Beschluss
3 T 260/20
LG Kassel 3. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0126.3T260.20.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 15.05.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 15.05.2020 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer aus einem am 21.12.2005 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main protokollierten Vergleich einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. In dem geschlossenen Vergleich heißt es: „1. … Ab 01.01.2006 zahlt der Kläger an die Beklagte zu 1. Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 730 Euro. Dieser Betrag erhöht sich auf 1.000 Euro monatlich, sobald für den Sohn „…“ BAföG in einer dem bisherigen Unterhalt vergleichbaren Größenordnung gezahlt wird. Der dann festgesetzte Unterhalt von 1.000 Euro setzt sich zusammen aus einem Bedarf von 1.350 Euro, von dem derzeit monatlich 350 Euro durch das mietfreie Wohnen gedeckt sind. 2. Dieser Betrag wird auch nach rechtskräftiger Scheidung weitergezahlt. … 3. … Der eingangs vereinbarten Erhöhung des Ehegattenunterhalts durch-BAföG-Bezug von „…“ steht der Fall gleich, dass für diesen aus anderen Gründen kein Unterhalt mehr zu zahlen ist. … 5. … Als Voraussetzung für die Erhöhung des Ehegattenunterhalts gegenüber dem Vollstreckungsorgan reicht aus die Vorlage eines BAföG-Bescheides über diesen Betrag, sonst in Verbindung mit einer Zustimmungserklärung des Sohnes, dass er keinen weiteren Kindesunterhalt aus dem Titel geltend macht. Sollte danach erneut der Sohn den Kläger mit Erfolg auf Unterhalt in Anspruch nehmen, vermindert sich der Ehegattenunterhalt wieder wie vorher. …“ Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.1.2020 (Bl. 25 ff. der Akte) wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 11.000,00 € sowie laufendem Unterhalt in Höhe von 1000,00 € monatlich die für den Beschwerdeführer im Grundbuch von „…“, Bl. „…“ des Amtsgerichts Kassel in Abteilung III laufende Nr. 4, auf sämtlichen in dem Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücken eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über 10 Mio. € nebst 10 % Zinsen ab 27.1.2017 gepfändet. Zudem wurde angeordnet, dass der Grundschuldbrief (hilfsweise zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes) an die Beschwerdegegnerin herauszugeben ist. Schließlich wurde der Gläubigerin die Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. Der Beschwerdeführer hat eine als Erinnerung ausgelegte Beschwerde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt (Bl. 34ff. d. A.) und beantragt, diesen aufzuheben, soweit ein Anspruch von mehr als 730 € für die Monate Februar 2019 bis Dezember 2019 geltend gemacht wird und diesen vollständig aufzuheben, soweit ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2020 geltend gemacht wird, hilfsweise soweit ein laufender monatlicher Anspruch von mehr als 730 € ab Januar 2020 geltend gemacht wird. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss vom 15.5.2020 (Bl. 110 ff. der Akte) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.1.2020 dahingehend klargestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen Unterhalts laufend ab dem 1.4.2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats in Höhe von jeweils 1000 € in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubiger herauszugeben hat. Dabei ist angeordnet worden, dass die Pfändung jeweils erst am Tag der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung ist zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend zwischen einer Vorratspfändung und einer sog. Dauer- (oder Voraus-)pfändung unterschieden werden müsse. Letztere sei hier beabsichtigt. Eine Verstrickung der Forderung trete bei einer solchen Dauerpfändung erst im Zeitpunkt der Fälligkeit des titulierten Anspruchs ein. Vorliegend sei das notwendige Rechtsschutzinteresse gegeben, da der Beschwerdeführer als Schuldner mit den zwischenzeitlich unstreitig bezahlten Raten im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Rückstand gewesen sei. Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld bestimme sich nach § 857 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 829 ZPO. Im Rahmen der Dauerpfändung sei auch die Pfändung von Grundschulden zulässig. Das praktische Problem der notwendigen Erstellung entsprechender Teilgrundschuldbriefe mache die gewählte Art der Vollstreckung nicht per se unwirksam. Aus dem Titel seien derzeit 1000 € monatlich vollstreckbar. Dies folge daraus, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel vorgelegt worden sei. Aus dem Titel ergebe sich zwar auch der Betrag von 730 €, allerdings ebenfalls auch der höhere Betrag von 1000 €, so dass das Vollstreckungsgericht bei Vorlage des entsprechenden Titels mit einer Klausel von der Vollstreckungsfähigkeit des