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Beschluss

2 StVK 171/22

LG Kassel 2. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2023:0329.2STVK171.22.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller befand sich bis zum 13.12.2022 sich in Strafhaft in der JVA „…“. Anschließend erfolgte eine Verlegung in die JVA „…“. Er verbüßt eine langjährige Strafe. Das Strafende ist für den 09.08.2027 vorgemerkt. Der Antragssteller hat bei der Antragsgegnerin eine Playstation 2 im originalen Zustand auf der Habe. Diese hat er in der JVA „…“ eingebracht. Im Originalzustand hat die Playstation 2 einen LAN-Anschluss, durch den eine Verbindung mit dem Internet möglich ist. Zudem verfügt sie über USB-Anschlüsse. In hessischen Justizvollzugsanstalten sind entsprechende Spielekonsolen zugelassen, wenn die LAN und USB-Anschlüsse fachmännisch ausgebaut sind. Die JVA „…“ hat mit der Firma „…“ ein Abkommen getroffen, wonach ein fachmännischer Ausbau bei Erhalt der Einsatz- bzw. Spielbereitschaft vorgesehen ist. Am 23.07.2022 beantragte der Antragssteller bei der Antragsgegnerin erstmalig die Aushändigung seiner Playstation 2. Zur Begründung führte er u. a. an, dass es ihm aufgrund einer Privatinsolvenz nicht zumutbar sei, eine neue und gebrauchte vormodifizierte Playstation zu kaufen. Ferner verwies er auf die Möglichkeit einer Verplombung der USB- und LAN Anschlüsse durch Plastikkleber und Heißkleber. Unstreitig hat der Antragssteller in der Folgezeit in verschiedenen Besprechungen um die Herausgabe und Nutzung auf dem Haftraum seiner Playstation 2 aus seiner Habe gebeten. Die Antragsgegnerin lehnte dies wiederholt, letztmalig in der Vollzugsabteilungskonferenz am 22.09.2022 ab und begründete die Ablehnung mündlich. Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Aushändigung seiner Playstation 2, die wiederholte Ablehnung der Aushändigung der Playstation sei ermessensfehlerhaft, willkürlich und rechtswidrig. Insofern sei ein Verbot nicht verhältnismäßig, da ein milderes Mittel in Form einer Verplombung und regelmäßiger Kontrolle zur Verfügung stehe, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Bei dem Einwand der Antragsgegnerin, der Erforderlichkeit eines fachmännischen Ausbaus der USB- und LAN-Anschlüsse, handele es sich lediglich um einen Vorwand, um eine Aushändigung zu verhindern. Der Erwerb eines entsprechend umgebauten Playstation sei ihm angesichts des Kostenaufwandes nicht zumutbar. Ferne weise er ein Feststellungsinteresse auch nach der Verlegung in die JVA „…“ auf, da ihm die Playstation 2 auch dort nicht ausgehändigt werde. Ursprünglich beantragte der Antragssteller unter anderem, „1. den Bescheid der JVA „…“ vom 15.08.2022 eröffnet am 17.08.22- aufzuheben und die JVA-„…“ zu verpflichten die streitgegenständliche Playstation 2 auszuhändigen gegebenenfalls unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden 2. Den Rechtsanwalt „…“ beizuordnen; (bitte Antrag auf PKH zusenden) 3. Der JVA-„…“ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“ Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass sich der Antrag zu Ziffer 1. gegen die Ablehnung vom 06.09.2022 richte. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022 ergänzte der Antragssteller sein Vorbringen und beantragte „die streitgegenständliche Playstation 2 mit Zubehör verplombt zeitnah auszuhändigen und die Stellungnahme der JVA „…“ als unbegründet zu verwerfen.“ Es bestehe trotz seiner Verlegung in die JVA „…“ ein Feststellungsinteresse, da er auch dort eine Aushändigung erreichen wolle. Der Antragsgegner beantragt nunmehr sinngemäß, Die JVA „…“ zu verpflichten, die streitgegenständliche Playstation 2 mit Zubehör verplombt zeitnah auszuhändigen und gegebenenfalls unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen beantragt der Antragsteller, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalt „…“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen und 2. den Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Playstation 2 sei durch die LAN- und USB-Anschlüsse per se geeignet, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, da eine Kontaktaufnahme mit der Außenwelt erfolgen könne. Dieser Gefahr könne mit einem zumutbaren Kontrollaufwand nicht begegnet werden. Vielmehr müsse sich der Antragssteller um eine fachmännische Modifikation seiner Playstation 2 bei der Firma „…“ bemühen, wenn er keine neue, bereits modifizierte käuflich erwerben wolle. Auch durch eine Verplombung könne der Gefahr nicht begegnet werden, insofern müsse der abstrakten Gefährlichkeit ohne das Hinzutreten aufwändiger oder nur mit dem entsprechenden Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderung begegnet werden können. Eine Verplombung mittels Heißkleber könne der Missbrauchsgefahr nicht