverkehr auszuführen, wobei ihm klar war, das [sic] die Zeugin dies nur tat, weil sie zuvor erheblich geschlagen worden war. Er führte seinen Penis, der nicht steif war, in den Mund der Zeugin ein. Nach wenigen Sekunden brach er den Vorgang jedoch wieder ab. Beide ließen schließlich die Zeugin gehen. Sie forderten sie jedoch auf, dass sie der Polizei gegenüber keine Angaben machen solle. Ansonsten werde sie schon sehen, was sie davon habe, wenn sie bei der Polizei eine Mitteilung mache. Die Zeugin erlitt infolge der Schläge ein mittelgroßes Hämatom am rechten Kinn sowie kleinere Hämatome im Bereich der linken Wange und des linken Auges, kleine Abschürfungen sowie Hämatome im Bereich des linken Oberbauchs. Sie litt in der Folgezeit erheblich unter den Geschehnissen. An dem Tattag war sie völlig außer sich. Nachdem sie zuhause angekommen war, spülte sie sogleich ihren Mund aus und musste weinen. […]“ Am 05.05.2014 verurteilte das Amtsgericht „…“ (Az. „…“) den Angeklagten wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte ihm richterliche Weisungen (BZR Nr. 4). Mit Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 03.12.2014 (Az. „…“) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt (BZR Nr. 5). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts „…“ vom 25.06.2018 (Az. „…“) wurden gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt und eine Fahrerlaubnissperre angeordnet (BZR Nr. 6). Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten zuletzt mit Urteil vom 13.06.2022 (Az. „…“) wegen eines am 02.08.2021 begangenen Diebstahls oder einer an diesem Tag begangenen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € (BZR Nr. 7). 4. Untersuchungshaft Der Angeklagte befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 04.08.2022 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts „…“ vom 04.08.2022 (Az. „…“) bis zum 10.11.2022 in Untersuchungshaft. Zwischen dem 11.11.2022 und dem 06.02.2023 wurde die im Vefahren der Staatsanwaltschaft „…“ mit Az. „…“ gegen den Angeklagten festgesetzte Geldstrafe (BZR Nr. 7) im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt. Seit dem 07.02.2023 befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 02.02.2023 erneut in Untersuchungshaft, die zuletzt in der Justizvollzugsanstalt „…“ vollzogen wurde. II. In der Zeit vom 17.02.2022 bis zu seiner Verhaftung am 04.08.2022 beging der Angeklagte folgende Taten: 1. Am 17.02.2022 klingelte der Angeklagte am Nachmittag an der Wohnungstür seiner damaligen Nachbarin, der zur Tatzeit 32 Jahre alten Geschädigten E. im 4. OG des vormals ebenfalls durch den Angeklagten bewohnten Hauses in der „…“ in „…“. Die Geschädigte, die zu dieser Zeit gemeinsam mit dem Zeugen T. in ihrer Wohnung war, öffnete die Wohnungstür. Der Angeklagte bat die Geschädigte ihn in die zu dieser Zeit von ihm bewohnte Wohnung im 3. OG desselben Wohnhauses zu begleiten, da er mit ihr über eine gemeinsame Bekannte sprechen und ihr zudem einen Geldbetrag in Höhe von 40,00 EUR, den sie ihm zuvor geliehen hatte, zurückgeben wolle. Die Geschädigte folgte dem Angeklagten, der ihr als Nachbar bekannt war, in dessen Wohnung und kehrte kurz darauf noch einmal in ihre Wohnung zurück, um für sie beide jeweils eine Zigarette zu stopfen. Sie ging wieder nach unten in die Wohnung des Angeklagten und rauchte mit diesem zunächst gemeinsam eine Zigarette auf der Couch des Angeklagten, wobei sich beide unterhielten. Nachdem beide geraucht hatten, gab der Angeklagte der Geschädigten zu verstehen, dass er Sex mit ihr haben wolle. Die Geschädigte lehnte dies ab und erhob sich von der Couch, um in ihre Wohnung zurückzukehren. Der auf der Couch sitzende Angeklagte hinderte die Geschädigte jedoch daran, indem er sie am Arm festhielt und zurück auf die Couch zog. Als die Geschädigte erneut versuchte aufzustehen und sich zu entfernen, zog der Angeklagte sie abermals auf die Couch zurück und hielt sie an ihren Unterarmen fest. Der Geschädigten gelang es nicht, sich aus dem Griff des Angeklagten zu befreien. Der Angeklagte forderte die Geschädigte sodann auf, entweder mit ihm zu schlafen oder ihn oral zufriedigen. Er erkannte, dass die Geschädigte beides nicht wollte und entschloss sich, den entgegenstehenden Willen der Geschädigten mit Gewalt sowie mit der Drohung mit Gewalt zu überwinden und diese dazu zu bewegen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt neben der Geschädigten auf der Couch saß, hielt diese mit einer Hand weiterhin am Arm fest, zog mit der anderen Hand seine Hose und Unterhose bis zu seinen Knien herunter und forderte die Geschädigte erneut auf, ihn oral zu befriedigen. Da die Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, schlug er ihr mit der flachen Hand mindestens einmal in das Gesicht und hielt sodann ihren Kopf mit beiden Händen fest, wobei er ihn mit Gewalt nach unten zu seinem Penis führte. Mit mindestens zwei weiteren Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht der Geschädigten, brachte er diese dazu, ihren Mund zu öffnen, sodass er seinen Penis in ihren Mund einführen konnte. Er führte den Kopf der Geschädigten sodann mehrfach auf und ab und bewegte seinen Penis in ihrem Mund, wobei er der Geschädigten wiederholt mit der flachen Hand seitlich in das Gesicht schlug, sobald diese den weiteren Oralverkehr unterbinden wollte. Der Angeklagte ejakulierte schließlich in den Mund der Geschädigten. Der Angeklagte forderte die Geschädigte daraufhin auf, sein Sperma herunterzuschlucken, was diese aus Angst vor weiteren Misshandlungen durch den Angeklagten, der ihren Kopf nach wie vor mit beiden Händen fixierte, widerwillig tat. Die Geschädigte empfand hierbei zusätzlichen Ekel. Als der Angeklagte den Kopf der Geschädigten losgelassen und sich wieder bekleidet hatte, begann diese zu weinen. Der Angeklagte sagte ihr daraufhin sinngemäß, sie solle aufhören zu heulen und forderte sie zudem auf ihm Geld zu geben. Da die Geschädigte angab, kein Geld zu haben, begleitete der Angeklagte die Geschädigte in ihre Wohnung, um sich selbst davon zu überzeugen, ob diese über Geld verfügte. In der Wohnung der Geschädigten trat der dort befindliche Zeuge T. hinzu. Als der Angeklagte diesen ebenso aufforderte, ihm Geld zu geben, verwies der Zeuge den Angeklagten verbal der Wohnung, woraufhin sich der Angeklagte entfernte. Die Geschädigte war aufgelöst und schämte sich, sodass sie dem Zeugen T. zunächst nichts von dem vorangegangenen sexuellen Übergriff erzählte. Als sie am nächsten Tag Besuch von einer Freundin, der Zeugin R., bekam, vertraute sie sich dieser an und ließ sich überreden, ihre Betreuerin, die Zeugin W., sowie die Polizei zu informieren. Die Geschädigte begab sich daraufhin noch an diesem Tag, dem 18.02.2022, zu einer Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige. Als der Angeklagte daraufhin am 13.04.2022 als Beschuldiger vernommen wurde, erstatte er eine Gegenanzeige und warf der Geschädigten vor, ihn fälschlich verdächtigt zu haben. Die Geschädigte, die sich bereits vor der Tat wegen bestehender psychischer Beeinträchtigungen in therapeutsicher Behandlung befand und unter gesetzlicher Betreuung steht, litt aufgrund der Tat unter Schlafstörungen und der Verschlimmerung ihrer bestehenden psychischen Beeinträchtigungen. Bereits bestehende Tendenzen zu selbstverletzenden Handlungen, die sich durch ihre bisherige Behandlung gebessert hatten, wurden erneut vertieft. Die Geschädigte verletzte sich in der Folgezeit vermehrt selbst und teilweise so stark, dass sie zwischenzeitlich aufgrund des Verdachts eines Selbsttötungsversuchs einmal in stationäre Behandlung genommen werden musste. 2. Nur wenige Tage nach der vorgenannten Beschuldigtenvernehmung (13.04.2022) begab sich der Angeklagte in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens am 17.04.2022 mit einigen anderen Personen in die Diskothek „„…““ in der „…“ in „…“, wo er sich jedenfalls gegen 05:30 Uhr aufhielt. In der Diskothek traf der zur Tatzeit 19 Jahre alte Geschädigte B., der mit zwei Bekannten dort die Nacht durchfeierte, im Vorraum zu den Toilettenkabinen auf die Gruppe um den Angeklagten. Einer der Begleiter des Angeklagten sprach den Geschädigten an und fragte ihn, ob dieser Ecstasy-Tabletten erwerben wolle. Der Geschädigte hatte bereits zuvor mit seinen Bekannten eine geringe Menge Ecstasy, das diese mitgebracht hatten, konsumiert, war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr berauscht. Er entschloss sich, eine Tablette Ecstasy zum eigenen Konsum zu erwerben und teilte dies dem Begleiter des Angeklagten mit. Der Angeklagte, der dies mitbekam, nahm diesen Umstand zum Vorwand, den Geschädigten anzuherrschen, er sei verpflichtet mehr als eine Tablette zu kaufen, andernfalls müsse er eine Entschädigung zahlen. Der Angeklagte baute sich bedrohlich vor dem Geschädigten auf, packte diesen am Arm und drückte und schob ihn, in der Absicht, die vom Geschädigten mitgeführten Wertsachen gewaltsam an sich zu bringen und diese für sich zu behalten, in eine der Toilettenkabinen, um das weitere Geschehen von den Blicken etwaiger Gäste abzuschirmen. Einer der Begleiter des Angeklagten begab sich mit den beiden in die Toilettenkabine. Die übrigen drei oder vier Personen, die nach der Wahrnehmung des Geschädigten zur Gruppe um den Angeklagten gehörten, blieben im Toilettenvorraum. Der Angeklagte schloss die Tür der Kabine, ohne diese zu verriegeln. Der Angeklagte versperrte dabei gemeinsam mit seinem Begleiter die Kabinentür, indem sie sich vor dieser positionierten. Der Geschädigte konnte der Situation dadurch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, nicht entweichen und sah sich gegenüber dem Angeklagten und dessen Begleitern in zahlenmäßiger und körperlicher Unterlegenheit. Der Geschädigte setzte sich daher aus Angst davor, der Angeklagte werde einen etwaigen Widerstand des Geschädigten durch körperliche Gewalt brechen, nicht zur Wehr, als der Angeklagte, der dies erkannte und für seine Zwecke ausnutzte, den Geschädigten entkleidete, indem er ihm die Kleidung, einschließlich der Schuhe, bis auf die Unterhose abstreifte und diese anschließend auf stehlenswerte Gegenstände durchsuchte. Der Angeklagte entnahm der Kleidung des Geschädigten hierbei Bargeld in Höhe von 50 €, eine EC-Karte der Sparkasse „…“ (Kartennummer „…“) und das Mobiltelefon des Geschädigten, Modell Samsung Galaxy S21, IMEI-Nr.: „…“, das dieser im November 2021 zum Preis von 853,00 € erworben hatte. Außerdem streifte der Angeklagte, die von ihm getragenen Schuhe ab und zog stattdessen die Schuhe des Geschädigten, ein Paar roter Nike Air Max, an. Er forderte den Geschädigten schließlich auf, die zur Bankkarte gehörende persönliche Indentifikationsnummer (PIN) sowie das Entsperrpasswort seines Mobiltelefons mitzuteilen. Der Geschädigte kam dieser Aufforderung wiederum aus Angst vor dem Angeklagten nach, wobei der Begleiter des Angeklagten die Mitteilung des Geschädigten per Audio-Aufnahme auf seinem Mobiltelefon mitschnitt. Der Angeklagte ließ den Geschädigten entkleidet in der Kabine zurück und gesellte sich mit seinem Begleiter wieder zu den übrigen Personen im Vorraum der Toiletten. 3. Der Geschädigte zog sich seine Kleidung wieder an, wobei er, da seine Schuhe nunmehr vom Angeklagten getragen wurden, die vom Angeklagten zurückgelassenen Schuhe anzog, und verließ die Kabine. Die Gruppe um den Angeklagten war noch immer im Vorraum. Beim Verlassen der Kabine beobachtete der Geschädigte den Angeklagten bei einer Bewegung, die für den Geschädigten wie das Schnupfen von Betäubungsmitteln aussah. Der Angeklagte der nun sah, dass der Geschädigte die Kabine verlassen hatte, trat erneut an diesen heran und drängte ihn in die andere der beiden Toilettenkabinen, deren Tür er wiederum hinter sich schloss, ohne sie zu verriegeln. Dort fragte er den Geschädigten unvermittelt, ob dieser „schwul“ sei, was der Geschädigte verneinte. Der Angeklagte entschloss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, den Geschädigten gewaltsam gegen dessen Willen zur Vornahme sexueller Handlungen zu zwingen, um den Geschädigten zu demütigen und sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Er drängte den Geschädigten in eine Ecke der Toilettenkabine und forderte ihn auf, sich auszuziehen. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht sogleich nachkam, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten einen Kopfstoß und mehrere Faustschläge in dessen Gesicht, worauf der Geschädigte in die Hocke sackte. Der Angeklagte, der vor dem halbsitzenden Geschädigten stand, zog sich sodann seine Hose und Unterhose herunter und entblößte seinen unerrigierten Penis. Er hielt dem Geschädigten seinen noch immer unerrigierten Penis unmittelbar in kurzem Abstand vor das Gesicht und forderte ihn auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Geschädigte sagte dem Angeklagten immer wieder, dass er nicht „schwul“ sei und dass er der Forderung des Angeklagten nicht nachkommen wolle. Der Angeklagte drückte seinen Penis sodann gegen die Lippen des Geschädigten, bis dieser seinen Mund aus Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten öffnete. Der Geschädigte sah sich dabei in einer ausweglosen Situation. Einerseits war er dem Angeklagten körperlich unterlegen und durch die vorhergehende körperliche Misshandlung eingeschüchtert. Andererseits konnte er keine Hilfe von außerhalb der Kabine erwarten, wo sich die zur Gruppe des Angeklagten gehörenden Personen aufhielten. Der Angeklagte bewegte daraufhin für eine nicht näher bestimmbare Dauer seinen Penis im Mund des Geschädigten, bis er schließlich in dessen Mund ejakulierte. Der Angeklagte zog seinen Penis aus dem Mund des Geschädigten, wobei Sperma auf die Hose des Geschädigten tropfte. Das übrige Ejakulat spuckte der Geschädigte angewidert aus. Der Angeklagte sagte dem Geschädigten, er solle in der Kabine warten und verließ dieselbe, wobei der die Tür hinter sich zuzog. Der Geschädigte verließ die Kabine kurze Zeit später ebenfalls, wobei er den Angeklagten nicht mehr im Vorraum erblickte. Er begab sich daraufhin zu einem Mitarbeiter des Sicherheitspersonals und schilderte diesem unter Beschreibung der Täter, dass er ausgeraubt worden sei. Vom sexuellen Übergriff berichtete er aus Scham zunächst weder gegenüber dem Sicherheitspersonal, noch gegenüber der hinzukommenden Betreiberin der Diskothek oder den im weiteren Verlauf hinzugezogenen Polizeibeamten. Der Geschädigte ist durch die Taten psychisch nach wie vor sehr belastet und befand sich kurzzeitig wegen suizidaler Gedanken und depressiver Symptomatik in stationärer psychiatrischer Behandlung, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. 4. Am Samstag, den 28.05.2022, gegen 03:00 Uhr befand sich die zur Tatzeit 23 Jahre alte und zu diesem Zeitpunkt etwa im fünften Monat schwangere Geschädigte G. auf dem Heimweg von einem Treffen mit Freunden in einer Bar in der „…“. Auf Höhe des Blumengeschäfts am „…“ bemerkte sie den Angeklagten, der in Begleitung einer unbekannt gebliebenen Person auf ihre Straßenseite wechselte. Etwa in der Mitte des Platzes sprachen die beiden Männer die Geschädigte an und versuchten sie in ein Gespräch zu verwickeln, wobei sie sie unter anderem fragten, ob sie Betäubungsmittel erwerben wolle. Die Geschädigte versuchte sich der Situation zu entziehen und lief in Richtung des Friedhofstores im „…“. Der Angeklagte und die weitere Person verfolgten die Geschädigte, bis der Angeklagte diese etwa auf Höhe des Tores am Arm packte und sie am Weitergehen hinderte. Der Angeklagte sagte ihr, sie soll mit ihm kommen und begann sich, die Geschädigte weiterhin am Arm festhaltend, ins Innere des Friedhos zu bewegen, während sein Begleiter am Eingang zurückblieb. Der Angeklagte versuchte die Geschädigte nun in ein Gespräch zu verwickeln, was ihm allerdings aufgrund der vorangegangen Einschüchterung der Geschädigten nicht gelang. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, sexuell mit der Geschädigten zu verkehren und dies nötigenfalls mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu erzwingen. Er sagte der Geschädigten, er würde sie erschießen, wenn sie nicht folge und nicht mache was er wolle. Dabei spiegelte er der Geschädigten vor, eine Waffe mit sich zu führen, indem er beim Aussprechen der Drohung auf seine linke Jackenseite in Brusthöhe deutete. Der Angeklagte machte an einer Friedhofsbank Halt, ließ den Arm der geschädigten los, setzte sich und zündete sich eine Zigarette an. Er forderte die Geschädigte, die sich aus Furcht zu ihm auf die Bank gesetzt hatte, auf ihm „einen runterzuholen“. Die Geschädigte sagte ihm, dass sie das nicht tun wolle, worauf der Angeklagte ihr wiederum damit drohte, sie andernfalls zu erschießen. Die Geschädigte versuchte sich zu erheben, um davon laufen zu können, was der Angeklagte allerdings verhinderte, indem er sie wieder an ihrem Arm und ihrer Jacke festhielt. Der Angeklagte forderte die Geschädigte sodann auf ihm „einen zu blasen“ und wiederholte seine Drohung, sie andernfalls zu erschießen. Der Angeklagter erkannte dabei, dass sich die Geschädigte vor ihm fürchtete und keinerlei Interesse an einer sexuellen Interaktion mit dem Angeklagten hatte. Die Geschädigte nahm die Drohung des Angeklagten ernst und sorgte sich insbesondere um das Wohlergehen ihres ungeborenen Kindes. Aus Furcht verbarg sie ihre Schwangerschaft vor dem Angeklagten. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, seine Hose auszuziehen. Diese weigerte sich, worauf er seine Hose und Unterhose mit einer Hand bis auf Kniehöhe herunterzog. Der Angeklagte hielt dabei mit der anderen Hand das Handgelenk der Geschädigten, die dabei vor ihm stand fest, um sie an einer Flucht zu hindern und forderte sie nochmals auf ihn oral zu befriedigen, wobei er seine Drohung sie zu erschießen wiederholte. Die Geschädigte, die die Drohung des Angeklagten ernst nahm und keinen Ausweg sah, kniete sich nun vor den Angeklagten und begann widerwillig ihn oral zu befriedigen, worauf dieser ihren Arm losließ. Sie nahm dabei seine beiden Handgelenke in den Griff, um sicher zu sein, dass er nicht nach der Waffe, die sie bei ihm vermutete, greifen würde. Nach kurzer Zeit brannte die Zigarette des Angeklagten ab und dieser erhob sich, wodurch der Oralverkehr unterbrochen wurde. Der Angeklagte zündete sich eine weitere Zigarette an und legte sich nun mit seinem Rücken auf den Boden, wobei er die Geschädigte aufforderte, sich zu ihm knien und den Oralverkehr fortzusetzen. Sie setzte sich in Ansehung der zuvor ausgesprochenen Drohung auf seine Beine und setzte den Oralverkehr fort. Er forderte sie dabei zudem auf, ihm zu sagen, dass sie „geil“ finde, was er mit ihr mache. Die Geschädigte wurde nun von einem emotionalen Zusammenbruch ereilt und begann zu weinen. Im Zuge dessen versuchte sie, den Angeklagten zu überreden, sie gehen zu lassen. Ihre Schwangerschaft, die für den Angeklagten unter der Jacke der Geschädigten nicht ohne Weiteres ersichtlich war, erwähnte sie dabei weiterhin aus Angst vor dem Angeklagten nicht. Der Angeklagte versprach der Geschädigten daraufhin, sie gehen zu lassen, ohne ihr etwas zu tun, sofern sie seiner Aufforderung nachkomme. Der Angeklagte bedeutete der Geschädigten sodann weiterzumachen. Sie setzte den Oralverkehr fort. Hierbei wurde sie jedoch durch das plötzliche Erscheinen, des weiteren bislang unbekannten Begleiters des Angeklagten unterbrochen, den der Angeklagte wieder wegschickte. Danach stand der Angeschuldigte auf und forderte die Geschädigte auf, sich auch auszuziehen, was die Geschädigte jedoch nicht tat. Der Angeklagte drohte der Geschädigten erneut, sie zu erschießen und forderte sie auf, den Oralverkehr jedenfalls bis zum Samenerguss fortzusetzen. Er stellte sich vor die noch kniende Geschädigte, die keinen Ausweg aus der Situation sah und den Oralverkehr wiederum fortsetzte. Nach etwa zwei weiteren Minuten ejakulierte der Angeklagte in den Mund der Geschädigten, wodurch diese zusätzlichen Ekel empfand. Die Geschädigte erhob sich und sagte dem Angeklagten, dass sie nun gehen werde, wobei sie sich zügig in Richtung des Friedhofstores bewegte. 