gesamten Titels ausgehen kann. Hierfür spreche, dass die Zahlung von 1000 € offensichtlich für die Vergangenheit und auch die Zukunft akzeptiert worden sei und mittlerweile eine öffentliche Urkunde des Sohnes vorliege, aus der sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 nicht für dessen Unterhalt aufkommen müsse. Zum weiteren Inhalt des Beschlusses vom 15.5.2020 wird auf Bl. 110 ff. der Akte verwiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 25.5.2020 (Bl. 120 ff. der Akte), mit der der Beschwerdeführer geltend macht, dass nur hinsichtlich des Teilbetrages von 730 € die Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Vollstreckungsklausel beziehe sich nur auf den Betrag von 730 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag (insgesamt 1000 €) werde allerdings monatlich gezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich eine Vorratspfändung beantragt. Die ihr zugesprochene Dauer- oder Vorauspfändung sei nicht beantragt gewesen und auch nicht zulässig. Die Vollstreckung sei treuwidrig, weil sie offensichtlich nicht zur Erlangung des Unterhaltsrückstandes, sondern allein zur Blockierung des gesamten Grundbesitzes des Beschwerdeführers erfolge. Eine Vorauspfändung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Kontenpfändung zulässig. Eine Eigentümergrundschuld könne dagegen nicht für künftige Ansprüche gepfändet werden. Mit Schriftsatz vom 22.5.2020 (Bl. 126 ff. der Akte) hat die Beschwerdeführerin eine notarielle Urkunde vom 8.4.2020 vorgelegt, in der der Sohn „…“ des Beschwerdeführers bestätigt, seit Sommersemester 2006 gegenüber diesem keine Unterhaltsansprüche aus dem streitgegenständlichen Vergleich mehr geltend zu machen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3.6.2020 (Bl. 148 der Akte) nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 793, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, in dem gerichtlich protokollierten Vergleich, aus dem die Beschwerdegegnerin die Vollstreckung betreibt, sei lediglich ein Betrag i.H.v. 730 € tituliert, geht dies fehl. Unstreitig zahlt der Beschwerdegegner an den Sohn „…“ seit 2006 keinen Unterhalt mehr. Diese Tatsache ist durch die privatschriftliche Bestätigung des Sohnes „…“ von 13.1.2020 (Bl. 69 der Akte) nachgewiesen. Nach der ausdrücklichen Regelung in dem Vergleich vom 21.12.2005 ist Voraussetzung für die Erhöhung des Ehegattenunterhalts „gegenüber dem Vollstreckungsorgan“ die Vorlage eines BAföG-Bescheides über diesen Betrag, sonst in Verbindung mit einer Zustimmungserklärung des Sohnes, dass er keinen weiteren Kindesunterhalt aus dem Titel geltend macht. Diese Voraussetzung ist mit Vorlage der genannten Bestätigung vom 13.1.2020 eingetreten. Weitere Formerfordernisse waren nicht zu erfüllen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in dem Vergleich „reicht aus“. Hiermit wollten die Vergleichsschließenden eindeutig ein Formerfordernis regeln. Da nach der Regelung in Ziffer 3. des Vergleichs der Wegfall des Unterhalts für den Sohn „…“ der Zahlung von BAföG gleichgestellt werden sollte, ist aufgrund des schriftlich bestätigten Wegfalls der Unterhaltsansprüche des Sohnes „…“ seit Sommersemester 2006 nunmehr ein Betrag i.H.v. 1000 € aus dem Vergleich vollstreckbar. Die erteilte Vollstreckungsklausel ist diesbezüglich dementsprechend in keiner Weise eingeschränkt. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäß darauf berufen will, dass hier möglicherweise fehlerhaft eine einfache Klausel (§ 724 ZPO) erteilt wurde, obwohl eine titelergänzende Klausel (§ 726 ZPO) erforderlich gewesen wäre, kann dieser Einwand nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich eine Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) einlegen müssen (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 726 Rn. 10). Eine derart fehlerhaft erteilte Klausel leidet auch nicht an einem grundlegenden Mangel, der zur Nichtigkeit des Vollstreckungsakts führt (Zöller aaO.). Das Amtsgericht hat zu Recht klargestellt, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Zwangsvollstreckung um eine Dauerpfändung handelt. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin in seinem Schriftsatz vom 4.3.2020 (Bl. 68 der Akte) den Begriff Vorratspfändung benutzt und sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass eine solche vorliegend zulässig sei. Dieser Antrag ist vom Amtsgericht sinngemäß als Dauerpfändung ausgelegt worden, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des angegriffenen Beschlusses ergibt. Trotz des Verweises auf § 850d Abs. 3 ZPO hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich keine Vorratspfändung beantragen wollen, sondern eine Dauerpfändung. Dies ergibt sich insbesondere aus der von ihr zitierten Kommentierung in Zöller, wo unter der von ihr genannten Rn. 28 zu § 850d ZPO die sog. Dauerpfändung kommentiert ist. Die Beschwerdegegnerin hat zudem selbst klargestellt, dass sie ja keineswegs in Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers vollstrecke, sondern dessen Eigentümerbriefgrundschuld gepfändet habe. Die Dauerpfändung der Beschwerdegegnerin in die Eigentümergrundschuld des Beschwerdeführers wegen ihrer in monatlichen Raten fällig werdenden Unterhaltsforderungen ist zulässig. Die angeordnete Pfändung steht unter der aufschiebenden Bedingung des jeweiligen Eintritts der Fälligkeit. Dies hat das Amtsgericht mit seiner Anordnung, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll, klargestellt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorauspfändung von künftigen Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche (Beschluss vom 31.10.2003; Az. IXa ZB 200/03) darauf verwiesen, dass § 751 Abs. 1 ZPO grundsätzlich sog. Vorratspfändungen hindert. Künftige Ansprüche sollten nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert würden, nur, weil sie ihren Titel später erlangt hätten. Eine solche Benachteiligung anderer Gläubiger trete jedoch nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit wirksam werde. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger blieben dann nämlich unberührt. Einer solchen „Dauerpfändung“ stehe der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung beginne im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfändung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten Anspruchs. Auch § 850d Abs. 3 ZPO schließe eine solche Dauerpfändung nicht aus. Dieser enthalte in seinem Abs. 3 vielmehr erweiterte Pfändungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. Vorratspfändung von künftig fällig werdenden Arbeitseinkommen. § 850d Abs. 3 ZPO stehe der Dauerpfändung deshalb nicht entgegen, da diese keine rangwahrende Wirkung habe und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beeinträchtige (aaO Rn. 9 ff.). Eine Dauerpfändung bewirke keine andauernde Kontosperre. Nur in Höhe des gepfändeten Betrages habe sich der Schuldner zwischen dem Eintritt der Bindungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer Verfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsanspruch befriedigt werden könne. Diese Position sei nicht anders, als wenn die Unterhaltsgläubiger jeweils am Monatsanfang eine neue Pfändung ausbrächten. Zwar vollstreckt die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht in künftiges Kontoguthaben des Beschwerdeführers, sondern in dessen Eigentümergrundschuld. Dies schließt indes eine Dauerpfändung nicht aus. In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich zwar auf die Pfändung künftiger Kontoguthaben bezieht, hat dieser eine Dauerpfändung hinsichtlich anderer Vermögensgegenstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ähnlich wie bei der Dauerpfändung bspw. in einen Erbanteil (dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1993; Az. 14 W 178/93) liegt kein Verstoß gegen § 751 Abs. 1 ZPO vor. Zwar bestimmt § 751 Abs. 1 ZPO, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Fälligkeitstag des Anspruchs, wegen dessen vollstreckt werden soll, abgelaufen ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass eine Vollstreckungsmaßnahme wirksam wird, bevor die Fälligkeit des zu vollstreckenden Anspruchs eingetreten ist. Bei einer Forderungspfändung beginnt die Zwangsvollstreckung mit dem Zeitpunkt, an dem das Gericht den Beschluss aus einem internen Bereich herausgibt. Bei einer Dauerpfändung wird lediglich fortlaufend, im Voraus und durch einen einzigen Beschluss gepfändet, aber rangmäßig und in Bezug auf die anderen Pfändungswirkungen nicht anders, als wenn sukzessive nach Fälligkeitsabschnitten gepfändet würde (OLG Hamm aaO). Gepfändet werden können neben einem Miterbenanteil Kontoguthaben, andere Vermögensrechte und auch eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld (Zöller 32. Aufl. § 850 die Rn. 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin in eine Eigentümergrundschuld vollstreckt, die auf dem gesamten Grundbesitz des Beschwerdeführers lastet und diesem deshalb Verfügungen über seinen Grundbesitz zumindest erschwert. Zum einen ist – solange der vollstreckte Teilbetrag nicht fällig ist – ein quasi nur schwebender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorhanden. Zum anderen steht es dem Beschwerdeführer frei, durch Bildung von Teileigentümergrundschulden insofern für eine Beschränkung zu sorgen. Ein treuwidriges Verhalten ist in der Dauerpfändung nicht zu sehen, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Entscheidung, welche Vollstreckungsart sie wählt, frei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Dauerpfändung in eine Eigentümergrundschuld zulässig ist, soweit ersichtlich bisher nicht entschieden ist.