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Urteil

4 O 1725/07

LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2008:0806.4O1725.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € vorläufig vollstreckbar Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € vorläufig vollstreckbar Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagten war der Widerruf der streitgegenständlichen Lastschriftabbuchung möglich, da die Dezemberlastschrift 2006 durch die Gemeinschuldnerin noch nicht genehmigt worden war. Jedenfalls seit den Entscheidungen des BGH vom 4. 11. 2004 (z.B. BGHZ NJW 2005, 675 ; Urt. v. 4. 11. 2004 - IX ZR 28/04, BeckRS 2004, 12333; ZInsO 2005, 40) ist anerkannt, dass bei einer vom Schuldner (hier der Gemeinschuldnerin) dem Gläubiger (hier der Klägerin) erteilten Einzugsermächtigung die eingezogene Forderung nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Einzugsbetrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist, sondern erst dann, wenn der Schuldner die Einziehung genehmigt hat; somit ist auch noch in dem Zeitraum zwischen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto und Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner noch keine endgültige Erfüllung i.S. des § 140 I InsO eingetreten, sondern der Gläubiger hat immer noch lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Forderung. Dieser Anspruch ist nunmehr allerdings nicht auf Zahlung gerichtet, sondern darauf, dass der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt (BGH NJW 2000, 2667). Ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete Ansicht, dass jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutreffend (BGH NJW 2005, 675, 676 ). Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein (BGH NJW 1965, 1585 ; OLG Hamm, NJW 1985, 865, 866 ; ZIP 2004, 814, 815 ). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners (BGHZ NJW 1977, 1916 ; BGH NJW 2000, 2667; BGH, NJW 1989, 1672 ). Solange er die Belastungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen (BGH NJW 2000, 2667; NJW-RR 2003, 837 ). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGH NJW 2000, 2667). Erfolglos beruft sich die Klägerin im Ergebnis auf eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchung vom 14.12.2006 durch die Gemeinschuldnerin. Im Falle einer Einzugsermächtigung ist es grds. immer so, dass der Schuldner den Gläubiger dazu ermächtigt hat, zu Lasten seines Kontos Gelder abzubuchen. Wie vorstehend ausgeführt, ist die zur Einziehung gegebene Forderung jedoch so lange nicht erfolgt, als der Schuldner die Genehmigung nicht erteilt hat. Diese Genehmigungserteilung darf nicht mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung verwechselt werden. 1. Ein Lastschriftwiderruf war nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb eine Widerrufsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen gewesen sein sollte, selbst wenn – unterstellt – die Beklagte Treuhänderin gewesen sein sollte, da Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens einem generellen Widerrufsausschluss grds. entgegenstehen. Denn die Belastung des Schuldnerkontos mittels Lastschrift wird erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam. Die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung enthält keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (BGHZ 167, 171, 173 f). Nur eine solche Auslegung der Lastschriftabrede ist sachgerecht, weil für den Schuldner von der Interessenlage her kein Anlass besteht, dem Gläubiger durch die Einzugsermächtigung mehr Rechte einzuräumen, als jenem bei Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder im Abbuchungsverfahren zustehen. Auf der anderen Seite zieht der Gläubiger aus dem Lastschriftverfahren großen Nutzen: Er hat die Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt einheitlich bestimmen. Er kann die Inanspruchnahme von Krediten zur Zwischenfinanzierung vermeiden und hat dadurch Liquiditätsvorteile. Die Zahlungsüberwachung wird vereinfacht. Die innerbetriebliche Buchhaltung des Gläubigers und die Mahnabteilung, die sich nur noch mit Rückbelastungen befassen muss, werden entlastet. Zwar gestattet die Vertragsfreiheit es den Beteiligten, gleichwohl im Valutaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten (BGH NJW 2008, 6365). Ein übereinstimmender Parteiwille dieses Inhalts kann aus der Lastschriftabrede allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, jedoch nicht abgeleitet werden, weil es nicht dem berechtigten Interesse des Gläubigers entspricht, eine Leistung als Erfüllung gelten zu lassen, von der er nicht sicher sein kann, dass er sie behalten darf (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439). Auf der anderen Seite erfordert es auch das berechtigte Interesse des Schuldners, der sich durch die Einzugsermächtigung der Gefahr vom Gläubiger veranlasster unberechtigter Belastungen seines Kontos ausgesetzt hat, dass dieser nicht eine Erfüllung seiner Forderung gegen den Willen des Schuldners ohne staatliche Zwangsmittel durchsetzen kann. Die Ansicht, dass die Lastschrift im Regelfall ohne Genehmigung des Schuldners keine Erfüllung bewirkt, beruht daher auf einer sachgerechten Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner. Die Klägerin kann insoweit nicht anführen, vorliegend gelte etwas anderes, da die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen sei, die gesetzliche Haftpflicht-/Fremdschuld Dritter, der Versicherungsnehmer zu erfüllen. Denn eine besondere Schutzwürdigkeit der Kunden der Gemeinschuldnerin, welche die Klägerin nunmehr für sich in Anspruch nehmen möchte, bedurfte es nicht. Den jeweiligen Versicherungsnehmern musste klar sein, dass sich die Gemeinschuldnerin ihnen gegenüber verpflichtete, die Versicherungsbeiträge zu zahlen, bei jedem Unternehmen gleichwohl grundsätzlich ein Insolvenzrisiko besteht, welches sich vorliegend verwirklicht hat. Allein die Tatsache, dass es sich um die gesetzliche vorgeschriebene Pkw-Haftpflichtversicherung handelt, im Falle der Nichtzahlung der Prämien ein Versicherungsschutz ggf. nicht mehr steht, vermag die Kunden der Gemeinschuldnerin nicht, aber erst Recht nicht die Klägerin dergestalt zu bevorzugen, dass von einem Widerrufsausschluss bzw. einer Erfüllung vor Genehmigung ausgehen ist. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus den Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2005, 1412 ; ZIP 2005, 1836 ). Die von der Klägerin gezogene Parallele zu Lebensversicherungen, die durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen werden, ist nicht haltbar. In den genannten Fällen war der Arbeitgeber, der später insolvent wurde, Versicherungsnehmer und damit der Vertragspartner der Versicherung, während gleichzeitig dem Arbeitnehmer lediglich ein Bezugsrecht ohne Vertragspartner geworden zu sein eingeräumt wurde, hingegen vorliegend die Gemeinschuldnerin bereits unstreitig nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, sondern die jeweiligen Kunden. Streitgegenständlich war in den genannten Fällen zudem nicht die Frage, ob nach Antragstellung Lastschriften des Versicherers, die auf dem Konto des Arbeitgebers geführt wurden, durch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter widerrufen werden können. Es ging vielmehr um die Frage, ob ein etwaiger Rückkaufwert durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmassen gezogen werden kann. Soweit die Klägerin verschiedentliche Entscheidungen (vgl. OLG München BauR 2006, 994; BGH NJW 2008, 1827 ) anführt, aus denen sich ergeben soll, dass in Fällen der Nichterfüllung einer Treuhandverpflichtung, diese als delikts- bzw. strafrelevante Handlung im Sinne einer Untreue gewertet worden sei, so lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Klägerin räumt im Schriftsatz vom 07.07.2008 selbst ein, dass der Beklagten im subjektiven Bereich keine Deltiktsvorwürfe gemacht werden könnten, so dass es im Ergebnis an einer haftungsrelevanten Handlung der Beklagten fehlt, aus welcher die Klägerin ggf. Ansprüche für sich herleiten könnte. 2. In dem Verhalten der Gemeinschuldnerin im Rahmen des Gesprächs am 13.07.2007 im Zusammenhang mit der zunächst nicht eingelösten Lastschrift vom 04.07.2006 kann weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung dieser Belastungsbuchung, die im übrigen nicht streitgegenständlich ist, auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Lastschrift erblickt werden. Eine ausdrückliche Genehmigung muss die Billigung des Inhaltes des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts eigens zum Ausdruck bringen. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Genehmigung sind in dem von der Klägerin geschilderten Gespräch am 13.07.2006 nicht zu erblicken. Gleiches gilt mangels ausreichender Anhaltspunkte auch für die infolge des Gesprächs am 07.12.2007 am 14.12.2006 vorgenommene Lastschriftenabbuchung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber auch eine konkludente Genehmigung weder in dem Verhalten am 13.07.2007 noch im Verhalten der Gemeinschuldnerin am 07.12.2006 erblickt werden. Es ist anerkannt, dass die Zustimmungserklärung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (vgl. RGZ 170, 233, 237; BGH NJW 1953, 58 ; 1954, 145; 1988, 1199, 1200; WM 1990, 1573, 1575 ). Eine konkludente Zustimmung ist nur dann gegeben, wenn der Erklärungsempfänger das schlüssige Verhalten auch wirklich als Ausdruck des Zustimmungswillens verstanden hat. Eine konkludente Zustimmung setzt zunächst jedoch einmal voraus, dass der potentielle Erklärungsempfänger das fragliche Verhalten als unmissverständlichen Ausdruck des Zustimmungswillens verstehen durfte. Das setzt Eindeutigkeit des Verhaltens voraus (Staudinger/Gursky, Neub. 2004, § 182, Rn. 10). Ein derart eindeutiges Verhalten, dass die Klägerin berechtigte, anzunehmen, die Gemeinschuldnerin werde die streitgegenständliche Lastschriftabbuchung vom 14.12.2006 durch ihr vorangegangenes Verhalten in den Gesprächen am 04.07.2006 bzw. 04.12.2006 bereits genehmigt haben, ist nicht ausreichend erkennbar. Die Klägerin kann insoweit nicht für sich anführen, dass insbesondere die Lastschriftabbuchung am 14.12.2006 wie zwischen der Gemeinschuldnerin und ihr abgesprochen tatsächlich erfolge. In diesem und weiteren von der Klägerin angeführten Verhalten der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin war kein Verzicht auf eine effektive Kontrolle der von der Klägerin ausgeführten Lastschriften zu erblicken. Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug ist zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs im Außenverhältnis zur kontoführenden Bank nicht auf bestimmte Geldbeträge beschränkt gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen Beträge zwischen 50.000,- und 100.000,- € im Wege des Laschriftenverfahrens transferiert wurden. Die der Abbuchung nachfolgende Genehmigung stellte für die Gemeinschuldnerin daher die einzige Möglichkeit dar, die Höhe der Abbuchung zu kontrollieren. Im Übrigen haben die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, trotz der fehlgeschlagenen Abbuchung im Juli und Dezember 2006 trotz der offensichtlich zu Tage getretenen Nachteile für die Klägerin, weiterhin an dem Lastschriftverfahren festgehalten. Die Aufforderung an die Klägerin durch die Gemeinschuldnerin im Dezember 2006, erneut eine Lastschriftabbuchung vorzunehmen, vermag auch deshalb zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da diese Verhalten dem Lastschrifteneinzug vorgelagert und daher nicht als konkludente Genehmigung anzusehen ist, da es sich bei einer konkludenten Genehmigung im Sinne des § 184 BGB stets um eine rückwirkende Zustimmung handelt. Soweit die Klägerin anführt, dass insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen keine zu hohen Anforderungen an eine konkludente Genehmigung des Schuldners gestellt werden dürfen (vgl. BGH NJW 2008, 63, 66 ), so bedarf es vorliegend besonderer Beachtung, dass für die Gemeinschuldnerin ein erhebliches Interesse an einer Kontrolle der jeweiligen Abbuchung bestand. Die Grundsätze der vorgenannten Entscheidung können nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn im Verhältnis der Lastschriften zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bestand aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl von Versicherungsverträgen bedient wurden, jeweils abhängig davon, wie viele Dauerschuldverhältnisse im Vormonat hinzugekommen bzw. weggefallen waren, nicht die Klarheit, welcher tatsächliche Betrag monatlich abgebucht werden würde. Es entsprach daher offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschuldnerin, sich für den Fall einer Falschabbuchung auf den Klageweg verwiesen lassen zu müssen. 