OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 498/14

BGH, Entscheidung vom

35mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bedarf tragfähiger Feststellungen zur schweren anderen seelischen Abartigkeit; bloße Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und allgemeine Lebensauffälligkeiten genügen nicht. • Zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit muss das Störungsbild in Folge und Schwere mit krankhaften seelischen Störungen vergleichbar sein; bei unspezifischen Persönlichkeitsstörungen ist regelmäßig ein unwiderstehlicher Zwang darzulegen. • Zur Bejahung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter eine tatbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen; allgemeine Aussagen zur Persönlichkeitsstruktur ohne Bezug auf Tatvorgang, Motivlage und Verhalten danach reichen nicht aus. • Die fehlerhafte Anordnung der Maßregel berührt nicht ohne weiteres den Strafausspruch; die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bleibt aus den dargelegten Gründen bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Nachweis schwerer seelischer Abartigkeit • Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bedarf tragfähiger Feststellungen zur schweren anderen seelischen Abartigkeit; bloße Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und allgemeine Lebensauffälligkeiten genügen nicht. • Zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit muss das Störungsbild in Folge und Schwere mit krankhaften seelischen Störungen vergleichbar sein; bei unspezifischen Persönlichkeitsstörungen ist regelmäßig ein unwiderstehlicher Zwang darzulegen. • Zur Bejahung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter eine tatbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen; allgemeine Aussagen zur Persönlichkeitsstruktur ohne Bezug auf Tatvorgang, Motivlage und Verhalten danach reichen nicht aus. • Die fehlerhafte Anordnung der Maßregel berührt nicht ohne weiteres den Strafausspruch; die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bleibt aus den dargelegten Gründen bestehen. Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Landau zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; zusätzlich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Vom Gerichtsgutachter und der Strafkammer wurde bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Polytoxikomanie und Alkoholmissbrauch diagnostiziert; im Lebenslauf traten Vernachlässigung, Schulverweis, fehlender Schulabschluss, Delinquenz und fehlende Bindungen zutage. Das Landgericht wertete diese Befunde als schwere andere seelische Abartigkeit und als erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Der Angeklagte wandte Revision ein. Der BGH überprüfte insbesondere die Voraussetzungen der Maßregelanordnung und die Begründung zur verminderten Steuerungsfähigkeit. • Die Voraussetzungen für die Maßregel nach § 63 StGB sind nicht ausreichend belegt; die Urteilsgründe zeigen nicht, dass zur Tatzeit eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag. • Eine diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung kann nur dann eine schwere andere seelische Abartigkeit begründen, wenn die Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben vergleichbar schwer beeinträchtigen wie krankhafte seelische Störungen; bei unspezifischen Störungsbildern ist regelmäßig das Vorliegen eines mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwangs erforderlich. • Die vom Landgericht angeführten Persönlichkeitsmerkmale, Drogenkonsum und belastende Lebensumstände beschreiben Eigenschaften und Risikofaktoren für strafbares Verhalten, ohne darzulegen, dass sie den erforderlichen Schweregrad erreichen oder zu einem unwiderstehlichen Zwang führten. • Auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ist nicht tragfähig begründet; die Strafkammer beschränkte sich auf allgemeine Ausführungen zur Hemmschwelle und Persönlichkeitsstruktur, ohne eine tatbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen. • Der Tatrichter hat bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit normative Anforderungen zu berücksichtigen und die Persönlichkeit, Vorgeschichte, den unmittelbaren Tatablauf und das Verhalten danach in die Gesamtbewertung einzubeziehen; dies hat das Landgericht nicht ausreichend getan. • Die auf diesen rechtsfehlerhaften Annahmen beruhende Maßregelanordnung ist aufzuheben; insoweit ergibt die Revision Erfolg. • Soweit das Landgericht jedoch im Strafausspruch auf Basis der rechtsfehlerhaften Wertung von § 21 StGB ausgegangen ist, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, und die verhängte Freiheitsstrafe bedarf keiner Änderung. • Die Strafzumessung weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf; auch wenn einzelne Voraussetzungen des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB) nicht belegt sind, beruht der Strafausspruch nicht auf dieser nicht festgestellten Variante. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg insoweit, als die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aufgehoben wird. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision war unbegründet und wird verworfen; der Strafausspruch (sieben Jahre Freiheitsstrafe) bleibt bestehen, da die Fehler in der Begründung der Maßregelanordnung den Strafumfang nicht berührten. Die Anordnung der Maßregel beruhte auf unzureichenden Feststellungen zur schweren anderen seelischen Abartigkeit und zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit; eine tatbezogene Gesamtwürdigung war nicht vorgenommen worden. Daher ist die Unterbringung zu entfernen, während die Strafe in der getroffenen Höhe aufrechterhalten bleibt.