Beschluss
62 StVK 81/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:0122.62STVK81.17.00
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Tenor
Der Antrag des Antragsstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis 900 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf bis 900 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt der Antragsgegnerin. Zwei Drittel der Strafe sind am 17.02.2018 vollstreckt, das Strafende ist auf den 19.12.2018 notiert. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller unter dem 05.12.2017 mündlich mit, dass sein Antrag, gerichtet auf Aushändigung einer Spielekonsole Sony Playstation, abgelehnt werde. Gegen diese Ablehnung richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.12.2017, eingegangen beim Gericht am 07.12.2017. Der Antragssteller hält die Ablehnung für ermessensfehlerhaft. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass nach neueren Erkenntnissen keine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten bestünde. Andere Anstalten würden die Geräte zulassen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Ablehnung der Maßnahme. Ein Aushändigung der Spielekonsole würde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden. So müssten sämtliche Gegenstände, die an die zahlreichen Gefangenen ausgehändigt werden, daraufhin untersucht werden, ob sie sich als Versteck für Drogen eignen oder Vorrichtung enthalten, die einen Ausbruch ermöglichen. Das beantragte Gerät weise zahlreiche Hohlräume auf und könne so modifiziert werden, um illegale Informationen zu transportieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Antragsstellers vom 06.12.2017, die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 05.01.2018 und die erneute Stellungnahmen des Antragstellers, beide vom 17.01.2018, verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin konnte gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW die Aushändigung der Playstation 1 ermessensfehlerfrei ablehnen. Hiernach wird der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich zulässige Besitz von Unterhaltungselektronik bzgl. u. a. solcher Geräte eingeschränkt, die eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern oder sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können. Ausreichend für die Gefährdung ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung die von Gerät und Gefangenen losgelöste allgemeine oder auch abstrakte Gefährlichkeit (Statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 28.12.2015, 2 Ws 289/15 Vollz, Rn. 2 m. w. N. – zitiert nach juris). Die Vollzugsanstalten sind daher nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung berechtigt, die Herausgabe von Spielekonsolen zu verweigern (vgl. KG Berlin a. a. O. mit Rechtsprechungsnachweisen in Rn. 3 zu den Konsolen Sony Playstation 1 und 2, Nintendo Game Cube, Nintendo Ds Lite, Microsoft X Box). Die vom Antragssteller beantragte Playstation 1 gefährdet abstrakt-generell die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt. Die Playstation 1 ist zwar eine Konsole der älteren Generation; sie verfügt aber über zwei Steckplätze für Speicherkarten, die „Memory-Cards“. Damit ist es grundsätzlich möglich, sicherheitsrelevante Informationen zu speichern und weiterzugeben. Die Behauptung des Antragsstellers, dass es derzeit kein Programm zur Speicherung von Textinformationen gebe, ist daher unerheblich. Wie oben dargelegt, kommt es nur auf das allgemeine Gefährdungspotential an. Entsprechende Programme könnten geschrieben und zur Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen eingesetzt werden, was für die Anstalten einen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsstellers nicht zu rechtfertigenden Prüfaufwand bedeuten würde. Weiterhin ist es unerheblich, dass das Gerät nach der Behauptung des Antragsstellers von einem Händler erworben wurde, der zugesichert habe, nur Originalteile zu verwenden. Dies ändert nichts an den Manipulationsmöglichkeiten, sobald das Gerät in der Anstalt ist. Auch eine Verplombung müsste regelmäßig auf ihre Unversehrtheit kontrolliert werden und schließt nicht sicher die Gefahr aus, dass die Hohlräume im Gerät als Drogenversteck genutzt werden können. Aus dem Umstand, dass andere Vollzugsanstalten den Gefangenen Spielkonsolen zubilligen, folgt nichts anderes. Dass andere Anstalten die Konsolen zulassen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind, zwingt die Antragsgegnerin nicht dazu, diese ebenfalls zuzulassen. Jede Vollzugsanstalt trifft die Ermessensentscheidung vielmehr in eigener Verantwortung unter Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Inhaftierten einerseits und der Sicherheitsbelange der Anstalt und ihrer Kapazitäten andererseits. Dass der Strafvollzug Ländersache ist, bedeutet auch nicht, dass jede Vollzugsanstalt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine landesweit einheitliche Zulassungspraxis haben muss. Wie die Antragsgegnerin weiter unwidersprochen ausgeführt hat, wird den Interessen der Gefangenen durch die Zulassung von bspw. DVD-Playern, andere Konsolen ohne CD-Betrieb und die Bereitstellung von Sport- und Freizeitangeboten ausreichend Rechnung getragen. Ermessensfehlerfrei hat sie hierbei berücksichtigt, dass die Freiheiten des Antragsstellers hier nur im Unterhaltungsbereich eingeschränkt werden und er somit lediglich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 2 GG, betroffen ist. Der Grundrechtseingriff ist daher gering. Im Hinblick auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Komplex Spielekonsolen insgesamt, aber auch konkret zur Playstation 1, gebietet die in Strafvollzugssachen geltende Amtsermittlungspflicht nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Antrag des Antragsstellers auf Einholung eines solchen bedarf keiner Bescheidung, da in Vollzugssachen das Freibeweisverfahren gilt und § 244 StPO keine Anwendung findet (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2007, 1 Ws 203/05, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2016, 2 Ws 303/15 Vollz, Rn. 24 – zitiert nach juris und mit m. w. N.). Beweisanträge sind daher als Beweisanregungen zu behandeln (OLG Karlsruhe a. a. O.). Die Kammer hat die Anregung gewürdigt, hierin nichts erkannt, was nicht schon umfassend erwogen wurde. Für den vom Antragssteller zuletzt im Schriftsatz vom 17.01.2018 beantragten rechtlichen Hinweis besteht kein Anlass. Die Bescheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erfolgt durch diesen Beschluss, außerdem ist nach dem bereits mit Verfügung vom 10.01.2018 erteilten Hinweis auf die bestehende obergerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich, wo die Rechtsunsicherheit bestehen soll, deren Beseitigung ein Hinweis dienen soll. Inhaltlich beinhaltet der Schriftsatz nur eine Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.