3. In der Bitte in der Email vom 28.12.2006, die Lastschriften für die im Januar 2007 abzubuchenden Fremdgelder, wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt anzubuchen und hierfür auch die „Kosten“ zu tragen, kann weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Genehmigung der widerrufenen Dezember-Lastschrift gesehen werden. Für die Annahme einer ausdrücklichen Genehmigung gibt die Email bereits nichts her. Es fehlt dieser bereits an jeglicher Bezugnahme im Hinblick auf die Dezemberabbuchung. Es kann allerdings auch keine konkludente Genehmigung angenommen werden. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 63, 66 ) an eine konkludente Genehmigung des Schuldners - insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften (aus Dauerschuldverhältnissen) - keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Doch auch unter Berücksichtigung dessen kann eine schlüssige Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin infolge der Email nicht angenommen werden. Eine solche wird man, zumindest im kaufmännischen Bereich, dann annehmen können, wenn der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen das Konto weiterhin aktiv zur Vornahme von Dispositionen genutzt hat (vgl. LG Hannover WM 2005, 1319 ). Nach dem vom LG Hannover entschiedenen Fall sollte dies für den Fall anzunehmen sein, dass der Schuldner die bankmäßige Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch nach der letzten Belastung noch über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren fortsetzte, ohne die Zugriffe als unberechtigt zu monieren. Im vorliegenden Fall kann von einer derartigen Zeitspanne nicht ausgegangen werden. Vielmehr erfolge die Abbuchung am 14.12.2006, eine weitere Lastschriftabbuchung erfolgte nicht mehr, sodann widerrief die Beklagte die streitgegenständliche Lastschriftabbuchung. Es kann daher für die Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht allein genügen, dass die Gemeinschuldnerin mit der genannten Email zu erkennen gegeben hat, am vereinbarten Lastschriftverfahren festhalten zu wollen. Mangels Bestehens einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlungs-/ Schadensersatzansprüche in Höhe von 81.676,71 € gegenüber der Beklagten wegen Widerrufs einer Lastschrift nebst Zinsen. Die Beklagte wurde mit Beschluss vom 19.01.2007 durch das AG Fritzlar, Akz.: 12 IN 8/07, gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zur vorläufigen Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Gemeinschuldnerin – der „…“– bestellt. Durch Beschluss des nunmehr zuständigen AG Kassel vom 02.04.2007 – Aktz.: 660 IN 68/07 – wurde die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin vermittelte seit Jahren im Zuge von ihr getätigten Kfz-Verkäufen – als Kaufanreiz - den Käufern Kfz-(Haftpflicht)versicherungen als Versicherungsnehmer (VN) bei der Klägerin. Die Beiträge bestritt die Gemeinschuldnerin aus eigenen Mitteln. Aus diesem Grund ermächtigte die Gemeinschuldnerin die Klägerin, von dem streitgegenständlichen Konto „…“, jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt die jeweiligen Versicherungsbeiträge im Lastschriftverfahren abzubuchen bzw. einzuziehen. Vereinbarungsgemäß musste daher zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die VN seitens der Gemeinschuldnerin stets sichergestellt sein, dass die Versicherungsprämien auf dem in der Versicherungspolice angegebenen Abbuchungskonto der Gemeinschuldnerin bei Fälligkeit der jeweiligen Lastschrift zur Verfügung standen. Am 04.07.2006 wurde, nach vorher stets reibungsloser Abwicklung des vereinbarten Abbuchungsverfahrens, in dessen Rahmen regelmäßig Beträge zwischen 50.000,- und 100.000,- € transferiert wurden, eine Lastschrift der Klägerin über 141.210,02 € für fällige Versicherungsprämienforderungen von der Gemeinschuldnerin nicht eingelöst. Daraufhin kam es am 13.07.2006 zu einem Gespräch zwischen dem Prokuristen, dem Zeugen „…“ sowie dem Regionalmanager, dem Zeugen „…“ sowie den beiden Geschäftsführern „…“ und „…“ der Gemeinschuldnerin sowie der für das Rechnungswesen der Gemeinschuldnerin zuständigen Frau „…“ Im Rahmen dieses Gespräches kamen die Gesprächspartner überein, dass ein Versicherungsschutz zugunsten der Kunden der Gemeinschuldnerin nur bei Zahlung der Versicherungsbeiträge