5. Der Angeklagte folgte der Geschädigten, ergriff sie nach einigen Metern erneut am Handgelenk und drohte wiederum damit, sie zu erschießen, sofern sie sich weiter entferne. Dabei forderte er die Herausgabe ihres Bargeldes, welches er für sich behalten wollte, obwohl er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben. Die Geschädigte händigte dem Angeklagten daraufhin aus Angst ihr mitgeführtes Bargeld in Höhe von insgesamt 30,00 € aus. In diesem Moment erschien plötzlich eine weitere unbekannte Person auf dem Friedhofsgelände. Der Angeklagte bedeutete der Geschädigten still zu sein. Da für die Geschädigte nicht ersichtlich war, ob es sich bei dieser Person um den Begleiter des Angeklagten handelte, rief sie nicht um Hilfe. Sie nutzte vielmehr die Gelegenheit, um sich aus dem Griff des Angeklagten loszureißen und die Flucht zu ergreifen, was ihr gelang. Die Geschädigte lief zurück zu einer Bar und brachte sich dort in Sicherheit. Die Geschädigte ist durch die Taten noch immer schwer belastet, insbesondere indem sie sich in alltäglichen Situationen verfolgt und sich häufig in der Öffentlichkeit unsicher fühlt. Sie begab sich aufgrund des Vorfalls zeitweise in therapeutische Behandlung. Zudem sorgt sie sich noch heute darum, ob die Tat Auswirkungen auf ihr nunmehr zur Welt gekommenes Kind haben könnte. 6. Am 04.06.2022 begab sich der Angeklagte gegen 15:40 Uhr zu seiner damaligen Wohnanschrift in der „…“ in „…“. Dort kletterte er über das Balkongeländer auf den Balkon der zur Tatzeit 79 Jahre alten Geschädigten M. und betrat durch die geöffnete Balkontür die im Hochparterre befindliche Einzimmerwohnung der Geschädigten. In der Wohnung traf er auf die Geschädigte und schlug dieser unvermittelt mit der Faust auf die Nase, wodurch ihr unmittelbar Blut durch das Gesicht strömte. Die Geschädigte versuchte sich zur Wehr zu setzen, indem sie ihrerseits versuchte einen Faustschlag gegen den Angeklagten zu führen, was ihr jedoch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten nicht gelang. Der weitere Geschehensablauf ließ sich infolge des nach der Tat eingetretenen und fortschreitenden Gedächtnis- oder Erinnerungsverlustes der Geschädigten nur insoweit mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, als dass der Angeklagte jedenfalls mit heftigen Schlägen und/oder Tritten derart auf den Körper der Geschädigten einwirkte, dass diese mehrere blutende Wunden und vielfache schmerzhafte Frakturen erlitt. Infolge des Tatgeschehens wurden der Boden und die Wände in nahezu der gesamten Wohnung mit Blutzspritzern und Blutanhaftungen übersät. Spätestens im Verlauf der körperlichen Einwirkung auf die Geschädigte, entschloss sich der Angeklagte zur eigenen Befriedigung gegen den Willen der Geschädigten sexuelle Handlungen an dieser vorzunehmen. Zu diesem Zweck entkleidete er die Geschädigte vollständig und sich selbst jedenfalls am Unterkörper, wobei er seinen Penis entblößte, sich auf die am Boden liegende Geschädigte legte und mit dem Unterleib Stoßbewegungen ausführte. Ob er hierbei mit seinem Penis in die Vagina über die Scheidenöffnung hinaus eindrang und in der Vagina eine blutende Verletzung hervorrief oder lediglich am äußeren Genital der Geschädigten derart manipulierte, dass dort eine blutende Verletzung im Bereich der Schamlippen entstand, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls konnte bei der Geschädigten nach der Tat eine Genitalblutung gesichtet werden, deren genauer Ursprung mangels Einwilligung der Geschädigten in eine gynäkologische Untersuchung nicht gesichert werden konnte. Ob der Angeklagte durch die Tat zur Ejekulation kam, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Der Angeklagte verließ die Wohnung entweder über den Balkon oder durch die Wohnungstür, wobei er die von ihm getragenen Schuhe und eine Jogginghose mitsamt einer darin befindlichen Unterhose im Flur der Wohnung liegen ließ. Die Geschädigte ließ der Angeklagte nackt und blutend auf dem Wohnungsboden liegend zurück. Der Geschädigten gelang es, den Notruf des Pflegedienstes zu betätigen, welcher eine Krankenwagenbesatzung zur Wohnung der Geschädigten entsandte. Durch einen Mitarbeiter des Pflegedienstes, der einen Schlüssel für die Wohnungstür hatte, wurde die Wohnung geöffnet, in welcher die Mitarbeiter des Rettungsdienstes die Geschädigte nackt auf dem Boden der mit Blutspritzern übersäten Wohnung vorfanden. Die Geschädigte wurde zur weiteren Untersuchung, Beobachtung und Behandlung stationär in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie sich mehrere Tage auf der Intensivstation befand. Die Geschädigte erlitt aufgrund der Misshandlung durch den Angeklagten unter anderem eine Subarachnoidalblutung, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine linksseitige Orbitaboden-Fraktur, ein potentiell lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma, eine Blutung im Genitalbereich, ein Hämatom am Hinterkopf, massive Hämatome im gesamten Gesichtsschädelbereich mit zugeschwollenen Augen, eine Platzwunde an der Oberlippe, Hämatome am Schienbein, am rechten und linken Oberarm, Verletzungen am rechten Handrücken sowie Rötungen und Hautabschürfungen an der rechten Pobacke, der rechten Wade, auf der Rückseite des rechten Oberarms und hinter der linken Achselhöhle. Diese Verletzungen waren mit erheblichen Schmerzen für die Geschädigte verbunden. Dies nahm der Angeklagte mindestens billigend in Kauf. Der Angeklagte stand zum Zeitpunkt der Tatbegehung in nicht näher feststellbarem Umfang unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol, wodurch die Fähigkeit des Angeklagten nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, nicht ausschließbar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben, war. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus zog die Geschädigte für kurze Zeit zurück in ihre Wohnung, die sie zuvor seit 1999 bewohnt hatte. Dort fühlte sie sich allerdings nicht mehr sicher. Aus diesem Grund und aufgrund ihrer zunehmenden Pflegebedürftigkeit zog sie nur wenige Monate später am 22.09.2022 endgültig aus der Wohnung aus und kam in einem Pflegeheim unter. 7. Am Morgen des 11.06.2022 näherte sich der Angeklagte gegen 09:35 Uhr der zur Tatzeit 28 Jahre alten Geschädigten C., als diese im Begriff war, in ihr auf dem Parkplatz vor der Anschrift „…“ in „…“ abgestelltes Fahrzeug einzusteigen. Nachdem sich die Geschädigte auf den Fahrersitz gesetzt hatte, begab sich der Angeklagte zur Fahrertür und verhinderte, dass die Geschädigte diese schließen konnte, indem er seinen Körper zwischen die geöffnete Tür und die B-Säule des Fahrzeugs stellte. Er forderte die Geschädigte auf, auszusteigen. Als die Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkam, versuchte der Angeklagte zunächst die Geschädigte an ihren Haaren aus dem Fahrzeug zu ziehen. Nachdem ihm dies nicht gelang, da die Geschädigte sich zur Wehr setzte und ihn anschrie, er solle sie loslassen, ließ er kurzzeitig von ihr ab. Der Geschädigten gelang es nun die Fahrertür zu schließen. Zugleich öffnete der Angeklagte allerdings die hintere Tür auf der Fahrerseite, noch bevor die Geschädigte die Zentralverriegelung betätigen konnte und setzte sich in den Fond hinter den Sitz der Geschädigten. Von dort zog er erneut mit einer Hand an ihren Haaren und forderte sie dabei auf, loszufahren. Mit der anderen Hand versuchte er die Geschädigte am Schreien zu hindern, indem er an den Hals und in das Gesicht der Geschädigten griff und versuchte ihren Mund zuzuhalten. Hierbei fügte er der Geschädigten Schmerzen sowie eine Kratzspur am Hals zu, die sich rötete. Die Geschädigte setzte sich erneut zur Wehr und biss dem Angeklagten in einen Finger. Der Angeklagte zog seine Hand zurück, hielt allerdings mit der anderen Hand nach wie vor die Haare der Geschädigten fest, sodass diese ihren Kopf kaum bewegen konnte. Der Angeklagte, der sich spätestens jetzt entschlossen hatte, die von ihm geschaffene Lage dazu zu nutzen, die Geschädigte zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen, forderte diese nun auf, ihm ihre Geldbörse auszuhändigen. Die Geschädigte teilte daraufhin mit, keine Geldbörse mit sich zu führen und bot dem Angeklagten stattdessen ihr Handy an, um der Situation zu entkommen. Zudem sagte sie dem Angeklagten, er solle sie loslassen, worauf dieser jedoch nicht einging. Stattdessen entschloss sich der Angeklagte nunmehr die Geschädigte unter Fortsetzung des Ziehens an deren Haaren, mit Gewalt zur Vornahme von ihr unerwünschter sexueller Handlungen zu bewegen. Der Angeklagte forderte die Geschädigte mit den Worten „Blas mir einen“ auf, ihn oral zu befriedigen. Dabei zog er den Kopf der Geschädigten an ihren Haaren weiter nach hinten und fixierte ihn dadurch an der Kopfstütze, so dass die Geschädigte ihn nicht mehr bewegen konnte. Die Geschädigte schrie drauf erneut lautstark um Hilfe. Ein Nachbar, der an einem geöffneten Fenster im Obergeschoss des gegenüberliegenden Hauses stand und die Schreie der Geschädigten wahrgenommen hatte, machte den auf der Straße befindlichen Zeugen Mo. auf die Lage der Geschädigten im Fahrzeug aufmerksam, woraufhin sich der Zeuge in Richtung des Fahrzeugs bewegte. Dort angekommen öffnete er die hintere Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite. Der Angeklagte erkannte spätestens in diesem Moment, dass seine Versuche, die Geschädigte zur Herausgabe von Bargeld und zur Durchführung des Oralverkehrs am Angeklagten zu bewegen gescheitert waren. Er ließ von ihr ab und stieg aus dem Fahrzeug. Er äußerte gegenüber dem Zeugen Mo. unvermittelt, nichts getan zu haben und die Geschädigte zu kennen. Der Zeuge hielt den Angeklagten darauf kurz an dessen Schulter fest. Als der Angeklagte daraufhin mit der linken Hand hinter seinen Rücken griff, ließ der Zeuge aus Angst, der Angeklagte könnte bewaffnet sein, von diesem ab, woraufhin der Angeklagte die Flucht ergriff und in Richtung „…“ davonrannte. Die Geschädigte litt nach der Tat für einige Zeit an Alpträumen und war deswegen für etwa 3 Monate auf die ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten angewiesen, um ein- sowie durchschlafen zu können. Zudem sah sie sich gezwungen, sich von ihrem Fahrzeug zu trennen, da es ihr stets unwohl wurde, wenn sie durch den Anblick des Fahrzeugs an den Vorfall erinnert wurde. 8. Am 29.06.2022 begab sich der Angeklagte gegen 07:00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus in der „…“in „…“, wo er sich in Begleitung des ihm bekannten und in dem Haus wohnenden Zeugen …., in den Hausflur desselben begab. Dort klingelte er an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnungstür der zur Tatzeit 29 Jahre alten Geschädigten St.. Diese war gerade aufgestanden und öffnete mit Schlafanzug und Bademantel bekleidet die Wohnungstür. Der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt halb abgewandt vor ihrer Wohnungstür und blickte in Richtung des Zeugen Moh., der auf halben Weg die Treppe hinauf zu seiner Wohnung war. Der Angeklagte drehte sich sodann in Richtung der Geschädigten und spiegelte dieser mit den wahrheitswidrigen Worten „schnell, schnell, bei mir wurde eingebrochen“ eine Notlage vor. Die von dieser Situation überrumpelte Geschädigte, fragte, wie sie ihm helfen könne, worauf der Angeklagte ein Telefon forderte. Die Geschädigte ging darauf ins Wohnungsinnere, sie lehnte die Wohnungstür an, ohne sie jedoch ins Schloss zu drücken und holte ihr Mobiltelefon. Als sie zur Tür zurückkehrte und diese wieder öffnete, drückte sich der Angeklagte wortlos an ihr vorbei in die Wohnung. Er schloss die nach innen öffnende Tür hinter sich und versperrte diese, indem er seinen Fuß vor das Türblatt stellte. Die Geschädigte wurde hiervon abermals überrascht und sagte dem Angeklagten, der ihr nun im Flur ihrer Wohnung unmittelbar gegenüberstand, dass er die Wohnung sofort verlassen solle. Die Geschädigte versuchte die Tür zu öffnen, was ihr jedoch nicht gelang, da der Angeklagte sie weiterhin mit seinem Fuß versperrte. Der Angeklagte lies sich hiervon nicht beeindrucken und entschloss sich spätestens jetzt die Geschädigte mittels Drohung zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm zu bewegen. Zu diesem Zweck ergriff er das Handgelenk derjenigen Hand der Geschädigten, in welcher sie ihr Mobiltelefon hielt und fragte, ob sie allein in der Wohunng sei. Die Geschädigte ewiderte, dass ihre Schwester in der Wohnung sei. Der Angeklagte ließ sich auch hiervon nicht beeindrucken und sagte zur Geschädigten „Du machst jetzt keine Faxen, du kniest dich jetzt hin und bläst mir einen“, wobei er sich der Geschädigten, deren Handgelenk er noch immer im Griff hielt, näherte. Die Geschädigte fühlte sich, wie vom Angeklagten beabsichtigt, bedroht und fürchtete, dass dieser ihr gegenüber Gewalt anwenden würde, sofern sie seiner Forderung nicht nachkommen würde. Die Geschädigte nahm dennoch ihren Mut zusammen, erhob ihre nicht im Griff des Angeklagten gehaltene Hand in einer Drohgebärde und sagte zum Angeklagten „sofort raus aus der Wohnung oder ich gebe dir eine“. Der Angeklagte, der nicht mit einer solchen Gegenwehr der Geschädigten gerechnet hatte, erkannte, dass sein Vorhaben gescheitert war, ließ die Geschädigte los und verließ die Wohnung. Im Flur drehte er sich noch einmal herum und sagte der Geschädigten, die ihm nachschaute, um sicherzugehen, dass er das Haus verlassen würde, sinngemäß, sie solle sich nicht so anstellen, es sei doch nichts Schlimmes passiert. Die Geschädigte erwiderte, dass sie die Polizei verständigen werde, worauf der Angeklagte mit den Worten „Bist du behindert?“ das Haus verließ und davoneilte. Die Geschädigte litt in der Folgezeit unter dem Vorfall. Sie spürte Unbehagen in Gegenwart von Personen, deren Verhalten oder Ausstrahlung sie an den Angeklagten erinnerten. Noch etwa ein halbes Jahr nach der Tat, bermerkte die Geschädigte Folgen derselben und begab sich zeitweise in therapeutische Behandlung, welche jedoch nach ihren Angaben nicht ausschließlich aufgrund der Tat notwendig wurde. 9. Am 09.07.2022 begab sich der Angeklagte gegen 09:20 Uhr auf den Hauptfriedhof im „…“ in „…“ zu der zur Tatzeit 84 Jahre alten Geschädigten Be. und sprach diese mit einem „Hallo" an. Kurz darauf griff der Angeklagte unvermittelt in der Absicht, diese gewaltsam an sich zu nehmen und darin befindliche stehlenswerte Gegenstände für sich zu behalten, nach der Handtasche der Geschädigten, welche diese bei sich trug und versuchte ihr die Tasche zu entreißen. Die Geschädigte hielt die Handtasche allerdings fest, sodass der Trageriemen der Handtasche abriss. Die Geschädigte konnte die Tasche in diesem Moment dennoch festhalten, um den Angeklagten daran zu hindern, ihr die Tasche zu entreißen. Im Anschluss klemmte sie die Handtasche fest unter ihren linken Arm, drehte sich um und versuchte vor dem Angeklagten zu fliehen. Dieser folgte ihr jedoch und stieß sie von hinten mit beiden Händen in Höhe der Schulterblätter, wodurch die Geschädigte vornüber zu Boden fiel. Während des Sturzes fiel auch die Handtasche der Geschädigten zu Boden, als diese reflexartig ihre Hände vorstreckte, um sich abzufangen, sodass der Angeklagte die Handtasche - wie beabsichtigt - ungehindert an sich nehmen konnte. Im Anschluss griff er in die Haare der bäuchlings am Boden liegenden Geschädigten, hob ihren Kopf zunächst etwas an und drückte ihn anschließend fest auf den mit Kiesel und Schotter bedeckten Boden. Dann flüchtete er mit der Handtasche zu Fuß, an einem Mausoleum vorbei und über die Friedhofsmauer in den „…“. Die Geschädigte zog sich durch den Sturz und das Aufschlagen ihres Kopfes Hämatome beidseitig im Bereich des Jochbeines, eine etwa 5 cm lange und 1 cm breite Schwellung im Bereich der Stirn, ein Hämatom unterhalb des rechten Schlüsselbeines, Abschürfungen und Prellungen an beiden Handballen und an beiden Knien, Hämatome im Bereich des linken Schienbeins, dem linken Ober- und Unterschenkel sowie eine kleine Schnittverletzung im Bereich der rechten Daumenkuppe zu. Zudem ist die Geschädigte durch den Vorfall psychisch schwer belastet und dadurch in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt, da sie sich in der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Friedhof, auf welchem sie oft Zeit verbrachte, nicht mehr sicher fühlt. All dies nahm der Angeklagte mindestens billigend Kauf. In der Handtasche der Geschädigten befanden sich eine Geldbörse, in welcher die Geschädigte diverse Karten sowie Bargeld in Höhe von etwa 140,00 € aufbewahrte, ein neuwertiges Smartphone Samsung A13, ein gebrauchtes Nokia-Tastenhandy sowie der Schlüsselbund der Geschädigten. Die Geldbörse mitsamt den diversen Karten, aus der der Angeklagte das Bargeld entnommen hatte, konnte zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gebüsch in Tatortnähe aufgefunden werden. 