angemessen begegnen. Sofern baugleiche Playstations anderen Gefangenen bereits in der Voranstalt ausgehändigt worden seien, fehle es an einer Vergleichbarkeit. So erfolge eine direkte Übernahme von der Voranstalt von bereits als ausgehändigt eingetragener Geräte. Ferner ist die Antragsgegnerin der Ansicht, durch die Verlegung in die JVA „…“ sei eine Erledigung eingetreten, da es an einem Feststellungsinteresse fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 06.09.2022 (Bl. 1 f. d. A.), 28.09.2022 (Bl. 7 ff. d. A.), vom 28.10.2022 (Bl. 15 f. d. A.), vom 12.11.2022 (Bl. 19 f. d. A.), vom 26.01.2023 (Bl. 27 f. d. A.) und vom 15.03.2023 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 18.10.2022 (Bl. 11 d. A.), vom 29.11.2023 (Bl. 23 f. d. A.) und vom 20.02.2023 (Bl. 31f. d. A.) verwiesen. II. Der als Fortsetzungsfeststellungantrag auszulegende Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. Durch die Verlegung des Antragstellers in die JVA „…“ hat sich das Vorhaben des Antragstellers erledigt. Im Verhältnis des Antragsstellers zu der Antragsgegnerin entfaltet die Ablehnung der Aushändigung der Playstation keine Beschwer mehr. Die Erledigung des Verfahrens ist in Strafvollzugssachen ungeachtet der Dispositionsmaxime jederzeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen. Denn in jeder Lage des Verfahrens ist seitens des Gerichts zu prüfen, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG. Ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 21. Ed. 1.2.2022, StVollzG § 115 Rn. 16). Ein solches Feststellungsinteresse i. S. d. § 115 Abs. 3 StVollzG hat der Antragssteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Weder waren die Handlungen der Antragsgegnerin mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden, noch sind aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts Amtshaftungs- / Schadensersatzansprüche begründet, deren Geltendmachung der Antragsteller sich durch eine Feststellung vorbehalten könnte. Letztlich besteht nach Verlegung des Antragstellers in die JVA „…“ auch keine Wiederholungsgefahr, zumal diese – selbst für den Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit – nicht an die Entscheidung der Kammer gebunden wäre. Diese stellt nämlich kein Präjudiz für die hier nicht verfahrensbeteiligte JVA „…“ dar. Sofern der Antragsteller vorträgt, in der JVA „…“ würde ihm die streitgegenständliche Playstation ebenfalls nicht ausgehändigt werden, muss er sich mit diesem Begehren zunächst an die JVA „…“ wenden. Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er aufgrund des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung von einem voraussichtlichen Unterliegen auszugehen ist. Im Falle des § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen. Dieses Kriterium des billigen Ermessens wird dahingehend ausgelegt, dass die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zur Zeit der Erledigung zu treffen ist (LG Hamburg NStZ 92, 303). Denn der Antrag wäre – unter Beachtung der vom Gericht anzustellenden summarischen Prüfung – unbegründet. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Genehmigung der Einbringung einer Playstation 2 zu Recht abgelehnt. Zwar darf ein Gefangener gem. § 30 Abs. 4 S. 2, 3 HStVollzG in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Dies gilt aber nicht, für Gegenstände, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die geeignet sind, die Eingliederung oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden, § 19 Abs. 2 HStVollzG. Die Voraussetzungen für die Versagung der Überlassung und Benutzung der beantragten Spielkonsole gem. § 19 Abs. 2 HStVollzG sind erfüllt. Nach § 19 Abs. 2 HStVollzG ist die von einem Gegenstand ausgehende abstrakte Gefahr auf Grund seiner Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, als Versagungsgrund ausreichend, sofern dieser Gefahr nicht mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der JVA begegnet werden kann (vgl. BVerfG, NStZ 2003, 621; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.3.2012 - 3 Ws 1009/11, NStZ-RR 2012, 223). Die Gefahr gründete sich bei den Geräten früherer Generationen zunächst auf der technischen Möglichkeit, Daten auf elektronischem Weg zu verarbeiten und zu übertragen, namentlich durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Datenträger und Datenspeicher wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten und dergleichen (siehe die obergerichtliche Rspr. a. a. O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325, 326; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 9). Mit der weiteren Fortentwicklung der Konsolentechnik nahm auch deren Gefährdungspotential für den Strafvollzug zu. So sind neuere Spielkonsolen – wie die hier vorliegende – zudem onlinefähig. Unter Zuhilfenahme eines Modems oder eines Mobiltelefons ist es nunmehr möglich, mit anderen Internetnutzern zu kommunizieren und Daten auszutauschen (vgl. dazu OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz -). Dies gilt umso mehr für Geräte, die - wie heute üblich - eine Datenübertragung mittels W-LAN oder Bluetooth beherrschen (vgl. Bay VerfGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - Vf. 84-VI-14 -, juris; OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80; KG Beschl. v. 28.12.2015 – 2 Ws 289/15, BeckRS 2016, 2306 Rn. 3, beck-online). Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, Daten auf elektronischem Wege unkontrolliert zu verarbeiten und zu übertragen, auch durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Datenträger und Datenspeicher, wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten und dergleichen, die schon wegen ihrer geringen Größe leicht in die JVA eingeschmuggelt, versteckt oder unbemerkt weitergegeben werden können. Soweit der Antragssteller in diesem Zusammenhang - für seine entgegenstehende Ansicht - auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.04.2020 (2 StVK 171/22) verweist, überzeugt das nicht. Die von dem Antragssteller vorgelegte – handschriftliche Abschrift – bezieht sich nicht auf eine Spielkonsole, sondern auf nicht vergleichbare Gegenstände, nämlich einen Bartschneider, Fernseher, Blueray-Player, Leselampe, Radiowecker und CD-Radio, die ohne weiteres deaktiviert werden konnte. Dem Risiko einer missbräuchlichen Benutzung zur unerlaubten Speicherung von Daten und der unerlaubten Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt kann auch nicht hinreichend dadurch begegnet werden, dass das Gerät verplombt und etwaige Schnittstellen versiegelt werden. Bei Spielekonsolen des besagten Typs handelt es sich um elektronische Geräte, die über eine Vielzahl miniaturisierter Schaltkreise und -elemente (Mikrochips) verfügen, die für einen Laien nicht unterscheidbar sind. Das mit der Kontrolle entsprechender Geräte beauftragte Personal des Justizvollzugsdienstes verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik, um einen Missbrauch der im Gerät vorhandenen Schnittstellen und Anschlüsse zu verhindern. Es kann angesichts der Komplexität der technischen Gegebenheiten entsprechendes Wissen und die nötigen Fertigkeiten auch mit hohem Schulungsaufwand nicht erwerben. Die bei Zulassung – auch einer verplombten Playstation – erforderliche Kontrollen stellen in jeder Hinsicht einen völlig unangemessenen Aufwand dar, der die sonstigen Aufgaben des Personals in der JVA in unverhältnismäßiger Weise in den Hintergrund drängen würde. Darüber hinaus ändert auch eine Verplombung nichts an den Manipulationsmöglichkeiten, sobald das Gerät in der Anstalt ist. Auch eine Verplombung müsste regelmäßig auf ihre Unversehrtheit kontrolliert werden. Aus dem Umstand, dass andere Vollzugsanstalten den Gefangenen Spielkonsolen zubilligen, folgt nichts Anderes. Dass andere Anstalten die Konsolen zulassen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind, zwingt die Antragsgegnerin nicht dazu, diese ebenfalls zuzulassen. Jede Vollzugsanstalt trifft die Ermessensentscheidung vielmehr in eigener Verantwortung unter Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Inhaftierten einerseits und der Sicherheitsbelange der Anstalt und ihrer Kapazitäten andererseits. Dass der Strafvollzug Ländersache ist, bedeutet auch nicht, dass jede Vollzugsanstalt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine landesweit einheitliche Zulassungspraxis haben muss (LG Hagen Beschl. v. 22.1.2018 – 62 StVK 81/17, BeckRS 2018, 23252 Rn. 10, 11, beck-online) Die Ablehnung der Aushändigung ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten verhältnismäßig. Ein das Sicherheitsbedürfnis der JVA überwiegendes Interesse des Verurteilten am Besitz der Spielekonsole ist nicht erkennbar. Die Konsole dient weder Informations-, noch Bildungs- oder Ausbildungsinteressen des Gefangenen. Andere adäquate Möglichkeiten der Freizeitgestaltung sind in der JVA „…“ durch Sport- und Freizeitangebote in ausreichendem Maße vorhanden. Dem gegenüber ist das Sicherheitsbedürfnis der JVA „…“ nicht zu vereinbaren. Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass eine Playstation in der JVA nicht generell als unzulässig erachtet wird, sondern die Möglichkeit besteht, diese zuzulassen, sofern die LAN- und USB-Anschlüsse fachmännisch ausgebaut wurden. Diese Möglichkeit steht auch dem Antragssteller offen. Nach alledem ist dem Antrag des Antragstellers der Erfolg zu versagen. In Ermangelung von Erfolgsaussichten hinsichtlich des Antrages auf gerichtliche Entscheidung konnte dem Antragsteller auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60 i. V. m. § 52 GKG.