existiert. Der Lastschrifteinzug dürfte daher nicht mangels Kontodeckung fehlschlagen. Die Vertreter der Gemeinschuldnerin sagten daher zu, sich in Zukunft um eine ausreichende Deckung des Kontos zu bemühen, damit kein Lastschriftrücklauf mehr erfolgt. Im Hinblick auf die bessere Planbarkeit und Abstimmung der Zahlungsflüsse vereinbarten beide, dass der Lastschrifteinzug nunmehr monatlich – statt zuvor vierteljährlich – vorgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollten ab 01.10.2006 keine neuen Verträge durch die Gemeinschuldnerin abgeschlossen werden, vielmehr sollte diese die Verträge nur noch vermitteln. Am 04.12.2006 konnte die streitgegenständliche Lastschrift in Höhe von 69.833,91 € nicht eingelöst werden. Hintergrund war die mangelnde Deckung des Kontos durch die Gemeinschuldnerin. Im Rahmen eines Anrufs der Zeugin „…“ nach vorheriger Absprache mit dem Geschäftsführer „…“ mit dem Zeugen „…“ teilte diese mit, dass Mitte Dezember eine auseichende Deckung vorhanden sein dürfte, so dass vor diesem Hintergrund Mitte Dezember um erneute Ausführung der Lastschrift gebeten wurde, einschließlich der entstehenden Rücklaufkosten. Am 14.12.2006 erfolgte der erneute Dezember-Lastschrifteinzug der VN-Prämiengelder, der auch absprachegemäß in voller Höhe von 69.833,91 € zzgl. Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5.921,40 € - je Lastschrift 5,56 € -, damit in einer Gesamthöhe von 75.755,31 € von der Gemeinschuldnerin erfüllt wurde. Diese Lastschriftenabbuchung vom 14.12.2006 bezüglich der Dezember-Versicherungsprämien widerrief die Beklagte unmittelbar nach ihrer Bestellung zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Wirkung zum 29.01.2007. Durch diesen Widerruf in einer Gesamthöhe von 75.755,31 € entstanden der Klägerin weitere Rücklaufkosten in Höhe von 5.921,40 € - 5,56 € je Lastschrift -, die mit der Klage eingefordert werden. Mit Email vom 28.12.2006, auf deren konkreten Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 66 d. A.), bat die Gemeinschuldnerin ausdrücklich darum, die Fremdgelder für Januar 2007 anstatt zum 05.01.2007 zum 15.01.2007 einzuziehen. Mit Schreiben vom 15.03.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.03.2007 zur Zahlung in Höhe von 75.755,31 € auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.03.2007 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 75.755,31 € ab. Die Klägerin meint, die auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin vorhandenen Gelder seien dieser treuhänderisch überlassen worden. Dies folge daraus, dass sich die Gemeinschuldnerin zur Zahlung der VN-Prämien, einer Fremd-/Drittschuld der VN, im Lastschriftverfahren verpflichtet habe. Aus dem Wesen der im Lastschriftverfahren zu erfüllenden VN-Schuld, nämlich der Sicherstellung der Kfz-Haftpflicht der Käufer, zumal diese von der Gemeinschuldnerin als Kaufanreiz erklärtermaßen übernommen worden sei, folge die Unwiderruflichkeit. Im Übrigen sei in der am 13.07.2006 eingeräumten Zahlungszusage wenigstens ein ausdrücklicher, jedenfalls ein konkludenter Lastschriftwiderrufsverzicht zu sehen. Gleiches gelte für die weitere Lastschriftabbuchung vom 14.12.2006 infolge des Gesprächs vom 04.12.2006. In der in der Email vom 28.12.2006 enthaltenen Bitte, die Fremdgelder erst zum 15.01.2007 einzuziehen, sei eine ausdrückliche, jedenfalls eine konkludente Genehmigung der Dezember-Lastschrift zu erblicken. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81.676,71 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin vorhandenen Gelder seien ihr nicht treuhänderisch überlassen worden. Ihre Kunden hätten Zahlungen allein deshalb geleistet, um ihren Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Kaufverträgen nachzukommen. In den Gesprächen vom 13.07.2006 und vom 04.12.2006 sei weder ein Widerrufsverzicht noch eine Genehmigung aller bzw. einer einzelnen Lastschriftabbuchung erteilt worden. Die Gemeinschuldnerin habe zu keiner Zeit auf eine effektive Kontrolle der von der Klägerin ausgeführten Lastschriften verzichtet, zumal jeden Monat unterschiedlich viele Prämien infolge einer jeweils unterschiedlich hohen Anzahl bestehender Versicherungsverträge abgebucht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.