10. Nur wenige Stunden später gegen 11:10 Uhr begab sich der Angeklagte erneut auf den Hauptfriedhof im „…“ in „…“. Dort näherte er sich unbemerkt der zur Tatzeit 73 Jahre alten Geschädigten Er. von hinten an. Diese war gerade mit Blumen in der Hand am Grab ihres verstorbenen Mannes angekommen, wo sie seines Geburtstages gedenken wollte. Der Angeklagte entschloss sich, die nichtsahnende Geschädigte auszurauben und sie zudem mit Gewalt zur Duldung des Oralverkehrs zu zwingen. Als er auf ihrer Höhe angekommen war, drohte er ihr mehrmals damit, sie zu erschießen, wenn sie ihm keine Folge leiste. Der Angeklagte ergriff die Geschädigte mit seinen Händen in den Achselhöhlen und zerrte sie in ein nahegelegenes Nadelgehölz, wo die Geschädigte auf dem Rücken zum Liegen kam. Der Angeklagte setzte sich kniend mit Blickrichtung zum Kopf der Geschädigten auf deren Brustkorb, wobei er jeweils rechts und links am Oberkörper der Geschädigten vorbei auf dem Boden kniete, wodurch er mit seinen Schenkeln auch die Arme der Geschädigten fixierte. Er hinderte die Geschädigte zudem daran, um Hilfe zu rufen, indem er ihren Mund mit der flachen Hand zuhielt. Halb auf der Geschädigten sitzend öffnete der Angeklagte seine Hose und entblößte seinen Penis, wobei er die Geschädigte mit nicht näher feststellbaren Worten aufforderte, den Oralverkehr an ihm auszuüben. Die Geschädigte, die später angab, er habe sie aufgefordert „zu pusten“, konnte seine Aufforderung in ihrer Bedeutung in diesem Moment nicht erfassen. Der Angeklagte, der erkannte, dass die Geschädigte jeglichen sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten ablehnte, führte gleichwohl seinen Penis gewaltsam in den Mund der Geschädigten ein und bewegte ihn darin, wobei er selbst an seinem Penis manipulierte, bis er in den Mund der Geschädigten ejakulierte. Nachdem der Angeklagte die sexuell motivierte Handlung an der Geschädigten eingestellt hatte, griff er während er die Geschädigte noch immer unter sich fixiert hielt, in die Handtasche der Geschädigten und entnahm dieser die Geldbörse der Geschädigten, in der Absicht, das darin enthaltene Bargeld an sich zu nehmen. Der Angeklagte erhob sich und lief mit der Geldbörse in Richtung des Friedhofstores zur „…“ davon. Er entnahm der Geldbörse Bargeld in Höhe von 150,00 €, um dieses für sich zu behalten und warf die Geldbörse anschließend in ein Gebüsch, wo sie später aufgefunden wurde. Die Geschädigte, rappelte sich auf und spuckte in ein Taschentuch, mit welchem sie sich auch Blut abwischte. Die Geschädigte zog sich durch die Tat insbesondere Verletzungen am und im Mundbereich sowie eine Risswunde am linken Ohr zu, welche teilweise genäht werden mussten und litt außerdem an Schulter- und Kopfschmerzen. Zudem ist die Geschädigte durch den Vorfall psychisch schwer belastet. In der ersten Zeit nach der Tat traute sie sich nicht mehr aus dem Haus, hatte Alpträume und Schlafprobleme, welche medikamentös behandelt werden mussten. Sie hat sich aufgrund der Tat in psychologische Behandlung begeben und sieht sich kaum noch imstande allein das Grab ihres Mannes zu besuchen. All dies nahm der Angeklagte mindestens billigend Kauf. Am Nachmittag desselben Tages hielt sich der Angeklagte gegen 14:00 Uhr erneut auf dem Friedhofsgelände auf, wo er mindestens 30 Minuten lang ohne erkennbares Ziel umherlief. Der Angeklagte bemerkte schließlich, dass er von einem zivilgekleideten Polizeibeamten beobachtet wurde, der ihm in einiger Entfernung nachfolgte. Er ging auf diesen zu und fragte ihn, ob er ihn verfolge. Im Beisein von weiteren hinzutretenden Beamten wurde der Angeklagte einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Verlauf auf dem Boden neben ihm eine Kokain-Plombe gefunden wurde. Der Angeklagte warf den Beamten vor, ihm diese untergejubelt zu haben. Im weiteren Verlauf suchte der Angeklagte Ausflüchte für seine Anwesenheit auf dem Friedhof, indem er wahrheitswidrig angab, zur „Friedhofssecurity“ zu gehören sowie das Friedhofstaxi zu fahren. III. Zu I. Die Feststellungen zum Lebenslauf und den Vorbelastungen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben, den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, die der Angeklagte als richtig anerkannt und teilweise ergänzt hat, den Angaben seiner Mutter und seines Zwillingsbruders, den insoweit verlesenen Feststellungen des Amtsgerichts „…“ in den Gründen des Urteils vom 01.04.2010 und der eingeholten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21.10.2022. Die Feststellungen zur Entwicklung und dem Ausmaß des Betäubungs- und Suchtmittelkonsums des Angeklagten, beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der Exploration, welche der Sachverständige dargelegt hat, sowie den ergänzenden Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Weiterhin war der vorliegende Befund des den Angeklagten untersuchenden Hals-Nasen-Ohrenarztes zu würdigen, nach welchem beim Angeklagten eine Perforation der Nasenscheidewand festzustellen war, welche grundsätzlich durch nasalen Kokainkonsum hervorgerufen werden kann. Dieser Umstand streitet indiziell für einen andauernden missbräuchlichen nasalen Konsum von Kokain durch den Angeklagten. Ergänzend hat die Kammer Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten vernommen, die bestätigen konnten, dass dieser in der fraglichen Zeitspanne sowie auch zuvor regelmäßig verschiedene Betäubungsmittel konsumiert hat, wobei die Zeugen keine belastbaren Angaben zur Konsummenge machen konnten. Die Kammer hat schließlich die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen als zutreffend unterstellt, soweit dies für ihn günstig war, hieraus allerdings nicht dieselben Schlüsse gezogen, wie der Angeklagte. Zu II. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Taten wie festgestellt begangen hat. Der Angeklagte hat die Begehung der Taten wie unter II. festgestellt, nicht in Abrede gestellt. Er hat die jeweilge Tatbegehung pauschal eingeräumt und angegeben, sich für die Taten zu schämen, um Entschuldigung zu bitten und sich geständig zeigen, sowie Verantwortung für seine Taten tragen zu wollen, um den Geschädigten eine Vernehmung ersparen zu können. Allerdings hat der Angeklagte zugleich angegeben, sich aufgrund seines dauerhaften übermäßigen Konsums von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln an keine der Taten erinnern zu können, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich zu einzelnen Taten konkret zu äußern. Die Überzeugung vom Ablauf der einzelnen Taten hat die Kammer hiervon ausgehend anhand der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen und dabei insbesondere folgende Umstände gewürdigt: Zu II. 1. Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten E., die den Tatablauf und die Folgen der Tat wie festgestellt beschrieben hat, was ihr erkennbar zusetzte. Sie hat dabei keinen übermäßigen Belastungseifer gezeigt, sondern insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Tat eingeräumt, dass bei ihr bereits vor der Tat eine behandlungsbedürftige psychiatrische Symptomatik gegeben war, die sich allerdings durch die Tat erneut verschlechtert habe. Die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin Me. waren das Kerngeschen betreffend konstant zu denjenigen in der Hauptverhandlung. Ihre Angaben zum Randgeschehen wurden zudem vor allem durch die Angaben des zum Tatzeitpunkt in der Wohnung des Geschädigten befindlichen Zeugen T. und den Angaben der Zeugen R. und W. bestätigt, welchen sich die Geschädigte in den Tagen nach der Tat anvertraute. Zudem wurde auf dem am Tattag von der Geschädigten getragenen Polo-Shirt eine Mischspur aus Speichel und Sperma festgestellt, bei welcher nach molekulargenetischer Untersuchung und biostatistischer Berechnung durch das Hessische Landeskriminalamt kein begründeter Zweifel daran besteht, dass der Angeklagte oder sein Zwillingsbruder Verursacher der Spur sind. Der Sacherverständige Dr. G. hat hierzu ausgeführt, es sei nicht möglich die aufgefundenen Spuren mittels Typisierung der routinemäßig untersuchten DNA-Merkmale einem der Zwillingsbrüder eindeutig zuzuordnen, da sich deren Genom hinsichtlich dieser Merkmale vollständig gleiche. Trotz der nicht eindeutigen Zuordnung der Spuren zu einem Zwilling sei allerdings grundsätzlich eine bostatistische Bewertung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch einen der Zwillingsbrüder im Verhältnis zur Spurenverursachung durch eine nicht mit diesen verwandte Person möglich. Bei biostatistischen Berechnungen zu Einzelspuren bzw. Mischspuren erfolge die Methodenauswahl auf der Grundlage der „Allgemeinen Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren" bzw. der „Gemeinsamen Empfehlungen der Projektgruppe Biostatistische DNA-Berechnungen" und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden". Die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen basierten auf der Annahme, dass zwischen den betrachteten Personen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Für biostatistische Berechnungen werde von der Spurenkommission ein einheitlicher Schwellenwert von 30 Milliarden empfohlen, auch wenn der tatsächliche Wert bei der mittlerweile routinemäßigen Untersuchung von 16 Merkmalssystemen viel höher liegen könne. Als Vergleichsbevölkerung werde zur Sicherstellung einer unabhängigen Betrachtungsweise eine Bevölkerungsgruppe ausgewählt, die in der Region des Tatorts typischerweise auftrete. Grundlage der Berechnungen seien die im Rahmen einer ENFSI (= European Network of Forensic Science Institutes) -Studie festgestellten Häufigkeiten der nachgewiesenen Allele in der europäischen Bevölkerung. Im Rahmen der ENFSI-Populationsstudie seien unter Einbeziehung Deutschlands umfangreiche Daten einer Stichprobe der europäischen Bevölkerung erhoben worden (STRs for identity ENFSI Reference). Die biostatistischen Berechnungen seien unter der Verwendung des Programmes „Statistefix v.3.2" erfolgt. Eine biostatistische Bewertung könne mit Hilfe des sog. Likelihoodquotienten (LQ) erfolgen, der das relative Maß für die Wahrscheinlichkeiten zweier Hypothesen zueinander beschreibe. Hierzu bedürfe es konkret formulierter, sich gegenseitig ausschließender Hypothesen für das Zustandekommen einer Spur. Bei entsprechender Berechnung sei die Wahrscheinlichkeit, für das Zutreffen der Hypothese, die DNA-Merkmale in den untersuchten Mischspuren stammten neben der Geschädigten von einem der Zwillingsbrüder mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher, als bei Zutreffen der Hypothese, die DNA-Merkmale in den untersuchten Mischspuren stammten von der Geschädigten und einer anderen, unbekannten und unverwandten Person. Aus gutachterlicher Sicht bestehe somit kein begründeter Zweifel, dass ein Spurenanteil der untersuchten Mischspuren von einem der Zwillingsbrüder stammt. Dieser ausführlich dargelegten Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in anderen Fällen (II. 3. und II. 6.) möglichen weitergehenden molekulargenetischen Untersuchungen anderer Tatortspuren (hierzu im Folgenden) sowie der Angaben der Geschädigten ist die Kammer davon überzeugt, dass das aufgefundene Sperma vom Angeklagten und nicht etwa von dessen Zwillingsbruder stammt. Die Geschädigte hat angegeben, dass ihr der Angeklagten bereits vor der Tat als Nachbar desselben Wohnkomplexes bekannt gewesen sei, weshalb sie mit ihm gekommen sei und ihn zweifelsfrei als Täter identifizieren könne. Zu II. 2. und II. 3. Die Feststellungen unter den Ziffern II. 2. und II. 3. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Geschädigten B., der das Tatgeschehen und die Folgen der Tat den Feststellungen entsprechend glaubhaft und detailreich geschildert hat. Die Angaben des Geschädigten zum Randgeschehen wurden durch die vernommenen Zeugen, die am fraglichen Abend in der Diskothek anwesend waren, namentlich der Zeugin L. als Betreiberin der Diskothek, dem Zeugen Mel. als Mitarbeiter des Sicherheitspersonals sowie der eingetroffenen Streifenbesatzung bestätigt. Soweit die Angaben des Geschädigten insbesondere die Reihenfolge einzelner Aspekte des Kerntatgeschehens betreffend von seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen abweichen, begründet dies für die Kammer unter Würdigung des persönlichen Eindrucks vom Zeugen, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung. Die Abweichungen berühren den Kern des jeweiligen Geschehens in den verschiedenen Toilettenkabinen nicht. Bereits gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten, schilderte der Geschädigte am 17.04.2022, zunächst von zwei Personen, die Teil einer größeren Gruppe südländisch aussehender Männer gewesen seien, in eine Toiletten-Kabine gezerrt und dort beraubt worden zu sein, wobei ihm einer der Täter im Verlauf des Geschehens einen Kopfstoß verpasst habe. Ihm seien sein Smartphone und seine Bankkarte abgenommen worden. Zudem habe man ihn dazu gebracht, seine Bankkarten-PIN und das Passwort zum Entsperren seines Smartphones preiszugeben, was die Täter jeweils per Audioaufnahme auf einem anderen Handy mitgeschnitten hätten. Nach zwischenzeitlichem Verlassen der Kabine, habe ihn einer der Täter dann erneut in eine Toilettenkabine gezerrt und ihn dort durch – nicht näher beschriebene – Schläge zum Oralverkehr genötigt. Der Täter habe schließlich in seinen Mund ejakuliert, wobei Sperma des Täters auf die Hose des Geschädigten getropft sei. Dass es neben dem detailreich dargelegten Raubgeschehen zu dem geschilderten Sexualdelikt kam, welches der Geschädigte zunächst aus nachvollziehbarer Scham gegenüber den zum Tatort gerufenen Polizeibeamten nicht erwähnte, ist dabei auch durch die vom Geschädigten beschriebenen Spuren an seiner Kleidung belegt. An seiner Hose konnte eine Mischspur gefunden werden, die unter anderem Spermaanteile enthielt. In dieser Mischspur konnte wiederum DNS nachgewiesen werden, welche dem Angeklagten nach den molekulargenetischen Untersuchungen des Hessischen Landeskriminalamts und den weitergehenden molekulargenetischen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. R. zweifelsfrei zugeordnet werden konnte. Der Sachverständige Dr. G. hat hierzu zunächst ausgeführt, die Untersuchung des Spurenmaterials nach der bereits dargestellten Untersuchungsmethode habe ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass Teile der Mischspuren von einem der Zwillingsbrüder stammten mehr als 30 Milliarden-mal höher sei, als dafür, dass sie von einer anderen, mit den Zwillingen unbekannten und unverwandten Person stammten. Aus gutachterlicher Sicht, bestehe auch in diesem Fall kein begründeter Zweifel daran, dass ein Teil der Mischspur von einem der Zwillingsbrüder stammt. Da die Mischspur – anders als diejenige im Fall zu Ziffer II. 1. – von ausreichender Menge und Qualität für eine weitergehende Untersuchung war, wurde eine zusätzliche molekulargenetische Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. R. beauftragt. Dieser hat ausgeführt, er habe zunächst Gewebeproben des Angeklagten und seines Zwillingsbruders darauf untersucht, ob sich deren Erbgut in feststellbaren Bereichen unterscheide. Bei den Brüdern handele es sich um eineiige Zwillinge. Eineiige Zwillinge entstammten einer einzigen befruchteten Eizelle, das Erbgut sei somit grundsätzlich identisch. Vereinzelt wiesen aber auch eineiige Zwillinge genetische Unterschiede auf. Das molekulartechnische Standard-Verfahren der forensischen Genetik, die Untersuchung von sog. STR-Polymorphismen, reiche jedoch nicht aus, um in solchen Fällen eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen, da diese seltenen Unterschiede damit nicht aufgedeckt würden. Mit der Anwendung einer vollständigen Erbgut Analyse (nach der sog. next generation sequencing Methode) bestehe diese Möglichkeit. Hierbei werde untersucht, ob minimale genetische Unterschiede bei den eineiigen Zwilliingen auftreten, die dann auch eventuell in Tatortspuren nachzuweisen sein könnten. Die next generation sequencing Methodik selbst sei ein relativ neues Standardverfahren zur Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierung in der Gendiagnostik. Die möglicherweise bestehenden genetischen Unterschiede eineiiger Zwillinge basierten auf sog. Neumutationen oder auch somatischen Mutationen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt, zu dem sich die befruchtete Eizelle in zwei Embryonalanlagen geteilt hat, könnten diese spontanen Neumutationen genetische Unterschiede in der DNA der Körperzellen bewirken, die zur eindeutigen Differenzierung eineiiger Zwillinge genutzt werden können. Zur Vorbereitung des Verfahrens sei die entsprechende DNS aus den Proben extrahiert und auf Qualität und Quantität überprüft worden. Nach der folgenden Genom-Analyse seien die erhaltenen Sequenzen von jedem Zwilling in einem Mapping-Prozess im Vergleich mit dem humanen Referenzgenom in die richtige Reihenfolge gebracht worden. Die so erhaltenen Daten seien mit Hilfe der Sentieon Software auf eventuelle Varianten zwischen den Zwillingen untersucht worden. Varianten seien mit der Software IGV visualisiert und bioinformatisch überprüft worden. Letztlich seien im vorliegenden Fall bei der Auswertung der Gesamtgenomsequenzierung an vier verschiedenen Stellen im Genom Unterschiede zwischen den Zwillingen nachgewiesen worden. Anschließend seien die Tatortspuren im PCR-Verfahren sequenziert und mittels spezifischer Primer in der Nähe der festgestellten Varianten auf die festgestellten Mutationen untersucht worden, welche auch dort nachgewiesen werden konnten. Auf Grundlage der erhaltenen Befunde sei von Prof. K., Direktor des Instituts für medizinische Informatik und Statistik in „…“ eine biostatistische Berechnung vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass es 16,4 Millionen-mal wahrscheinlicher sei, dass der untersuchte Anteil der Mischspur auf der Hose des Geschädigten, der diesem nicht zuzuordnen war, vom Angeklagten stamme, als dass der Spurenanteil von dessen Zwillingsbruder stamme. Danach bestehe aus sachverständiger Sicht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich bei den aufgefundenen Teilspuren, um solche handelt, die vom Angeklagten stammen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer in eigener Überzeugung an. An der Täterschaft des Angeklagten bestehen unter Berücksichtigung des nachvollziehbar dargelegten Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchung der an der Kleidung des Geschädigten sichergestellten Mischspuren aus Sperma und weiterem Gewebe keine vernünftigen Zweifel. Zu II. 4. und 5. Die Feststellungen unter den Ziffern II. 4. und II. 5. beruhen auf den Angaben der Geschädigten G., die das Tatgeschehen ausführlich und kleinteilig entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben hat, sich dabei umfassenden Nachfragen der Kammer gestellt hat und diese konsistent aus ihrer lebhaften Erinnerung beantworten konnte. Die durch die Geschädigte erfolgte Identifizierung des Angeklagten als Täter der Tat, wird – neben der unspezifischen Tateinräumung durch den Angeklagten und die Angabe der Geschädigten, der Täter habe ihr beim Versuch sie auf dem Weg ins Friedhofsinnere in ein Gespräch zu verwickeln erzählt, er sei Maler und Lackierer, was jedenfalls auch auf den Angeklagten zutrifft – dadurch gestützt, dass an der Zahnbürste der Geschädigten, mit welcher sie sich nach der Tat den Mund putzte, Spurenmaterial gesichert werden konnte, das mit einer Wahrscheinlichkeit von 81.980.989 : 1 den Zwillingsbrüdern oder einer in väterlicher Linie eng mit diesen verwandten Person zugeordnet werden konnte. Der Sachverständige Dr. G. hat hierzu ausgeführt, dass die Untersuchung des Spurenmaterials nach der standartisierten DNA-Typisierung mittels Analysierung der autosomalen DNA-Systeme zunächst kein brauchbares Ergebnis erbracht habe.In speziellen Fallkonstellationen (z.B. bei Sexualdelikten) lägen häufig Mischspuren mit einem sehr hohen, quantitativ dominierenden Anteil DNA der weiblichen Geschädigten und einem sehr geringen Anteil DNA des mutmaßlichen männlichen Spurenverursachers vor. Unter Umständen sei das Mengenverhältnis der DNA-Anteile so ungünstig, dass die autosomalen DNA-Merkmale der männlichen Person nicht oder nicht sicher abgeleitet werden können. Bei einer solchen Spurenlage sei es allerdings unter Umständen möglich, über die beschriebenen autosomalen Systeme hinausgehende DNA-analytische Untersuchungen vorzunehmen und Y-chromosomale Systeme zu typisieren. Y-chromosomale DNA-Systeme kämen nur in Zellen männlichen Ursprungs vor, da sie auf dem männlichen Geschlechtschromosom (Y-Chromosom) lokalisiert seien. Frauen fehle es an einem Y-Chromosom. Das Y-Chromosom komme in jeder männlichen Zelle nur einmal vor. Somit trete bei Vergleichs- oder Spurenmaterial, das von einer männlichen Person stammt, in der Regel nur eine einzige Merkmalsbande in jedem Y-chromosomalen DNA-System auf.Die Y-chromosomalen DNA-Systeme seien genetisch gekoppelt, d.h. sie würden als Gruppe vererbt. Eine männliche Person erbe das Y-Chromosom von ihrem biologischen Vater. Daher trage eine männliche Person in den Y-chromosomalen DNA-Systemen in der Regel identische Merkmale wie ihr Vater, ihr Bruder, ihr Sohn usw. Durch die genetische Kopplung der Y-chromosomalen DNA-Systeme erhalte man bei Typisierung mehrerer Systeme einen so genannten „Y-Haplotyp" (Y-STR-Merkmalskombination). Die Häufigkeit des Vorkommens dieses Haplotyps in der relevanten Bevölkerung könne basierend auf einer online frei zugänglichen Y-STR-Populationsdatenbank abgeschätzt werden. Aufgrund des beschriebenen Vererbungsweges Y-chromosomaler DNA sei ein Y-Haplotyp in der Regel nicht individualspezifisch. Auch eine zufällige Übereinstimmung der Y-Haplotypen unverwandter Personen sei grundsätzlich möglich. Durch die Erhöhung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme werde jedoch die Chance einer zufälligen Übereinstimmung vollständiger Y-STR-Haplotypen verringert. Der Beweiswert übereinstimmender Y-chromosomaler Merkmale zwischen Vergleichs-und Spurenmaterial sei deutlich geringer als der bei übereinstimmenden autosomalen DNA-Merkmalen und somit grundsätzlich lediglich als Indiz zu betrachten. Die auf diese Weise vorgenommene Typisierung der Y-chromosomalen DNA-Merkmalssysteme habe für die von der Zahnbürste der Geschädigten entnommenen Proben jeweils ein Y-chromosomales Muster ergeben, welches mit dem Y-chromsomomalen Muster des Angeklagten und seines Zwillingsbruders übereinstimme. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer nur zufälligen Übereinstimmung hat der Sachverständige ausgeführt, bei biostatistischen Berechnungen zu Y-chromosomalen STR-Systemen werde zur Abschätzung der Häufigkeit des Vorkommens eines Y-Haplotyps die Discrete Laplace (DL-)Methode angewandt, welche unter den derzeit verfügbaren Ansätzen die beste Näherung an die tatsächlichen Verhältnisse liefere. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der DL-Methode nicht vorlägen, werde die Häufigkeit mit der Zählmethode abgeschätzt. Als Referenzdatenbank werde die Y Chromosome Haplotype Reference Database verwendet. In dieser sog. YHRD (Release 69 vom 05.05.2023) sei eine Recherche in der gesamten Datenbank („weltweit") für das „Y23"-Panel (23 Y-STR-Marker) durchgeführt worden. Hierbei habe sich kein Treffer in der weltweiten Datenbank für das „Y23"-Panel ergeben. Eine Recherche für das „Yfiler"-Panel (17 Y-STR-Marker) in der westeuropäischen Metapopulation habe keinen Treffer in 28.971 Haplotypen ergeben. Eine Schätzung (Discrete-Laplace-Methode) auf Grundlage von 17 Y-DNA-Merkmalen ergebe daher eine Häufigkeit von 1 in 81.980.989 Haplotypen in der westeuropäischen Metapopulation. Die festgestellte Übereinstimmung werde daher unter Gegenüberstellung der errechneten Häufigkeit des übereinstimmenden Y-STR-Haplotyps bewertet, wonach sich die vorgenannte Wahrscheinlichkeit errechne. Anhand dieser überzeugend dargelegten Wahrscheinlichkeitsberechnung sieht die Kammer keinen vernünftigen Grund an der Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln. Es steht dabei insbesondere zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte, und nicht etwa sein deutlich beleibterer Zwillingsbruder, die Tat begangen hat, nachdem die Geschädigte ihn als Täter identifizierte und der Angeklagte in den nach einem vergleichbaren Muster ablaufenden Fällen zu Ziffer II. 3. und Ziffer II. 6. unter Ausschluss seines Zwillingsbruders als Spurenverursacher festgestellt werden konnte. Zu II. 6. Die Feststellungen unter Ziffer II. 6. beruhen auf einer Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel. Der Angeklagte hat die Begehung einer dem Anklagevorwurf entsprechenden Tat nicht abgestritten, ohne hierzu konkrete Angaben zu machen. Die Kammer erachtet anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel dagegen den Anklagesatz nicht in allen Einzelheiten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit erwiesen. Zunächst hatte die Kammer die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, welche mit Zustimmung des Angeklagten, seiner Verteidiger und der Staatsanwaltschaft durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls und Einvernahme der Vernehmungsperson eingeführt wurden, zu würdigen. Die Geschädigte wurde am 29.06.2022 auf der Geriatrie-Station der „…“ in „…“ aufgesucht und dort im Beisein der Zeugin L. als Oberärztin, der Zeugin W. als Mitarbeiterin des psychologischen Dienstes sowie einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache polizeilich vernommen. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Geschädigte zu Beginn angegeben, keine konkrete Erinnerung mehr an die Tat zu haben und schließlich angegeben, der Täter habe ihr in das Gesicht geschlagen, worauf sie stark geblutet habe. Im weiteren Verlauf habe er sie ausgezogen und dabei auch ihre Unterhose ausgezogen. Dann habe er sie möglicherweise vergewaltigt, was sie allerdings nicht genau habe sehen können, da ihre Sicht durch ihr Blut getrübt gewesen sei. Der Geschädigten fiel es nach Angaben der Vernehmungsbeamtin und der anwesenden Ärzte sehr schwer, über den Vorfall zu sprechen. Auffällig sei jedoch gewesen, dass sie mehrfach auf Deutsch den Ausdruck „gefickt“ benutzt habe, um die Handlung des Täters zu beschreiben, ohne Angaben dazu zu machen, ob er in sie eingedrungen sei oder nicht. Ausgehend von den Verletzungen der Geschädigten, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es nicht nur zu einer, sondern zu mehreren stumpfen Gewalteinwirkungen auf die Geschädigte gekommen sein muss. Das durch die behandelnden Ärzte festgestellte Verletzungsbild einer Subarachnoidalblutung, einer dislozierten Nasenbeinfraktur, einer linksseitigen Orbitaboden-Fraktur, eines Schädel-Hirn-Traumas, einer Blutung im Genitalbereich, eines Hämatoms am Hinterkopf, massiver Hämatome im gesamten Gesichtsschädelbereich mit zugeschwollenen Augen, einer Platzwunde an der Oberlippe, mehrerer Hämatome am Schienbein, am rechten und linken Oberarm, einer Verletzung am rechten Handrücken sowie Rötungen und Hautabschürfungen an der rechten Pobacke, der rechten Wade, auf der Rückseite des rechten Oberarms und hinter der linken Achselhöhle, ist vernünftigerweise nicht durch einen einzigen Faustschlag zu erklären. Zudem spricht die weitreichende Verteilung von Blutsspritzern und -anhaftungen in der Wohung dafür, dass sich das Geschehen nicht bloß in einem Faustschlag erschöpfte. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte massiv körperlich auf die Geschädigte eingewirkt hat, um sich dieser zu bemächtigen. Die seitens der Geschädigten erlittenen Verletzungen waren dabei nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der konkreten Behandlungssituation nicht lebensbedrohlich. Abstrakt war allerdings die Orbitaboden-Fraktur in Verbindungen mit dem Schädel-Hirn-Trauma und den Einblutungen im Schädel geeignet, eine Lebensgefahr für die Geschädigte zu begründen, die deshalb einer intensivmedizinischen Beobachtung unterzogen wurde. Die Kammer ist weiterhin ausgehend von den Angaben der Geschädigten davon überzeugt, dass es zu einer sexuellen Handlung des Angeklagten an der Geschädigten gekommen ist, bei deren Ausführung der Angeklagte die durch seine Verletzungshandlungen geschaffene Lage für sich ausnutzte. Die Geschädigte wurde vollständig entkleidet aufgefunden und hat insoweit angegeben, der Täter habe sie entkleidet und ihr dabei auch die Unterhose ausgezogen. Der von der Geschädigten getragene Büstenhalter wurde mit einem abgerissenen Riemen am Tatort vorgefunden, was ein gewaltsames Entkleiden der Geschädigten nahelegt. Ebenso war ihre übrige Kleidung auf links gedreht, wobei ihre Unterhose noch in der Hose verwickelt war, was dafürspricht, dass ihr diese durch eine andere Person vom Körper gezogen und dabei überstülpt wurde. Schließlich fanden sich in der Wohnung tatortfremde Herren-Schuhe sowie eine Jogginghose mitsamt Boxershorts, die Blutanhaftungen und Spermaspuren enthielten. Zudem konnte Zeugin L. als leitende Oberärztin der Geriatrie in welcher die Geschädigte aufgenommen war berichten, dass sich ihr diese unter Tränen anvertraut habe. Sie habe ihr geschildert, dass ein Mann über den Balkon in die Wohnung gekommen sei, der sie angegriffen und ihr die Verletzungen zugefügt habe. Die Geschädigte habe weiter ausgeführt, der Angreifer habe sie „gefickt“, was sie aus Scham noch niemandem erzählt habe. Die Geschädigte habe während dieser Ausführungen bitterlich geweint und habe gesagt, sie verstehe nicht, warum das passiert sei, da sie doch bereits so alt sei. Die Zeugin L. hat glaubhaft bekundet, sich sicher zu sein, dass die Geschädigte ihr gegenüber den Ausdruck „gefickt“ verwandt habe. Sie habe deshalb vermutet, dass der Geschädigten, deren Muttersprache Kroatisch ist, der Begriff „Vergewaltigung“ nicht geläufig sei. Auch gegenüber der durch die Zeugin L. hinzugerufenen Psychologin der Einrichtung, der Zeugin W., hat die Geschädigte von einem Sexualdelikt gesprochen. Die Zeugin W. hat angegeben, dass die Geschädigte auch ihr gegenüber zwar nicht den konkreten Ablauf des Verletzungsgeschehens beschrieben habe, allerdings gesagt habe, dass sie überfallen und entkleidet worden sei. Schließlich habe sie angegeben, der Täter habe sie „gefickt“, wobei sie diesen Ausdurck verwandt habe. Während die vorgenannten einzelnen Umstände für sich genommen, jeweils nicht belegen, dass es im Rahmen der Einwirkung auf die Geschädigte zu einem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten kam, lässt ihre Gesamtschau aus Sicht der Kammer keinen anderen vernünftigen Schluss zu. Der Angeklagte hat, ausgehend von den aufgefundenen Kleidungsstücken, sich selbst jedenfalls von der Hüfte abwärts, sowie die Geschädigte unter Gewaltanwendung vollständig entkleidet. Unter Berücksichtigung der durch die übrigen Taten belegten grundsätzlichen Bereitschaft des Angeklagten auch betagte Opfer zum Objekt seiner sexuellen Befriedigung zu machen sowie den konstanten Angaben der Geschädigten gegenüber mehreren Personen, der Täter habe sie „gefickt“, gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte mit entblößtem Glied jedenfalls beischlafähnliche Bewegungen im Genitalbereich der vollständig entkleideten Geschädigten vorgenommen hat, die diese als solche wahrgenommen hat. Ob er hierbei durch den Scheideneingang in die Vagina der Geschädigten eindrang, ließ sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Geschädigte selbst hat hierzu ebenso wie der Angeklagte keine konkreten Angaben gemacht. Im Rahmen der Untersuchung der Geschädigten im Krankenhaus wurde ein blutiger Ausfluss in ihrem Schritt festgestellt, der auf eine Blutung im Genitalbereich der Geschädigten zurückzuführen war. Da die Geschädigte eine gynäkologische Untersuchung ablehnte, konnte der genaue Ursprung der Genitalblutung nicht festgestellt werden. Es wurde allerdings durch entsprechende Untersuchungen eine Rektal-Blutung als Ursache ausgeschlossen, ebenso eine Schleimhautverletzung durch einen Harnröhrenkatheter der im Rahmen des Klinikaufenthaltes gelegt worden war. Damit blieb festzustellen, dass die Quelle der Blutung im Genital-Bereich der Geschädigten entsprang. Ob diese allerdings im Innern (Vagina) oder außerhalb des Körpers (Schamlippen pp.) der Geschädigten belegen war, ließ sich nicht feststellen. Ebenso ließ sich nicht feststellen, ob der Angeklagte im Verlauf der Tat einen Samenerguss hatte. Die Geschädigte wurde auf entsprechende Spuren hin nicht untersucht. Die in der am Tatort aufgefundenen Unterhose festgestellten Spermaanhaftungen konnten zwar dem Angeklagten zugeordnet werden. Es steht allerdings hierbei nicht fest, zu welchem Zeitpunkt, diese in die Kleidung gelangt sind. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass sich die Anhaftungen bereits vor der Tatbegehung in der Unterhose befanden. Die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat eingeräumt hat, ist belegt durch die molekluargenetischen Untersuchungen der in den am Tatort aufgefunden Kleidungsstücken vorhandenen Mischspuren aus Sperma- und Blutanhaftungen. Teile der Mischspuren konnten wiederum zunächst durch die vorbeschriebene Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zwillingsgenom zugeordnet werden. Durch die weitergehende Untersuchung auch dieser Proben durch den Sachverständigen Dr. R. auf die zuvor beschriebene Verfahrensweise, konnten die entsprechenden Teile der Mischspuren letztlich zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden. Der Sachverständige hat hierzu nach Darstellung der Untersuchungsmethode ausgeführt, die biostatistische Berechnung durch Herrn Prof. K. habe eine Wahrscheinlichkeit von 13.800 : 1 dafür ergeben, dass die nicht der Geschädigten zuzuordnenden Anteile der Spuren vom Angeklagten und nicht von seinem Zwillingsbruder stammen. Dies entspreche einer Wahrscheinlichkeit größer 99,99 %. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass eine Täterschaft des Zwillingsbruders zu erwägen. Eine plausible Erklärung dafür, wie die Kleidungsstücke in diesem Zustand in die Wohnung, der dem Angeklagten unbekannten Geschädigten gelangt sein sollen, findet sich daher ebenso einzig darin, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verletzung der Geschädigtenin deren Wohnung zugegen war. Zu II. 7. Die Feststellungen unter Ziffer II. 7. beruhen auf den Angaben der Geschädigten C., die den Tatablauf und die Folgen der Tat wie festgestellt beschrieben und den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat. Ihre Angaben wurden gestützt durch die Schilderungen des Zeugen Ah., der beschreiben konnte, wie der Täter sich dem Fahrzeug der Geschädigten näherte und die Geschädigte um Hilfe rief, den Angaben des Zeugen Mo., der der Geschädigten zuhilfe geeilt kam, sowie den Angaben der Zeugin Ci., die das Geschehen ab dem Hinzutreten des Zeugen Mo. aus einiger Entfernung beobachten und hören konnte. Die Täterschaft des Angeklagten, die dieser nicht bestritten hat, ist neben der Identifizierung durch die Geschädigte auch durch die molekulargenetischen Untersuchungen des Hessischen Landeskriminalamtes belegt. In einem Abrieb, der am Hals der Geschädigten genommen wurde, konnte eine Übereinstimmung mit der DNS der Zwillingsbrüder festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. G. hat hierzu wiederum ausgeführt, nach der vorgenannten Untersuchung und biostatistischen Berechnungsmethode, sei es mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher, dass die nicht von der Geschädigten stammenden Teile der Abriebspur einem der Zwillingsbrüder zuzuordnen seien, als einer anderen unbekannten und mit den Zwillingen nicht verwandten Person. Aus gutachterlicher Sicht bestehe daher kein begründeter Zweifel daran, dass ein Spurenanteil der untersuchten Spur von einem der Zwillingsbrüder stammt. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Davon ausgehend besteht für die Kammer unter Berücksichtigung der Identifizierung des Angeklagten durch die Geschädigte und des mit den übrigen Taten im Kern vergleichbaren modus operandi des Täters kein vernünftiger Grund für Annahme, nicht der Angeklagte, sondern sein Zwillingsbruder oder gar eine Dritte Person könnten die Abriebspur als Täter verursacht haben. Zu II. 8. Die Feststellungen unter Ziffer II. 8. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten St., die die Tat und ihre Folgen wie festgestellt beschrieben hat. Die Geschädigte hat dabei anschaulich geschildert, welche Gedanken ihr in den Momenten der Tat kamen und wie sie das Geschehen empfunden hat. Dabei konnte sie ihre eigene verbale Reaktion sowie auch die des Täters teilweise wörtlich wiedergegeben, weil sich das Erlebte fest in ihrer Erinnerung verwurzelt hat. Die Geschädigte konnte den Angeklagten dabei als Täter identifizieren. Auch der Zeuge Moh. hat, nach anfänglicher Wankelmütigkeit, eingeräumt, dem Angeklagten, der ihm bereits zuvor persönlich bekannt war, am Tattag Zutritt zum Hausflur des Hauses verschafft zu haben. Der Zeuge Moh. berichtete weiterhin, dass er im Hochgehen noch von der Treppe aus beobachtet habe, wie der Angeklagte an der Tür der Geschädigten klingelte und die Geschädigte diese öffnete. Die Identifizierung des Angeklagten durch die Geschädigte wurde insoweit durch die Angaben des Zeugen Moh. untermauert. Zusätzlich konnte das Videomaterial einer auf einem angrenzenden Grundstück installierten Überwachungskamera gesichert werden. Auf den Aufnahmen sind im Zeitraum kurz vor der Tat zwei Personen zu erkennen, die dem Erscheinungsbild des Angeklagten und des Zeugen Moh. entsprechen. Auf der Aufnahme ist zu sehen, wie sich diese beiden Personen, die miteinander in Kontakt stehen, in Richtung des Wohnhauses des Zeugen Moh. und der Geschädigten bewegen. Zu II. 9. Die Feststellungen unter Ziffer II. 9. beruhen auf den Angaben der Geschädigten Be., die eindrücklich und detaillreich geschildert hat, wie sich die Tat nach ihrer Erinnerung zugetragen hat. Die Angaben der Geschädigten wurden zudem gestützt durch die Angaben der Zeugen P., die schilderten beobachtetet zu haben, wie ein junger Mann mit schwarzen Haaren und Bart zunächst über eine Mauer auf den Friedhof sprang, auf das Friedhofsgelände lief und kurze Zeit später wieder über die Friedhofsmauer sprang und davonlief. Kurz darauf sei die offensichtlich verletzte Geschädigte auf sie zugekommen und habe um Hilfe gebeten, woraufhin man die Polizei verständigt habe. Die Angaben der Zeugen und der Geschädigten im Rahmen des verschriftlichten Notrufs stützen die Schilderungen der Geschädigten zusätzlich. Die Folgen der Tat hat die Geschädigte ebenso eindrücklich beschrieben, indem sie schilderte, der Täter habe ihr die Lebensfreude genommen. Während sie noch vor der Tat häufig und gern allerlei unternommen habe, habe sie in der Zeit unmittelbar nach der Tat aus Furcht und Verunsicherung kaum noch das Haus verlassen können und habe noch heute mit ihren Ängsten zu kämpfen. Die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat wiederum nicht abgestritten hat, steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des Umstands fest, dass der abgerissene Trageriemen der Handtasche der Geschädigten eine Mischspur aufwies, die dem Zwillingsgenom zugeordnet werden konnte. Der Sachverständige Dr. G. hat hierzu ausgeführt,über den gesamten Riemen der Tasche verteilt hätten sich rotbraune, blutverdächtige Antragungen befunden. Zudem habe man mittels Abrieben mehrere Mischspuren aus Hautabrieben gesichert und untersucht. Nach dem Ergebnis der beschriebenen Typisierung der autosomalen DNA-Systeme der der Probe entnommenen DNA und der anschließenden biostatistischen Berechnung sei es mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher, dass diejenigen Anteile der Mischspur, die nicht der Geschädigten zugeordnet werden konnten, vom Angeklagten oder seinem Zwillingsbruder stammen, als von einer anderen unbekannten und unverwandten Person. Dieser gutachterlichen Einschätzung folgend lassen die Gesamtumstände nach Auffassung der Kammer vernünftiger Weise nur den Schluss zu, dass der Angeklagte und nicht etwa sein Zwillingsbruder Täter der Tat war. Der Angeklagte wurde nur kurze Zeit vor der Tat von einer Kamera auf seinem Weg in Richtung Friedhof aufgenommen. Auf dem Bild ist zu erkennen, dass er ein T-Shirt trägt, welches der Beschreibung des vom Täter getragenen T-Shirts entspricht, die die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung abgegeben hat. Weiterhin hielt sich der Angeklagte nur wenige Stunden später erneut auf dem Friedhof auf, wo er durch ihn observierende Polizeibeamte dabei beobachtet wurde, wie er etwa 30 Minuten lang augenscheinlich ziellos über das Friedhofsgelände lief. Zu II. 10. Die Feststellungen unter Ziffer II. 10. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Geschädigten Er. im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung vom 12.10.2022, die im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen wurde. Die Zeugen Sch., die sich nach der Tat um die Geschädigte kümmerten, beschrieben die Geschädigte, die nach der Tat auf die beiden zukam und um Hilfe bat, als aufgelöst, blutend und am ganzen Körper zitternd. Die Zeugen beschrieben weiterhin, die Geschädigte habe bereits bei ihren Schilderungen des Geschehens unmittelbar nach der Tat angegeben, dass der Täter sie sexuell bedrängt habe und ihr sein Glied in den Mund habe stecken wollen. Die Täterschaft des Angeklagten steht wiederum aufgrund der molekulargenetischen Untersuchung der aufgefundenen Spuren fest. In einem im Mund der Geschädigten genommenen Abstrich sowie in Spuren in dem von ihr benutzten Taschentuch konnten Spermaspuren festgestellt werden, die wiederum dem Zwillingsgenom zugeordnet werden konnten. Der Sachverständige Dr. G. hat dargelegt, dass unter Anwendung der beschriebenen molekulargenetischen Untersuchung des Spurenmaterials und entsprechender biostatistischer Berechnung eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden : 1 dafür besteht, dass die Anteile der Spuren, die nicht der Geschädigten zuzuordnen waren, vom Angeklagten oder seinem Zwillingsbruder stammen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe damit auch in diesem Fall kein begründeter Zweifel, dass ein Spurenanteil der Mischspuren von einem der Zwillingsbrüder stammt. Aufgrund der vorstehend genannten Gesamtumstände, insbesondere des mehrfachen gleichförmigen Aufenthalts des Angeklagten am Tattag auf dem Friedhof und der dem modus operandi des Angeklagten im Kern entsprechenden Vorgehensweise des Täters ist die Kammer davon überzeugt, dass auch diese Tat durch den Angeklagten und nicht durch seinen Zwillingsbruder begangen wurde. Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Kammer ist davon überzeugt, dass weder die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Taten einzusehen noch seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln in den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert oder gar aufgehoben waren. Lediglich in Bezug auf die Tat zu Ziffer II. 6. konnte eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Kammer ist sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass die Tatbegehung des Angeklagten ganz überwiegend auf seine Persönlichkeitsstruktur und nicht – wie der Angeklagte meint – auf einen übermäßigen Konsum diverser Betäubungsmittel zurückzuführen ist. Die Kammer hat dabei die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen als zutreffend unterstellt, soweit dies für ihn günstig war. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen waren ebenso wie seine dahingehenden Angaben in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht zu widerlegen. Soweit der Angeklagte allerdings die Auffassung vertritt, aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums seien für sämtliche der angeklagten Taten erhebliche Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bis hin zur Aufhebung derselben belegt, sowie die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben (hierzu VII.), folgt die Kammer dem nicht. Der psychiatrische Sachverständige Dr. G. hat unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten unter Berücksichtigung der übrigen durchgeführten Beweisaufnahme nachvollziehbar beim Angeklagten das Bestehen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60.2), eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (F10.1) und Cannabinoiden (F12.1), eines multiplen Substanzgebrauchs und Konsums anderer psychotroper Substanzen (F19.1) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Kokain (F14.1) diagnostiziert, wobei in Bezug auf den Kokainkonsum des Angeklagten von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen sei (F14.2). Dem schließt sich die Kammer in eigener Überzeugung an. Die Dissozialität des Angeklagten ist in diesem Sinne als Persönlichkeitsstörung zu verstehen, die durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere gekennzeichnet ist. Zwischen dem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen besteht eine erhebliche Diskrepanz. Häufig zu beobachtende Merkmale sind das Lügen und Betrügen zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen, eine rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit Anderer, fehlende Reue, Gleichgültigkeit und Rationalisierung. Handlungen und Entscheidungen des Betroffenen erfolgen häufig aus dem Augenblick heraus ohne Berücksichtigung der Folgen für sich selbst oder andere. Das Verhalten erscheint durch nachteilige Erlebnisse, einschließlich Bestrafung, nicht änderungsfähig. Es besteht eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das der Betroffene in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Die Diagnose einer disozialen Persönlichkeitsstörung ist nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation zu stellen, sofern beim Betroffenen spätestens seit der Adoleszenz mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: a. Der Betroffene zeigt ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, b. eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, c. er zeigt sich unfähig zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehungen, obwohl keine Schwierigkeit besteht, sie einzugehen, d. er zeigt eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, einschließlich gewalttätiges Verhalten, e. er zeigt ein fehlendes Schuldbewusstsein oder die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen, f. er zeigt eine deutliche Neigung dazu, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sind. Der Angeklagte zeigt, wie er selbst angegeben hat, seit seiner frühen Jugend Auffälligkeiten im Sozialverhalten und hat seitdem Schwierigkeiten damit, sich an soziale Normen, Regeln oder Verpflichtungen zu halten (b.). Bereits im strafunmündigen Alter legte der Angeklagte Verhaltensweisen an den Tag, deretwegen er mehrmals aus Schulen verwiesen wurde. Weitere Ausschlüsse aus Einrichtungen oder Ausbildungsverhältnissen folgten. Ein früher Delinquenzbeginn mit Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten und einem Sexualdelikt ist dokumentiert. Die Missachtung sozialer Normen und Regeln setzte sich beim Angeklagten seit seiner Jugend konstant fort und zog weitere Verurteilungen nach sich. Negative soziale Konsequenzen wie der Ausschluss aus Einrichtungen und Schulen oder Kündigungen führten ebenso wenig zu einer Änderung des Verhaltens des Angeklagten, wie staatliche Bestrafung (e.). Der Angeklagte übernimmt auch heute für seine Taten nur vordergründig Verantwortung, indem er seine Täterschaft pauschal einräumt. Die Ursache für seine Tatbegehung sieht er dabei jedoch nicht bei sich, sondern in seinem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln, die nach seiner Auffassung einen anderen Menschen aus ihm gemacht hätten, der die Taten begangen habe. Beim Angeklagten sind insoweit deutliche Externalisierungs- und Rationalisierungstendenzen (f.) sowie ein fehlendes Schuldbewusstsein zu erkennen (e.). Letzteres zeigt sich insbesondere darin, dass der Angeklagte gegen die Geschädigte E. bei Konfrontation mit dem Tatvorwurf zunächst eine Gegenanzeige stellte und sich auch im weiteren Verlauf durch das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, nicht von der Begehung weiterer Sexualdelikte abhalten ließ. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht darauf bedacht war, keine Spuren zu hinterlassen, sondern häufig Sperma und sonstige Spuren hinterließ, bis hin zum Zurücklassen der eigenen Kleidung in der Wohnung der Geschädigten M., zeugt im Sinne der Diagnose von einem unbekümmerten Handeln im Moment der Tat, ohne Berücksichtigung der Folgen für sich oder andere. Schließlich zeigte der Angeklagte bei der Begehung jeder einzelnen der dargestellten Taten ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Empfindungen der Geschädigten (a.), denen er sich zur Befriedigung seiner Bedürfnisse bemächtigte. Die beim Angeklagten vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung ist nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt als Grundlage für die Tatbegehung zu betrachten. Sie erreicht allerdings – auch in Verbindung mit der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten – per se keine derartige Ausprägung, als dass sie außerhalb des deliktrelevanten Bereichs Symptome bedingen würde, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen würden, wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.02.2015 - 4 StR 498/14 in NStZ-RR 2015, 137 und v. 21.09.2004 - 3 StR 333/04 in NStZ 2005, 326 [327]) oder andere seelische Abartigkeiten. Außerhalb der Delinquenz des Angeklagten sind insoweit keine erheblichen Einschränkungen seines sozialen Handlungsvermögens ersichtlich, die auf seiner dissozialen Persönlichkeit beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, [52 f.] = NJW 2004, 1810 = NStZ 2004, 437 mwN). Auch im Hinblick auf die festgestellten Tatgeschehen im Einzelnen, konnte – mit Ausnahme der Tat zu Ziffer II. 6. – eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden. Zu II. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer II. 1. im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit beging. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammmer in eigener Überzeugung anschließt, handelte der Angeklagte bei Begehung der Tat zwar entsprechend seiner Dissozialität ohne Rücksicht auf die Empfindungen der Geschädigten. Er war dabei allerdings gleichwohl im Stande das Unrecht seiner Tat zu erkennen und sein Verhalten nach dieser Erkenntnis auszurichten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen inneren Zwang zur Begehung der Tat heraus gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelte der Angeklagte nicht impulsiv aufgrund spontaner Erregung, sondern im Rahmen eines sich länger hinziehenden Geschehensverlaufs. Ebenso hat die Kammer keinen Anlass von einer konsumbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Weder die Geschädigte, noch der Zeuge T., der unmittelbar nach der Tatbegehung mit dem Angeklagten gesprochen hat, haben von Umständen berichtet, aus denen Anhaltspunkte für eine derartige Intoxikation des Angeklagten zu folgen wären, die die Annahme einer Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen könnte. Der Angeklagte war nach den Schilderungen der Zeugen in einer geistigen Verfassung, die es ihm erlaubte, sich zu ohne Auffälligkeiten zu bewegen und zu artikulieren, die Geschädigte unter einem Vorwand in seine Wohnung zu locken und diese nach der Tat noch in ihre Wohnung zu begleiten, um dort Geld von ihr zu fordern. Zu II. 2. und 3. Ebenso handelte der Angeklagte bei Begehung der unter den Ziffern II. 2. und II. 3. dargestellten Taten schuldfähig. Auch hierbei handelte es sich um lang andauerndes Geschehen, welches der Angeklagte nach den Schilderungen des Geschädigten zielgerichtet steuerte. Zunächst fand er einen Vorwand, um den Geschädigten zu konfrontieren. Anschließend durchsuchte er den Geschädigten planvoll nach Wertgegenständen und dachte daran, von diesem die Herausgabe seines Smartphone-Passworts sowie seiner Bank-PIN zu verlangen. Ebenso war er koordinativ in der Lage, sein Schuhwerk gegen dasjenige des Geschädigten zu tauschen. Hinweise auf eine gesteigerte Intoxikation, die geeignet wäre die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Frage zu stellen, finden sich hierin nicht. Ebensowenig handelte es sich um eine impulsive Tatbegehung, die einem dissozialen Zwang zugeschrieben werden könnte. Die Zäsur zwischen den Taten, in welcher der Angeklagte nach den Angaben des Geschädigten noch Betäubungsmittel konsumierte, ändert die Bewertung insoweit nicht. Der Geschädigte beschrieb keine maßgebliche Wesens- oder Verhaltensänderung des Angeklagten im Vergleich zu dessen Zustand zum Zeitpunkt des Geschehens in der ersten Kabine. Zu II. 4. und 5. Die glaubhaften Angaben der Geschädigten zur Begehung der unter den Ziffern II. 4. und II. 5. dargestellten Taten durch den Angeklagten lassen gleichfalls keinen Zustand des Angeklagten erkennen, der die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen könnte. Der Angeklagte handelte wiederum nicht aus einem erkennbaren Zwang heraus oder aufgrund spontaner Erregung. Vielmehr spiegelte er der Geschädigten im Verlauf des sich über eine längere Zeitspanne hinziehenden Geschehens planvoll vor, eine Schusswaffe bei sich zu haben, um ihr mit dem Einsatz derselben wirkungsvoll drohen zu können. Dabei gab er ihr klare Handlungsanweisungen und reagierte besonnen auf unvorhergesehene Begebenheiten, wie das Hinzutreten einer ihm unbekannten Person, bei welchem er der Geschädigten bedeutete sich unauffällig zu verhalten. Eine erhebliche Intoxikation des Angeklagten war nach den Schilderungen der Geschädigten von dessen Zustand ebenfalls nicht anzunehmen. Dieser zeigte vielmehr ein koordiniertes Verhalten, zündete sich mehrfach ohne koordinatorische Schwierigkeiten eine Zigarette an, wechselte im Verlauf der sexuellen Handlung zwischen sitzenden, liegenden und stehenden Positionen und zeigte dabei keine Auffälligkeiten in Gang oder Sprache. Zu II. 6. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Fähigkeit des Angeklagten nach seiner grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln bei der Begehung der unter Ziffer II. 6. dargestellten Tat aufgrund stattgehabten Betäubungsmittelkonsums erheblich vermindert war. Einerseits waren keine belastbaren Indizien hinsichtlich des Zustands des Angeklagten zu ermittlen. Andererseits wich diese Tat erheblich von dem bei den übrigen Taten erkannbaren Muster ab, was indiziell für einen veränderten Antrieb des Angeklagten spricht. Während die übrigen Taten insbesondere vom rücksichtslosen Ausleben sexueller Lust, Demütigung der wahllosen Opfer und der Ermächtigung über diese durch sexuelle Dominanz oder auch das Wegnehmen von Dingen ohne besonders rohe Gewaltanwendung geprägt waren, wendete der Angeklagte bei dieser Tat deutlich mehr Gewalt an. Hierbei liegt die Annahme jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat deutlich mehr enthemmt oder erregt war, als bei Begehung der übrigen Taten, was eine vergleichsweise gesteigerte Intoxikation nahelegt. Anhaltspunkte für eine Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit oder gänzlichen Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit hat die Kammer unter sachverständiger Beratung dabei gleichwohl nicht erkennen können. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte motorisch in der Lage war den im Hochparterre gelegenen Balkon zu erklimmen und den Widerstand der Geschädigten zu überwinden sowie diese entkleiden konnte, ist es nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer in eigener Überzeugung anschließt, auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat in einem Maße intoxiert war, das aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit begründen könnte. Zu II. 7. Bei Begehung der unter Ziffer II. 7. dargestellten Tat handelte der Angeklagte wiederum in einem Zustand, der keine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit erkennen ließ. Die Geschädigte gab zwar an, der Angeklagte habe auf sie schmutzig und psychisch krank gewirkt. Auffälligkeiten in Sprache, Gang oder Stand konnte sie allerdings selbst dann nicht erkennen, als der Angeklagte im Anschluss an die Tat schnellen Schrittes über eine nahegelegene Treppe flüchtete. Zudem handelte der Angeklagte geistesgegenwärtig und suchte nach seiner Entdeckung durch den hinzutretenden Zeugen Mo. nach Ausflüchten, gab spontan an, die Geschädigte oder einen ihrer Freunde persönlich zu kennen und dieser nichts getan zu haben. Eine aufgrund spontaner Erregung oder erheblicher Intoxikation begangene Tathandlung vermag die Kammer nach sachverständiger Beratung hierbei nicht anzunehmen. Zu II. 8. Die Geschädigte St. schilderte ebenso keine Anhaltspunkte, aus denen eine Einschränkung der Fähigkeiten des Angeklagten bei Begehung der unter Ziffer II. 8. dargestellten Tat ersichtlich würden. Der Angeklagte ging auch hierbei planvoll und koordiniert vor, indem er die Geschädigte unter Vorspiegelung einer persönlichen Notlage dazu bewegte mit ihm in Austausch zu treten und die von ihm geschaffene Lage sodann dazu ausnutzte, sich Zutritt zur Wohnung der Geschädigten zu verschaffen. Der Umstand, dass der Angeklagte nach der energischen Drohung der Geschädigten flüchtete, belegt, dass dieser gerade nicht aus einem für ihn unüberwindbaren inneren Zwang heraus handelte, sondern in der Lage war, von der Tatbegehung – wenngleich unfreiwillig – Abstand zu nehmen. Ebenso zeugt sein Versuch, die Geschädigte im Gehen durch Beschwichtigung von der Verständigung der Polizei abzuhalten, davon, dass der Angeklagte die Situation vollumfänglich erfasste und zu kontrollieren versuchte. Zu. II. 9. und 10. Auch hinsichtlich der unter den Ziffern II. 9. und II. 10 festgestellten Taten folgt die Kammer in eigener Überzeugung der Einschätzung des Sachverständigen und schließt eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Der Angeklagte ging zunächst planvoll auf die Geschädigte Be. zu und sprach diese an, bevor er sich daran machte dieser die Handtasche zu entreißen. Er konnte den geleisteten Widerstand überwinden und war motorisch in der Lage über die Friedhofsmauer zu fliehen. Den ihn dabei beobachtenden Zeugen fielen ebenso keine motorischen Ausfälle auf. Dass es sich bei dieser Tat um eine Impulstat im vorgenannten Sinne handelte, liegt fern. Die Tat folgte vielmehr dem aus den übrigen Taten erkennbaren Muster, ohne dass Anhaltspunkte für einen inneren Zwang des Angeklagten erkennbar wären. Auch beim Überfall auf die Geschädigten Er. ging der Angeklagte insoweit planvoll vor, als dass er diese zunächst in ein abgelegenes Gebüsch zerrte und ihr dabei – wie sie nach der Tat gegenüber dem Zeugen Sch. angab – damit drohte sie zu erstechen, sofern sie um Hilfe riefe. Der weitere Tatverlauf entspricht im Kern abermals demjenigen der vorangegangenen Taten. Der Angeklagte durchsuchte die jeweils erbeuteten Behältnisse unmittelbar nach stehlenswerten Gegenständen, nahm diese an sich und entsorgte die für ihn unbrauchbaren Dinge in Tatortnähe. Die Angaben der den Angeklagten am Nachmittag des Tattages beobachtenden und schließlich festnehmenden Polizeibeamten ergaben schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Intoxikation des Angeklagten oder Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten am Tattag. Der Angeklagte bemerkte vielmehr, dass er vom zivilgekleideten Zeugen K. verfolgt wurde, obwohl dieser ihm in einiger Entfernung nachfolgte und sich bemühte dem Angeklagten nicht aufzufallen. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass den Zeugen konfrontativ darauf anzusprechen, ob er ihn verfolge. Im weiteren Verlauf des Gesprächs war der Angeklagte wiederum im Stande, den Beamten vorzuwerfen, ihm eine Kokain-Plombe unterjubeln zu wollen und anschließlich eine Ausrede für seine Anwesenheit auf dem Friedhof zu erfinden, indem er wahrheitswidrig angab, er sei als „Friedhofssecurity“ sowie beim – tatsächlich existierenden – Friedhofstaxi-Dienst beschäftigt. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Raub, wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht (§§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Ziff. 1., Ziff. 2., Abs. 6 S. 1, S. 2 Ziff. 1., Abs. 8 Ziff. 2. lit. b), 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB). Soweit bei einzelnen Taten die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Delikte festgestellt ist, hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung im Rahmen ihrer Abschlussentscheidung vom 28.12.2022 gemäß §§ 154, 154a StPO auf die im Anklagesatz aufgeführten Tatvorwürfe beschränkt. In Abweichung von der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten besonders schweren Vergewaltigung, durch welche das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht worden sei (§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Ziff. 1, Abs. 8 Ziff. 2. lit b) StGB), hat die Kammer in der Tat zu Ziffer II. 6. einen besonders schweren sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 8 Ziff. 2. lit a) StGB erblickt. Ein auf (besonders schwere) Vergewaltigung lautender Schuldspruch kam nicht in Betracht, da ein Eindringen in den Körper der Geschädigten im Sinne der Legaldefinition der Vergewaltigung im Hinblick auf die vom Angeklagten an der Geschädigten vorgenommene sexuellen Handlung – bei der es sich gleichwohl um eine ebenso besonders erniedrigende sexuelle Handlung im Sinne der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 6 StGB handelte – nicht festzustellen war. Eine für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des Abs. 8 Ziff. 2 lit. b) vorausgesetzte mit der sexuellen Handlung oder einem einheitlichen Vorgang mit Sexualbezug (vgl. BGH Urt. v. 25.10.2018 - 4 StR 239/18, BeckRS 2018, 30006 Rn. 14, beck-online) in unmittelbarem Zusammenhang stehende konkrete Todesgefahr (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 177 Rn. 162) für die Geschädigte war nicht festzustellen. Die Einwirkungen des Angeklagten auf den Kopf der Geschädigten waren zwar abstrakt geeignet, die Gefahr ihres Todes zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.02.2013 - 1 StR 585/12 in NJW 2013, 1379). Der Angeklagte versetzte die Geschädigte insoweit in einen Zustand, in dem es nicht mehr von ihm beeinflussbar war, ob sich beispielsweise Hirnblutungen oder -schwellungen dergestalt entwickeln würden, dass sie den Tod der Geschädigten verursachen. Eine solche Entwicklung blieb allerdings tatsächlich aus. Der Angeklagte hat die Geschädigte jedoch bei der Tat körperlich schwer misshandelt. Die Gleichstellung der schweren körperlichen Misshandlung mit der lebensgefährlichen sexuellen Nötigung zwingt zu einer engen Auslegung (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 176). Erforderlich ist deshalb eine gesteigerte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit in einem Maß, das deutlich über die bloße Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB hinausgeht und eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellt, wobei das Maß einer schweren Folge im Sinne des § 226 StGB nicht erreicht werden braucht (vgl. zu § 177 Abs. 4 Ziff. 2. lit a) StGB a.F. BGH, Beschl. v. 03.05.2018 - 3 StR 658/17). Die Qualifikation erfasst, wie die Formulierung „bei” belegt, auch solche Gewalttätigkeiten, die nicht final auf die Ermöglichung der sexuellen Handlung gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07. 2009 - 4 StR 241/09, in NStZ 2010, 150, beck-online). Der Angeklagte hat bei der Tat, d.h. innerhalb eines einheitlichen Tatvorgangs mit Sexualbezug, derart roh auf die Geschädigte eingewirkt, dass deren körperliche Integrität schwer beeinträchtigt wurde. Diese erlitt unter anderem eine Subarachnoidalblutung, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine linksseitige Orbitaboden-Fraktur, massive Hämatome im gesamten Gesichtsschädelbereich und ein potentiell lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma und musste aufgrund dieser erheblichen Verletzungen für mehrere Tage stationär in einem Krankenhaus intensivmedizinisch beobachtet und behandelt werden. V. Hinsichtlich der für die Taten des Angeklagten zu verhängenden Strafen hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB orientiert und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der unter Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene sexuelle Übergriff sowie die auf diese Weise begangene sexuelle Nötigung werden gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Ziff. 1. und 2. StGB mit zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein solcher liegt nach § 177 Abs. 6 S. 2 Ziff. 1. StGB unter anderem dann in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist dabei gemäß § 177 Abs. 8 Ziff. 2 lit. a) StGB zu erkennen, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt. In minder schweren Fällen vermindert sich die jeweilige Strafdrohung nach § 177 Abs. 9 StGB. Der Raub sowie die räuberische Erpressung werden gemäß §§ 249 Abs. 1, 253, 255 StGB mit zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bestraft. Ein minder schwerer Fall der Tatbestandsverwirklichung ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn die Tat derart vom gesetzlichen Leitbild der Tat abweicht, dass eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen nicht angemessen erscheint. Eine Unangemessenheit der Anwendung des Regelstrafrahmens kann dabei nicht bloß aufgrund des Vorliegens weniger ganz erheblicher mildernder Umstände gegeben sein. Ebenso können viele einzelne mildernde Umstände in ihrer Gesamtwürdigung derart gewichtig erscheinen, dass die Wahl des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Sofern eine Tat nur versucht worden ist, kann die Strafe zudem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insgesamt berücksichtigt, dass dieser die Begehung der Taten eingeräumt und bekundet hat, Verantwortung für diese übernehmen zu wollen. Der Angeklagte hat zwar unter Berufung auf seine insgesamt fehlende Erinnerung an die Umstände der Taten keine konkreten Angaben zum Tatgeschehen gemacht und insoweit weder Justizressourcen geschont, noch den Geschädigten eine für diese belastende Vernehmung erspart. Soweit es der Kammer allerdings unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht möglich war, auf die Vernehmung einzelner Geschädigter zu verzichten, hat der Angeklagte stets seine Zustimmung zur Einführung und Verwertung vorangegangener Angaben der Geschädigten erklärt und so jedenfalls teilweise dazu beigetragen, dass diesen eine Vernehmung erspart werden konnte. Auch im Übrigen haben er und seine Verteidigung davon abgesehen, die vernommenen Geschädigten einem, für diese zusätzlich belastenden, Kreuzverhör zu unterziehen, was die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Die Kammer hat dabei jedoch auch berücksichtigt, dass für die seitens des Angeklagten behaupteten Erinnerungslücken nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, unter Berücksichtigung der jeweils zum Maß der Intoxikation zu den einzelnen Tatzeitpunkten getroffenen Feststellungen, keine plausible wissenschaftliche Erklärung vorliegt. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass von einem sog. Filmriss grundsätzlich nur die Erlebnisse betroffen seien, die sich in Phasen einer akuten hochgradigen Intoxikation ereigneten. Eine nachträgliche Schaffung von Erinnerungslücken durch weiteren Konsum sei jedenfalls bei den durch den Angeklagten angegebenen Substanzen nicht möglich. Insbesondere Amphetamine und Kokain, schärften grundsätzlich den Fokus und damit einhergehend auch das Erinnerungsvermögen. Ein bei übermäßigem Alkoholkonsum denkbares durch diesen bedingtes amnestisches Syndrom äußere sich in weiteren Symptomen, verlaufe insbesondere chronisch, was durch den Angeklagten nicht beschrieben worden sei. Eine mittel- oder hochgradige Intelligenzminderung könne beim Angeklagten ebenso ausgeschlossen werden, wie eine cannabisinduzierte Persönlichkeitsänderung. Andere naheliegende Erklärungsansätze für einen etwaigen punktuellen Gedächtnisverlust seien nicht ersichtlich. Denkbare psychisch verursachte Amnesien seien regelmäßig bei Opfern einer Straftat, nur selten bei deren Tätern und nahezu nie bei solchen Tätern zu beobachten, die entsprechende Straftaten wiederholt begingen. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird dabei zusätzlich indiziell durch den Umstand untermauert, dass der Angeklagte noch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen Ke. am 13.04.2022 angegeben hat, dass sich die unter Ziffer II. 1. dargestellte Tat nicht ereignet habe. Der Angeklagte hat sich hierbei nicht auf eine etwaige fehlende Erinnerung berufen, sondern die Geschädigte E. seinerseits der falschen Verdächtigung bezichtigt. Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte bei seiner Entscheidung, in zulässiger Weise teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, von nicht offengelegten Beweggründen hat leiten lassen und es ihm – möglicherweise mit Ausnahme der Tat zu Ziffer II. 6. – jedenfalls nicht wie er behauptet hat mangels Erinnerung unmöglich war, konkrete Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Diesen Umstand, der ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt, hat die Kammer nicht zu seinen Lasten gewertet. Das seinem Geständnis in der Gesamtabwägung beizumessende Gewicht bleibt im Hinblick auf seine Wirkung für den Prozess und die Geschädigten gleichwohl hinter demjenigen einer umfassenden geständigen Einlassung zurück. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin insgesamt die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft, sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang keine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt hat. Dabei hat die Kammer allerdings auch gewichtet, dass der Angeklagte mehrfach und insbesondere einschlägig vorbestraft ist, wobei zu bedenken war, dass die einschlägige Sexualstraftat bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt und der Angeklagte diese im Jugendalter beging. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass dieser einer nicht unerheblichen medialen Vorverurteilung ausgesetzt war. Eine Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt zwar – selbst wenn sie „aggressiven und vorverurteilenden“ Charakter hat – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (BGH Urt. v. 23.8.2018 - 3 StR 149/18, BeckRS 2018, 26591 Rn. 28, beck-online). Eine mediale Berichterstattung kann allerdings strafmildernd Berücksichtigung finden, wenn sie weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteile vom 7.11.2007 - 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344; vom 7.09.2016 - 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670, 3672; Beschlüsse vom 30.03.2011 - 4 StR 42/11, juris Rn. 24; vom 14.10.2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 730). Über den Angeklagten, der keine Person des öffentlichen Lebens ist, wurde einerseits mehrfach durch die Lokalpresse berichtet, was dieser allerdings nach Auffassung der Kammer über sich ergehen lassen musste, insbesondere da sich der Inhalt der eingeführten Presseberichte im Rahmen zumutbarer Berichterstattung hielt. Soweit der Angeklagte jedoch in einem frei zugänglichen online-Artikel der Bild-Zeitung bereits am 12.02.2023, einige Monate vor Beginn der Hauptverhandlung, als „„…““ der Fiedhofs-Vergewaltiger“ und als „Sex-Teufel vom Friedhof“ bezeichnet wurde, sieht die Kammer darin jedenfalls deshalb einen Nachteil der vorbezeichneten Art für den Angeklagten, da der Angeklagte für jede Person, die diesen auch nur flüchtig kannte, eindeutig als diejenige Person zu identifizieren war, über die berichtet wurde. Der Artikel, der noch immer abrufbar ist, wurde mit einer offensichtlich aus einem Social-Media-Profil des Angeklagten kopierten Frontal-Abbildung seines Kopfes veröffentlicht, bei welcher lediglich die Augepartie unkenntlich gemacht wurde. Gemeinsam mit der Überschrift „„…“ (…)“ war der Angeklagte damit ohne weiteres für jeden erkennbar, dem er auch nur flüchtig bekannt war. Diese Art der Berichterstattung hat den Angeklagten im Sinne einer öffentlichen Vorverteilung derart benachteiligt, dass die Kammer es für geboten erachtet, dies zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen. Andererseits hat die Kammer dabei allerdings auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befand und in der Berichterstattung jedenfalls keine unzutreffenden Vorwürfe erhoben wurden, sodass sich die nachteiligen Auswirkungen der Berichterstattung für den Angeklagten vergleichsweise milde darstellen. Im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II. 2. bis einschließlich II. 10. hat die Kammer jeweils zulasten des Angeklagten gewertet, dass dieser die Taten spätestens nach seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.04.2022, die den Vorwurf der Tat zum Nachteil der Geschädigten E. zum Gegenstand hatte, in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beging und sich hierdurch offenbar nicht beeindruckt zeigte. Das Gewicht dieses Umstands wird dabei allerdings durch die beim Angeklagten festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung gemildert. Dem Angeklagten kann seine Unbeeindrucktheit von staatlicher Intervention nicht in erheblich strafschärfender Weise vorgehalten werden, da diese dem typischen Störungsbild seiner Dissozialität entspringt. Sein Verhalten dokumentiert dabei insoweit nur untergeordnet eine rechtsfeindliche Gesinnung, in erster Linie belegt sie die mangelnde Beeinflussbarkeit des Angeklagten durch das Inaussichtstellen erheblicher negativer Konsequenzen. Schließlich war ein Härteausgleich für die grundsätzlich mit einigen Einzelstrafen gesamtstrafenfähige, allerdings bereits im Wege der Ersatzvollstreckung vollstreckten Geldstrafe, zu der der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 21.06.2022 (BZR Nr. 7) verurteilt wurde, vorzunehmen. Soweit die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus einer früher verhängten Geldstrafe und der nunmehr ausgeurteilten Freiheitsstrafe nur wegen Erledigung der Geldstrafe unterbleiben muss, ist ein Härteausgleich jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Angeklagte die Geldstrafe aus der Vorverurteilung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (BGH Beschl. v. 16.09.2008 - 5 StR 408/08, in BeckRS 2008, 21011). Diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem die vorgenannte Geldstrafe zwischen dem 11.11.2022 und dem 06.02.2023 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Diesen durch die getrennte Aburteilung für den Angeklagten entstehenden Nachteil hat die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen hinsichtlich der entsprechenden Taten sowie bei der Bildung der Gesamtstrafe (vgl. Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 55 Rn. 22, 22a m.w.N.) berücksichtigt und ausgeglichen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer sich im Hinblick auf die Taten im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Einen minder schweren Fall der Tatbestandsverwirklichung hat die Kammer in keiner der Taten des Angeklagten erblickt. Weder weicht eine der Taten des Angeklagten im vorgenannten Sinne erheblich vom gesetzlichen Leitbild der Tat ab, noch liegt bei einer der Taten unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sowie der konkreten Tatumstände ein derartiges Übergewicht strafmildernder Umstände vor, dass die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens geboten oder angemessen wäre. Zu II. 1. Über die insgesamt für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinaus, hat die Kammer im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 1. in ihre Abwägung eingestellt, dass sich die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinzog und mit erheblichen Folgen für die Geschädigte verbunden war, deren psychische Beeinträchtigungen sich aufgrund der Tat erneut bis hin zu einem Suizidversuch vertieften. Durch die Ejakulation in den Mund der Geschädigten und das erzwungene Herunterschlucken des Ejakulats durch die Geschädigte erniedrigte der Angeklagte die Geschädigte in erhöhtem Maße. Ebenso war dies für die Geschädigte mit einem gesteigerten Ekel verbunden. Die Tat beging der Angeklagte dabei mit einem Maß an Gewalteinwirkung auf die Geschädigte, das über dasjenige Maß an Gewalt hinausgeht, das zur Verwirklichung des Tatbestands vorausgesetzt ist. Die insoweit mitverwirklichte Körperverletzung der Geschädigten, war zwar aufgrund der Verfolgungsbeschränkung nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, gleichwohl allerdings im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin sein Nachtatverhalten gewürdigt. Unmittelbar nach der Tatbegehung hat er die Geschädigte in ihre Wohnung begleitet und dort Bargeld von ihr gefordert. Im weiteren Verlauf bezichtigte er die Geschädigte sodann gegenüber einem Polizeibeamten der falschen Verdächtgung. Ein solches Nachtatverhalten geht über eine nicht strafschärfend zu berücksichtigende Tatleugnung hinaus und stellt sich auch nicht als unmittelbare Konsequenz zulässigen Verteidigungsverhaltens dar. Eine entsprechende Gegenanzeige ist vielmehr geeignet, das Tatopfer vertiefend zu belasten, indem sich dieses eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt sieht. Insoweit hat die Kammer allerdings auch berücksichtigt, dass es soweit ersichtlich zu keinerlei Ermittlungsmaßnahmen gegen die Geschädigte als Beschuldigte kam und dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht an seiner dahingehenden Darstellung festgehalten hat. Die Tat entsprach dem Leitbild einer mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbundenen besonderen Erniedrigung desselben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten strafschärfenden Umstände kam, auch unter Würdigung einer zugunsten des Angeklagten unterstellten alkohol- oder betäubungsmittelinduzierten Enthemmung, ein Absehen von der Anwendung des Regelstrafrahmes des vertypten besonders schweren Falles ebenso wenig in Betracht wie die Ahndung der Tat als minder schweren Fall. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 1. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 2. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 2. hat die Kammer neben den insgesamt zu würdigenden Umständen in ihre Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einer weiteren Person begangen hat und sich dabei die Unterlegenheit des Geschädigten gegenüber den beiden Personen, sowie auch den weiteren Personen im Vorraum zunutze gemacht hat. Der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte nicht nur aus Furcht vor dem ihm durch sein Auftreten konkludent mit körperlicher Gewalt drohenden Angeklagten keine Gegenwehr ausübte, sondern dass er zusätzlich fürchtete, dass die weiteren Personen dem Angeklagten nötigenfalls bei der Umsetzung seines Tatplans behilflich sein würden. Zugunsten des Angeklagten konnte dabei wiederum eine alkohol- oder betäubungsmittelinduzierte Enthemmung unterstellt werden, wobei der Angeklagte gleichwohl äußerst planvoll und strukturiert vorging, indem er den Geschädigten in die Kabine drängte, um sein Handeln zu verbergen und die erzwungene Preisgabe des Geschädigten von Passworten und Geheimnummern aufzeichnete, bzw. durch seinen Begleiter aufzeichnen ließ. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin gewürdigt, dass dieser den Geschädigten im Verlauf der Tatbegehung entkleidete, wodurch diese zusätzlich eingeschüchtert und erniedrigt wurde, ohne dass ein entsprechendes Vorgehen zur Durchsetzung der Wegnahme erforderlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der zulasten des Angeklagten zu wertenden Umstände, der Folgen für den Geschädigten, der auch durch diese Tat erheblich in seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt wurde, sowie der Höhe des durch die Tat verursachten materiellen Schadens, war die Ahndung der Tat als minder schweren Fall der Tatbestandsverwirklichung nicht geboten. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 2. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 3. Neben den vorstehenden Umständen, die im Hinblick auf die personelle Übermachtsituation auch für die nachfolgende Tat fortgalten, hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. gewürdigt, dass der Angeklagte die Tat in Kenntnis des gegen ihn wegen des Verdachts der Begehung eines Sexualdelikts geführten Ermittlungsverfahrens beging. Zu seinen Lasten sowie zu seinen Gunsten hat die Kammer weiterhin den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zu Ziffer II. 2. gewertet. Einerseits war die vorangegangene erfolgreiche Tatbegehung geeignet, die Hemmschwelle des Angeklagten, bei der ohnehin eine betäubungsmittelkonsuminduzierte Herabsetzung nicht ausgeschlossen werden konnte, noch weiter herabzusetzen. Der Angeklagte konnte insoweit die bereits zuvor geschaffene Bedrohungssituation, der sich der Geschädigte ausgesetzt sah, fortwährend für die Tatbegehung ausnutzen. Anderseits schärft gerade dieser Zusammenhang den Unwert beider Taten, durch die der Geschädigte nicht nur einmal, sondern gleich zweimal erheblich in gewichtigen Rechtsgütern verletzt wurde. Auch die dadurch bedingte Dauer des Gesamtgeschehens, in dessen Verlauf der Geschädigte mehrmals in beengte Räume gedrängt wurde, wo er den Übergriffen des Angeklagten hilflos ausgesetzt war, hat die Kammer schärfend berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten war wiederum die Ejakulation in den Mund des Geschädigten zu berücksichtigen, die dieser als besonders abstoßend und erniedrigend empfand. Weiterhin übte der Angeklagte auch bei Begehung dieser Tat in Gestalt des Kopfstoßes und der Schläge gegen den Geschädigten eine deutlich tatbestandsüberschießende körperliche Gewalt aus, und verwirklichte insoweit auch den Tatbestand der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer auch unter Berücksichtigung einer Enthemmung des Angeklagten ein Absehen von der Ahndung aus dem Regelstrafrahmen des besonders schweren Falles oder die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens nicht für angemessen erachtet. Hierbei waren abermals insbesondere die erheblichen Auswirkungen der Tat auf den Geschädigten zu berücksichtigen. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 3. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 4. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 4. hat die Kammer neben den allgemein berücksichtigten Umständen wiederum zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass die Tat mit erheblichen Folgen für die Geschädigte verbunden war. Das Geschehen zog sich über einen langen Zeitraum hin, in dessen Verlauf die Geschädigte um ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes fürchtete. Der Angeklagte, zu dessen gunsten die Kammer wieder eine gewisse substanzbegründete Enthemmung unterstellt hat, ließ sich dabei auch vom emotionalen Zusammenbruch der Geschädigten im Verlauf der Tat nicht von deren Fortsetzung abhalten, sondern drohte der Geschädigte weiter damit, sie zu erschießen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass dieser bewusst die Anwesenheit der weiteren Person für seine Zwecke ausnutzte, wobei er erkannte, dass die Geschädigte damit rechnete, dass diese Person Schmiere stehen und sie an einer Flucht hindern könnte. Indem der Angeklagte die Geschädigte am Arm zerrte, sie festhielt und ihr dabei damit drohte sie zu erschießen, wenn sie seinen Anweisungen nicht folge, hat der Angeklagte zugleich zwei Varianten des Tatbestandes verwirklicht. Auch in diesem Fall erniedrigte der Angeklagte die Geschädigte nicht nur besonders, indem er mit seinem Penis mehrfach in ihren Mund eindrang. Er ejakulierte wiederum in ihren Mund, was die Geschädigte als weitergehende Erniedrigung und zusätzlich abstoßend empfand. Unter Berücksichtigung des Übergewichts der zulasten des Angeklagten zu wertenden Umstände erachetet die Kammer auch hierbei weder ein Absehen von der Regelwirkung der Vergewaltigung, noch die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens für angemessen. Eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war wiederum mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 4. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 5. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 5. hat die Kammer neben den übrigen Tatumständen in ihre Abwägung eingestellt, dass sich die Tat unmittelbar an die Tat zu Ziffer II. 4. anschloss. Den insoweit bestehenden engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten hat die Kammer wie bei den Taten zu II. 2. und II. 3. teils zugunsten und teils zulasten des Angeklagten gewürdigt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch für diese Tat eine substanzbedingte Enthemmung des Angeklagten und die geringe Tatbeute angenommen. Strafschärfend hat die Kammer dagegen auch bei dieser Tat gewichtet, dass der Angeklagte beide Tatbestandsvarianten der räuberischen Erpressung verwirklichte, indem er die Geschädigte sowohl mittels körperlicher Gewalt, sowie auch mittels der Drohung, sie zu erschießen zu Herausgabe ihres Geldes brachte, wobei er die zuvor durch ihn geschaffene Lage für die Tatbegehung ausnutzte. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände war auch für diese Tat die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens nicht angemessen. Eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls nicht vorzunehmen. Innerhalb des Regelstrafrahmens hat die Kammer nach Gewichtung der Tatumstände für die Tat zu Ziffer II. 5. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 6. Betreffend die Tat zu Ziffer II. 6. hat die Kammer neben den insgesamt gewürdigten Umständen in ihre Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte zur Begehung der Tat in die Wohnung der Geschädigten eindrang und damit zusätzlich ihre häusliche Privat- und Intimspähre verletzte. Die dadurch vertiefte Beeinträchtigung der privaten Lebensführung der Geschädigten, äußerte sich insbesondere darin, dass sich diese nach der Tat in ihrer Wohnung nicht mehr sicher fühlte und sich schließlich gezwungen sah, die Wohnung aufzugeben, wobei zu berücksichtigen war, dass die Aufgabe der Wohnung nicht allein aufgrund der Tat des Angeklagten erfolgte. Im Hinblick auf das Tatgeschehen, hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass dieser der ihm körperlich weit unterlegenen Geschädigten auch dann noch massiv körperlich zusetzte, als diese seinen Einwirkungen bereits nahezu wehrlos ausgesetzt war. Nachdem der Geschädigten aufgrund der ihr durch den ersten Faustschlag des Angeklagten zugefügten Verletzungen im Gesicht die Sicht durch Schwellung und Blutfluss genommen war, fügte ihr der Angeklagte weitere schwere Verletzungen zu. Neben den abstrakt lebensbedrohlichen körperlichen Folgen der Tat für die Geschädigte, die insoweit in der Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 177 Abs. 8 StGB Berücksichtigung finden, hat die Kammer auch die psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte bei der Strafzumessung berücksichtigt. Diese empfand aufgrund des Tatgeschehens, das sie als gewaltsam erzwungenen Korpulationsakt wahrnahm, große Scham, weshalb sie sich erst Tage später dazu durchringen konnte, sich der sie im Krankenhaus behandelnden Ärztin anzuvertrauen. Ein Eindringen in den Körper der Geschädigten durch den Angeklagten konnte zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Manipulation durch den Angeklagten stellte sich allerdings auch ohne ein solches Eindringen aus Sicht der Geschädigten als eine diese besonders erniedrigende sexuelle Handlung dar. Die Kammer erkennt in der Tat daher neben der Tatbestandsverwirklichung der schweren körperlichen Misshandlung auch einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs. Die zulasten des Angeklagten zu gewichtenden Umstände überwiegen dabei derart, dass die Kammer auch in Ansehung der nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ein Absehen von der Regelwirkung des besonders schweren Falles oder die Ahndung der Tat als minder schweren Fall der Tatbegehung im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB nicht für angemessen erachtet. Die Kammer hat den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB allerdings gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der nicht ausschließbaren Verminderung der Steuerungsfähigkeit und der damit verbundenen Verringerung der Tatschuld des Angeklagten gemildert. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens für die Tat zu Ziffer II. 6. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 7. Auch im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 7. hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in das Fahrzeug der Geschädigten eindrang. Die Tathandlung ist zwar insoweit vergleichsweise weniger einschneidend als das Eindringen in eine Privatwohnung. Die Geschädigte empfand die nicht nur kurz andauernde Tatsituation hierdurch gleichwohl als besonders bedrohlich, da sie innerhalb des Fahrzeugs zusätzlich in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Die private Lebensführung der Geschädigten war zudem jedenfalls insoweit zusätzlich beeinträchtigt, dass sich diese aufgrund der Tat entschied, sich von ihrem Fahrzeug zu trennen und sich ersatzweise ein Fahrzeug mit nur 3 anstelle von 5 Türen zuzulegen. Der Anklagte hat bei der Tat zugleich zur Begehung mehrerer Verbrechen unmittelbar angesetzt und die Geschädigte überdies körperlich geschädigt. Neben der vollendeten Körperverletzung, deren Verfolgung beschränkt war, hat die Kammer allerdings gewürdigt, dass der Versuch der Vergewaltigung noch bedeutend von deren Vollendung entfernt war, während derjenige der räuberischen Erpressung dagegen bereits eine stärkere Vollendungsnähe erreichte. Die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens aufgrund des Überwiegens für den Angeklagten sprechender Umstände oder einer erheblichen Abweichung vom Leitbild der Taten hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des bloßen Versuchs der Tatbegehung nicht für angemessen erachetet. Insgesamt hat die Kammer allerdings, neben der angenommenen substanzbedingten Enthemmung des Angeklagten, die jeweils durch das Ausbleiben des Taterfolgs bedingte Minderung des Unwertes der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und die danach anzuwendenden Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Innerhalb der gemilderten Strafdrohung hat die Kammer nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände für die Tat zu Ziffer II. 7. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 8. Über die insgesamt für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinaus, hat die Kammer im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 8. berücksichtigt, dass die Tat mit erheblichen psychischen Folgen für die Geschädigte verbunden war. Die Folgen der Tat gründen in ihrer Ausprägung wiederum teilweise auf dem Umstand, dass der Angeklagte zur Tatbegehung in die Privatwohnung der Geschädigten eingedrungen ist, wo er diese durch das Versperren der Eingangstür in ihren Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten einschränkte. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer überdies berücksichtigt, dass sich dieser unter Vorspiegelung einer Notlage, die Hilfsbereitschaft der Geschädigten zunutze machte, um diese zu überwältigen. Die Kammer hat ebenso im Hinblick auf diese Tat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch unter Berücksichtigung des bloßen Versuchs der Tatbegehung die Ahndung der Tat als minder schweren Fall nicht als angemessen erachetet. Gleichwohl hat die Kammer auch betreffend die Tat zu Ziffer II. 8. berücksichtigt, dass diese noch bedeutsam von einer Vollendung des sexuellen Übergriffs entfernt war, und den anzuwendenden Strafrahmen daher gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 8. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 9. Auch im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 9. hat die Kammer neben den erheblichen Folgen der Tat für die weitere Lebensführung der Geschädigten zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nach vorhergehendem Gruß unvermittelt zur Tatbegehung ansetzte, um die ihm körperlich weit unterlegene Geschädigte zu übermannen. Nachdem er sein vordergründiges Tatziel der Wegnahme der Handtasche bereits erreicht hatte, stieß der Angeklagte den Kopf der am Boden liegenden Geschädigten noch einmal in den Kies und fügte ihr weitere, zur Begehung des Raubes nicht erforderliche Schmerzen zu. Die insoweit mitverwirklichte Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewürdigt. Auch unter Berücksichtigung einer unterstellten substanzbedingten Enthemmung des Angeklagten hat die Kammer eine Ahndung der Tat als minder schweren Fall der Tatbestandsverwirklichung wiederum nicht als der Tat angemessen erachtet. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer innerhalb des Regelstrafrahmens für die Tat zu Ziffer II. 9. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Zu II. 10. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 10. hat die Kammer schließlich neben den für jede Tat gewürdigten Umständen in ihre Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte nicht nur sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen hat, die diese besonders erniedrigten, sondern die durch ihn geschaffene Lage zudem zur anschließenden Wegnahme der Geldbörse der Geschädigten ausnutzte. Während des erzwungenen Oralverkehrs fixierte er den Körper der ihm ohnehin in ihrer Kraft weit unterlegenen Geschädigten und verletzte diese zudem durch seine über das tatbestandliche Maß hinausgehende Gewaltanwendung. Auch bei dieser Tat ejakulierte er in den Mund der Geschädigten, was diese zusätzlich erniedrigte. Die Kammer hat auch die im Rahmen ihrer Vernehmung offenkundig gewordene Unbedarftheit der Geschädigten im Bezug auf die Praxis des Oralverkehrs berücksichtigt. Diese belegt neben ihrem hohen Alter die besondere konkrete Tatempfindlichkeit der Geschädigten. Die Geschädigte leidet erheblich an den psychischen Folgen der Tat und ist dadurch umfänglich in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer daher im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 10. auch unter Berücksichtigung einer alkohol- oder betäubungsmittelinduzierten Enthemmung des Angeklagten ein Absehen von der Ahndung aus dem Regelstrafrahmen des besonders schweren Falles oder die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens nicht für angemessen erachtet. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB war mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Nach Abwägung der für und wider den Angeklagten streitenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 10. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus den für die Taten verhängten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei diese die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Die Kammer hat die höchste verwirkte Einzelstrafe in Gestalt einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, seiner Straftaten und des ihnen zukommenden Gewichts sowie nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände maßvoll erhöht und die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren als tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf die Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals das Prozessverhalten des Angeklagten sowie einerseits die erheblichen Auswirkungen, die die Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft haben wird, andererseits aber auch die erheblichen Folgen, die seine Taten für die Geschädigten hatten und noch haben, gegeneinander abgewogen. VI. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Strafe beruht auf § 66 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Ziff. 1. lit. a), Ziff. 4. StGB. Danach kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung eines Täters anordnen, der drei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat und der wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird, sofern die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat mehr als drei Sexualstraftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr verwirkt hat. Er wird wegen mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als drei Jahren verurteilt. Die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4. StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Urt. v. 29.11.2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, beck-online). Die Kammer ist sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass die durch den Angeklagten begangenen Taten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster manifestieren, dass dieser auf der Grundlage einer dissozialen Persönlichkeitsstörung durch die wiederholte Begehung im Kern gleichartiger Straftaten entwickelt hat. Der Angeklagte nutzte sich ihm bietende Gelgenheiten zur empfundenen Aufwertung seiner Person und Erniedrigung zufällig in seine Aufmerksamkeit geratender Opfer, indem er diese bedrohte, beraubte und sich, wenn ihm danach war, sexuell unterwarf. Er war dabei stets darauf bedacht, seine in der Tatsituation gegebenen Bedürfnisse zu befriedigen, ohne Rücksicht auf die Empfindungen der Geschädigten zu nehmen oder sich für das von ihm verursachte Leid verantwortlich oder schuldig zu fühlen. Dem Angeklagten kam es dabei weder auf einen speziellen Typus seiner Opfer an, noch war ein irgendwie geartetes Verhältnis zwischen ihm und den Opfern Bedingung für seine Tatbegehung. Während er bereits vor der Tat mit der Geschädigten E. persönlich bekannt war, hatte er zu den übrigen von ihm Geschädigten vor der Tat keine Verbindung. Das Alter der Geschädigten spielte für den Angeklagten dabei ebenso wenig eine Rolle, wie deren Geschlecht. Einzig gemein hatten die Geschädigten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation davon ausgehen konnte, diesen körperlich oder aus dem konkreten Tatkontext heraus überlegen zu sein, was er zur Tatbegehung ausnutzte. Das Fehlen einer grundsätzlichen Achtung vor der sexuellen Selbstbestimmung anderer zeigte sich beim Angeklagten dabei bereits in der von ihm im Jahr 2009, im Alter von 16 Jahren, begangenen Tat, bei welcher er die Geschädigte gemeinsam mit einem weiteren Täter zum Oralverkehr nötigte. Die nun über einen Zeitraum von knapp 5 Monaten hinweg begangenen weiteren Taten, bei denen der Angeklagte wiederum überwiegend Oralverkehr erzwang oder dies jedenfalls versuchte, machen deutlich, dass sich an dieser inneren Haltung des Angeklagten auch durch eine zu unterstellende Nachreifung nichts geändert hat. Im Gegenteil belegt die Häufung der Taten, die der Angeklagte ab April 2022 in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beging, dass sich dessen innere Haltung insoweit weiter verfestigt hat. Dem Angeklagten waren die Empfindungen der Geschädigten ebenso gleichgültig wie die Folgen der Taten für seine Opfer, oder für ihn selbst. Er verwendete keine Mühe darauf, seine Identität zu verschleiern, sein Gesicht zu verbergen oder möglichst wenig Spuren zu hinterlassen, sondern nutzte sich ihm bietende Tatgelegenheiten in seiner Nachbarschaft und sogar in seinem eigenen Wohnhaus. Er gewöhnte sich daran, anderen seinen Willen aufzuzwingen, ohne sich von möglichen Konsequenzen seines Handelns abschrecken zu lassen, soweit er diese bedachte. Dass die Anlasstaten innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schließt das Bestehen eines Hangs dabei nicht aus. Die Annahme eines solchen, setzt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Taten voraus. Vielmehr können gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 4. 9. 2008 - 5 StR 101/08 in NStZ 2010, 387 und BGH Urteil vom 25. 7. 2007 - 2 StR 209/07 in NStZ 2008, 27 Rn. 9, beck-online). Innerhalb der Tatserie des Angeklagten erfolgte zudem eine dergestalte Steigerung, dass der Angeklagte jedenfalls zuletzt am Tag seiner ersten kurzzeitigen Festnahme nach den Taten II. 9. und II. 10. gezielt nach Tatgelegenheiten Ausschau hielt. Nachdem er die Geschädigte Be. beraubt hatte, kehrte er auf das Friedhofsgelände zurück und entschloss sich beim Erblicken der Geschädigten Er., diese ebenso zu berauben und sich zudem an ihr zu vergehen. Im Anschluss an die Tat kehrte er wiederum auf das Friedhofsgelände zurück und lief dort augenscheinlich ziellos umher, was dafürspricht, dass eine weitere Tat des Angeklagten bei sich bietender Gelegenheit ohne dessen Festnahme nicht ferngelegen hätte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der erheblichen Zeitspanne zwischen der Tat im Jahr 2009 und der Begehung der abzuurteilenden Taten im Jahr 2022 soweit bekannt keine gleichgelagerten Taten mit sexualdeliktischem Anteil begangen hat, steht der Feststellung seines Hanges im vorgenannten Sinne nicht entgegen. Nach der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, welcher sich die Kammer anschließt, bestand auch während dieses Zeitraums die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die die Grundlage seiner Tatbegehung bildet. Dieser innere Zustand des Angeklagten, der nunmehr seit jedenfalls mehr als 10 Jahren Bestand hat, prägte sein Verhalten fort und gipfelte letztlich in der gehäuften Begehung der Anlasstaten. Der Umstand, dass es in der Zwischenzeit zu keiner derartigen Tat des Angeklagten kam, ist aus psychiatrischer Sicht dabei kein Beleg dafür, dass die entsprechende Disposition zu dieser Zeit nicht bestanden hätte, sondern findet seine Ursache darin, dass in dieser Zeitspanne protektive Faktoren in Gestalt von Arbeitsbeschäftigung und sozialen Bindungen in der Familie und in Partnerschaften auf den Angeklagten einwirkten. Nachdem diese Bereiche mehr und mehr vernachlässigt wurden, entzog sich der Angeklagte in den letzten Jahren allen verbliebenen Strukturen und strebte nur noch nach kurzfristiger Bedürfnisbefriedigung. Das dabei entstandene „biografische Loch“, versuchte er nach der Einschätzung des Sachverständigen durch den Konsum von Betäubungsmitteln, sowie exzessives Ausgehen und sich selbst verstärkenden Handlungsweisen zu füllen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, insbesondere der in den Missbrauchs- und Raubtaten zum Ausdruck kommende Verhaltensmodus habe sich dabei qua Erfolg selbst verstärkt und sei deshalb immer wieder vom Angeklagten wiederholt worden. Der Konsum der Betäubungsmittel sei dabei keine maßgebliche Ursache für die Tatbegehung gewesen, sondern stelle im Kern eine die Dissozialität des Angeklagten begleitende Verhaltensweise dar. Der Angeklagte ist darüberhinaus aufgrund des bestehenden Hanges zur Begehung erheblicher, mit den Anlasstaten vergleichbarer und somit im Sinne der Norm erheblicher Taten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich. Die Gefährlichkeit des Täters muss insoweit gerade auf dem bestehenden Hang beruhen. Das Bestehen des entsprechenden Hanges des Angeklagten ist zwar hinreichendes Kriterium für eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten. Ist ein solcher Hang festgestellt, spricht dieser nämlich regelmäßig für eine Gefährlichkeit des Täters (vgl. BGH Urt. v. 28.04.2015 - 1 StR 594/14, in BeckRS 2015, 10528, Rn. 25; BGH, Urt. v. 10.01.2007 - 1 StR 530/06, in NStZ 2007, 464, Rn. 5). Zwingend ist dies allerdings nicht. Während der Hang einen aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festzustellenden gegenwärtigen Zustand darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 3 StR 69/10), der die Ursache für eine grundsätzliche Gefährlichkeit des Täters bildet, bezeichnet die Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 66 StGB, die Wahrscheinlichkeit mit welcher zu erwarten ist, dass der sich der Täter künftig trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten wird (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 95). Der psychiatrische Sachverständige hat unter Berücksichtigung zweier statistischer Prognoseinstrumente (HCR-20 und PCL-R) ausgeführt, es liege zum gegebenen Zeitpunkt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung der eingeschliffenen Verhaltensweisen des Angeklagten in Gestalt der Begehung von Taten, bei denen die Opfer erniedrigt würden, insbesondere durch gewaltsame Wegnahme oder sexuelle Unterwerfung. Dies gelte auch bei unterstelltem Erfolg einer Behandlung der Suchterkrankung des Angeklagten, da der Konsum von Alkohol und Kokain das Tatgeschehen zwar begünstigt haben können, allerdings keinesfalls maßgeblich bedingen. Es fehle insoweit an stabilen sozialen oder beruflichen Strukturen, deren Etablierung unsicher bliebe. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Zwar ist der Angeklagte, wie aus seiner Biografie ersichtlich ist, grundsätzlich dem protektiven Einfluss äußerer Faktoren zugänglich. Bei Fehlen derselben ist allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Angeklagte Verhaltensweisen an den Tag legt, die denjenigen zum Zeitpunkt der Tatserie entsprechen und dabei seinem Hang folgend weitere entsprechende Taten begehen wird. Der verlässliche Bestand ausreichender prognostisch günstiger äußerer Faktoren ist nicht zu erwarten. Dies gründet insbesondere auf dem Umstand, dass der es Angeklagte durch sein in seiner Persönlichkeitsstruktur verwurzeltes Verhalten selbst veranlasst, dass etwaige Strukturen wie Beschäftigungsverhältnisse oder soziale Bindungen aufgelöst werden. Es liegen zum gegebenen Zeitpunkt auch keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten nach der Verbüßung der langjährigen Freiheitsstrafe maßgeblich reduziert sein wird. Zwar verbüßt der Angeklagte, nunmehr erstmals eine Freiheitstrafe als Erwachsener, wobei diese sogleich von erheblicher Dauer sein wird. Die bloße Vermutung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe werde ihren Zweck nicht verfehlen, reicht vorliegend allerdings zur Begründung einer günstigen Prognose nicht aus (vgl.BGH, Urteil vom 08. 07. 2005 - 2 StR 120/05). Vielmehr bedürfte es einer grundlegenden Änderung der eingeschliffenen Verhaltensmuster des Angeklagten. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten zur Verhaltensänderung sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sehr gering, da es ihm einerseits an Schuldbewusstsein und andererseits an der Fähigkeit fehle, aus negativen Konsequenzen seines Handelns zu lernen. Eine Verhaltensanpassung setze insbesondere einen inneren Wunsch des Angeklagten nach Veränderung voraus, der derzeit nicht zu erkennen sei. Der Angeklagte neige aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur dazu, die Verantwortung für sein Handeln zu externalisieren und die Ursachen seines Verhaltens nicht bei sich zu suchen. Nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen, seien unter Zugrundelegung der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zwar einzelne Aspekte des Verhaltens des Angeklagten verhaltenstherapeutisch adressierbar, die Störung selbst sei allerdings im Kern überdauernd. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eingehender Prüfung aus eigener Überzeugung an. Eine Änderung des Angeklagten ist dabei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer solchen besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt allerdings nicht. Die Prüfung einer etwaigen durchgreifenden Änderung des Angeklagten muss insoweit dem obligatorischen Verfahren nach § 67c StGB vorbehalten bleiben (BGH Urt. v. 28.04.2015 - 1 StR 594/14, in BeckRS 2015, 10528, Rn. 32), in welchem auch zu prüfen sein wird, ob dem Angeklagten ausreichende Möglichkeiten zum Erreichen einer nach seinen Angaben angestrebten Änderung geboten worden sein werden. Unter Berücksichtigung des hohen Maßes der Gefährlichkeit des Angeklagten, dem hohen Gewicht der bereits verletzten und bei erneuter Tatbegehung durch den Angeklagten bedrohten Rechtsgüter, den erheblichen psychischen sowie mitunter auch körperlichen Folgen für die bisherigen und etwaigen künftigen Tatopfer und der dem Angeklagten einzuräumenden Möglichkeit seiner jedenfalls formulierten Änderungsbereitschaft im Verlauf des Strafvollzugs entsprechende Bemühungen folgen zu lassen, erachtet die Kammer die Anordnung der Maßregel als verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB. Aus den Erwägungen hat es die Kammer schließlich nicht für geboten erachtet, sich trotz der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten auf das Festsetzen einer Freiheitsstrafe zu beschränken, da wie dargelegt, nicht hinreichend erwartet werden kann, dass sich dieser bereits die Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lassen und aus diesem Grund keine weiteren erheblichen Straftaten mehr begehen wird (BGH Urt. v. 10.10.2018 5 StR 274/18, in BeckRS 2018, 28441; BGH, Urt. 4.09.2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389; Beschl. v. 13.09.2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198). Der Umstand, dass der Angeklagte – anders als in Fällen des § 66 Abs. 1 StGB – bislang keine längeren Haftstrafen wegen Straftaten der genannten Art verbüßt hat, begründet aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit und dem in der Höhe der jeweils verwirkten Freiheitsstrafen zum Ausdruck kommenden Gewicht der Anlasstaten keinen Anlass, von der Anordnung der Maßregel abzusehen (zum Regel-Ausnahmeverhältnis vgl. MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 152). VII. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB war nicht anzuordnen. Danach soll das Gericht die Unterbringung einer Person in einer Entziehunganstalt anordnen, wenn diese den Hang hat,alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, sofern die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Hang erfordert dabei eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.Die Anordnung ergeht zudem nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Höchstfristen der Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch bei Einordnung der beim Angeklagten nach psychiatrischer Einschätzung vorliegenden Substanzkonsumstörungen als Hang im vorgenannten Sinne, gingen die Taten des Angeklagten nicht überwiegend auf einen solchen Hang zurück. Der Sachverständige hat wie erörtert nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass die Taten des Angeklagten auch unter Zugrundelegung der Konsumangaben des Angeklagten weit überwiegend auf dessen dissozialer Persönlichkeitsstruktur beruhten und lediglich geringfügig von seinem Konsumverhalten beeinflusst worden seien. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich die Kammer in eigener Überzeugung an. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten weder aufgrund akuter Intoxikation oder erlebten Suchtdrucks in seiner Wahrnehmung oder seinen Handlungsoptionen eingeschränkt, was lediglich bei Begehung der Tat zu Ziffer II. 6. nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war. Noch beging er die Taten überwiegend, um sich dadurch Betäubungsmittel zu verschaffen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die vom Angeklagten im Rahmen der Raub- und Erpressungshandlungen erbeuteten Barmittel und Wertsachen von diesem mitunter zur Finanzierung seines Konsums verwendet worden sein dürften und er die Taten jedenfalls auch beging, um sich in Besitz der Tatbeute zu bringen. Das handlungsleitende Übergewicht der Taten bestand für den Angeklagten allerdings, wie der Sachverständige anschaulich dargelegt hat, darin, sich die Geschädigten zu unterwerfen. Während die begangenen Sexualdelikte insoweit offensichtlich allenfalls in oberflächlichem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten standen, beging er auch die Raub- und Erpressungsdelikte überwiegend aus anderen Motiven, als der bloßen Erlangung von Barmitteln zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. Entsprechend hat schließlich weder die Staatsanwaltschaft, noch die Verteidigung des Angeklagten eine solche Unterbringung in ihren Schlussvorträgen beantragt. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs.1 StPO. Die Einziehungsentscheidung folgt aus den §§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1., 73c S. 1, 73d StGB. Der Angeklagte hat durch seine Taten Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt 1.120,00 € erlangt, nämlich durch die Tat zu Ziffer II. 2. Bargeld in Höhe von 50,00 € sowie ein Smartphone mit einem Restwert von 600,00 €, durch die Tat zu Ziffer II. 5. Bargeld in Höhe von 30,00 €, durch die Tat zu Ziffer II. 9. Bargeld in Höhe von 140,00 €, ein Smartphone mit einem Restwert von 100,00 € und ein Mobiltelefon mit einem Restwert von 50,00 €, sowie durch die Tat zu Ziffer II. 10. Bargeld in Höhe von 150,00 €. Den Restwert des Smartphones Samsung Galaxy S21 (II. 2.) hat die Kammer auf 600,00 € geschätzt, nachdem der Geschädigte unter Vorlage eines Kaufbelegs angegeben hat, dieses nur wenige Monate vor der Tat, im November 2021, als Neuware zu einem Preis von 853,00 € erworben zu haben. Den durch die Tat zu Ziffer II. 2. erlangten Schuhen des Geschädigten, die dieser bereits für einige Zeit getragen hatte, hat die Kammer dabei keinen gesonderten Restwert beigemessen. Den Restwert des Smartphones Samsung Galaxy A13 (II. 9.), das die Geschädigte als neuwertig beschrieben hat, hat die Kammer auf 100,00 €, denjenigen des Mobiltelefons der Marke Nokia (II. 9.), zu welchem die Geschädigte keine weitergehenden Angaben machen konnte, auf 50,00 € geschätzt.